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Anerkenntnisurteil

6 L 133/25

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2025:0314.6L133.25.01
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Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Der Streitwert wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf 25.000 EUR festgesetzt. Gründe 1. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens N01 den Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024, Az. der W.: 00.00.00 (N02), in Verbindung mit der Anlage 1 zum Feststellungsbescheid - Betriebsstelle a) „D.“, InEK-Standort-Nr.: N03, teilweise aufzuheben, und zwar insoweit, als die Antragstellerin mit ihrer Betriebsstelle a) „D.“, InEK-Standort-Nr. N03, durch Nicht-Zuweisung auch des Versorgungsauftrags der Leistungsgruppe N04 „E.“ nicht in den Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 aufgenommen wird, und die Antragsgegnerin, vertreten durch die W. zu verpflichten, die Antragstellerin mit ihrer Betriebsstelle a) „D.“, InEK-Standort-Nr.: N03, durch Zuweisung auch des Versorgungsauftrages LG N04 „E.“ im Umfang von 75 Fällen in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Das Gericht lässt es dahinstehen, ob der begehrte Eilrechtsschutz, den die Antragstellerin vorliegend nach § 123 Abs. 1 VwGO begehrt, statthaft und auch sonst zulässig wäre, ob und in welchem Umfang mithin im Falle einer Klage gegen einen Feststellungsbescheid über die Aufnahme in den Krankenhausplan NRW 2022, welche nach § 16 Abs. 5 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1278), nunmehr keine aufschiebende Wirkung entfaltet, Eilrechtsschutz über einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO oder einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage) zu erlangen ist. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist gegenüber einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO gemäß § 123 Abs. 5 VwGO vorrangig, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft ist. Dies setzt voraus, dass das Klagebegehren in der Hauptsache auf die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes gerichtet ist. Während die Anfechtungsklage auf die Beseitigung eines Nachteils durch Aufhebung des Verwaltungsaktes abzielt, richtet sich die Verpflichtungsklage auf die Herbeiführung eines Vorteils, also auf eine Erweiterung des eigenen Rechtskreises. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist damit nicht statthaft, wenn ausschließlich eine Rechtserweiterung angestrebt wird. Der streitgegenständliche Feststellungsbescheid der W. vom 16. Dezember 2024 ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW, der der Antragstellerin neben der Zuweisung einer Vielzahl anderer Leistungsgruppen die Leistungsgruppe N04 E. nicht zuweist. Er ist für sie ab dem 1. April 2025 auch belastend, da medizinische Leistungen auf der Basis des zuvor geltenden Feststellungsbescheides nur bis zum 31. März 2025 erbracht werden dürfen. Für die Statthaftigkeit des Eilantrages und das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin kommt es maßgeblich auf das Verhältnis der Krankenhausplanung aus dem Jahr 2022 zu der aus dem Jahr 2015 an. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die isolierte Anfechtung des Feststellungsbescheides vom 16. Dezember 2024 der Antragstellerin die streitgegenständliche (nunmehr im Krankenhausplan NRW 2022 neugeschaffene) Leistungsgruppe nicht zusprechen würde. § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW regelt jedoch ausdrücklich, dass die den jeweiligen Leistungsgruppen zugehörigen Leistungen nur erbracht werden dürfen, wenn diese Gruppen im Feststellungsbescheid zugewiesen worden sind. Daraus folgt, dass die Leistungen der Leistungsgruppen, die nicht (mehr) zugewiesen sind, nicht (mehr) erbracht werden dürfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 - 13 B 419/24 -, n. v., S. 11. Die Krankenhausplanung 2022 erfolgt - abweichend von der Krankenhausplanung 2015, die noch zwischen 22 Fachabteilungen unterschied - entsprechend § 12 Abs. 3 KHGG NRW nunmehr auf der Grundlage von 32 Leistungsbereichen und 64 Leistungsgruppen. Jedem Leistungsbereich werden eine oder mehrere Leistungsgruppen zugeordnet. Die Leistungsbereiche orientieren sich an den Weiterbildungsordnungen für Ärztinnen und Ärzte der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe. Die Leistungsgruppen bilden konkrete medizinische Leistungen