Urteil
5 K 4847/16
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2017:0919.5K4847.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die erstmalige Herstellung einer Teilstrecke der N.----straße zwischen der T.-------straße und der ehemaligen L1.-----straße . Die Klägerin ist Eigentümerin einer aus 14 Flurstücken bestehenden, 13.885 m² großen Fläche, die im Süden an die N.----straße , im Westen an die T.-------straße und im Norden teils unmittelbar an die K.-----------straße und teils - von dieser zurückspringend - an ein mit Wohnblocks bebautes Grundstück grenzt. Diese in der Flur 51 der Gemarkung C. gelegenen Flurstücke werden seit dem 23.07.2007 im Grundbuch von C. , Blatt 12229, gemeinsam unter der laufenden Nummer 24 geführt. Die mit mehreren Gebäuden bestandene Fläche wird einheitlich zur gewerblichen Herstellung von Arzneimitteln genutzt. Sie liegt im Geltungsbereich des im Jahr 1999 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. II/2/54.00 (N.----straße -West), der für den nordwestlichen Teil der Fläche Mischgebiet, im Übrigen Gewerbegebiet festsetzt. Weiterhin bestimmt der Bebauungsplan diese Fläche bei im Einzelnen unterschiedlichen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung vollumfänglich als überbaubare Grundstücksfläche. Die N.----straße verläuft von der T1.-------straße im Westen bis zur T2. Straße im Osten in etwa in West-Ost-Richtung. Der technische Straßenbau der hier abgerechneten Teilstrecke der N.----straße zwischen T.-------straße und ehemaliger L1.-----straße wurde bereits im Jahr 1996 abgeschlossen. Nach Fassung des Kostenspaltungsbeschlusses zog die Beklagte die Anlieger im Jahr 1999 unter Zurückstellung des seinerzeit noch nicht abgeschlossenen Grunderwerbs zu Erschließungsbeiträgen heran. In den Folgejahren bemühte sich die Beklagte letztlich erfolgreich um den Erwerb der noch nicht in ihrem Eigentum stehenden Straßenflächen. Zuletzt wurde das Eigentum an dem Flurstück 289, das teilweise im Bereich der Straßenfläche liegt, am 02.01.2012 auf die Beklagte umgeschrieben. Mit Bescheid vom 07.10.2013 zog die Beklagte die Klägerin hinsichtlich der Grunderwerbskosten zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 69.776,92 € heran. Diesen Bescheid hob die Kammer durch Urteil vom 23.06.2015 mit der Begründung auf, dass die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden war, weil der Grunderwerb noch nicht abgeschlossen war. Es fehlte an der Vermessung und Abschreibung der der Erschließung dienenden Teilflächen der für den Straßenbau erworbenen Grundstücke. In der Folge ließ die Beklagte diejenigen Teilflächen der Flurstücke 289, 738, 1271 und 1277, die in der festgesetzten Verkehrsfläche liegen, vermessen und abschreiben. Während die aus den Flurstücke 289 und 738 neu gebildeten Flurstücke 1337 und 1338 bzw. 945 und 946 in das Grundbuch eingetragen wurden, sah sie hinsichtlich der aus den Flurstücken 1271 und 1277 neu gebildeten Flurstücken 1335 und 1336 bzw. 1339 und 1340 von einer Eintragung in das Grundbuch ab. Für diese Flurstücke erteilte das Katasteramt der Beklagten Flurstücks- und Eigentumsnachweise, in denen auf die Befreiung von der Buchungspflicht nach § 3 Abs. 2 GBO Bezug genommen wird. Mit Bescheid vom 19.09.2016 zog die Beklagte die Kläger hinsichtlich der Grunderwerbskosten zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 68.749,30 € heran. Dabei wendete sie auf diejenigen Flächen, für die im Bebauungsplan Mischgebiet festgesetzt ist, einen Maßzuschlag von 115 v.H. an, auf die im festgesetzten Gewerbegebiet liegenden Flächen einen Art- und Maßzuschlag i.H.v. 280 v.H. Am 19.10.2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Die Beitragspflicht sei nach wie vor noch nicht entstanden, weil der Grunderwerb immer noch nicht vollständig abgeschlossen sei. Soweit Teilflächen von zuvor im Grundbuch verzeichneten Grundstücken ausgebucht worden seien, hätten diese Ausbuchungen im Grundbuch in den Veränderungsnachweisen vermerkt werden müssen, um eine Übereinstimmung von Kataster und Grundbuch herzustellen. Dessen ungeachtet sei die Bemessung des Beitrags fehlerhaft. Die