Urteil
21 K 3385/10
VG Hamburg 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2012:1012.21K3385.10.0A
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Leitsätze
Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung in einer Privatklinik. Beihilfefähigkeit von Mehraufwendungen.(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung in einer Privatklinik. Beihilfefähigkeit von Mehraufwendungen.(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die ablehnenden Bescheide vom 10.12.2009, 14.1.2010, der Bescheid vom 1.2.2010, soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde, und der Widerspruchsbescheid vom 8.11.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung der weiteren Beihilfe. 1. Zwar ist die Klägerin persönlich beihilfeberechtigt. Dies ergibt sich für den Zeitraum bis zum 31.12.2009 aus § 85 Abs. 2 Nr. 1 Hamburgisches Beamtengesetz i.d.F. vom 29.11.1977, gültig ab dem 1.1.2008 – HmbBG 2008 –, wonach Beamte beihilfeberechtigt sind. Die Vorschrift ist auch in der vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung anwendbar, da es für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen ankommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.2009, NVwZ 2009, 1037; OVG Hamburg, Beschl. v. 1.10.2010, 1 Bf 153/10.Z). Gemäß § 85 Abs. 4 S. 4 HmbBG 2008 gelten Aufwendungen als zu dem Zeitpunkt entstanden, in dem die sie verursachenden Umstände (ärztliche Behandlung, Einkauf von Arzneien, Lieferung von Hilfsmitteln und dergleichen) eingetreten sind. Hier wurde ein Teil der Behandlung bis zum 31.12.2009 durchgeführt. Für die geltend gemachten Behandlungen ab dem 1.1.2010 ergibt sich die persönliche Beihilfefähigkeit aus § 80 Abs. 2 Nr. 1 HmbBG, in der vom 1.1.2010 bis 31.1.2010 geltenden Fassung – HmbBG 2010 –, wonach Beamte beihilfeberechtigt sind. Auch hier gilt, dass es auf den Zeitpunkt der Behandlung ankommt, vgl. § 80 Abs. 4 S. 4 HmbBG 2010. 2. In der Sache hat die Klägerin keinen Anspruch auf Beihilfeleistungen für die geltend gemachten weiteren Aufwendungen, da diese nicht beihilfefähig sind. Grundsätzlich sind beihilfefähig Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind, vgl. § 85 Abs. 4 S. 1 HmbBG 2008 bzw. § 80 Abs. 4 S. 1 HmbBG 2010. Gemäß § 6 Nr. 6 der Hamburgischen Beihilfeverordnung vom 24.6.2008 – HmbBeihVO 2008 – sind beihilfefähig Aufwendungen für vollstationäre Krankenhausleistungen bis zur Höhe der Kosten für allgemeine Krankenhausleistungen. Nach dem letzten Halbsatz sind bei einer Behandlung in einem Krankenhaus, für das das Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht gilt, die Aufwendungen höchstens bis zu dem Betrag beihilfefähig, der bei einer Behandlung in einem Hamburger Krankenhaus, für das das Krankenhausfinanzierungsgesetz gilt, beihilfefähig wäre. Mit dieser Vorschrift wird der Begriff der Angemessenheit der Kosten konkretisiert (vgl. zu ähnlichen Vorschrift BVerwG, Beschl. v. 19.8.2009, 2 B 19/09, juris). Diese (angemessenen) Aufwendungen hat die Beklagte bereits erstattet. Die weiteren geltend gemachten Aufwendungen sind nicht angemessen und aus diesem Grunde nicht erstattungsfähig. a) Der Begriff der Angemessenheit knüpft an die medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen an. Er begrenzt deren Erstattungsfähigkeit auf die preisgünstigste von mehreren medizinisch gleichermaßen geeigneten Behandlungen (BVerwG, Beschl. v. 19.8.2009, 2 B 19/09, juris). Die Angemessenheit der Kosten einer stationären Behandlung orientiert sich nicht nach der Vergütung, die nach dem Behandlungsvertrag geschuldet ist (BVerwG, Beschl. v. 19.8.2009, 2 B 19/09, juris; BVerwG, Urt. v. 22.1.2009, 2 C 129/07, juris). Vielmehr erschließt sich der Begriff angemessener Aufwendungen aus der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Dienstherrn, Beihilfe nur zu Krankenhausleistungen gewähren zu müssen, die sich auf das Maß des medizinisch Gebotenen beschränken (BVerwG, Urt. v. 22.1.2009, 2 C 129/07, juris). Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, die Beihilfevorschriften so auszugestalten, dass die Wahl des Krankenhauses durch den Beamten immer für den Beamten wirtschaftlich neutral ausfällt (BVerwG, Beschl. v. 19.8.2009, 2 B 19/09, juris; BVerwG, Urt. v. 22.1.2009, 2 C 129/07, juris). Die strukturellen Unterschiede zwischen Privatkliniken und Krankenanstalten, die in öffentlich-rechtliche Strukturen eingebunden sind, beeinflussen den beihilferechtlichen Angemessenheitsmaßstab nicht; das gilt auch für die Erhebung der Mehrwertsteuer (BVerwG, Beschl. v. 19.8.2009, 2 B 19/09, juris). Hieraus folgt zwangsläufig, dass in den Beihilfevorschriften eine Kostenbegrenzung auf die Kosten für Leistungen bis zur Höhe der Aufwendungen für Krankenhäuser der Maximalversorgung zulässig ist (BVerwG, Beschl. v. 19.8.2009, 2 B 19/09, juris). Die Begrenzung auf diese Kosten als angemessene Aufwendungen ist aber nur dann zulässig, wenn dort eine zweckmäßige und ausreichende Versorgung gewährleistet wäre (BVerwG, Urt. v. 22.1.2009, 2 C 129/07, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 11.8.2011, 2 S 1214/11, juris). Einiges spricht dafür, dass dies bei Universitätskliniken als Kliniken der sogenannten Maximalversorger regelmäßig der Fall ist (BVerwG, Urt. v. 22.1.2009, 2 C 129/07, juris). Der Verweis auf eine Behandlung in Universitätskliniken entbindet den Dienstherrn im Einzelfall nicht davon, den Nachweis zu erbringen, dass dort auch tatsächlich die medizinisch notwendigen Maßnahmen gleichwertig hätten erbracht werden können (BVerwG, Beschl. v. 19.8.2009, 2 B 19/09, juris). Dies wird allerdings erst dann relevant, wenn der Beamte vorbringt, in seinem Fall sei eine besondere Therapieform medizinisch erforderlich gewesen, die in dem Vergleichskrankenhaus nicht angeboten wird (BVerwG, Beschl. v. 19.8.2009, 2 B 19/09, juris). Eine Inanspruchnahme von Privatkliniken ist danach nicht ausgeschlossen, das zum Vergleich herangezogene Therapieangebot anderer Kliniken muss aber in seiner konkreten Ausgestaltung nicht identisch sein (BVerwG, Urt. v. 22.1.2009, 2 C 129/07, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 11.8.2011, 2 S 1214/11, juris). Die Gleichwertigkeit der medizinisch notwendigen Therapie reicht vielmehr aus (BVerwG, Urt. v. 22.1.2009, 2 C 129/07, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 11.8.2011, 2 S 1214/11, juris). Es genügt mithin, dass die diagnostizierte Krankheit in dem Krankenhaus der Vergleichsberechnung überhaupt therapiert werden kann (VG Trier, Urt. v. 8.5.2012, 1 K 1467/11.TR, juris; VG München, Urt. v. 29.10.2010, M 17 K 09.5781, juris). Nur wenn hinsichtlich eines bestimmten Krankheitsbilds überhaupt keine Behandlungsmöglichkeit in dem Vergleichskrankenhaus gegeben ist oder diese aus medizinischer Sicht auch unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts als ungeeignet und damit unvertretbar erscheint, scheidet eine Vergleichsberechnung aus mit der Folge, dass die Kosten einer Privatklinik dann in voller Höhe beihilfefähig sind (OVG Koblenz, Urt. v. 4.7.2008, 2 A 10313/08, juris; VG Trier, Urt. v. 8.5.2012, 1 K 1467/11.TR, juris). b) Nach diesen Maßstäben sind die geltend gemachten (Mehr-)Aufwendungen nicht beihilfefähig; vielmehr durfte die Beklagte