Beschluss
7 L 1566/18
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2019:0121.7L1566.18.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, „die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 08.10.2018 wiederherzustellen“, mit dem sich der Antragsteller auf die zum Aktenzeichen 7 K 4127/18 erhobene Anfechtungsklage bezieht, hat keinen Erfolg. Er ist (jedenfalls) unbegründet. 1. Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 K 4127/18 gegen die in Ziffer 1 verfügte Ausweisung begehrt, für die in Ziffer 5 des Bescheides vom 8. Oktober 2018 die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde, ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegnerin war der Ausnahmecharakter des Sofortvollzuges ersichtlich bewusst und der Begründung lässt sich entnehmen, dass sie eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hielt, weil ein erhebliches öffentliches Interesse an einer unverzüglichen Ermöglichung der Aufenthaltsbeendigung bezüglich des vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers bestehe. Weitergehende Anforderungen stellt § 80 Abs. 3 VwGO nicht. Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 18 B 22/04 -, juris Rn. 2 f. m.w.N.; VG Minden, Beschlüsse vom 18. April 2012 - 7 L 208/12 -, Abdruck S. 2, und vom 18. September 2018 - 7 L 1110/18 -, Abdruck S. 2. Die im Rahmen des §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus, denn die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Ausweisung erweist sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsfindung des Gerichts - vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45/06 -, juris Rn. 12; VG Göttingen, Beschluss vom 18. September 2018 - 1 B 296/17 -, juris Rn. 23; VG Bayreuth, Beschluss vom 20. September 2018 -, juris Rn. 27 - nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig. Die Rechtsgrundlage für die Ausweisungsverfügung ergibt sich aus § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die von der Ausländerbehörde getroffene Ausweisungsentscheidung unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. Dabei haben die Gerichte auch eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25. Februar 2015, BT-Drs.18/4097, S. 49 f; BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 1 C 10.12 -, juris Rn. 18; BayVGH, Urteil vom 8. März 2016 - 10 B 15.180 -, juris Rn. 31, sowie Beschluss vom 3. März 2016 - 10 ZB 14.844 -, juris Rn. 9 m.w.N. Der Maßstab des § 53 Abs. 1 AufenthG wird im vorliegenden Fall nicht durch § 53 Abs. 3 AufenthG modifiziert, der strengere Anforderungen an eine Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger stellt. Gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG darf die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, dem ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (vgl. Art. 6, 7 ARB 1/80) zusteht, nur erfolgen, wenn das persönliche Verhalten des Ausländers gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung nach der von § 53 Abs. 1 AufenthG geforderten Interessenabwägung für die Wahrung der durch das Verhalten des Ausländers berührten Grundinteressen unerlässlich ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 -, juris Rn. 86; vgl. zur Anwendung des neuen Ausweisungsrechts auf Berechtigte nach dem Assoziationsabkommen EWR-Türkei im Lichte der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80: BayVGH, Urteil vom 8. März 2016 - 10 B 15.180 -, juris Rn. 28. Im Falle des Antragstellers kommt der strengere Maßstab des § 53 Abs. 3 AufenthG für die anzustellende Gefahrenprognose nicht zur Anwendung. Zwar ist er türkischer Staatsangehöriger. Wie die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 8. Oktober 2018 aber zutreffend ausführt, hat er kein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 oder Art 7 ARB 1/80 erworben. Die Voraussetzungen von Art. 7 ARB 1/80 sind nicht erfüllt, weil der Antragsteller weder im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland gekommen ist, noch eine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80 vorliegen. Ausweislich des Rentenversicherungsverlaufs vom 3. November 2017 (Bl. 209 ff. BA 003), der den Zeitraum vom 8. September 1999 bis 3. November 2017 abbildet, stand der Antragsteller zwar zeitweise in einem Arbeitsverhältnis. Dass dadurch aber eine Verfestigung seines Aufenthalts i.S.d. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 eingetreten sein könnte, ist nicht zu ersehen. Entsprechendes hat der Antragsteller in seiner Antragsbegründung auch nicht dargelegt. Offensichtlich liegen auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 und 4 AufenthG nicht vor. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 30. August 2011 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanerkennung des Antragstellers sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorlägen, widerrufen und festgestellt, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorlägen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG liegen vor. Der Antragsteller stellt gegenwärtig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar (a). Bei der Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteresse überwiegt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Antragstellers (b). Sind die Tatbestandsmerkmale des § 53 Abs. 1 AufenthG erfüllt, hat auf der Rechtsfolgenseite die Ausweisung als gebundene Entscheidung zu erfolgen. Vgl. zur Normstruktur: Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 53 Rn. 5 ff.; Beichel-Benedetti, in: Huber, AufenthG, 2. Auflage 2016, § 53 Rn. 3. (a) Das persönliche Verhalten des Antragstellers stellt gegenwärtig, d.h. im Zeitpunkt der Beschlussfassung, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG dar. Seine wiederholten Verurteilungen sowie sein Umgang mit Suchtmitteln belegen, dass er die deutsche Rechtsordnung nicht akzeptiert und die konkrete Gefahr besteht, dass er auch künftig Straftaten begehen wird. Der Antragsteller ist ausweislich des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin bereits in den 90er Jahren nach Jugendstrafrecht zu gemeinnütziger Arbeit und Arrest verurteilt worden. Darunter befindet sich auch eine Verurteilung wegen des Erwerbs und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vom 29. September 1997. Laut einer Auskunft aus dem Zentralregister vom 7. September 2018 ist er in dem Zeitraum von 2006 bis 2018 zudem sechsmal rechtkräftig von einem Strafgericht verurteilt worden. Neben zwei Geldstrafen ist der Antragsteller in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung und in zwei weiteren Fällen zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden, nämlich - am 25. Juli 2007 durch das Amtsgericht N. wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung, - am 4. März 2009 durch das Landgericht Q. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten auf Bewährung, - am 22. Mai 2012 durch das Amtsgericht Q. wegen unerlaubten Handeltreiben mit Amphetamin in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, - am 25. Januar 2018 durch das Amtsgericht Q. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Mit Beschluss des Landgerichts B. vom 26. Juni 2018 wurde die Aussetzung des Restes der Freiheitsstrafe aus den Urteilen des Landgerichts Q. vom 4. März 2009, des Amtsgerichts N. vom 25. Juli 2007 sowie des Amtsgerichts Q. vom 22. Mai 2012 widerrufen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verhängten Reststrafen jeweils nach Absolvieren einer Therapie gemäß § 36 BtMG zur Bewährung ausgesetzt worden seien. Nachfolgend habe der Bewährungshelfer mitgeteilt, dass der Antragsteller erneut Drogen konsumiere. Er sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass ihm untersagt worden sei, Drogen und andere berauschende Mittel einzunehmen. Dennoch habe er unter Alkoholeinfluss eine gefährliche Körperverletzung begangen, wegen der er vom Amtsgericht Q. rechtkräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden sei. Die Ankündigung, eine weitere Therapie absolvieren zu wollen, rechtfertige keine andere Entscheidung als den Widerruf der Strafaussetzung. Die zuvor absolvierten Therapien seien ersichtlich erfolglos geblieben. Die Bewährungsauflagen und die laufenden Verfahren hätten ihn nicht zu einer normgerechten Verhaltensweise anhalten können. (aa) Bereits aufgrund der Höhe der verhängten Freiheitsstrafen ist von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Antragsteller auszugehen. Als Anhaltspunkt hierfür ist die in § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung heranzuziehen. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen des Antragstellers in den Jahren 2009 und 2012 zu einer Freiheitsstrafe von je zwei Jahren und 6 Monaten wiegt das Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG „besonders schwer“ und nicht - wie es bei einer rechtskräftigen Verurteilung von mindestens einem Jahr gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG der Fall ist - nur „schwer“. Diese gesetzgeberische Wertung gilt auch, wenn die Strafe nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Vgl. Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 54 Rn. 4. Mit dieser Kategorisierung hat der Gesetzgeber eine typisierende Gewichtung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorgenommen, so dass es der gesonderten Prüfung einer solchen Gefährdung über die Feststellung, dass der Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist, hinaus, nicht mehr bedarf. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Oktober 2016 - 2 O 26/16 -, juris Rn. 9; VG Minden, Beschluss vom 15. Mai 2018 - 7 L 256/18 -, Abdruck S. 5; Hailbronner, Ausländerrecht, Band 2, 94. EL Januar 2016, § 53, Rn. 24 m.w.N. Daneben ist der Antragsteller - wie bereits ausgeführt - im Jahr 2007 auch zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden, so dass er auch den Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB vom 25. Januar 2018 unterfällt wegen der Anwendung von Gewalt dem Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG. Neben der Höhe der verhängten Strafen ist bei der Einstufung des Grades der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aber auch die Art der begangenen Straftat von Bedeutung, insbesondere das in der Straftat zum Ausdruck kommende Maß der Gefährdung der Allgemeinheit. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass die Allgemeinheit durch die Einfuhr von und den Handel mit Betäubungsmitteln in besonderem Maße im Hinblick auf den Schutz von Leben und Gesundheit des Einzelnen sowie im Hinblick auf die Einhaltung der Rechtsordnung gefährdet ist. Die Einfuhr von und der Handel mit Betäubungsmitteln unterstützt den illegalen Drogenmarkt in Deutschland und führt dazu, dass Dritte in Abhängigkeit von Betäubungsmitteln geraten oder aber ihre Abhängigkeit aufrechterhalten und intensiviert wird. Die Einfuhr von und der Handel mit Betäubungsmitteln und damit das der Ausweisung zugrundeliegende Fehlverhalten berührt daher die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Verhinderung von weiteren Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität stellt ein überragend wichtiges Interesse der Gesellschaft dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 1 C 20.11 -, juris Rn. 19; VG Minden, Beschluss vom 15. Mai 2018 - 7 L 256/18 -, Abdruck S. 6. Auch die vom Antragsteller begangene gefährliche Körperverletzung beeinträchtigt die Rechtsordnung in erheblichem Maße. (bb) Die Gefahr, die von dem persönlichen Verhalten des Antragstellers für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, liegt auch gegenwärtig noch vor. Denn es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller erneut straffällig wird. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 18; BayVGH, Urteil vom 8. März 2016 - 10 B 15.180 -, juris Rn. 31. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller aufgrund der Begehung weiterer Straftaten erneut die öffentliche Sicherheit verletzen wird. Dabei sind vorliegend an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine überhöhten Anforderungen zu stellen, weil mit der Gefährdung von Leib und Leben folgenschwerste Schäden in Rede stehen. Bereits die Bereitschaft des Antragstellers zur Begehung solch schwerer Straftaten deutet auf seine besonders hohe kriminelle Energie hin. Diese stellt ein Indiz dafür dar, dass er auch nach seiner Haftentlassung weitere Straftaten verüben wird. Für diese Sichtweise spricht, dass ihn auch der angekündigte Widerruf der Aussetzung der Restfreiheitsstrafen weder vom Drogenkonsum noch von der Begehung einer weiteren Straftat abhalten konnte. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller seit seiner Jugend gezeigt hat, dass er nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, sich an die deutsche Rechtsordnung zu halten. Für eine Wiederholungsgefahr spricht zudem, dass das strafrechtlich relevante Verhalten des Antragstellers ausweislich der vorliegenden Unterlagen auch auf seine eigene Drogenabhängigkeit zurückgeht und er diese bis heute nicht erfolgreich überwunden hat. Denn aus dem Beschluss des Landgerichts B. vom 26. Juni 2018 über den Widerruf der Aussetzung der Reststrafen geht hervor, dass der Antragsteller bereits mehrere Entzugstherapien ohne nachhaltigen Erfolg absolviert hat und er laut Aussagen seines Bewährungshelfers erneut Drogen konsumiert. Der Antragsteller selbst hat in dem gegen ihn geführten Strafprozess wegen gefährlicher Körperverletzung vor dem Amtsgericht Q. am 25. Januar 2018 erklärt, dass er drogensüchtig sei. Dieser Prognose zur Wiederholungswahrscheinlichkeit steht nicht entgegen, dass der Antragsteller in seinen an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben und in der Antragsbegründung vorträgt, dass er erneut eine Drogenentwöhnungstherapie anstrebe und nunmehr ein normales Leben führen wolle. Diesen Vortrag wertet die Kammer unter Berücksichtigung der Biographie des Antragstellers als reine Schutzbehauptung zur Abwendung der Ausweisung. (b) Bei der Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteresse überwiegt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Antragstellers. Bei der Abwägung sind die vom Gesetzgeber in den §§ 54 und 55 AufenthG als (besonders) schwerwiegend gewichteten Ausweisungs- bzw. Bleibeinteressen zu berücksichtigen. In