Beklagte habe zu Unrecht die einzelnen in ihrem Eigentum stehenden Flurstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst. Der Bebauungsplan enthalte eine auffällige Trennlinie, die eine wirtschaftliche Einheit von bebauten und unbebauten Grundstücken ausschließe. Fehlerhaft sei auch der Zuschlag für sechsgeschossige Bebaubarkeit. Nach dem Bebauungsplan sei das Grundstück nur teilweise sechsgeschossig bebaubar. Für das Flurstück 1252 sei mittels einer baurechtlichen Befreiung aus dem Jahr 1987 lediglich eine fünfgeschossige Bebauung zugelassen worden. Weiterhin seien zahlreiche Flurstücke nicht durch die N.----straße erschlossen, da sie durch auf anderen Flurstücken errichtete Baukörper von dieser getrennt seien. Die nach dem Bebauungsplan im Mischgebiet gelegenen Flächen seien nicht als faktisches Gewerbegebiet im Sinne von § 4 Abs. 9 EBS anzusehen. Außerdem sei ihr zu Unrecht die sog. Eckgrundstücksvergünstigung vorenthalten worden. Die Beitragserhebung verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit, weil der wirtschaftliche Vorteil durch die Straßenbaumaßnahme bereits mit deren technischem Abschluss vor mehr als 20 Jahren eingetreten sei. Schließlich seien der Beklagten Rechenfehler unterlaufen. Nach deren eigenen Vorgaben sei der festgesetzte Erschließungsbeitrag für die im Gewerbegebiet liegenden Flächen um ca. 0,0115 € und für die im Mischgebiet liegenden Flächen um ca. 26,99 € überhöht. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den streitbefangenen Erschließungsbeitrag um 16,89 € auf 68.732,41 € reduziert. Insoweit haben die Beteiligten das Klageverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt, den streitbefangenen Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 19.09.2016 in der Gestalt der heutigen Reduzierung aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, die sachliche Beitragspflicht sei mit dem Abschluss des Grunderwerbs entstanden. Die zur Verkehrsfläche gehörenden Flächen seien ausparzelliert und von ihrem übrigen Grundvermögen getrennt worden. Die neu entstandenen Flurstücke 1335 und 1339 seien dabei nicht in das Grundbuch eingetragen worden, weil diese Flächen nach § 3 Abs. 2 GBO von der Buchungspflicht befreit seien und auch zuvor nicht im Grundbuch geführt worden seien. Anders als Flurstücke, die von Privaten erworben würden und deshalb schon im Grundbuch verzeichnet seien, würden Wegeparzellen, die schon seit längerer Zeit im Eigentum der Stadt stehen und als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet seien, häufig gar nicht im Grundbuch gebucht. Die vom Heranziehungsbescheid erfassten Flurstücke der Klägerin bildeten eine wirtschaftliche Einheit, da sie im Grundbuch unter einer laufenden Nummer verzeichnet seien. Darüber hinaus würden sie auch einheitlich für gewerbliche Zwecke genutzt. Der durch die N.----straße vermittelte Erschließungsvorteil erfasse die gesamte Grundstücksfläche. Auf die Erreichbarkeit sämtlicher Bereiche des Grundstücks von dort aus komme es nicht an, zumal eine dies hindernde Bebauung im Einflussbereich des Eigentümers liege. Dieses einheitliche Grundstück sei nach § 4 Abs. 7 EBS mit einem Zuschlag für sechsgeschossige Bebaubarkeit in die Verteilung einzubeziehen, weil mit Befreiungsbescheid vom 10.09.1987 für eine Teilfläche eine Aufstockung auf fünf Obergeschosse genehmigt worden sei und sich mit dem Erdgeschoss insgesamt sechs Vollgeschosse ergäben. Der Artzuschlag nach § Abs. 3 EBS sei auf die im Gewerbegebiet gelegenen Flächen des Grundstücks beschränkt worden, weil die Satzung einen derartigen Zuschlag für Mischgebiete nicht vorsehe. Eine Eckgrundstücksvergünstigung komme auch für die im Mischgebiet gelegene Teilfläche nicht in Betracht, weil diese so weit von der Erschließungsanlage entfernt liege, dass sie nach § 5 Abs. 2 EBS selbst dann keine Vergünstigung erhalten würde, wenn das gesamte Grundstück im Mischgebiet läge. Die Berechnung des Erschließungsbeitrags sei tatsächlich zu Lasten der Klägerin fehlerhaft, und zwar in Höhe von 16,89 €. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 04.07.2017 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen; vgl. § 6 Abs. 1 VwGO. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Soweit die Klage nach den übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen der Beteiligten (vgl. § 161 VwGO) noch anhängig ist, ist sie zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 19.09.2016 in der Gestalt der Reduzierung vom 19.09.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid hat seine Rechtsgrundlage in §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt C. vom 14.06.2010 (im Folgenden: EBS). Danach ist der festgesetzte Erschließungsbeitrag dem Grunde (dazu I.) und der Höhe nach (dazu II.) entstanden. Die Heranziehung verstößt schließlich nicht gegen das im Rechtsstaatsgebot verankerte Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (dazu III.). I. Die sachliche Beitragspflicht ist mit der Eintragung des Flurstücks 1338 in das Grundbuch am 04.02.2016 entstanden. Gemäß § 133 Abs. 2 BauGB entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Darüber hinaus müssen die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sein, von denen das Gesetz das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht abhängig macht. Das ist nunmehr auch mit Blick auf den nach Durchführung der Kostenspaltung allein noch fehlenden Abschluss des Grunderwerbs der Fall. Gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. a) EBS setzt die endgültige Herstellung von Straßen u.a. voraus, dass die Stadt Eigentümerin der Flächen für die Erschließungsanlagen ist. Das Herstellungsmerkmal des vollständigen Grunderwerbs ist allerdings nicht bereits dann erfüllt, wenn die Straße auf im zivilrechtlichen Eigentum der Gemeinde stehenden Flurstücken hergestellt worden ist, sondern erst dann, wenn die der Erschließung dienende Fläche vermessen, von den anderen Grundstücken abgeschrieben und die Gemeinde als Eigentümerin der so getrennten Flächen im Grundbuch eingetragen ist. Diese Auslegung des Begriffs „Eigentümerin der Flächen für die Erschließungsanlagen“ gründet maßgeblich auf der Überlegung, dass ein Ortsgesetzgeber, der den Grunderwerb zum Herstellungsmerkmal bestimmt, aller Wahrscheinlichkeit nach mit seiner Satzung von den durch § 127 ff BauGB eingeräumten Möglichkeiten in einem solchen Umfang Gebrauch machen will, dass alle Kosten, die unter § 128 BauGB fallen, umgelegt werden können und dass Kosten auch dann nicht zu Lasten des allgemeinen Gemeindehaushalts gehen, wenn sie in der Kette der zur Herstellung der Erschließungsanlage aufzuwendenden Kosten - mehr oder weniger zufällig - als letzte entstanden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.1975 - IV C 76.73 -, KStZ 1976, 210; OVG NRW, Urteil vom 27.09.2002 - 3 A 2259/99 -, sowie Beschlüsse vom 29.10.2007 - 3 A 464/07 - und vom 08.12.2008 - 15 A 528/08 -, alle bei juris. In diesem Sinne ist der Grunderwerb nunmehr abgeschlossen, da die Beklagte bei sämtlichen Grundstücken, deren Fläche nur teilweise zur Erschließungsanlage gehört hatten, diese Teilflächen vermessen und abgeschrieben hat. Zwar hat sie nur die aus den vormaligen Flurstücken 289 und 738 herausgetrennten neuen Flurstücke 1338 (Blatt 44078) und 946 (Blatt 44079) unter ihrer Eigentümerstellung in das Grundbuch eintragen lassen, nicht aber die aus den vormaligen Flurstücken 1271 und 1277 herausgetrennten neuen Flurstücke 1335 und 1339. Dies steht dem Abschluss des Grunderwerbs gleichwohl nicht entgegen. Wie bereits dargelegt, ist das Herstellungsmerkmal „Eigentümerin der Flächen für die Erschließungsanlagen“ dahingehend auszulegen, dass sämtliche unter § 128 BauGB fallenden Kosten des Grunderwerbs und damit auch die Kosten der Grundbucheintragung erfasst werden sollen. Entstehen solche Eintragungskosten im Einzelfall aber nicht, weil die Gemeinde von ihrem Wahlrecht aus § 3 Abs. 2 GBO Gebrauch macht und von einer erstmaligen Eintragung der schon länger in ihrem Eigentum stehenden, nicht der Buchungspflicht nach § 3 Abs. 1 GBO unterliegenden Verkehrsflächen absieht, ist der Grunderwerb bezügliche solcher Flächen mit dieser Entscheidung abgeschlossen, die durch die vom Katasteramt ausgestellten Flurstücks- und