die Höchsttagessätze des UKE (ein Maximalversorger) als Vergleichskrankenhaus heranziehen und nur diese erstatten. Wie die Nachforschungen des Gerichts ergeben haben, waren die bei der Klägerin festgestellten Krankheiten nicht nur im UKE als Vergleichskrankenhaus, sondern sogar in mehreren Kliniken in Hamburg, die unter das Krankenhausfinanzierungsgesetz fallen, behandelbar. Dass die dort möglichen Behandlungen aus medizinischer Sicht auch unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts ungeeignet und damit unvertretbar erscheinen, ist nicht erkennbar. Die Klägerin hat weder ausreichend dargelegt, dass eine besondere Therapie durchgeführt wurde noch hat sie – sollte eine solche denn vorliegen – deren medizinische Notwendigkeit dargelegt. Die Klägerin hat schon nicht ausreichend dargelegt, dass in ihrem Fall eine besondere Therapie durchgeführt wurde. Der Vortrag, dass die ...Klinik auf die besonderen Schwierigkeiten und Belastungen des Lehrerberufes eingehe und dort eine lehrerspezifische Therapie angeboten werde, reicht nicht. Damit ist nicht dargelegt, dass es sich um eine besondere Therapieform handelt. Vielmehr bringt die Klägerin damit lediglich zum Ausdruck, dass auf ihre Bedürfnisse und Wünsche besonders eingegangen wird. Dass das Behandlungssystem in der ...Klinik aus Einzel- und Gruppentherapien besteht, zeigt ebenfalls keine besondere Therapieform auf. Selbst wenn eine besondere Therapie vorliegen sollte, hat die Klägerin nicht ausreichend deren medizinische Notwendigkeit dargelegt, die die mögliche Behandlung im UKE als ungeeignet und unvertretbar erscheinen ließe. Der Vortrag, dass die Gruppen in der ...Klinik aus maximal acht Patienten bestehen, enthält keine Angaben dazu, dass dies medizinisch notwendig ist. Dass ein Privatkrankenhaus sehr gut ausgestattet sein mag, ist für den Genesungsverlauf wünschenswert, aber keinesfalls medizinisch notwendig. Auch weist die Klinik selbst auf ihrer Homepage darauf hin, dass sie „den klinischen Behandlungspfaden und Leitlinien, die sich aus der allgemeinen Diagnosestellung von psychischen und psychosomatischen Erkrankungen (nach ICD 10) ergeben“ folgt. Dass – nach der Homepage – die Klinik darüberhinaus speziell auf Probleme von Lehrern eingeht, erklärt noch nicht, warum dies medizinisch notwendig sein sollte. Dass dies im Gegenteil gerade nicht medizinisch notwendig sein dürfte, ergibt sich aus dem Verweis auf der Homepage darauf, dass Lehrer auf Wunsch einer Kerngruppe zugeordnet werden können, in der auch „andere Berufsgruppen“ vertreten sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Aufnahme- oder Entlassungsbericht. So weist der im Aufnahmebericht dargestellte Behandlungsverlauf keinerlei Besonderheiten hinsichtlich der Behandlung von Lehrern auf, sondern stellt eine allgemeine Therapie dar. Einzig im Abschlussbericht wird unter dem Punkt Behandlungsverlauf unter vielen anderen Punkten eine „verhaltenstherapeutische Gruppe zur Verarbeitung von Störfeldern im schulischen Alltag“ erwähnt – diese Erwähnung allein genügt nicht, die medizinische Notwendigkeit darzulegen. Der Umstand, dass die Hausärztin der Klägerin die Überweisung in die Privatklinik veranlasst hat, begründet keine Beihilfefähigkeit der dadurch entstandenen Mehrkosten (vgl. VG Trier, Urt. v. 8.5.2012, 1 K 1467/11.TR, juris; VG Köln, Urt. v. 29.8.2011, 19 K 1191/10, juris). Auch das weitere Vorbringen der Klägerin überzeugt nicht. Der von ihr geltend gemachte notwendige Umgebungswechsel hätte auch in einem anderen Krankenhaus in Hamburg – das über ein sehr großes Stadtgebiet verfügt – oder im Umland stattfinden