einem nächsten Schritt bedarf es der Überprüfung, ob und in welchem Maße die konkreten Umstände des Einzelfalles von den gesetzlichen Wertungen abweichen und eine einzelfallbezogene Korrektur gebieten. Hierbei sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat zu berücksichtigen, § 53 Abs. 2 AufenthG. Die durch die Grundrechte geschützten Belange des Antragstellers, insbesondere die dem Schutzbereich der Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 6 GG und Art. 8 EMRK unterfallenden Belange auf Achtung des Privat- und Familienlebens sind dabei in die Gesamtabwägung einzustellen und entsprechend ihrem Gewicht zu berücksichtigen. Eine Bewertung und Gewichtung des Ausweisungs- und Bleibeinteresses hat hierbei anhand der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - vgl. EGMR, Urteile vom 2. August 2001 - 54273/00 (Boutif/Schweiz) -, InfAuslR 2001, 473, und vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99 (Üner/Niederlande) -, NVwZ 2007, 1279 -, entwickelten Kriterien zu erfolgen. Danach sind schwerpunktmäßig die Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat, die Dauer seines Aufenthaltes im Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit Begehung der Straftat vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat, die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten, die familiäre Situation des Ausländers und gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe sowie andere Umstände, die auf ein tatsächliches Familienleben eines Paares hinweisen, zu berücksichtigen. Im Fall des Antragstellers liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor, weil er in den Jahren 2009 und 2012 jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist. Obwohl er mehrere Entzugstherapien durchlaufen hat und er vom Vollstreckungsgericht mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass er keine berauschenden Mittel konsumieren dürfe und den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung riskiere, ist er nach eigenen Angaben nach wie vor drogensüchtig, hat hohe Schulden und trinkt Alkohol, um seine Probleme zu vergessen. Im alkoholisierten Zustand hat er dann am 5. März 2017 eine schwere Körperverletzung begangen, wegen der er am 25. Januar 2018 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden ist. Der anhaltende Konsum berauschender Mittel und die Begehung einer vorsätzlichen Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit im berauschten Zustand belegen seine hohe Neigung, sich außerhalb der Rechtsordnung zu bewegen und Rechtsgüter anderer seinen Vorstellungen unterzuordnen. Diese Verhaltensweise, zusammengenommen mit der Schwere der der Ausweisungsverfügung zugrundeliegenden Taten, begründet eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Zudem ist auf Seiten des Ausweisungsinteresses zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits als Jugendlicher in den 90er Jahren mehrfach straffällig geworden ist. Zugunsten des Antragstellers ist ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu berücksichtigen. Der Antragsteller besitzt eine Niederlassungserlaubnis, er hält sich seit seinem sechsten Lebensjahr in der Bundesrepublik Deutschland auf. Daneben ist zu erwähnen, dass der Antragsteller die Schule bis zur 9. Klasse besucht hat, eine Ausbildung zum Maler und Lackierer immerhin begonnen hat und zeitweise einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Eine tragfähige wirtschaftliche Integration ist daraus allerdings nicht entstanden. Ausweislich des vorliegenden Rentenversicherungsverlaufs vom 3. November 2017 war er die weit überwiegenden Jahre seines erwerbsfähigen Alters arbeitslos. Ergänzend ist auf Seiten des Bleibeinteresses für den Antragsteller zu berücksichtigen, dass seine Eltern und Geschwister in Deutschland leben. Da der Antragsteller und seine Familienmitglieder allerdings volljährig sind, ist der Schutz dieser familiären Bindung eingeschränkt. Insoweit ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Antragsteller auf die Hilfe seiner Familienangehörigen angewiesen ist, noch lässt sich umgekehrt feststellen, dass ein entsprechendes Bedürfnis seiner Angehörigen besteht. Den Kontakt kann der Antragsteller auch aus dem Ausland über Kommunikationsmittel wie Telefone oder Computer aufrechterhalten. Bei der insoweit durchzuführenden Gesamtabwägung ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Antragstellers überwiegt und die Ausweisung nicht unverhältnismäßig ist. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist - wie oben aufgezeigt - bei einem Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet aufgrund einer aufgezeigten Rückfallwahrscheinlichkeit und der Art der vom Antragsteller begangenen Straftaten schwerwiegend gefährdet. Alternative Maßnahmen, die das in § 53 Abs. 1 AufenthG normierte Ziel, die Gesellschaft vor der weiteren Begehung von Straftaten durch den Antragsteller zu schützen, erreichen können, sind nicht ersichtlich. Die Ausweisung bedeutet für den Antragsteller auch keine unbillige Härte. Auch wenn er sich nach einem jahrzehntelangen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erst in die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Türkei integrieren muss, ist ihm dies zumutbar. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass er - nach eigenen Angaben - über keinerlei familiäre Bindungen in der Türkei verfügt und nicht die türkische, sondern nur die kurdische Sprache spricht. Da etwa 20 % der Bevölkerung in der Türkei Kurden sind - vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Türkei, 18. Oktober 2018, S. 68; Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Juli 2018, S. 15 -, kann er sich mit einem großen Teil der Bevölkerung verständigen. Auch der amtliche Gebrauch der kurdischen Sprache ist eingeschränkt möglich. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Juli 2018, S. 15. Zudem ist davon auszugehen, dass sich der Antragteller Sprachkenntnisse, die für das tägliche Leben und einfache (Hilfs-)Arbeiten zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreichen, vor Ort rasch aneignen kann. Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 27. März 2018 - 1 A 4.17 -, juris Rn. 95. Als alleinstehender Mann mittleren Alters ist es dem Antragsteller auch möglich - ohne familiäre Unterstützung - durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Darüber hinaus existieren in der Türkei eine staatliche Krankenversicherung sowie eine Grundsicherung für bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Türkei, 18. Oktober 2018, S. 87; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Juli 2018, S. 29. Ferner führt auch die Drogenabhängigkeit des Antragstellers nicht zu einer unbilligen Härte. Es entspricht der Erkenntnislage der Kammer, dass die Behandlung der Drogensucht in der Türkei auf hohem Niveau möglich ist. Vgl. dazu auch: BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Türkei, 18. Oktober 2018, S. 89; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Juli 2018, S. 29 f. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er die Drogenentwöhnungstherapie nicht in seinem Heimatland erhalten kann. Ergänzend sei angemerkt, dass das Bundesamt in seinem Bescheid vom 30. August 2011 festgestellt hat, dass der Antragsteller in seinem Heimatland von Gefahren im Sinne der Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht bedroht ist. Im Übrigen dürfte geklärt sein, dass der Umstand, dass ein Verlassen des Aufnahmemitgliedstaates für die weitere Resozialisierung möglicherweise weniger günstig ist, einer Ausweisung weder zwingend noch regelmäßig entgegensteht. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2016 - 18 A 954/14 -. 2. Soweit sich der Antragsteller in der Hauptsache gegen die in Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Bescheides enthaltene Abschiebungsandrohung wendet, ist zweifelhaft, ob der Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zulässig ist. Da die aufschiebende Wirkung der Klage von Gesetzes wegen entfällt (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustGNRW), ist stattdessen ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft. Die Auslegung oder Umdeutung eines - wie hier - anwaltlich formulierten und seinem Wortlaut nach eindeutigen Antrages kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Jedenfalls ist der Antrag aber unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung voraus. Diese Abwägung fällt in der Regel zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren bei summarischer Prüfung zu erkennen ist, dass sein Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet. Dagegen überwiegt das Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in aller Regel, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich begründet erweist. Bleibt der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bei der in dem Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung jedoch offen, kommt es auf eine reine Abwägung der widerstreitenden Interessen an. Bei Anlegung dieses Maßstabs ist der Antrag abzulehnen. Zwar lässt sich derzeit nicht feststellen, dass die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides offensichtlich rechtmäßig ist. Jedoch fällt die gebotene Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die Abschiebungsandrohung beruht auf den §§ 58, 59 AufenthG. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist der Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich ist. Nach § 59 Abs. 