Eigentumsnachweise bezüglich der Flurstücke 1335 und 1339 vom 05.01.2016 bzw. vom 19.01.2016 auch hinreichend dokumentiert ist. Ein Widerspruch zwischen dem Kataster und dem Grundbuch, wie von der Klägerin behauptet, besteht nicht. Die erstmalig endgültig hergestellte Erschließungsanlage entspricht gemäß § 125 Abs. 1 BauGB den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. II/2/54.00. Insbesondere mit Blick auf die danach erforderliche Übereinstimmung von Erschließungsanlage und festgesetzter Verkehrsfläche sind den vorliegenden Verwaltungsvorgängen keine Anhaltspunkte für Abweichungen zu entnehmen. Die Klägerin hat solche auch nicht substantiiert aufgezeigt. II. Die Bemessung des damit dem Grunde nach entstandenen Beitrags ist jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin fehlerhaft. 1. Die Beklagte hat zu Recht die gesamte Fläche der im Erschließungsbeitragsbescheid aufgeführten Flurstücke als ein einheitliches Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne angesehen. Bei der Verteilung des Erschließungsaufwands auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist grundsätzlich der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff („Buchgrundstück“) maßgebend. Dies gilt auch, wenn Grundstücke - wie hier das klägerische Grundstück durch die N.----straße , die T.-------straße und die K.-----------straße - mehrfach erschlossen werden. Von diesem Grundsatz kommen jedoch Ausnahmen in Betracht, wenn sich die von einer Anbaustraße ausgehende Erschließungswirkung eindeutig auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt. Entscheidend für die Annahme einer in Bezug auf ein Buchgrundstück begrenzten Erschließungswirkung in einem beplanten Gebiet ist dabei allein, dass sich aus den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans erkennbar der Eindruck aufdrängt, es handele sich bei einem Buchgrundstück ungeachtet einer formal fehlenden Trennung planerisch eindeutig um zwei voneinander vollauf unabhängige Grundstücke. Unerheblich ist hingegen in diesem Zusammenhang, ob die tatsächlichen Verhältnisse die mehr oder weniger naheliegende Schlussfolgerung der Zuordnung einer bestimmten Teilfläche eines Grundstücks zu einer bestimmten Anbaustraße und in der weiteren Folge die Annahme einer begrenzten Erschließungswirkung einer Anlage zu begründen vermögen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.08.2017 - 15 A 705/15 -, m.w.N. Danach bilden alle im Erschließungsbeitragsbescheid aufgeführten Flurstücke ein einheitliches Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne, weil sie seit 2007 und damit auch im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht am 04.02.2016 unter einer laufenden Nummer im Grundbuch geführt wurden. Die von der N.----straße ausgehende Erschließungswirkung ist auch nicht planerisch eindeutig auf eine Teilfläche dieses Buchgrundstücks beschränkt. Den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. II/2/54.00 lässt sich eine zweifelsfreie Zuordnung einzelner Bereiche des Buchgrundstücks zu einer bestimmten Erschließungsanlage nicht entnehmen. Bei der Fläche des Gevierts zwischen N.----straße , T.-------straße , K.-----------straße und der öffentlichen Grünfläche handelt es sich um eine insgesamt überbaubare Grundstückfläche ist, d.h. es wurden keine Baufenster festgelegt, deren Erschließung einer bestimmten Anbaustraße zugeordnet worden sein könnte. Zwar wurden durch sog. „Perlschnüre“ Teilbereiche unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeiten, nämlich eine Mischgebietsfläche im Nordwesten sowie mehrere Gewerbegebietsflächen mit differenzierten Vorgaben zum jeweiligen Maß der baulichen Nutzung, gebildet. Dabei handelt es sich aber nicht um völlig unterschiedliche Baugebiete, die eine Begrenzung der Erschließungswirkung grundsätzlich rechtfertigen können. vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 03.02.1989 - 8 C 78.88 -, bei juris, Vielmehr lässt diese Differenzierung eine einheitliche gewerbliche Nutzung, wie sie der Plangeber bei Aufstellung des Bebauungsplans im Jahr 1999 in diesem Bereich auch schon vorgefunden hatte, weiterhin zu, was einer eindeutigen planerischen Zuordnung einzelner Teilflächen zu einer bestimmten Anbaustraße entgegen steht. Da es für die Frage der Zuordnung nur auf die planerischen, nicht dagegen auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt, kann dahinstehen, ob die vorhandene Bebauung auf dem klägerischen Grundstück das Erreichen der nördlich gelegenen Grundstücksbereiche von der N.