können, allein deshalb war kein Aufenthalt in einem Privatkrankenhaus, das nicht unter das Krankenhausfinanzierungsgesetz fällt, erforderlich. Der Einwand, sie hätte sofort aufgenommen werden müssen, und dies wäre nur in der ...Klinik möglich gewesen, verfängt nicht. So hat die Klägerin nicht dargelegt, dass es sich nicht um eine geplante, sondern um eine Notfallbehandlung handelte. Zum einen ergibt sich aus den Unterlagen der Ärztin nicht, dass die Klägerin umgehend eingewiesen werden musste. Dass eine Aufnahme „dringend“ erforderlich war, reicht nicht aus. Zudem liegen auch fast zwei Wochen von der Diagnose (5./6.11.2009) bis zum Krankenhausaufenthalt in der ...Klinik 19.11.2009. Wie die Nachfragen des Gerichts bei verschiedenen Krankenhäusern in Hamburg ergeben haben, hätte jedenfalls im zuständigen Krankenhaus zum genannten Zeitpunkt eine umgehende Aufnahme erfolgen können. Selbst wenn es sich um eine Notfallkonstellation gehandelt hätte und nur die Privatklinik erreichbar gewesen wäre, wären ohnehin nur die bei der Erstbehandlung anfallenden Kosten beihilfefähig. Ist die Notfallversorgung abgeschlossen, hat der Beihilfeberechtigte, will er Kostenerstattung in voller Höhe erreichen, auf seine Verlegung hinzuwirken (VG Trier, Urt. v. 8.5.2012, 1 K 1467/11.TR, juris). Der Klägerin sind schließlich nicht aufgrund von § 85 Abs. 9 S. 10 HmbBG 2008 bzw. § 80 Abs. 9 S. 10 HmbBG 2010 weitere Beihilfeleistungen zu gewähren, da das Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalles von der Beklagten zu Recht verneint worden ist. Ein besonderer Ausnahmefall wird in der Rechtsprechung bei Vorliegen einer seltenen, atypischen Sachverhaltsgestaltung bejaht, in der eine Beihilfevoraussetzung fehlt, die Versagung einer Beihilfe nach dem Sinn und Zweck des Beihilferechts aber dennoch unbillig wäre (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 24.9.2004, 1 Bf 47/01; VG Hamburg, Urt. v. 8.6.2012, 21 K 518/11). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann eine Atypik vorliegend nicht bejaht werden. Vielmehr war es sogar gerade die Intention des Gesetzgebers, die Beihilfefähigkeit teilweise auszuschließen, denn sonst hätte er den Ausschluss nicht explizit geregelt. Andere Aspekte sind nicht vorgetragen noch sonst ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt eine weitere Übernahme von Kosten für einen stationären Krankenhausaufenthalt durch die Beihilfe. Die Klägerin ist am 14.1.19XX geboren und steht als Lehrerin im Dienste der Beklagten. Der behandelnde Dipl. Psychologe Herr Y erklärte laut Bescheinigung vom 5.11.2009, dass die Klägerin wegen einer Depression F 41.2 in Behandlung und aktuell ein „Burn out durchgebrochen“ sei, so dass sie „dringend“ eine „psychosomatische Kur“ benötige. Die behandelnde Ärztin für Allgemeinmedizin/Naturheilverfahren diagnostizierte laut ärztlicher Bescheinigung vom 6.11.2009 bei der Klägerin eine „1. rez. mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom F 33.11 2. Panikstörung F.41.1.“ Die Klägerin leide unter „migränoiden Cephalgien; rezidivierenden Infekten und Schwindelsymptomatik“. Die Klägerin bedürfe dringend einer stationären psychosomatischen Behandlung. Eine Trennung vom Wohnort sei erforderlich zur Distanzierung aus dem aktuellen sozialen Umfeld. Deswegen sei eine stationäre Aufnahme in den Kliniken Bad Kissingen „zu empfehlen“. Die Ärztin verordnete am 17.11.2009 eine Krankenhausbehandlung und trug in der Verordnung unter dem Punkt „nächsterreichbare, geeignete Krankenhäuser“ ein: „...Klinik ...