ab. Dem Leistungsbereich E. ist nach dem Krankenhausplan NRW 2022 allein die Leistungsgruppe N04 E. zugeordnet. Auch wenn in der bisherigen Krankenhausplanung ein Versorgungsauftrag nicht durch Leistungsgruppen und Leistungsbereiche abgebildet wurde, waren die heute im Bereich der Leistungsgruppe N04 E. erfassten medizinischen Leistungen zuvor in der Fachabteilung 5.2.2 Chirurgie enthalten, die (unstreitig) vom vorherigen Versorgungsauftrag der Antragstellerin umfasst waren. Dass mit dem aktuellen Krankenhausplan eine Verteilungssystematik, die nicht mehr auf Abteilungen und Betten beruht, erfolgt, ändert nichts an der vorherigen grundsätzlichen Berechtigung zur Erbringung der medizinischen Leistungen im Rahmen des Versorgungsauftrags. Der Versorgungsauftrag ist zudem Grundlage einer zugunsten der Antragstellerin bestehenden Zahlungsverpflichtung der Kostenträger und eines Anspruchs der Antragstellerin auf Förderung aus § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. 1991 I S. 886), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I S. 400). Der Versorgungsauftrag bestimmt, welche medizinischen Leistungen ein Krankenhaus erbringen darf und muss, § 39 Abs. 1 Satz 3, § 109 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V). Allerdings weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass mit dem hier vollzogenen Systemwandel im Rahmen des Krankenhausplans NRW 2022 keine bloße partielle Ersetzung der Zuweisungsentscheidungen erfolgte und es zu keinem Mix an inkompatiblen Planungsentscheidungen kommen sollte. Ob daraus jedoch folgt, dass sich aktuell kein Krankenhaus auf einen vormals bestehenden Versorgungsauftrag aus einem vorangegangenen Feststellungsbescheid mangels der Bezeichnung einer Leistungsgruppe berufen kann, erscheint zweifelhaft, wenngleich das KHGG NRW auch eine Aufhebung der den jeweiligen Krankenhäusern zuvor zugewiesenen Planpositionen nicht vorsieht. Im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bedarf es jedoch keiner Entscheidung, ob durch den erfolgten Systemwechsel nunmehr von der Antragstellerin eine Rechtserweiterung erstritten werden muss oder ob es bloß der Beseitigung einer Belastung im Umfang des hier teilangefochtenen Feststellungsbescheides bedarf. Denn unabhängig davon, ob man vorliegend einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO oder einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO für statthaft erachtet, ist der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls in der Sache unbegründet, denn der streitgegenständliche Feststellungsbescheid erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Soweit die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Zuweisung der Leistungsgruppe N04 E. begehrt, ist der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, da sie sachlich - wenn auch auf die Dauer des Hauptsacheverfahrens begrenzt - dasselbe Ziel wie das im Hauptsacheverfahren verfolgte erreicht. Es fehlt vorliegend mit Blick auf den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO an einem Anordnungsanspruch der Antragstellerin - überwiegende Wahrscheinlichkeit eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Maßnahme - sowie zudem an einem Anordnungsgrund, und es überwiegt mit Blick auf einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Rahmen der Interessen- und Folgenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Feststellungsbescheides das entgegenstehende Aufschubinteresse der Antragstellerin. a) Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Feststellungsbescheids sind § 16 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 4 KHGG NRW. Danach werden Feststellungen über die Aufnahme oder die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid der zuständigen Behörde getroffen. b) Der Feststellungsbescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die W. ist gemäß § 35 KHGG NRW i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren auf dem Gebiet des Krankenhauswesens des Landes Nordrhein-Westfalen (KHZVV) vom 21. Oktober 2008 (GV. NRW. 648), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2024 (GV- NRW. S. 188), für den Erlass des Feststellungsbescheides über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan sachlich und örtlich zuständig. Die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 KHGG NRW erforderliche planungsrechtliche Anhörung der Antragstellerin ist erfolgt. Danach werden die Beteiligten nach § 15 KHGG NRW und die betroffenen Krankenhäuser zu dem regionalen Planungskonzept nach Abs. 1 von dem zuständigen Ministerium angehört. Die Antragstellerin ist mit Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) vom 14. Juni 2024 und nachfolgend vom 4. November 2024 die Möglichkeit eröffnet worden, sich zu den konkreten Erwägungen des Antragsgegners zur Krankenhausplanung in Bezug auf den Leistungsbereich N05 E. und die Leistungsgruppe N04 E. zu äußern. Hiervon hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 6. und 8. August sowie vom 18. November 2024 Gebrauch gemacht. c) Auch in materieller Hinsicht erweist sich der Feststellungsbescheid in Bezug auf die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe N04 E. als voraussichtlich rechtmäßig. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG billigt das Bundesverwaltungsgericht gleichwohl einem Krankenhaus einen entsprechenden Anspruch auf Aufnahme unter gewissen Voraussetzungen zu. Nach § 1 Abs. 1 KHG bezweckt dieses Gesetz die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Halbsatz 1 KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Halbsatz 2 KHG nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Danach hat ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Versorgungsbedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig, weil sein Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich sein Krankenhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als „am besten“ durchsetzt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, Rn. 12 ff., und vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 -, juris Rn. 23, und Beschluss vom 17. März 2022 - 3 B 12.21 - juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 - 13 B 419/24 -, n. v. S. 14 und 15. Das Verwaltungsverfahren zur Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan eines Landes gliedert sich in zwei Verfahrensabschnitte. Auf der ersten Stufe stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde - regelmäßig eine oberste Landesbehörde - den Krankenhausplan des Landes auf. Darin legt diese Behörde die Ziele der Krankenhausplanung fest (Krankenhauszielplanung), beschreibt räumlich, fachlich und nach Versorgungsstufen gegliedert den bestehenden und den erwartbaren Bedarf an Krankenhausversorgung (Bedarfsanalyse), stellt dem eine Aufstellung der zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser gegenüber (Krankenhausanalyse) und legt fest, mit welchem dieser Krankenhäuser der Bedarf gedeckt werden soll (Versorgungsentscheidung). Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2020 - 13 A 1861/19 -, juris Rn. 6; VG O., Urteil vom 5. April 2019 - 6 K 10369/17 -, juris Rn. 19 f., m. w. N. Auf der zweiten Verfahrensstufe wird gegenüber dem einzelnen Krankenhaus durch Bescheid festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht, § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG, § 16 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die hier im Streit stehende Auswahlentscheidung, der Antragstellerin die Leistungsgruppe N04 E. nicht zuzuweisen, aller Voraussicht nach im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat den Bedarf der Leistungsgruppe N04 E. im Rahmen des Krankenhausplans NRW 2022 landesweit auf 4.940 Fälle und auf Planungsebene (Regierungsbezirk 10, Detmold) auf 549 Fälle prognostiziert (Krankenhausplan NRW 2022, S. 186, und S. 16 der Beiakte 03). Dabei hat er als Basisjahr für die Bedarfsermittlung das Jahr 2019 zugrunde gelegt. Datengrundlage ist der von dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH (InEK) erarbeitete InEK-Datensatz aller Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen für die Datenjahre 2013 bis 2019 (vgl. Krankenhausplan NRW 2022 S. 83, 90). Die Bedarfsanalyse selbst und deren Berechnungsparameter sind von der Antragstellerin im Eilverfahren nicht in Frage gestellt worden. Soweit sie auf höhere Fallzahlen in der streitgegenständlichen Leistungsgruppe unter Verweis auf andere Datensätze hinweist, erschüttert sie damit die im Krankenhausplan dargelegten Parameter nicht. Soweit sie sinngemäß rügt, die Zahlen seien nicht aktuell genug, ist sie im Übrigen darauf zu verweisen, dass im Jahr 2024 eine Neuberechnung und -bewertung des Bedarfs innerhalb der Leistungsgruppen vorgesehen ist (Krankenhausplan NRW 2022, S. 83). Aufgrund der antragsbedingten Überzeichnung hat der Antragsgegner im Ermessenswege im Ergebnis die