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Beschluss

3 A 464/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1029.3A464.07.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf 8.295,08 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf 8.295,08 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Keiner der von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigt die Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 29. November 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2006 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für den Ausbau der Straße I.----weg hinsichtlich des Grundstücks Gemarkung T. , Flur 11, Flurstück 634, stattgegeben hat. Ein Zulassungsgrund ist weder unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) [1.] noch dem der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) [2.] oder dem einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) [3.] dargetan. 1. Auf der Grundlage der Antragsbegründung bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Solche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO weckt ein Zulassungsantrag nur, wenn tragende Urteilsgründe mit erheblichen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden, dass die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils wahrscheinlicher erscheint als dessen Richtigkeit. Dabei muss die Unrichtigkeit das Ergebnis des angegriffenen Urteils und nicht allein dessen Begründung betreffen. Durchschlagende Gründe, aus denen das angefochtene Urteil in seinem Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig sein könnte, bringt der Beklagte in seinem Zulassungsantrag nicht vor. Er wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es im Hinblick auf die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS), nach der es Merkmal der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage ist, dass "ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde sind", einer gesonderten Abvermessung und Grundbucheintragung der durch einen Garagenüberbau in Anspruch genommenen Grundstücksfläche bedürfe. Der Beklagte vertritt die Auffassung, das Verwaltungsgericht habe sich insofern zu Unrecht auf das Urteil des beschließenden Senats vom 27. September 2002 - 3 A 2259/99 - und die zugrunde liegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen. Dem Beklagten ist es jedoch nicht gelungen, Gesichtspunkte aufzuzeigen, bezüglich derer sich die vom Senat bzw. vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fälle vom vorliegenden in maßgeblicher Hinsicht unterscheiden. Soweit er rügt, das Verwaltungsgericht habe das Herstellungsmerkmal "Eigentum der Gemeinde" in § 8 Abs. 1 Satz 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Altenbeken "abweichend von den zivilrechtlichen Vorschriften" sowie "nicht mehr mit §§ 903, 912 BGB vereinbar" interpretiert und dabei außer Acht gelassen, dass der Wortlaut einer Norm grundsätzlich die Grenze jeder Auslegung bilde, ist darauf hinzuweisen, dass es in einer komplexen Rechtsordnung keineswegs ungewöhnlich ist, dass Rechtsbegriffe in verschiedenen Rechtsgebieten unterschiedliche Bedeutung haben. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 18. Oktober 1989 - 1 BvR 1013/89 -, NJW 1990, 241, So verhält es sich hier. Das Bundesverwaltungsgericht hat die inhaltsgleiche Bestimmung einer anderen Erschließungsbeitragssatzung dahin ausgelegt, dass Eigentum der Gemeinde an den Flächen einer Erschließungsanlage im Sinne dieser Bestimmung in der Regel nicht schon dann vorliegt, wenn die Straße auf einem im zivilrechtlichen Eigentum der Gemeinde stehenden Flurstück hergestellt worden ist, sondern erst dann, "wenn die der Erschließung dienende Fläche vermessen, von anderen Grundstücken abgeschrieben und die Gemeinde als Eigentümerin dieser so getrennten Flächen eingetragen ist". Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1975 - IV C 76.73 -, Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 17. Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat in seinem Beschluss vom 28. April 1997 - 3 B 116/96 -, Juris = EStT NW 1997, 629, und seinem Urteil vom 27. September 2002 - 3 A 2259/99 -, Juris = OVG RSE § 132 BBauG/BauGB, Merkmalsregelung, angeschlossen. Der Beklagte hat einen relevanten Unterschied des vorliegenden Falles zu den Sachverhalten, wie sie der benannten Rechtsprechung zugrunde liegen, nicht schon durch den schlichten Hinweis darauf aufgezeigt, dass die Gemeinde hier "seit jeher Eigentümerin des Straßenlandflurstücks 171" gewesen sei; denn das benannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1975 - IV C 76.73 - betraf ebenfalls eine Konstellation, bei der die Gemeinde Eigentümerin des für den Straßenbau verwendeten Grundstücks gewesen ist. Der Einwand des Beklagten, das teleologische Argument des Bundesverwaltungsgerichts, dass Kosten, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung von gemeindeeigenen Flächen entstehen, in gleicher Weise in den Erschließungsaufwand mit einzubeziehen seien wie Kosten im Zusammenhang mit einem Grunderwerb, greife in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht, weil eine Ausparzellierung der Überbaufläche nicht geboten sei, und demgemäß auch Vermessungs- und Grundbuchkosten nicht anfallen könnten, stellt die nicht nur auf diesen, sondern noch auf weitere Gesichtspunkte gestützte Auslegung des Merkmals "Eigentum" an den Straßenflächen (§ 8 EBS) nicht in Frage. Ein maßgeblicher Unterschied ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht dargetan mit dem Vorbringen, hier liege ein Überbau in das Straßenflurstück 171 vor, der jedoch an der sachen- und straßenrechtlichen Zuordnung nichts ändere. Denn es ist nicht nachvollziehbar erläutert, welche Folgerungen hieraus für die Auslegung des § 8 EBS und deren Ergebnis im vorliegenden Fall zu ziehen sein sollen. Der Beklagte geht fehl, wenn er darauf abstellt, "rechtlich handel[e] es sich bei der Grundfläche unterhalb des Überbaus um eine Straße i.S.d. § 2 Abs. 1 StrWG NRW" bzw. "das Flurstück 171 ...[sei] daher auch im Bereich des Überbaus Teil der Erschließungsanlage", d.h. die Erschließungsanlage I.----weg erstrecke sich auch auf die von der Garage überbaute Fläche. Denn die Prüfung der Erfüllung der Herstellungsmerkmale ist nicht nach sachen- oder straßenrechtlichen Kriterien, sondern auf Grund des beitragsrechtlich zu bestimmenden Begriffs der Erschließungsanlage und nach einer "natürlichen Betrachtungsweise" vorzunehmen, wobei das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild maßgebend ist. Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 12 Rn. 4, m.w.N. Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs stellt sich die nach eigenen Angaben des Beklagten "vor Jahren und ... lange vor Durchführung der betroffenen Erschließungsmaßnahme" mit einer Garage überbaute Fläche des Straßenlandflurstücks nicht als Teil der Erschließungsanlage I.----weg dar. Es ist auch nicht ohne weiteres richtig, dass vom Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus "es der Beitragspflichtige in der Hand hätte, durch einen Überbau die Herstellungsmerkmale selbst zu beeinflussen". Denn es liegt in der Hand der Gemeinde zu bestimmen, welche ihrer Flächen sie für die Herstellung der Erschließungsanlage in Anspruch nimmt, und Hindernisse durch bauliche Anlagen auf diesen Flächen zu beseitigen. 2. Aus den Ausführungen zu 1. folgt zugleich, dass anders als vom Beklagten geltend gemacht eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Urteil des beschließenden Senats vom 27. September 2002 - 3 A 2259/99 - i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht angenommen werden kann; das folgt im Übrigen auch daraus, dass das Verwaltungsgericht sich die Ausführungen des Senats zur Auslegung einer § 8 EBS entsprechenden Regelung ausdrücklich zu eigen gemacht hat, so dass von einem Rechtssatz- oder Tatsachensatz-Widerspruch keine Rede sein kann. 3. Dem Beklagten ist es auch nicht gelungen darzutun, dass die Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung besitzt. Die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen: "Setzt der für die endgültige Herstellung gemäß § 132 Nr. 4 BauGB i.V.m. der gemeindlichen Satzung erforderliche Grunderwerb der Gemeinde stets voraus, dass die Straßenlandfläche durch Ausmessung und Abschreibung der Fläche von den sonstigen Grundflächen separiert wird?" und "Wird das Herstellungsmerkmal, dass die Gemeinde Eigentümer der Grundfläche der Erschließungsanlage ist, dadurch verhindert, dass ein Straßenanlieger durch einen entschuldigten oder unentschuldigten Überbau Teile des Flurstücks der Straßenlandfläche in Anspruch nimmt, ohne das die betroffenen Grundstücksteile abvermessen und grundbuchlich abgeschrieben worden sind?" sind für eine Herstellungsmerkmalsregelung wie die in § 8 EBS auf der Basis der unter 1. angesprochenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des angerufenen Senats geklärt; dass der vorliegende Fall einen weiteren Klärungsbedarf aufwirft, ist nicht dargetan. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das zweitinstanzliche Verfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.