“. Auf Anfrage der Klägerin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 16.11.2009 mit, dass bei einer stationären Krankenhausbehandlung die Aufwendungen bis zur Höhe der Pflegekosten allgemeiner Krankenhausleistungen beihilfefähig seien. Damit seien alle medizinisch zweckmäßigen und für eine ausreichende Versorgung notwendigen Leistungen abgegolten. Da für Einrichtungen der Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapeutischen Medizin generell nicht das DRG-Fallpauschalensystem gelte, sondern weiterhin die tageweise Abrechnung nach der Bundespflegesatzverordnung, seien die entsprechenden Tagespflegesätze des Universitätskrankenhauses Eppendorf (UKE) maßgeblich: Der Basispflegesatz betrage 50 €, der Abteilungspflegesatz 155 €. Daher könne ein Tagessatz von 205 € für die vollstationäre Unterbringung berücksichtigt werden. Vom 19.11.2009 bis zum 13.1.2010 hielt sich die Klägerin in der ...Klinik ... in Bad Kissingen auf. Laut Aufnahmebericht litt sie unter einer „rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (F 33.11)“ sowie unter „Migräne (G43), Zervicocephalgien bei segmentalen Funktionsstörungen des thorakolumbalen und lumbosacralen Überganges (M54.0); HLO-assoziierte Gastritis (K63.9)“. Unter dem 1.12.2009 beantragte sie u.a. die Festsetzung einer Beihilfe für den Aufenthalt in der ...Klinik ... vom 19.11.2009 bis 30.11.2009. Sie reichte dazu eine Rechnung der Klinik über 4.080 € ein. Mit Bescheid vom 10.12.2009 erkannte die Beklagte in Bezug auf den Krankenhausaufenthalt beihilfefähige Aufwendungen in Höhe von 2.460 € an und bewilligte bei einem Bemessungssatz von 50% einen Betrag von 1.230 €. Dabei legte sie einen Tagessatz von 205 € für die vollstationäre Unterbringung zugrunde. Mit Schreiben vom 4.1.2010 – eingegangen am 6.1.2010 – erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, der Tagessatz beziehe sich auf ein allgemeines Krankenhaus und nicht auf eine qualitativ gleichwertige Fach Klinik für psychosomatische Erkrankungen. Bei der Berechnung des Tagessatzes sei eine entsprechende Fach Klinik zugrunde zu legen. Des weiteren beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 4.1.2010 eine Beihilfe für den stationären Krankenhausaufenthalt in der ...Klinik ... vom 1.12.2009 bis 31.12.2009. Die Rechnung der Klinik wies einen Betrag von 10.540 € aus. Mit Bescheid vom 14.1.2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Beihilfe in Höhe von 3.177,50 € und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 22.1.2010 Widerspruch – eingegangen am 26.1.2010 – mit der gleichen Begründung wie schon zuvor. Mit Schreiben vom 16.1.2010 beantragte die Klägerin u.a. die Bewilligung einer Beihilfe für ihren Aufenthalt in der ...Klinik ... vom 1.1.2010 bis 13.1.2010. Die miteingereichte Rechnung wies einen Betrag von 4.550 € aus. Mit Bescheid vom 1.2.2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin u.a. für den Krankenhausaufenthalt eine Beihilfe in Höhe von 1.332,50 € und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 11.2.2010 – eingegangen am 15.2.2010 – mit der gleichen Begründung wie schon zuvor Widerspruch. Mit Bescheid vom 16.2.2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Beihilfe in Höhe von 140,73 € und führte zur Begründung aus, dass dem Widerspruch teilweise abgeholfen werde. Die Festsetzung vom 1.2.2010 werde teilweise aufgehoben und durch diese Entscheidung ersetzt. Durch eine Erhöhung der entsprechenden Tagespflegesätze des UKE zum 1.1.2010 sei eine Nachgewährung möglich. Eine weitere Beihilfezahlung sei jedoch nicht möglich, da die entsprechenden Tagespflegesätze für allgemeine Psychiatrie des UKE ausgeschöpft seien. Bei einer Behandlung in