folgende Zuweisungsentscheidung getroffen: Krankenhaus Betriebsstätte Anzahl beantragter Fälle Anzahl zugewiesener Fälle L. D. 100 0 X.l X.l - A. 175 154 Y. J. 40 0 T. P. 150 0 I. I. – G. 120 120 V. V. 75 75 U. U. O. 80 80 RH. RH. GU. 120 120 Vgl. Bl. 420 und Bl. 56 Beiakte 02. Die damit einhergehende Ermessensentscheidung, der Antragstellerin (die für ihre Betriebsstätte in SR. 100 Fälle beantragt hat) keine Fälle in der Leistungsgruppe N04 E. zuzuweisen (entgegen einer zunächst positiven Zuordnung durch die W. noch vor der Anhörung der Antragstellerin, vgl. Bl. 124 Beiakte 02), wird sich voraussichtlich als vertretbar erweisen. Die gerichtliche Kontrolle der getroffenen Behördenentscheidung beschränkt sich auf die Prüfung, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO). Aus der Auswahlentscheidung muss hervorgehen, anhand welcher Kriterien der Antragsgegner die Qualität der Angebote der in Betracht kommenden Krankenhäuser beurteilt, wie er diese Kriterien gewichtet und welche krankenhausplanerischen Ziele er mit seiner Zusammenstellung der Auswahlkriterien verfolgt. Sodann sollte transparent sein, warum das ausgewählte Krankenhaus diese Kriterien am besten erfüllt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris Rn. 12, und vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juli 2016 - 21 K 2483/14 -, juris Rn. 150; VG Aachen, Beschluss vom 26. Februar 2025 - 7 L 26/25 -, juris Rn. 83, m. w. N. Die Verwaltungsgerichte dürfen hingegen nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen, wenn ihnen eine dem Bewerber günstigere Ermessensentscheidung nach den Umständen des konkreten Falles angemessener oder zweckmäßiger erscheint. So auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. März 2025 - 18 L 312/25 -, n. v. S.10. Ermessensfehler im vorstehenden Sinn sind vorliegend nicht erkennbar. Sie würden im Rahmen eines Antrages nach § 123 Abs. 1 VwGO auch nur zum Erfolg führen, wenn sich der Anspruch der Antragstellerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung auf die begehrte vorläufige Aufnahme in den Krankenhausplan NRW 2022 verdichtet hätte, da Ermessensfehler im Hauptsacheverfahren zunächst nur zu einem Anspruch auf Neubescheidung nicht aber zu einem unmittelbaren Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan führen würden. Bereits im Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2024 wurde in Bezug auf die beabsichtigte Nichtzuweisung der Leistungsgruppe N04 E. an die Antragstellerin ausgeführt, dass auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vorliege, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfes berücksichtigt werden könne. Weiter wurde auch schon zu diesem Zeitpunkt ausgeführt, dass insbesondere onkologische Eingriffe eine besondere Expertise erforderten und eine Konzentration auf spezialisierte Anbieter angestrebt werde. Im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung werde eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, erbrachter Fallzahlen aus den Vorjahren sowie der beantragten Fallzahlen getroffen. Das LQ. werde wegen der Expertise und Möglichkeit des Standby der Herz-Lungen-Maschine bei herznahen Tumoren berücksichtigt. Bei der Höhe der Zuweisung der Fallzahlen werde die Mindestmengenregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses für die WM. Behandlung von Lungenkrebs bei Erwachsenen in Höhe von 75 Fällen berücksichtigt, wobei diesbezüglich anzumerken sei, dass die Vorgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses die unterste Grenze einer Fallzahl sei, die zu erbringen sei. Die Begründung der Nichtzuweisung der streitgegenständlichen Leistungsgruppe N04 wurde vom MAGS in seinem Erlass in Bezug auf die Antragstellerin sodann wie folgt begründet: In den Stellungnahmen des Trägers seien keine Gründe vorgetragen, die zu einer anderen Einschätzung führten. Mit Blick auf die Sicherstellung der Versorgung dieser speziellen Leistungsgruppe und dem prognostizierten Bedarf verbleibe es bei der Entscheidung aus der Anhörung. Die W. setzte mit dem Feststellungsbescheid vom 00. Dezember 0000 den Erlass des MAGS um und erklärte zunächst die allgemeinen Grundsätze der Zuweisungsentscheidung und herangezogene Auswahlkriterien. Sie verwies auf die Ausführungen des MAGS im Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2024 und hob hervor, dass insbesondere onkologische Eingriffe besondere Expertise erforderten und dass daher eine Konzentration