Beschluss
15 A 705/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0824.15A705.15.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 67.705,17 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 67.705,17 Euro festgesetzt G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren allein geltend gemachten (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016– 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 16, m.w.N. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Erschließungsbeitragsbescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 15. Februar 2011 aufzuheben, als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die nur teilweise Berücksichtigung des Grundstücks Gemarkung G. , Flur 10, Flurstück 181 (postalische Anschrift T.-------straße 1-5, sog. „N. -Grundstück“) sei nicht zu beanstanden. Von der abgerechneten Erschließungsanlage gehe in Bezug auf dieses Grundstück lediglich eine begrenzte Erschließungswirkung aus, so dass zu Recht lediglich eine Teilfläche (9.660 m²) der Grundstücksfläche von insgesamt 74.733 m² berücksichtigt worden sei. Zwar werde ein Grundstück regelmäßig in seiner Gesamtheit von jeder der angrenzenden Erschließungsanlagen erschlossen. Hiervon seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber Ausnahmen zu machen. Entscheidend sei insoweit, dass sich die von der Anbaustraße ausgehende Erschließungswirkung auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränke. Dies sei vorliegend der Fall. Der maßgebliche Bebauungsplan Nr. .. setze entlang der westlichen und südlichen Grundstücksgrenze ein Gewerbegebiet, im nordöstlichen Teil hingegen ein Sondergebiet für Groß- und Einzelhandelsbetriebe fest. Die Gebiete seien durch Baulinien und Baugrenzen gegliedert. Die Zuwegungen befänden sich im Nordosten an der X. -F. -Straße sowie westlich an der T.-------straße . Die Größe und Lage der für die Nutzung des Sondergebietes erforderlichen Zuwegungen und Stellplätze seien nach Auswertung eines Verkehrserzeugungsgutachtens im Bebauungsplan festgesetzt worden. Diese Festsetzungen zeigten, dass die Erschließungswirkung der Anbaustraße durch das auf planungsrechtlicher Grundlage beruhende innere Wegesystem begrenzt werde, welches keine Verbindung zur abgerechneten Anlage besitze. Da ohne die Zufahrten an der X. -F. -Straße und der T.-------straße eine Nutzung des Sondergebiets nicht möglich sei, ergebe sich insoweit kein von der Erschließungsanlage ausgehender Erschließungsvorteil. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht die Ausführungen der Beklagten (einschließlich der Berechnung des Vomhundertsatzes für die zulässige Geschosszahl) zu Eigen gemacht. Diese Annahmen zieht der Zulassungsantrag nicht ernstlich in Zweifel. Weder war die Beklagte bei der Berechnung des Erschließungsbeitrages für das klägerische Grundstück gehalten, dessen Teile unter Berücksichtigung der jeweils zulässigen Geschosszahl getrennt zu betrachten (dazu 1.), noch führen die vom Kläger angeführten tatsächlichen Gegebenheiten einschließlich der Straßenbeschilderung und der prognostizierten Verkehrsströme unter Nutzung der Anbaustraße dazu, dass eine weitergehende Einbeziehung des N. -Grundstücks angezeigt ist (dazu 2.). 1. Die Beklagte musste bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes die in unterschiedlichem Maße bebaubaren Teile des klägerischen Grundstücks nicht aufteilen und jeweils getrennt nach der zulässigen Geschosszahl berücksichtigen. Eine solche Pflicht ergibt sich weder aus den satzungsrechtlichen Bestimmungen noch aus den Vorschriften des Baugesetzbuches. Vielmehr durfte die Beklagte die gesamte Grundstücksfläche mit dem Vomhundertsatz vervielfältigen, der nach der Satzung für die höchste auf dem Grundstück zulässige Geschosszahl vorgesehen ist. Die Beklagte hat die Bestimmungen ihrer maßgeblichen Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages (nachfolgend: EBS) vom 7. Juli 1987, zuletzt geändert am 19. September 2000, zutreffend angewendet. Nach § 5 Abs. 1 EBS wird der Erschließungsaufwand auf die erschlossenen Grundstücke nach der Größe ihrer Grundstücksflächen verteilt, wobei die Grundstücksfläche nach der zulässigen Geschosszahl mit einem entsprechenden Vomhundertsatz zu vervielfältigen ist. Dabei gilt gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1.1 EBS als Geschosszahl in diesem Sinne die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse gemäß § 2 Abs. 5 BauO NRW. Der Begriff "höchstzulässig" setzt dabei entgegen der Ansicht des Klägers nicht eine einheitlich für die gesamte überbaubare Grundstücksfläche erlaubte Geschosszahl voraus. Vielmehr nimmt er – auch für den Fall „gestaffelter“ Geschosszahlen – auf die höchste Geschosszahl Bezug. Vgl. hierzu zu einer insoweit identischen Satzungsbestimmung: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1986 – 8 C 9.86 –, NVwZ 1987, 420 = juris Rn. 36; OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2000 – 3 A1434/97 –, juris Rn. 35; vgl. weiterhin Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 18 Rn. 68. Eine solche satzungsrechtliche Verteilungsbestimmung steht mit den gesetzlichen Anforderungen in Einklang. Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen, wobei Abs. 2 als Verteilungsmaßstäbe die Art und das Maß der baulichen Nutzung (Satz 1 Nr. 1), die Grundstücksflächen (Nr. 2) sowie die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage (Nr.3) benennt, die miteinander verbunden werden können. Die Gemeinden regeln durch Satzung (unter anderem) die Verteilung des Aufwandes, § 132 Nr. 2 Alt. 2 BauGB. § 131 Abs. 2 BauGB schreibt dabei nicht vor, in welcher Weise eine Gemeinde der unterschiedlichen Ausnutzbarkeit von Grundstücken durch eine stärkere Beitragsbelastung Rechnung zu tragen hat. Den gesetzlichen Anforderungen des § 131 Abs. 2 BauGB ist genüge getan, wenn sich die Verteilungsregelung generell an den Erschließungsvorteilen der betreffenden Grundstücke orientiert, indem sie allgemein daraufhin ausgerichtet ist, Grundstücke mit größeren Erschließungsvorteilen stärker zu belasten als Grundstücke mit weniger großen Erschließungsvorteilen. Daher kommt der Gemeinde ein weites Bewertungsermessen zu, das sie in sachlich vertretbarer Weise am Umfang der Vorteile zu orientieren hat, die einem Grundstück (bzw. dessen Eigentümer) durch die jeweilige Erschließungsanlage vermittelt werden. Art und Maß der baulichen oder gewerblichen Nutzung sind dabei (nur) inhaltliche Anknüpfungspunkte für die Verwirklichung des Vorteilsprinzips, nicht jedoch absoluter Maßstab für eine vorteilsgerechte Verteilung des Erschließungsaufwands. Vielmehr erweist sich ein Abstellen auf die jeweils höchstzulässige Vollgeschosszahl in diesem Zusammenhang als eine sachgerechte, von diesem Ermessen umfasste Bewertung. Mit steigenden Geschosszahlen wachsen typisierend (vgl. etwa § 17 Abs. 1 BauNVO) die Geschossflächenzahlen, die einen Rückschluss auf das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit zulassen, aber selbst mitunter deutlich aufwendiger zu erheben sind. Der jeweils höchstzulässigen Geschosszahl kommt daher ein besonderer Aussagewert für die bauliche Ausnutzbarkeit eines erschlossenen Grundstücks und damit für die diesem Grundstück vermittelten Erschließungsvorteile zu. Die Notwendigkeit einer weitergehenden Differenzierung, etwa im Hinblick auf Teilflächen, ergibt sich dabei weder aus dem Rechtsstaatsprinzip noch aus dem Gebot der Abgabengleichheit. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Januar 1979 – IV C 61 bis 68 und 80 bis 84.75 –, BVerwGE 57, 240 = juris Rn. 47, vom 7. März 1980 – 4 C 40.78 –, juris Rn. 25, und vom 12. Dezember 1986 – 8 C 9.86 –, juris Rn. 37; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 18 Rn. 68. 2. Das Zulassungsvorbringen des Klägers, aufgrund der tatsächlichen Umstände sei das N. -Grundstück bei der Verteilung der Erschließungskosten vollständig, jedenfalls aber mit einem über 9.660 m² hinausgehenden Anteil einzubeziehen, zieht die erstinstanzliche Entscheidung nicht ernstlich in Zweifel. Bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes auf die „durch die Anlage erschlossenen Grundstücke“ nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist grundsätzlich der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff maßgebend. Dieser Grundsatz gilt auch für ein – wie hier durch die X. -F. -Straße, die T.-------straße sowie die N1.----straße – mehrfach erschlossenes Grundstück. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 1971 – IV C 82.69 –, BVerwGE 38, 35, 36 vom 20. Juni 1973 – IV C 62.71 –, BVerwGE 42, 269 = juris Rn. 15, vom 27. Juni 1985 – 8 C 30.84 –, BVerwGE 71, 363 = juris Rn. 11, vom 4. Oktober 1990 – 8 C 1.89 –, Buchholz 406.11 § 131 BBauG/BauGB Nr. 83 = juris Rn. 22, und vom 26. November 2003 – 9 C 2.03 –, BRS 75 Nr. 21 = juris Rn. 26. Von diesem Grundsatz kommen jedoch Ausnahmen in Betracht, wenn sich die von einer Anbaustraße ausgehende Erschließungswirkung eindeutig auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt. Entscheidend für die Annahme einer in Bezug auf ein Buchgrundstück begrenzten Erschließungswirkung einer Erschließungsanlage in einem beplanten Gebiet