einem Krankenhaus, für das das Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht gelte, seien die Aufwendungen bis zur Höhe der Kosten für allgemeine Krankenhausleistungen eines Hamburger Krankenhauses, für das das Krankenhausfinanzierungsgesetz gelte, beihilfefähig. Die Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 12.3.2010 daraufhin mit, dass sie ihre Widersprüche weiterhin aufrechterhalte. Im Widerspruchsverfahren machte sie geltend, die Wahl der Fachklinik ... sei darin begründet, dass diese ein spezielles integratives Konzept zur Förderung, zum Erhalt und zur Wiederherstellung der Gesundheit von Lehrerinnen und Lehrern verfolge. Kern des integrativen Behandlungskonzeptes sei die spezifische Lehrerpsychotherapie (störungsspezifische und berufsspezifische Behandlung). Das Behandlungssystem fuße auf dem Zusammenspiel von Einzeltherapie, Gruppentherapie, spezifischen Therapien und Milieutherapie. Dabei liege eine Betonung auf den erlebnisorientierten Therapiemethoden. Übungen zum Sozialverhalten und zur Alltagsvorbereitung seien fester Bestandteil der Behandlung. Das speziell für Lehrer und Lehrerinnen ausgelegte Behandlungskonzept gehe auf die besonderen Schwierigkeiten und Belastungen des Lehrerberufs ein, welche hier zusätzlich diagnostiziert und behandelt werden könnten. Eine so intensive Form der Gruppentherapie mit dem genannten Schwerpunkt werde in dieser Form nicht im UKE angeboten. Die ...Klinik ... biete zudem wöchentlich eine Sprechstunde an, in der sich die Lehrer für ihre ganz persönliche Belastungssituation im Schulalltag Rat holen könnten. Dieses lehrerspezifische Modul werde in dieser Form nicht im UKE angeboten. Weiterhin gebe es in der ...Klinik ... eine Spezialgruppe mit dem Titel „Lehrergesundheit“. Dieses spezifische Behandlungsmodul werde in dieser Form nicht im UKE angeboten. Ihr Zustand sei zum damaligen Zeitpunkt außerordentlich schlecht gewesen und ihre Ärztin habe einen Umgebungswechsel für notwendig erachtet. Ein solcher wäre bei einem Aufenthalt im UKE nicht gewährleistet gewesen. Sie habe eine zügige Hilfe in Anspruch nehmen wollen, um schnellstmöglich ihre Tätigkeit wieder aufnehmen zu können. Auf einen Platz im UKE hätte sie länger warten müssen, da Patienten aus dem Einzugsgebiet des UKE, zu denen sie nicht zähle, bevorzugt aufgenommen würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 8.11.2010 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte sie aus, Aufwendungen für eine Behandlung in einem Krankenhaus, für das das Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht gelte – so wie hier –, seien höchstens bis zu dem Betrag beihilfefähig, der bei einer Behandlung in einem Hamburger Krankenhaus, für das das Krankenhausfinanzierungsgesetz gelte, beihilfefähig wäre. Das UKE, das als Vergleichskrankenhaus herangezogen werde, verfüge als Maximalversorger über ein Institut und eine Poliklinik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Nach den Angaben der Klägerin werde dort zwar keine spezielle Gruppentherapie für Lehrerinnen und Lehrer angeboten, doch komme es darauf nicht an, weil lediglich die Aufwendungen erstattungsfähig seien, die für eine im UKE durchgeführte (konventionelle) Behandlung der Erkrankungen entstanden wären. Nur dann, wenn diese (konventionelle) Behandlung nicht mehr als diejenige Krankenhausleistung anerkannt werden könnte, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit medizinisch zweckmäßig und ausreichend sei, wären die Kosten der privaten ...Klinik ... in voller Höhe beihilfefähig. Diese zuletzt genannten Voraussetzungen lägen aber nicht vor. Die