auf zentralisierte Anbieter angestrebt werde. Im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung werde die Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien sowie der beantragten und erbrachten Fallzahlen getroffen. Auch sei die Mindestmengenregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses für die WM. Behandlung von Lungenkrebs bei Erwachsenen in Höhe von 75 Fällen berücksichtigt worden, die die unterste Grenze einer zu erbringenden Fallzahl darstelle. Diese Mindestmenge sei nur gewährleistet, wenn eine entsprechende Konzentration erfolge. Weiter fasste die W. zusammen, dass die Antragstellerin im Rahmen der Anhörung zunächst sowohl auf ihr NH. sowie auf die Belange von Forschung und Lehre hingewiesen habe und nach der zweiten Anhörung vom 4. November 2024, in der keine Änderung in Bezug auf die Leistungsgruppe N04 vom MAGS vorgesehen wurde, eine weitere ausführliche Stellungnahme vom 18. November 2024 erfolgt sei. Das MAGS habe dargelegt, dass es auch in Ansehung der von der Antragstellerin vorgetragenen Aspekte bei der bereits in der Anhörung kommunizierten Entscheidungsabsicht bleibe. Berücksichtigt habe man außerdem - wegen der Planungsebene des Regierungsbezirks nachrangig - die regionale Verteilung. In Abstimmung mit dem zuständigen Ressort (MKW) seien Belange von Forschung und Lehre nicht betroffen. Diese Entscheidung lässt auch in Ansehung des Vorbringens der Antragstellerin Ermessensfehler bzw. eine Verdichtung der Entscheidungsmöglichkeit zu einem Anspruch auf Planaufnahme im Ergebnis nicht erkennen. Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf den Erlass des MAGS vom 21. November 2024 in der Formulierung des streitgegenständlichen Feststellungsbescheides zu erkennen meint, die W. habe unzulässiger Weise selbst kein Auswahlermessen ausgeübt, und hierzu darauf verweist, dass der Feststellungsbescheid inhaltlich mit dem Erlass des MAGS übereinstimme, vermag sie damit keinen Ermessensausfall darzulegen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die W. bei der Ausübung ihres Ermessens an den Ausführungen des MAGS in seinem Erlass orientiert. Der Feststellungsbescheid ist von der W. erlassen worden und damit sind die darin angeführten Ermessenserwägungen als die ihren anzusehen. Auch dem Einwand der Antragstellerin, aus dem Feststellungsbescheid lasse sich - auch in Ansehung des zeitlichen Ablaufes von ihrer Stellungnahme am 18. November 2024 bis zu dem Erlass des MAGS vom 21. November 2024 - nicht erkennen, dass sich der Antragsgegner mit ihren Ausführungen in ihrem Anhörungsschreiben auseinandergesetzt habe, folgt das Gericht nicht. Der Feststellungsbescheid nimmt in seinen Ausführungen - wie dargelegt - die Stellungnahmen der Antragstellerin in Bezug und stellt fest, dass die dargelegten Aspekte zu keiner Änderung der Einschätzung aus der Anhörung führen. Mit dem Verweis auf die notwendige besondere Expertise bei onkologischen Eingriffen, die eine Konzentration auf spezialisierte Anbieter erfordere, hat der Antragsgegner - anders als die Antragstellerin meint - auch nicht den Maßstab für die Mindestkriterien zur generellen Beurteilung der Geeignetheit eines Krankenhauses für die Leistungsgruppe N04 E. eingeschränkt. Er hat vielmehr in der Ausübung des Auswahlermessens im Bereich der Auswahlkriterien sowie weiterer Aspekte, wie Behandlungsfallzahlen und dem Umfang der beantragten Fallzahlen, seiner Entscheidung ein besonderes Gewicht zugunsten der Anbieter zugemessen, die bereits in der Vergangenheit durch die Behandlung höherer Fallzahlen ihre besondere Erfahrung nachgewiesen haben. Damit ist auch keine Negierung der fachlichen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin hinsichtlich ihrer Anerkennung als onkologisches Zentrum erfolgt. Dass der Antragsgegner die durch die Anforderungen an ein solches Zentrum nach Ziffer 10.4.5 des Krankenhausplans NRW 2022 bei der Antragstellerin vorhandenen Strukturen nicht berücksichtigt hätte, ist bereits nicht ersichtlich. Zudem folgt aus dem Umstand, dass die Antragstellerin ein NH. betreibt, auch nicht per se eine bessere Eignung der Antragstellerin gegenüber der Beigeladenen. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die vom Antragsgegner anhand der Auswahlkriterien unter Einschluss der weiteren Merkmale der Fallzahlen in vorangegangenen Jahren und der beantragten Fallzahl vorgenommene Abwägung ermessensfehlerhaft wäre. Dies gilt zunächst mit Blick auf den Vortrag der Antragstellerin, es sei nicht verständlich, warum die Beigeladene ausgewählt worden sei, obwohl die Antragstellerin mehr Auswahlkriterien als die Beigeladene erfülle. Bereits unabhängig davon, ob die Einschätzung des Antragsgegners zutreffend ist, dass die Antragstellerin 10 von 11 und die Beigeladene nur 5 von 11 der im Krankenhausplan aufgelisteten Qualitätskriterien im Bereich der Auswahlkriterien erfüllt, was die Beigeladene in ihrer Einlassung in diesem Eilverfahren in Abrede stellt, ist festzuhalten, dass die Auswahlkriterien, die für den Leistungsbereich E. im Krankenhausplan NRW 2022 niedergelegt wurden, nicht abschließend sind (Krankenhausplan NRW 2022, S. 71). Vielmehr sind bei der Auswahlentscheidung ggf. auch weitere Aspekte zu berücksichtigen, die für oder gegen eine besondere Leistungsfähigkeit der in Frage kommenden Krankenhausstandorte sprechen (Krankenhausplan NRW 2022, S. 71). Allein die Erfüllung von mehr Auswahlkriterien führt danach nicht zwingend zu einem Vorsprung der Antragstellerin im Ergebnis des Abwägungsprozesses. Die Entscheidung des Antragsgegners, sich neben den Auswahlkriterien für seine Entscheidung maßgeblich an den Fallzahlen der konkurrierenden Krankenhäuser zu orientieren und mit Blick darauf, die Beigeladene auszuwählen, ist in der vorliegenden Konstellation, in der beide Krankenhäuser bereits in der Vergangenheit die entsprechenden Leistungen erbracht haben, diese also nicht erstmals erbringen wollen, voraussichtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere stellt sich das Abstellen auf erbrachte Fallzahlen in der Behandlung einer Leistungsgruppe als sachgerechtes Kriterium dar, die Aufschluss über die Erfahrung und damit auch über die Expertise in der Behandlung geben kann. Nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 zur spezifischen Leistungsgruppe N04 ist es das erklärte Ziel des Krankenhausplans, die Qualität der Versorgung über die Einführung von Qualitätskriterien zu sichern und zu verbessern (Krankenhausplan NRW 2022, S. 186). Dass die Qualität insbesondere vor dem Hintergrund bestehender Mindestmengenvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses für die Leistungsgruppe durch die Menge und Häufigkeit der erbrachten Leistung belegt werden kann, ist naheliegend, weil sich die qualitativ hochwertige Versorgung unter anderem an der in der Vergangenheit bestehenden Tätigkeit, den dadurch erworbenen Erfahrungen und der eben daraus resultierenden Qualität bemisst. So das OVG NRW für die Leistungsgruppe 22.1 (ohne Mindestmengenvorgabe), Beschluss vom 13. Dezember 2024 - 13 B 419/24 -, n. v., S. 21 unter Verweis auf Lohfert & Lohfert AG, Gutachten, Krankenhauslandschaft Nordrhein-Westfalen, August 2019, S. 548. Die Fallzahlen sind nach den Ausführungen des Antragsgegners für die Antragstellerin, die Beigeladene und die übrigen die Leistungsgruppe beantragenden Krankenhäuser gleichermaßen aus dem InEK-Datensatz gezogen und bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt worden. Aufgrund des Umstandes, dass die Daten erst zum 1. Juli des Folgejahres zur Verfügung stehen und einer weiteren Aufbereitung bedürfen, standen die Daten aus dem Jahr 2023 nachvollziehbarer Weise zunächst nicht zur Verfügung und die Zahlen für das Jahr 2024 stehen zum jetzigen Zeitpunkt auch noch nicht zur Verfügung. Ausweislich der Stellungnahme des Antragsgegners vom 26. Februar 2025 weist die Antragstellerin für die Jahre 2021, 2022 und nunmehr auch für das Jahr 2023 im Schnitt unter 47 Fälle/Jahr aus, die Beigeladene liegt mit im Schnitt über 90 Fällen deutlich darüber. Auch die Zahlen der anderen Krankenhäuser, die eine Zuweisung von Fällen in der Leistungsgruppe N04 E. beantragten, weisen einen höheren Schnitt von Fällen pro Jahr auf. Soweit das PG. für sich genommen eine geringere Fallzahl erreicht, kooperiert es bezüglich der Leistungen in der streitgegenständlichen Leistungsgruppe mit dem P. in einem Thoraxzentrum und bei der deswegen gemeinsam erfolgten Betrachtung beider Häuser lag auch deren Schnitt über dem der Antragstellerin. Insoweit ist nicht dargelegt, dass der Ermessensentscheidung im Bereich der Fallzahlen ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Aus dem Umstand, dass Fallzahlen aus dem Jahr 2023 zunächst nicht mit in die Auswahlentscheidung eingeflossen sind und die Antragstellerin angibt, bis ins Jahr 2024 eine Fallzahl von 76 Fällen erreicht zu haben, kann