----straße aus verhindert. Im Übrigen können die auf einem einheitlich genutzten Buchgrundstück geschaffenen baulichen Gegebenheiten nicht dazu führen, dass zu Lasten der übrigen Grundstücke Teile dieses Grundstücks verselbständigt werden und bei der Aufwandsverteilung unberücksichtigt bleiben. Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 17 Rn. 8. 2. Gemäß § 4 Abs. 3 EBS war der Betrag der nach § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 11 EBS maßgeblichen Grundstücksfläche um einen die Art und das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit berücksichtigenden Zuschlag in Höhe von 280 v.H. der Grundstücksfläche zu erhöhen, weil das Grundstück im Sinne dieser Regelung „im Gewerbegebiet“ liegt und mit bis zu sechs Vollgeschossen bebaut ist. a. Die Anknüpfung des Artzuschlags in § 4 Abs. 3 EBS an die Lage des Grundstücks im Gewerbegebiet ist nach Auffassung der Kammer dahingehend zu verstehen, dass auch solche Grundstücke mit dem Zuschlag belastet werden, die nicht vollständig im Gewerbegebiet liegen. Der Wortlaut der Satzungsregelung lässt ein solch weites Verständnis ohne weiteres zu. Für die Einbeziehung auch (nur) teilweise im Gewerbegebiet gelegener Grundstücke spricht der Sinn und Zweck dieser Regelung. Sie dient der vorteilsgerechten Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands nach § 131 BauGB auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke. Dabei gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass die durch die Inanspruchnahmemöglichkeit einer hergestellten Straße ausgelösten Vorteile für gewerblich und industriell genutzte Grundstücke im Vergleich zu anderen Nutzungen erheblich größer ausfallen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015 - 9 C 28/14 -; OVG NRW, Beschluss vom 28.05.2010 - 15 A 3231/07 -, beide bei juris. Dem Gedanken der Vorteilsgerechtigkeit widerspräche es aber, Grundstücke, denen durch die Gewerbegebietsfestsetzung eine gesteigerte Ausnutzbarkeit zukommt, nur deshalb von der Belastung mit einem Artzuschlag auszunehmen, weil sie mit einem mehr oder weniger großen Teil ihrer Fläche außerhalb des Gewerbegebiets liegen. Soweit die Belastung nur teilweise im Gewerbegebiet gelegener Grundstücke mit einem Artzuschlag im Einzelfall zu unbilligen Härten führt, weil der im Gewerbegebiet liegende Grundstücksteil so gering ist, dass ein mit der Lage in einem Gewerbegebiet typischerweise verbundener, den Zuschlag rechtfertigender Nutzungsvorteil nicht mehr besteht, kann dem - außerhalb des Festsetzungsverfahrens - durch eine Billigkeitsentscheidung nach § 135 Abs. 2 bis 5 BauGB begegnet werden. Liegt das Grundstück demnach im Sinne von § 4 Abs. 3 EBS „im Gewerbegebiet“, ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 11 EBS die gesamte bebaubare Grundstücksfläche mit einem Zuschlag zu belasten. Für eine rechnerische Aufteilung des Grundstücks in eine zuschlagspflichtige Gewerbegebiets- und eine zuschlagsfreie Mischgebietsteilfläche, wie sie die Beklagte vorgenommen hat, gibt die Regelung in § 4 Abs. 2 und 3 EBS nichts her. b. Weiterhin ist die Beklagte zu Recht von einer sechsgeschossigen Bebaubarkeit des Grundstücks ausgegangen. Denn nach § 4 Abs. 7 a) EBS ist bei Grundstücken in beplanten Gebieten, für die - wie hier - der Bebauungsplan weder die Anzahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl festsetzt, die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse maßgebend. Aufgrund des Befreiungsbescheides der Beklagten vom 10.07.87 wurde das Produktionsgebäude auf dem Buchgrundstück um das 5. Obergeschoss auf mithin sechs Vollgeschosse aufgestockt. 