im UKE durchgeführten Behandlungsmethoden seien aus medizinischer Sicht nicht ungeeignet oder unvertretbar. Dass im UKE wegen bevorzugt aufgenommener Patienten aus dem Einzugsgebiet eine höhere Wartezeit bestanden hätte, sei nicht belegt. Eine erforderliche Trennung von Behandlungsort und Wohnort zur Distanzierung aus dem sozialen Umfeld sei in nicht nachvollziehbarer Weise begründet. Der vorliegende Sachverhalt lasse auch eine Ausnahmeentscheidung der obersten Dienstbehörde nicht zu. Diese komme nur unter besonders engen Voraussetzungen in Betracht, nämlich dann, wenn die Verweigerung der Beihilfe in erheblichem Maße als unbillig erscheine. Um einen derartigen Ausnahmefall handele es sich vorliegend nicht. Die Klägerin sei nicht in einer übermäßigen oder unzumutbaren Weise finanziell belastet. Die Klägerin hat am 9.12.2010 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die Aufwendungen seien dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen. Sie habe sich auf ärztlichen Rat in die ...Klinik ... einweisen lassen. Die sofortige Behandlung sei aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes erforderlich und medizinisch indiziert gewesen. Die erforderliche zeitnahe stationäre Aufnahme in einer örtlichen Klinik wie etwa dem UKE sei nicht möglich gewesen. Hingegen habe sie in der ...Klinik bereits zwei Tage nach der Verordnung des stationären Aufenthalts aufgenommen werden können. Eine räumliche Trennung vom Wohnort sei zudem erforderlich gewesen. Sie habe an psychosomatischen Störungen gelitten, welche auf eine Überforderungssituation im Beruf zurückzuführen gewesen seien. Die ...Klinik ... habe über das erforderliche Behandlungskonzept verfügt, das den besonderen Schwierigkeiten und Belastungen des Lehrerberufes Rechnung getragen habe. Der stationäre Aufenthalt in der ...Klinik sei notwendig und medizinisch indiziert gewesen. Die für ihr Krankheitsbild gebotene Behandlung hätte am UKE nicht durchgeführt werden können. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.11.2010 aufzuheben und ihr über die bereits bewilligte Beihilfe in Höhe von 1.230 € eine Beihilfe in Höhe von weiteren 810 € zu gewähren, den Bescheid der Beklagten vom 14.1.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.11.2010 aufzuheben und ihr über die bereits bewilligte Beihilfe in Höhe von 3.177 € Beihilfe in Höhe von weiteren 2.093 € zu gewähren, den Bescheid der Beklagten vom 1.2.2010 – soweit ihn nicht durch Bescheid vom 16.2.2010 abgeholfen worden ist – in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.11.2010 aufzuheben und ihr über die bereits bewilligte Beihilfe in Höhe von 1.473,23 € Beihilfe in Höhe von weiteren 801,77 € zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, die erforderliche Krankenhausbehandlung sei auch in einem Hamburger Krankenhaus möglich gewesen. Es sei nicht nur ein speziell auf die Berufsgruppe der Lehrer zugeschnittenes Angebot medizinisch ausreichend gewesen. Das Gericht hat verschiedene Krankenhäuser angeschrieben und angefragt, ob im November/Dezember 2009 mit der Diagnose „Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (F 33.11), Migräne (G43), Zervicocephalgien bei segmentalen Funktionsstörungen des thorakolumbalen und lumbosacralen Überganges (M54.0), HLO-assoziierte Gastritis (K63.9)“ eine stationäre Behandlung möglich gewesen wäre. Auf die Antwortschreiben der Krankenhäuser (Bl. 146 – 148, 155 – 156, 160 d. A.). wird Bezug genommen. Die Sachakten der Beklagten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Ergänzend wird auf diese sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.