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Urteil

4 K 1325/15

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2016:0414.4K1325.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Zahlung einer weiteren Beihilfe für ihre stationäre Behandlung in der Q. I. in C. L. in der Zeit vom 14. bis 31. Januar 2015. Die geborene Klägerin steht als Lehrerin im Dienst des beklagten Landes und ist diesem gegenüber mit einem Beihilfebemessungssatz von 70 v. H. beihilfeberechtigt. Die Klägerin wurde seit dem 4. November 2014 von Dr. med. S. wegen einer mittelgradigen depressiven Episode behandelt. Am 13. Dezember 2014 erfolgte durch ihn die Einweisung zu einer stationären Behandlung in der Q. I. in C. L. , einer privat geführten Klinik. Am 23. Dezember 2014 sagte das Schulamt des Kreises M. eine Übernahme der Kosten einer geplanten Behandlung in dem Umfang zu, der bei einer vergleichbaren Behandlung in der dem Behandlungsort nächstgelegenen Universitätsklinik anfallen würde. Die dazu beigefügte Vergleichsberechnung erfolgte versehentlich nicht für die Universitätsklinik X. , sondern für die Universitätsklinik N. . Das Schulamt wies außerdem darauf hin, dass ein Eigenanteil für Wahlleistungen in Höhe von 25,‑ EUR pro Tag wegen der Wahl einer Privatklinik sowie die Differenz zwischen dem von der Q. in Rechnung gestellten Pflegesatz von 370,- EUR und dem beihilfefähigen Pflegesatz der Uniklinik einschließlich Zweibettzimmerzuschlag von ca. 290,- EUR von der Beihilfeberechtigten selbst zu tragen sei (ca. 265,- EUR). Im Januar 2015 wurde die Klägerin in der psychosomatischen Abteilung der Q. in C. L. wegen einer mittelgradigen depressiven Episode behandelt. Unter dem 31. Januar 2015 stellte die behandelnde Klinik für ihre Leistungen vom 14. bis 31. Januar 2015 insgesamt 6.660,- EUR in Rechnung. Mit Antrag vom 3. Februar 2015 beantragte die Klägerin die Zahlung einer Beihilfe. Die Klägerin wurde danach weiter durchgehend bis zum 18. April 2015 in der Q. behandelt. Rechnungen für die weitere Behandlung sind jedoch nicht Gegenstand dieses Klageverfahrens. Die Klägerin teilte dem Schulamt am 4. Februar 2015 mit, dass sie sich benachteiligt fühle, da Lehrerkollegen, die auch in der Klinik behandelt würden, nur einen täglichen Eigenanteil von 25,- EUR entrichten müssten und keine weiteren Eigenanteile zu tragen hätten. Deren Beihilfe würde auf der Grundlage einer Vergleichsberechnung mit der Universitätsklinik F. berechnet. Mit Beihilfebescheid vom 6. Februar 2015 erkannte das Schulamt des Kreises M. von den Aufwendungen in Höhe von 6.660,00 EUR eine Summe von 4.548,94 EUR als beihilfefähig an. Mit Änderungsbescheid vom 20. April 2015 wurden später 4.642,94 EUR als beihilfefähig anerkannt. Dem liegt zugrunde, dass statt eines Einmalzuschlages von 6,28 EUR Zuschläge in Höhe von insgesamt 100,28 EUR Berücksichtigung fanden, für Qualitätssicherung (0,97 EUR), für den gemeinsamen Bundesausschuss vollstationär (1,36 EUR), für Zentren und Schwerpunkte (18,78 EUR), für ein Hygiene Förderprogramm (5,09 EUR), DRG-Systemzuschlag (1,13 EUR) und Ausbildungszuschlag (72,95 EUR). Zur Begründung seiner Beihilfeberechnung führte das Schulamt zum einen aus, Aufwendungen für Behandlungen in einer Privatklinik könnten nur insoweit als beihilfefähig anerkannt werden, als Behandlungs-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten denen der dem Behandlungsort nächstgelegenen Klinik der Maximalversorgung entsprächen. Bezüglich der Universitätsklinik X. seien für den Basispflegesatz 83,23 EUR und den Abteilungspflegesatz 154,79 EUR pro Tag sowie für die Kosten für ein Zweibettzimmer von 39,35 EUR pro Tag insgesamt 277,37 EUR pro Tag anzuerkennen, für die 18-tägige Behandlung der Klägerin also insgesamt 4.992,66 EUR zuzüglich Einmalzuschlag. Zum anderen könnten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO Aufwendungen für Krankenhausaufenthalte nur unter Berücksichtigung von Selbstbehalten gezahlt werden, wobei für maximal 30 Tage im Kalenderjahr täglich 25,- EUR bei der Behandlung in einer Privatklinik in Abzug gebracht würden (für die 18-tägige Behandlung der Klägerin mithin 450,- EUR). Am 25. Februar 2015 erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, in der Universitätsklinik X. sei die Leistung Zweibettzimmer nicht frei wählbar und immer mit einer Chefarztbehandlung verbunden. Sie habe in der Privatklinik jedoch keine Chefarztbehandlung in Anspruch genommen. Ferner wies sie darauf hin, dass andere Beihilfestellen die Universitätsklinik F. als Berechnungsgrundlage heranzögen. Im Rahmen einer Gleichbehandlung habe daher auch für sie die Berechnung auf der Grundlage der Sätze der Uniklinik F. zu erfolgen. Außerdem seien die Tagessätze für einen stationären Aufenthalt in der Uniklinik X. höher als von dem Beklagten in der Vergleichsberechnung angenommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2015 half die Bezirksregierung E. dem Widerspruch der Klägerin in oben bereits dargestelltem Sinne ab (Anerkennung weiterer Zuschläge) und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Am 15. Mai 2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, der Beklagte habe mit der Universitätsklinik X. einen falschen Vergleichsmaßstab zugrunde gelegt, da dort nicht die gleiche Behandlungsqualität geboten werde. In C. L. gebe es Einzelzimmer, die Uniklinik X. biete jedoch nur Zweibettzimmer. Bei der Behandlung einer psychosomatischen Erkrankung sei jedoch eine Einzelzimmerunterbringung unerlässlich. Außerdem habe sie auf die Aussage ihres Arztes vertraut, der angegeben habe, nur eine Behandlung in C. L. könne die notwendige Versorgung gewährleisten. Die Klägerin legt hierzu zwei Stellungnahmen ihres behandelnden Psychotherapeuten Dr. med. S. vom 13. Dezember 2014 und 21. März 2016 vor, der angibt, die Klägerin habe zur Verbesserung ihres Krankheitszustandes einer vollstationären Behandlung mit intensivem und haltgebendem Rahmen bedurft, wie sie in der Q. C. L. mit der klinikspezifischen Dichte der Therapiemaßnahmen sowie multimodalen Angeboten gewährleistet sei. In der Universitätsklinik X. hätten nicht die gleichen Angebote erbracht werden können. Eine wohnortnähere Behandlungsalternative habe ebenso nicht bestanden. Das Krankheitsbild der Klägerin habe außerdem keinen Aufenthalt in der Uniklinik X. erfordert, da keine vollständige Unklarheit über ihren Zustand bestanden habe und daher keine Klinik, die Forschung als wesentliches Ziel betreibe, erforderlich gewesen sei. Die Klägerin beantragt, das Land Nordrhein Westfalen unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 6. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2015 zu verpflichten, die in der Rechnung vom 31. Januar 2015 enthaltenen Aufwendungen insgesamt als beihilfefähig anzuerkennen und ihr eine entsprechende weitere Beihilfe auszuzahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist es auf den Widerspruchsbescheid und vertieft das Vorbringen. Es ist der Ansicht, die Vergleichsberechnung mit der Universitätsklinik X. sei zu Recht erfolgt, da dies die nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung sei. Die Klägerin nehme zu Unrecht an, bei der Vergleichsberechnung seien die Krankenhausentgeltbeträge für eine Behandlung in der Psychiatrie zu Grunde zu legen. Die Klägerin habe eine psychosomatische Behandlung erhalten - davon gehe auch die Klägerin selbst aus - und die dafür geltenden Beträge seien berücksichtigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Beihilfebescheid des beklagten Landes vom 6. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen aus der Rechnung der Privatklinik vom 31. Januar 2015. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird. BVerwG, St. Rspr., vgl. Urteil vom 2. April 2015 - 5 C 40.12 -, juris, Rdn. 9 m.w.N. Maßgeblich für die Behandlung im Januar 2015 ist daher hier § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW - BVO - vom 5. November 2009 (GV. NRW. S. 602) in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung der Fünften Änderungsverordnung vom 10. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 889). Danach sind in den dort genannten Fällen die notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang beihilfefähig. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO, sind Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern, die nicht nach § 108 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) zugelassen sind (Privatkliniken), nur insoweit als angemessen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BVO anzuerkennen, als sie den Kosten entsprechen, die die dem Behandlungsort nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung (Universitätsklinik nach § 108 SGB V) für eine medizinisch gleichwertige Behandlung abzüglich eines Betrages von 25 EUR täglich für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr berechnen würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - 1 A 1842/12 -, juris, Rdn. 5; VG Hamburg, Urteil vom 12. Oktober 2012 - 21 K 3385/10 -, juris, Rdn. 20. Bei der danach gebotenen Vergleichsberechnung kommt es nicht auf die Vergleichbarkeit der in dem behandelnden Krankenhaus angewendeten Behandlungsmethoden mit denjenigen der Universitätsklinik an. Denn der (Gesetz- und) Verordnungsgeber sieht die Behandlung in einer Universitätsklinik grundsätzlich als zumutbare Alternative zu einer vom Beihilfeempfänger tatsächlich gewählten Behandlung in einem Krankenhaus ohne Zulassung nach § 108 SGB V an, weil die Universitätskliniken als Klinken der Maximalversorgung regelmäßig alle Leistungen, d.h. medizinisch gleichwertige Behandlungen, erbringen, die für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung der Patienten notwendig sind. So OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - 1 A 1842/12 -, juris, Rdn. 5 und 6; VG Hamburg, Urteil vom 12. Oktober 2012 - 21 K 3385/10 -, juris, Rdn. 22 und 23 jeweils unter Verweis auf Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen, aktuell: Stand Oktober 2015, B I § 4 Anm. 4d (Seite B 62/18a) und VVzBVO vom 15. September 2014 Ziffer 4.1.2.5.: „Bei Kliniken der Maximalversorgung ist davon auszugehen, dass grundsätzlich für jede Erkrankung eine nach neuesten medizinischen Erkenntnissen bestmögliche Behandlung erfolgen kann“; in diese Richtung schon BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 C 131.07 -, juris, Rdn. 12 (noch zu § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz1 BVO NRW 1975). Gegen die Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO bestehen keine Bedenken, da die vorgenommene Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Kosten für Behandlungen in Privatkrankenhäusern auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht. Der bei der Entstehung der hier in Rede stehenden Aufwendungen maßgebliche § 77 Abs. 5 Satz 2 Landesbeamtengesetz NRW (LBG) regelt die Begrenzung der Höhe der beihilfefähigen Kosten für eine Behandlung in einer Privatklinik in nicht zu beanstandender Weise. Der Gesetzgeber hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme von Krankenanstalten ohne Versorgungsvertrag nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuches entstehen, unabhängig von ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit zu begrenzen. Die Beschränkung ist auch materiell bedenkenfrei, da die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) ihn verfassungsrechtlich nur verpflichtet, zu einer als vollwertig anzusehenden stationären Behandlung angemessene Beihilfe zu leisten. Eine derartige medizinische Vollversorgung ist aufgrund der allgemeinen Krankenhausleistungen in Kliniken der Maximalversorgung grundsätzlich gewährleistet. Die Fürsorgepflicht gebietet es daher nicht, die stationäre Behandlung in einer Privatklinik zu ermöglichen. Auch in das Recht auf freie Arztwahl, das sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergibt, wird durch diese Regelung nicht eingegriffen. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergibt sich nicht, dass er die freie Arztwahl dadurch gewährleisten muss, dass er die Beihilfevorschriften so ausgestaltet, dass der Beihilfeberechtigte ein ihm als angemessen erscheinendes Krankenhaus auswählen kann, ohne eigene finanzielle Aufwendungen tätigen zu müssen, also seine Wahl immer wirtschaftlich neutral ausfällt. So auch VG Köln, Urteil vom 17. Mai 2013 - 19 K 3857/12 - , juris, Rdn. 24 ff. m.w.N. In Rede stand hier die Behandlung einer mittelgradigen depressiven Episode. Das Universitätsklinikum X. verfügt über eine Klinik und Poliklinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie. Damit sind in X. grundsätzlich die Voraussetzungen für die Behandlung depressiver Erkrankungen vorhanden. Darüber hinaus hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eine schriftliche Bestätigung von Univ.-Prof. Dr. Dr. med. E1. , M.A., der stellvertretenden Direktorin und Ärztlichen Leitung „Klinische Psychologie, Klinik und Poliklinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie“ des Universitätsklinikums X. vorgelegt, worin bestätigt wird, dass in der Universitätsklinik X. auf der Schwerpunktstation für Psychotherapie grundsätzlich die Möglichkeit einer vollstationären Behandlung bei einer psychosomatischen Erkrankung besteht. Es sind zudem keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Behauptung, die notwendige medizinische Behandlung sei nur in der Privatklinik möglich gewesen, vorgetragen oder ersichtlich. Die Stellungnahme von Dr. S. stellt pauschal die Behauptung auf, eine „klinikspezifische Dichte an Therapiemaßnahmen und multimodalen Angeboten“ sei bei der Universitätsklinik X. nicht gegeben, außerdem wäre ein Aufenthalt in der Universitätsklinik nur angemessen gewesen, wenn vollständige Unklarheit über den Zustand der Klägerin bestanden hätte. Diese Stellungnahme ist nicht geeignet, Zweifel an der Möglichkeit der medizinisch gebotenen Behandlung der Klägerin in der Universitätsklinik X. zu begründen. Trotz des gerichtlichen Hinweises hat die Klägerin nicht vorgetragen, welche konkreten und erforderlichen Behandlungsmethoden oder -maßnahmen bei ihr angewandt wurden, die von der Universitätsklinik X. nicht hätten erbracht werden können. Der Vortrag, die klinikspezifische Dichte an Therapiemaßnahmen sei nicht gegeben, ist insoweit nicht aussagekräftig, da er keinen Rückschluss auf die tatsächlich durchgeführten bzw. notwendigen Behandlungsmaßnahmen zulässt. Auch der Einwand der Klägerin, eine Einzelzimmerunterbringung sei in X. nicht möglich, aufgrund ihrer Erkrankung aber erforderlich, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Kosten einer Einzelzimmerunterbringung sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig, sondern es können maximal die Kosten für eine Zweibettunterbringung in Ansatz gebracht werden, § 4 Abs. 1 Nr. 2 b BVO. Weitergehende Einwände gegen die Vergleichsberechnung im Hinblick auf die Berechnung des Einmalzuschlages, den Anteilen für die Zweibettunterbringung oder den berücksichtigten Tagespflegesatz oder den Abteilungspflegesatz bei einer psychosomatischen Behandlung hat die Klägerin nicht erhoben. Die Klägerin hat im Verfahren vielmehr den Ansatz von Behandlungskosten in einer psychosomatischen Abteilung ebenfalls für angemessen erachtet. Die vom beklagten Land durchgeführte Vergleichsberechnung mit den hypothetischen