3. Eine sog. Eckgrundstücksvergünstigung wegen der Erschließung des Grundstücks durch mehrere Erschließungsanlagen scheidet nach § 5 Abs. 5 a) EBS für Grundstücke in Gewerbegebieten aus, zu denen - wie dargelegt - auch das streitbefangene Grundstück zählt. 4. Ob der Beitragsberechnung im streitbefangenen Erschließungsbeitragsbescheid ein rechnerischer Fehler in Höhe von ca. 36 € unterlaufen ist, wie die Klägerin vortragen lässt, kann offen bleiben, weil insoweit eine Rechtsverletzung zu Lasten der Klägerin ausgeschlossen ist. Denn der von der Beklagten festgesetzte Erschließungsbeitrag ist durch die rechtsfehlerhafte Beschränkung des Artzuschlags auf die von der Gewerbegebietsfestsetzung erfassten Teilfläche hinter der für das streitbefangene Grundstück entstandenen sachlichen Beitragspflicht zurückgeblieben, und zwar in einem Umfang, der den Betrag des angeblichen Rechenfehlers bei Weitem übertrifft. III. Die Beitragserhebung verstößt schließlich auch nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden. Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug. Die Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - und vom 03.09.2013 - 1 BvR 1282/13 -, beide bei juris. Diese Erwägungen gelten für alle Fallgestaltungen, in denen die abzugeltende Vorteilslage in der Sache eintritt, die daran anknüpfenden Beitragsansprüche aber wegen des Fehlens einer sonstigen Voraussetzung nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können. Denn auch in solchen Fällen wird der Beitragsschuldner hinsichtlich eines immer weiter in die Vergangenheit rückenden tatsächlichen Vorgangs dauerhaft im Unklaren gelassen, ob er noch mit Belastungen rechnen muss. Vgl. Bay.VGH, Urteil vom 14.11.2013 - 6 B 12/704 -, VG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2016 - 12 K 6462/14 -, beide bei juris. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Da derzeit weder das Bundes- noch das nordrhein-westfälische Landesrecht eine abschließende Zeitgrenze für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen festlegen, hält die Kammer vor dem dargestellten verfassungsrechtlichen Hintergrund die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen für ausgeschlossen, wenn seit dem Entstehen einer abzugeltenden Vorteilslage durch die endgültige technische Herstellung der Erschließungsanlage mehr als 30 Jahre vergangen sind. Vgl. Bay.VGH, Urteil vom 14.11.2013 - 6 B 12/704 -, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2016 - 12 K 6462/14 -, beide bei juris. Diese Ausschlussfrist ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift beginnt eine Ausschlussfrist von 30 Jahren, wenn ein Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung eines Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers unanfechtbar wird. Diese Vorschrift findet auf den vorliegenden Fall analoge Anwendung. Die in § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW zum Ausdruck kommende Wertung des Landesgesetzgebers, die Durchsetzbarkeit eines durch Verwaltungsakt festsetzbaren Anspruchs der öffentliche Hand zeitlich zu beschränken und dazu die längste im Zivilrecht vorgesehene Frist von 30 Jahren festzulegen (vgl. § 197 BGB), gilt im Erschließungsbeitragsrecht gleichermaßen. Denn in dieser Vorschrift hat der Landesgesetzgeber eine ihrer Zielrichtung nach vergleichbare und damit auf das Kommunalabgabenrecht übertragbare allgemeine Höchstfrist für die Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Ansprüche normiert. Vgl. Bay.VGH, Urteil vom 14.11.2013 - 6 B 12/704 -, a.a.O; VG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2016 - 12 K 6462/14 -, beide bei juris. Im vorliegenden Fall war diese Frist im maßgeblichen Zeitpunkt der Heranziehung noch nicht abgelaufen, da die Vorteilslage frühestens mit der endgültigen technischen Herstellung der Erschließungsanlage im Jahr 1996 eingetreten ist und damit erst etwa 20 Jahre zurück lag. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kostentragung auch für den übereinstimmend für erledigten Teil des Streitgegenstandes aufzuerlegen, weil der hiervon erfasste Reduzierungsbetrag (16,89 €) gemessen am Gesamtstreitwert (68.749,30 €) völlig unbedeutend ist. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.