Beschluss
18 A 954/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn die Zulassungsbegründung weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung noch grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründet (§124 Abs.2 VwGO).
• Ernstliche Zweifel setzen das Infragestellen eines tragenden Rechtssatzes oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung durch schlüssige Gegenargumente voraus.
• Die Möglichkeit, dass Resozialisierung im Herkunftsstaat weniger günstig ist, steht einer Ausweisung nicht regelmäßig entgegen; Anhaltspunkte dafür, dass Resozialisierung im Heimatland erheblich erschwert oder aussichtslos wäre, müssen substantiiert vorgetragen werden.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung bei Ausweisung: Anforderungen an Zulassungsbegründung • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn die Zulassungsbegründung weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung noch grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründet (§124 Abs.2 VwGO). • Ernstliche Zweifel setzen das Infragestellen eines tragenden Rechtssatzes oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung durch schlüssige Gegenargumente voraus. • Die Möglichkeit, dass Resozialisierung im Herkunftsstaat weniger günstig ist, steht einer Ausweisung nicht regelmäßig entgegen; Anhaltspunkte dafür, dass Resozialisierung im Heimatland erheblich erschwert oder aussichtslos wäre, müssen substantiiert vorgetragen werden. Der Kläger, 1993 geboren und nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe ausländischer Herkunft, wendet sich gegen eine Ausweisungsentscheidung mit zeitlicher Befristung. Er rügt insbesondere, seine Straftaten seien auf Unreife zurückzuführen und daher sei die Ausweisung unverhältnismäßig; zudem beruft er sich auf familiäre Bindungen in Deutschland und darauf, dass Resozialisierung hier eher gelinge als in der Türkei. Er beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hatte die Ausweisung und deren Befristung bestätigt. Im Zulassungsverfahren legt der Kläger Maßnahmen wie Antigewalttraining, Bemühungen um Ausbildung und sozialtherapeutische Angebote zur Subsidiärbegründung vor. Das Oberverwaltungsgericht prüft, ob die Zulassungsbegründung ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründet. • Die Zulassungsvoraussetzungen des §124 Abs.2 VwGO sind nicht erfüllt; weder werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils noch eine grundsätzliche Bedeutung der Sache dargetan. • Ernstliche Zweifel liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird; das ist hier nicht der Fall. • Zur Frage der Unreife: Die bloße Behauptung einer schnellen Abfolge von Straftaten begründet nicht, dass die Taten auf Unreife beruhen; bei den begangenen schweren Delikten ist Unreife nicht erkennbar. • Im Gegenteil kann fortbestehende Unreife ein Indiz für Wiederholungsgefahr sein; deshalb reicht das Vorbringen von Teilnahmeabsichten an Trainings und Therapien nicht aus, zumal weder Reifeverzögerung noch Kausalität zur Tat dargelegt sind und bisheriges Verhalten keine ernsthaften Bemühungen erkennen lässt. • Zum Resozialisierungsargument: Es fehlt an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass Resozialisierung in der Türkei erheblich erschwert oder aussichtslos wäre; die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sieht nicht vor, dass eine Ausweisung regelmäßig dann unzulässig ist, wenn Resozialisierung im Herkunftsstaat weniger günstig erscheint. • Zur Befristung: Ein pauschaler Verweis auf eine angenommene Reifeverzögerung von drei Jahren genügt nicht, solange das Vorbringen zur Reifeverzögerung und deren ursächlichen Zusammenhang mit den Taten fehlt. • Die behauptete grundsätzliche Rechtsfrage ist bereits deshalb nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger kein Jugendlicher mehr ist und die von ihm aufgeworfene Frage in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits hinreichend behandelt ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Zulassungsbegründung begründet weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach §124 Abs.2 VwGO. Insbesondere ist nicht dargetan, dass die Straftaten auf eine vorhandene und weiterhin bestehende Unreife zurückzuführen sind oder dass die von ihm benannten mildere Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren gleich geeignet wären. Ebenso fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Resozialisierung in der Türkei erheblich erschwert oder aussichtslos wäre; daher steht die bloße Möglichkeit einer inländischen Resozialisierung der Ausweisung nicht entgegen. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils tritt ein, und der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.