die Antragstellerin hieraus auch keine Ermessensfehlentscheidung herleiten. Der Antragsgegner hat für die Nichtberücksichtigung der Fallzahlen aus dem Jahr 2023 und nachfolgend aus dem Jahr 2024 einen plausiblen Grund angegeben, der sich aus dem zeitlichen Ablauf der Datenbereitstellung und Aufbereitung ergibt. Selbst bei Berücksichtigung der nunmehr vorliegenden Fallzahlen aus dem Jahr 2023 ergibt sich ein Vorsprung der Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin. Schließlich ist die Annahme einer größeren Expertise der Beigeladenen aufgrund höherer Behandlungszahlen in vergangenen Jahren keine sachfremde Erwägung, selbst wenn man die jüngst erworbenen Erfahrungen durch Behandlungen von Fällen durch die Antragstellerin im Jahr 2024 in eine Abwägung einbezöge. Insgesamt ist die Annahme des Antragsgegners, die Beigeladene erfülle die in den Blick genommenen Auswahlkriterien und darin insbesondere eine höhere Fallzahl als die Antragstellerin, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Daher liegt entgegen den Ausführungen der Antragstellerin hinsichtlich der von ihr begehrten Zuweisung im Umfang von 75 Fällen auch keine Ermessensreduzierung auf Null zu ihren Gunsten vor. Der Krankenhausplan 2022 benennt für die Leistungsgruppe N04 zudem keine Rangfolge möglicher Auswahlkriterien (zu den Kriterien für die Entscheidung im regionalen Planungsverfahren wird auf S. 56 ff. des Krankenhausplans 2022 und bezüglich Mindest- und Auswahlkriterien auf S. 70 f. und 186 f. des Krankenhausplans NRW 2022 verwiesen). Dass der Antragsgegner die Expertise der Antragstellerin durch den Betrieb eines Onkologischen Zentrums in sachfremder Art und Weise nicht stärker gewichtet hat, ist aus den Ermessenserwägungen ebenfalls nicht ersichtlich. Zudem ist der Betrieb ihres Onkologischen Zentrums auch nicht von der Zuweisung CN. Leistungen abhängig. Gleiches gilt für ihren Einwand, dass die Antragstellerin die Mindestanzahl an Fachärzten besser als die Beigeladene erfülle und so einen höheren Quotienten von Facharzt zu Patient aufweise. Bei diesem Merkmal handelt es sich ausweislich der Qualitätskriterien im Bereich der Leistungsgruppe N04 E. um eine Mindestvoraussetzung, die nicht (erneut) bei den Auswahlkriterien aufgeführt wird. Nach dem Krankenhausplan NRW 2022 kann es zwar bei der Auswahlentscheidung von Bedeutung sein, ob ein Krankenhausstandort die festgelegten Mindestanforderungen (z. B. bei der personellen Ausstattung) in einer Weise übererfüllt, die eine nachhaltigere und höhere Versorgungsqualität erwarten lässt als bei lediglich exakter Erfüllung der Mindestanforderungen (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 71). Allein der Umstand, dass der Antragsgegner in seinen Ermessenserwägungen hierzu keine Angaben macht, lässt seine Auswahlentscheidung jedoch ebenfalls nicht ermessensfehlerhaft erscheinen, da der Antragsgegner - wie bereits dargelegt - sein Auswahlermessens wesentlich auf voneinander abweichende Behandlungszahlen der Krankenhäuser gestützt hat, und sich ein Unterschied in der fachärztlichen Personalausstattung zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen auch in Ansehung ihres jeweiligen Vortrages in diesem Verfahren als nicht derartig gewichtig darstellt, dass sich eine solche Berücksichtigung innerhalb der Ermessenserwägungen vorliegend aufgedrängt hätte. Auch der Einwand der Antragstellerin, die Berücksichtigung der Höhe der beantragten Fallzahlen im Rahmen des Auswahlermessens sei nicht ermessensgerecht, greift nicht durch. Die Antragstellerin hat hierzu sinngemäß ausgeführt, wenn man auch auf die beantragten Fallzahlen abstelle, könne man im Ergebnis auch Phantasiezahlen beantragen, um die eigenen Chancen in der Auswahlentscheidung zu erhöhen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die beantragte Fallzahl auch der Annahme der Krankenhäuser zu ihrer eigenen Leistungsfähigkeit entspricht, denn es entbehrt der Logik Fallzahlen zu beantragen, die man faktisch nicht bewältigen könnte. Da die beantragte Fallzahl jedenfalls mittelbar Rückschlüsse über die geplante Leistungsfähigkeit erlaubt, stellt sich auch dieses Kriterium als sachgerecht für die Ausübung des Ermessens dar. Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass Krankenhäuser, die größere Fallzahlen beantragt haben, bei der Auswahl per se favorisiert wurden, denn das P. hat mit 150 Fällen die zweithöchste Fallzahl der AS. Eingriffe beantragt, ist jedoch bei der Zuweisung leer ausgegangen. Soweit die Antragstellerin angibt, dass sie ebenso wie das YX. über eine Herz-Lungen-Maschine verfüge, wenn auch lediglich in Kooperation, zeigt sie damit ebenfalls keinen Ermessensfehler auf. Schließlich lässt auch ihr weiteres Vorbringen zu einem vorgehaltenen robotergestützten Operationssystem (Da Vinci), das sie an ihrem Standort nutzt, die Auswahlentscheidung gerade auch mit Blick auf die dort in der Vergangenheit gegebenen Behandlungsfallzahlen nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen. Denn der Einsatz eines solchen Operationssystems gehört ebenfalls nicht zu den im Rahmen der Leistungsgruppe N04 E. genannten Auswahlkriterien. Dass die Nichtberücksichtigung des Roboters in den Erwägungen ermessensfehlerhaft wäre, ist vor dem Hintergrund der dargelegten niedrigeren Behandlungszahlen zudem nicht erkennbar. Selbst bei der Annahme offener Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens würde bei einer allgemeinen Folgenabwägung im Rahmen eines Antrages nach § 80 V VwGO jedenfalls das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin hinter das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners zurücktreten wie auch ein Anordnungsanspruch zugunsten der Antragstellerin innerhalb eines Antrages nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht anzunehmen ist. Denn anders als die Antragstellerin vorträgt, würden im Fall einer Nichtzuweisung die vorhandenen Strukturen nicht unwiederbringlich zerschlagen, selbst wenn bisher beschäftigte Fachärzte ihr Anstellungsverhältnis durch Kündigung beenden würden. Die Situation eines Krankenhauses in der Position der Antragstellerin unterscheidet sich insoweit nicht von denjenigen Krankenhäusern, die erstmals einen Versorgungsauftrag erhalten und die erforderliche Struktur samt Personals erst aufbauen müssen. Die Versorgung müsste schließlich im Falle des Erfolgs des Hauptsacheverfahrens auch nicht ad hoc wiederaufgenommen werden. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW steht ihr hierfür eine Umsetzungsfrist von zwölf Monaten nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheides zu, die der Antragsgegner zudem verlängern könnte, § 16 Abs. 3 Satz 4 KHGG NRW. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 - 13 B 419/24 -, n. v. S. 25. Soweit die Antragstellerin den Verlust chirurgischer (Finger-) Fertigkeit befürchtet und geltend macht, schon nach wenigen Wochen ohne entsprechende Eingriffe im Bereich der Leistungsgruppe E. gingen Fähigkeiten der Fachärzte unwiederbringlich verloren, ist ihr entgegenzuhalten, dass angesichts ihrer niedrigen Fallzahlen in den Jahren 2021 und 2022 dieses Risiko, sofern es denn zutrifft, in ihrem Haus auch bereits zuvor bestanden hätte, die Antragstellerin ist insoweit generell auf Fortbildungs- und ggfs. Auffrischungsangebote zu verweisen. Dass ohne einen Versorgungsauftrag in der hier einzig streitgegenständlichen Leistungsgruppe die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin gefährdet wäre, ist außerdem weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es ist daher vielmehr im öffentlichen Interesse geboten, die begrenzten finanziellen Mittel zur Krankenhausfinanzierung zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung sparsam einzusetzen. Vgl. ebenso OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 - 13 B 419/24 -, n. v., S. 27. Das Abwarten der Hauptsacheentscheidung mag sich für die Antragstellerin nach alldem zwar als schwere, jedoch nicht als unzumutbare Härte darstellen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach billigem Ermessen für erstattungsfähig erklärt, weil die Beigeladene einen Sachantrag (Antragsablehnung) gestellt hat und damit auch ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO). 3. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 23.1 und Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai und 1. Juni 2012 und der am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Das wirtschaftliche Interesse eines Krankenhausträgers, der eine eigene Planposition erstrebt oder verteidigt, bemisst das Gericht unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen pauschalierend mit 50.000 EUR. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Oktober 2020 - 13 A 3752/19 -, juris Rn. 31, und vom 24. August 2020 - 13 A 1861/19 -, juris Rn. 40. Dieser Betrag ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.