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Urteil

19 K 6576/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0125.19K6576.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der im Jahr 1929 geborene Kläger ist Versorgungsempfänger der beklagten Stadt; sein Beihilfebemessungssatz beträgt 70 %. Unter dem 28. Januar 2011 beantragte der Kläger unter anderem die beihilferechtliche Anerkennung der Aufwendungen für einen stationären Aufenthalt in einer Privatklinik (Helios Privatkliniken GmbH - Betriebsstätte Siegburg -) in Höhe von insgesamt 19.199,66 €. Mit Beihilfebescheid vom 17. Februar 2011 wurden die Aufwendungen lediglich in Höhe von 12.793,02 € als beihilfefähig anerkannt. Zur Begründung wurde unter anderem auf die fehlende Zulassung der Privatklinik nach § 108 SGB V hingewiesen. Eine Vergleichsberechnung mit einer Maximalversorgung in der nächstgelegenen Klinik mit Zulassung nach § 108 SGB V (Uniklinik) ergebe, dass lediglich Aufwendungen in Höhe von 12.793,02 € beihilfefähig seien. Der Kläger hat am 9. März 2011 Widerspruch erhoben und zur Begründung unter anderem ausgeführt, es habe sich um eine Notfallversorgung nach erfolgreicher Reanimation gehandelt. Es sei höchste Eile geboten gewesen. Aus Sicht des Notarztes sei bei der gegebenen Eilbedürftigkeit keine gleich geeignete Unterbringung in einer Klinik der Maximalversorgung möglich gewesen. Die geltend gemachten Aufwendungen seien bei dieser atypischen Sachlage angemessen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des beklagten Landes vom 8. November 2011, zugestellt am 14. November 2011, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, auf den Grund der Behandlung in der Privatklinik komme es nicht an. Der Kläger hat am 2. Dezember 2011 Klage erhoben. Er verweist auf eine fachärztliche Bestätigung vom 23. März 2011 (Bl. 19 BA1) und macht geltend, der Transport in das Krankenhaus Siegburg sei angesichts der dort vorgehaltenen kardiologischen Ausstattung dringend erforderlich gewesen. Der Selbstbehalt i. H. v. 25,- € je Behandlungstag werde akzeptiert, im übrigen seien die Aufwendungen aber im vollen Umfang beihilfefähig. Andere Kliniken hätten eine Behandlungsmöglichkeit auf fernmündliche Nachfrage des Notarztes verneint. Der Notarzt habe die einzig verbliebene Behandlung in der Helios-Privatklinik gewählt. Eine Vergleichsberechnung sei im vorliegenden Ausnahmefall auch fürsorgepflichtwidrig. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Beihilfefestsetzungsbescheides vom 17. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2011 zu verpflichten, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 4.327,15 € zu gewähren. Die beklagte Stadt beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend führt die beklagte Stadt aus, die Universitätsklinik Bonn verfüge über eine kardiologische Fachabteilung mit zumindest gleichwertigem Therapieangebot. Das allein sei entscheidend, nicht die tatsächliche Möglichkeit der Unterbringung, wobei bestritten werde, dass die Uniklinik Bonn nicht aufnahmefähig gewesen sei. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich insoweit vorab einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beihilfebescheid vom 17. Februar 2011 sowie der Widerspruchsbescheid vom 8. November 2011 sind im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen für seine stationäre Behandlung in der Zeit vom 26. Dezember 2010 bis 3. Januar 2011. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits -, Geburts - und Todesfällen (BVO) sind in den dort genannten Fällen die notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang beihilfefähig. Gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 2 letzter Absatz BVO sind Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern, die nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind (Privatkliniken), nur insoweit als angemessen i. S. d. § 3 Abs. 1 BVO anzuerkennen, als sie den Kosten entsprechen, die die dem Behandlungsort nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung (Universitätsklinik nach § 108 SGB V) berechnen würde. Daran hat sich die Beklagte hier in rechtlich nicht zu beanstandender Weise orientiert. Es wurde eine Vergleichsberechnung der geltend gemachten Kosten für den Aufenthalt in der Helios Privatklinik - Betriebsstätte Siegburg - mit den hypothetischen Kosten einer Maximalversorgung in der Universitätsklinik Bonn vorgenommen. Die durchgeführte Vergleichsberechnung (Bl. 26 BA) ist schlüssig und nachvollziehbar. Aus ihr und aus dem Selbstbehalt i. H. v. 25,- € je Behandlungstag ergibt sich der von der Rechnung der Privatklinik in Abzug gebrachte Differenzbetrag. Substantiierte Einwände gegeben die Vergleichsberechnung werden nicht erhoben. Es liegen auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Behauptung vor, die Behandlung wäre nur in der Privatklinik möglich gewesen. Dass es keine Aufnahmemöglichkeit in der - näher gelegenen - Universitätsklinik Bonn gegeben habe, lässt sich insbesondere dem Schreiben des ärztlichen Leiters des Rettungsdienstes vom 23. März 2011 (Bl. 19 BA1) nicht entnehmen. Auch dem Vorbringen des Klägers, andere Kliniken hätten auf fernmündliche Nachfrage des Notarztes eine Behandlungsmöglichkeit im Notfall des Klägers verneint, kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit entnommen werden, dass auch die Uniklinik Bonn angefragt wurde. Unabhängig davon wäre die Entscheidung der Beihilfestelle auch dann nicht zu beanstanden, wenn keine Aufnahmemöglchkeit in der Uniklinik Bonn bestanden hätte. Denn die hypothetischen Vergleichskosten der nächstgelegenen Klinik der Maximalversorgung dienen lediglich als pauschalierender Maßstab für die Ermittlung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Behandlung in der Privatklinik. Es kommt deshalb nur darauf an, ob in der Vergleichsklinik der Maximalversorgung die erforderliche und angemessene Versorgung der Erkrankung grundsätzlich möglich ist - woran vorliegend kein Zweifel besteht -, nicht aber darauf, ob im konkreten Einzelfall noch Aufnahmekapazitäten vorhanden waren. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.