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben, § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Die Abschiebung soll gemäß § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG mindestens eine Woche vorher angekündigt werden. Der Antragsteller ist ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei liegt für den Antragsteller - wie bereits dargelegt - nicht vor. Der Antragsteller ist auch nicht (mehr) im Besitz eines für seinen Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitels. Seine Niederlassungserlaubnis ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG mit der Ausweisung erloschen. Die Vollziehbarkeit der danach bestehenden Ausreisepflicht setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht voraus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 18 A 2620/08 -, juris Rn. 32 ff. Gegen die Bezeichnung des Zielstaats Türkei ist nichts zu erinnern, § 59 Abs. 2 AufenthG. Das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung stehen dem Erlass der Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegen. Zweifelhaft ist hingegen, ob dem Antragsteller die Abschiebung aus der Haft heraus ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise auf Grundlage des § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG angedroht werden durfte. Zwar liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, weil der Antragsteller auf richterliche Anordnung in Haft sitzt, § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG. In der Rechtsprechung wird auch - soweit ersichtlich - überwiegend die Auffassung vertreten, dass gegen die Vorschrift unionsrechtlich keine durchgreifenden Bedenken bestehen, sofern von dem Adressat - wie hier - eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Vgl. z.B. ausführlich: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. März 2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 77 ff.; VG Schleswig, Beschluss vom 6. November 2018 - 1 B 119/18 -, juris Rn. 32; offen gelassen. Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Abschiebung aus der Haft heraus ohne Setzen einer Frist zur freiwilligen Ausreise auf der Grundlage des § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG mit der sog. Rückführungsrichtlinie in Einklang steht, ist aber höchstrichterlich noch nicht geklärt. Vgl. BVerwG, Einstellungsbeschluss vom 14. Februar 2018 - 1 C 20.17 -, Abdruck S. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2018 - 11 S 2776/17 -, juris Rn. 4, juris. Die deswegen durchzuführende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung überwiegt das Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er einer etwa gesetzten Ausreisefrist aktuell ohnehin nicht nachkommen könnte, da er voraussichtlich bis Juli 2022 in Strafhaft sitzt und sein Rechtsschutzinteressen dadurch gewahrt wird, dass ihm nach § 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG die Abschiebung mindestens eine Woche vorher angekündigt werden soll. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die als aufschiebende Bedingung für den Fall der Haftentlassung gesetzte Ausreisefrist von 2 Wochen (Ziffer 3) nicht zu beanstanden ist. 3. Auch die Zulässigkeit des gegen die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots i.S.d. § 11 AufenthG (Ziffer 4) gerichteten Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zweifelhaft, weil auch insoweit ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) ist. Auch dieser Antrag ist aber jedenfalls unbegründet. Die getroffene Entscheidung erweist sich als rechtmäßig. Insbesondere hat die Antragsgegnerin erkannt, dass ihr Ermessen eingeräumt ist, § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Zudem hat sie die gesetzlichen Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§§ 114 Satz 1 VwGO, 40 VwVfG). Gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Über die Länge der Frist wird unionsrechtskonform - vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21/17 -, juris Rn. 26 ff, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3/17 -, juris Rn. 70 ff, und Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 18 ff. - nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AufenthG). Nach dieser Maßgabe ist die Befristung von 4 Jahren im Rahmen der insoweit eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungskompetenz nicht zu beanstanden. Der Antragsteller wurde aufgrund von strafrechtlichen Verurteilungen ausgewiesen. Die Antragsgegnerin hat bei der Bemessung der Frist berücksichtigt, dass der Antragteller mehrfach wegen Drogendelikten verurteilt worden sei, als Bewährungsversager anzusehen sei und sich gewaltbereit gezeigt habe. Anhaltspunkte dafür, dass dies ermessensfehlerhaft ist, sind weder nachvollziehbar dargelegt noch anderweitig ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.