ist dabei allein, dass sich aus den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans erkennbar der Eindruck aufdrängt, es handele sich bei einem Buchgrundstück ungeachtet einer formal fehlenden Trennung planerisch eindeutig um zwei voneinander vollauf unabhängige Grundstücke. Unerheblich ist hingegen in diesem Zusammenhang, ob die tatsächlichen Verhältnisse die mehr oder weniger naheliegende Schlussfolgerung der Zuordnung einer bestimmten Teilfläche eines Grundstücks zu einer bestimmten Anbaustraße und in der weiteren Folge die Annahme einer begrenzten Erschließungswirkung einer Anlage zu begründen vermögen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 9 B 71.08 –, BRS 75 Nr. 106 = juris Rn. 10; vgl. weiterhin BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1985 – 8 C 30.84 –, BVerwGE 71, 363 = juris Rn. 11,vom 4. Oktober 1990 – 8 C 1.89 –, Buchholz 406.11 § 131 BBauG/BauGB Nr. 83 = juris Rn. 22, und vom 22. April 1994 – 8 C 18.92 –, Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 91 = juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. Oktober 2012 – 2 S 1419/12 –, KStZ 2013, 55 = juris Rn. 20; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 17 Rn. 52. Vorliegend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan Nr. … das Grundstück in einer Weise überplane, aus der sich eine klare Begrenzung der Erschließungswirkung ergebe. Zur Begründung hat es insbesondere die unterschiedliche Art der Nutzung (Gewerbegebiet/Sondergebiet), das Vorhandensein von Baulinien und Baugrenzen sowie die Festsetzung der für die Nutzung des Sondergebiets erforderlichen Zuwegungen und Parkflächen herangezogen. Diese im Einklang mit der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein auf planungsrechtlicher Grundlage erfolgende Würdigung stellt der Kläger nicht durchgreifend in Frage. Seine Ausführungen, in denen er auf Verkehrsfluss und Straßenbeschilderung verweist, beschränken sich auf tatsächliche Gegebenheiten, welche nicht Gegenstand des Bebauungsplans sind und auf die es daher im Hinblick auf die beschränkte Erschließungswirkung nicht ankommt. Auch soweit sich die tatsächlichen Schilderungen mit der im Aufstellungsverfahren vorgelegten Verkehrsprognose für die Anbaustraße decken, folgt daraus – worauf die Beklagte in ihrer Zulassungserwiderung zu Recht hinweist – nichts anderes. Entgegen der Auffassung des Klägers indiziert die (unstreitige) verkehrliche Bedeutung der Anbaustraße als große Ausfallstraße auch für den von dem N. -Grundstück ausgehenden, über die X. -F. -Straße und die T.-------straße geführten Kfz-Verkehr nicht, dass dieses Grundstück zur Gänze oder in einem größeren Umfang einzubeziehen ist. Maßgeblich ist insoweit allein der durch die Anbaustraße dem Grundstück vermittelte Vorteil des Erschlossenseins an sich, nicht die – sich für das Grundstück nur mittelbar auswirkende – Bedeutung der Anbaustraße im innerstädtischen Straßenverkehrssystem. Nichts anderes gilt auch für die durch die Straßenschilder erfolgenden Hinweise auf die Erreichbarkeit von Grundstücken, denen eine Anschrift an der Anbaustraße zugewiesen worden ist, über die X. -F. -Straße. Aus dem im Zulassungsvorbringen angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 1989, – 8 C 78.88 –, NVwZ 1989, 1072 = juris Rn. 24, folgt nichts Abweichendes. Insofern hat das Bundesverwaltungsgericht unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze ausgeführt, die Vermutung einer Begrenzung der Erschließungswirkung durch planerische Festsetzungen sei dann erschüttert, wenn der insoweit nicht als erschlossen anzusehende Grundstücksteil die Voraussetzungen erfülle, bei deren Vorliegen sein Erschlossensein selbst dann zu bejahen wäre, wenn es sich um ein selbständiges Hinterlieger(buch)grundstück desselben Eigentümers handele. Einen solchen Fall macht der Kläger indes nicht geltend. Soweit er sich darauf beruft, das Bundesverwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang allgemein die Möglichkeit in Erwägung gezogen, die planungsrechtlich begründete Vermutung einer begrenzten Erschließungswirkung könne durch die tatsächlichen Umstände widerlegt werden, wäre eine solche Rechtsauffassung jedenfalls durch die eindeutigen Ausführungen in dem unmittelbar nachfolgenden Urteil vom 4. Oktober 1990, – 8 C 1.89 –, Buchholz 406.11 § 131 BBauG/BauGB Nr. 83 = juris Rn. 22, sowie in seiner weiteren Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 9 B 71.08 –, BRS 75 Nr. 106 = juris Rn. 10, (stillschweigend) aufgegeben bzw. nicht weiterverfolgt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).