Kosten der Maximalversorgung in der Universitätsklinik X. ist zudem in sich schlüssig und nachvollziehbar. Unabhängig davon wäre die Entscheidung der Beihilfestelle auch dann nicht zu beanstanden, wenn in der Universitätsklinik in X. keine Aufnahmemöglichkeit bestanden hätte. Denn die hypothetischen Vergleichskosten der nächstgelegenen Klinik der Maximalversorgung dienen lediglich als pauschalierender Maßstab für die Ermittlung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Behandlung in der Privatklinik. So auch VG Köln, Urteil vom 25. Januar 2013 - 19 K 6576/11 -, juris, Rdn. 21. Es kommt deshalb nur darauf an, ob die Vergleichsklinik der Maximalversorgung die erforderliche und angemessene Versorgung der Erkrankung grundsätzlich ermöglicht, unabhängig davon, ob im konkreten Einzelfall Aufnahmekapazitäten bestehen. Dies ist, wie bereits dargelegt, der Fall. Vorliegend war auch keine Vergleichsberechnung mit der Universitätsklinik F. zugunsten der Klägerin geboten. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO ist die dem Behandlungsort nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung heranzuziehen, und die Universitätsklinik X. liegt der Q. in C. L. geografisch näher als die Universitätsklinik F. . Auch die Behauptung der Klägerin, bei anderen Patienten sei eine Vergleichsberechnung mit der Universitätsklinik F. erfolgt, rechtfertigt - unabhängig davon, ob eine solche tatsächlich erfolgt ist, und die Behandlung dieser Patienten mit der Behandlung der Klägerin vergleichbar gewesen ist - keine derartige Berechnung für die Klägerin. Das beklagte Land ist an die Regelung der BVO gebunden, und diese lässt in § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO keine Auswahl unter mehreren Kliniken der Maximalversorgung zu, sondern schreibt die Parallelberechnung gerade mit der dem Behandlungsort nächstgelegenen Klinik der Maximalversorgung vor. Da es sich lediglich um hypothetische Vergleichskosten handelt, um die Höhe der angemessenen Kosten für die Behandlung in einer konkreten Privatklinik zu ermitteln, kommt es auch nicht darauf an, ob der die Klägerin behandelnde Arzt eine andere geografisch weiter entfernte Klinik der Maximalversorgung für eine Behandlung gegenüber der näheren Klinik der Maximalversorgung favorisieren würde oder eine Behandlung in X. wegen des Forschungsschwerpunktes der Universitätsklinik für nicht geboten erachtet. Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf eine weitergehende Bewilligung von Beihilfe vor dem Hintergrund, dass das Schulamt des Kreises M. in der grundsätzlichen Bewilligung der Behandlungsmaßnahme versehentlich eine Vergleichsberechnung mit der Universitätsklinik N. vorgenommen hatte. Selbst wenn damit ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sein könnte, hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass die Vergleichsberechnung mit den Werten der Klinik in N. für ihre Entscheidung, sich in der Q. in C. L. behandeln zu lassen, mit ausschlaggebend war. Die Klägerin hat schriftsätzlich vielmehr vorgetragen, sich bei der Auswahl der Privatklinik darauf verlassen zu haben, dass ihr behandelnder Arzt die dortige Behandlungsart als einzig ausreichend dargestellt habe. Damit hat sie gerade nicht behauptet, bei der Wahl der Privatklinik maßgeblich auf die Vergleichskostenberechnung des Schulamtes des Kreises M. vertraut zu haben. Dies hat nach ihrem eigenen Vortrag bei der Wahl der Privatklinik gerade keine Rolle gespielt. Zudem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ergänzend eingewandt, dass sie erst während der Behandlung in der Privatklinik durch das Gespräch mit anderen Patienten darauf aufmerksam geworden wäre, dass diesen andere Kostenbeteiligungen gewährt würden, dies habe sie zum Nachdenken gebracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).