Urteil
11 K 2643/13
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2015:0603.11K2643.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 3. Juli 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme ihrer jeweiligen außergerichtlichen Kosten je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladene selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Wegen der Vorgeschichte wird zunächst auf die entsprechenden Ausführungen in den Urteilen des erkennenden Gerichts vom 2. Juni 2014 in den Verfahren 11 K 1021/11 und 11 K 1817/12 Bezug genommen. 3 Die Beigeladene beantragte unter dem 4. Oktober 2012 die Erteilung einer Genehmigung zur Richtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Anlagen i.S.v. § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Mastschweinen mit 1.904 Plätzen sowie die Errichtung und Inbetriebnahme eines Güllebehälters und eines Futtermittelsilos auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 15, Flurstück 17. 4 Mit Schreiben vom 5. April 2013 teilten die Klägerinnen dem Beklagten mit, dass ihrer Ansicht nach für das vorliegende Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. 5 Der Beklagte führte nachfolgend eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durch und gelangte unter dem 30. April 2013 zu dem Ergebnis, dass es durch das Vorhaben nicht zu erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen kommen werde. Aufgrund des einzubauenden Geruchsfilters sei hinreichend sicher gestellt, dass beim Betrieb der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Gerüchen für die Klägerinnen entstünden. 6 Am 16. Mai 2013 wurde im Amtlichen Kreisblatt bekannt gemacht, dass die nach Nr. 7.7.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführende standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergeben habe, dass für das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen zu erwarten seien und deshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. 7 Mit Bescheid vom 3. Juli 2013 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Mastschweinen mit 1.904 Plätzen sowie zur Errichtung und Inbetriebnahme eines Güllebehälters und eines Futtermittelsilos. Als Nebenbestimmung verfügte der Beklagte u.a. den Einbau einer Abluftreinigungsanlage (I2. Biofilter). Er ordnete die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides an. 8 Am 2. August 2013 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Zu deren Begründung tragen sie vor, ihnen stünde ein Anspruch auf Aufhebung des verfahrensgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides bereits aus § 4 Abs. 3 und Abs. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) zu. Vorliegend seien zumindest die auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 15, Flurstück 17, betriebenen Anlagen mit den entsprechenden Tierplatzzahlen kumulierend zu betrachten, da jedenfalls insoweit die Voraussetzungen des § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG erfüllt seien. Der Beklagte habe zu Unrecht lediglich eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorgenommen, nach Ziff. 7.11.1 der Anlage 1 zum UVPG hätte vielmehr eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. 9 Die Klägerinnen beantragen, 10 den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Bescheid vom 3. Juli 2013 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er macht geltend, im vorliegenden Fall sei die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich gewesen, da es für eine kumulierende Betrachtungsweise der für das Grundstück Gemarkung G. , Flur 15, Flurstück 17, genehmigten Tierplatzzahlen an einer gleichzeitigen Verwirklichung der Vorhaben fehle. 14 Die Beigeladene beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten 11 K 1021/11 und 11 K 1817/12 nebst dazugehöriger Verwaltungsvorgänge, die Bauakten der Stadt Q. (8 Hefter) sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten in diesem Verfahren (2 Hefter) Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Eine Entscheidung konnte durch die Berichterstatterin erfolgen, da sich die Beteiligten hiermit wirksam einverstanden erklärt haben, vgl. § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO. 19 Die Anfechtungsklage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. 20 Die gem. § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis ergibt sich zunächst daraus, dass die Klägerinnen nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG geltend machen können, dass eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UmwRG räumt in unionsrechtskonformer Auslegung ein selbstständig durchsetzbares, absolutes Verfahrensrecht ein. 21 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 – 8 A 959/10 –, juris Rn. 53 ff. m.w.N. 22 Die Klägerinnen sind betroffene Öffentlichkeit i.S.d. § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG, da sie durch die – ein UVPG-pflichtiges Vorhaben betreffende – Zulassungsentscheidung in ihren Belangen berührt werden. Betroffenheit in diesem Sinne wird grundsätzlich durch einen räumlichen Bezug zum Einwirkungsbereich der Immissionen bestimmt. 23 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 – 8 A 959/10 –, a.a.O. Rn. 82 f. 24 Dies ist bei den Klägerinnen als Eigentümerinnen bzw. bei der Klägerin zu 1. als Anwohnerin des in unmittelbarer Nähe zum Vorhabengrundstück befindlichen Wohnhauses I.---straße 41 der Fall. 25 Durch ihre Position als Eigentümerinnen bzw. für die Klägerin zu 1. als Anwohnerin können sich die Klägerinnen ferner auf eine nicht ausgeschlossene Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG berufen. 26 Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es mit Blick auf die Beteiligung der Klägerinnen im Verwaltungsverfahren (§ 110 Abs. 3 Satz 1 Justizgesetz NRW (JustG NRW)) im vorliegenden Fall nicht, § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW. 27 Die Klage ist zudem begründet. Der der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid vom 3. Juli 2013 zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Mastschweinen mit 1.904 Plätzen ist rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie haben einen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Genehmigung nach § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG, denn die im vorliegenden Fall erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht durchgeführt worden. 28 Rechtsgrundlage für die streitbefangene Genehmigung ist § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 29 § 4 Abs. 1 BImSchG und Nr. 7.1.7.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV in der zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Fassung. Danach ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. 30 Im Rahmen der Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch einen Dritten ist Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung allein die Frage, ob die erteilte Genehmigung im Hinblick auf Vorschriften, die dem Schutz des Klägers dienen, rechtmäßig ist. Einen Anspruch auf Rechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung haben Nachbarn – wie die Klägerinnen – nämlich nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist, also öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Vielmehr setzt die Gewährung von Rechtsschutz voraus, dass nachbarschützende Vorschriften verletzt sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. Eine Ausnahme hiervon ergibt sich im Rahmen von Nachbarklagen allerdings aus § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u.a. dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 3 UmwRG gilt dies entsprechend für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO. Indem § 4 Abs. 3 UmwRG die Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO für entsprechend anwendbar erklärt, bringt er zum Ausdruck, dass auch insoweit die Fehler einer unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer UVP-Vorprüfung unabhängig von den sonst nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geltenden einschränkenden Maßgaben zur Begründetheit der Klage führen. Die Norm lässt den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet und weitet durch Verzicht auf die sonst geltenden Einschränkungen der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern lediglich – insofern § 47 VwGO ähnelnd – den gerichtlichen Umfang der Begründetheitsprüfung gegenüber der Prüfung der Klagebefugnis aus. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 9 A 30.10 –; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2013 – 10 B 679/13 –; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8. März 2013 – 1 LB 5/12 –, allesamt juris. 32 Die von den Klägerinnen angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung leidet an einem derart beachtlichen Verfahrensmangel, auf den sie sich zudem berufen können. Sie können dem Vorhaben der Beigeladenen das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung entgegenhalten. 33 Nach § 3 b Abs. 1 Satz 1 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen (Spalte 1, „X“). Sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist (Spalte 2, „A“), ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Auswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen wären (§ 3 c Satz 1 UVPG). Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist (Spalte 2, „S“), gilt gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind (§ 3 c Satz 2 UVPG). 34 § 3 b Abs. 3 Satz 1 UVPG sieht für den Fall, dass der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten wird, für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens vor. Nach § 3 b Abs. 3 Satz 2 UVPG sind bestehende Vorhaben auch kumulierende Vorhaben i.S.d. Abs. 2 Satz 1. Eine obligatorische UVP-Pflicht für Änderungen oder Erweiterungen bestehender, bisher nicht UVP-pflichtiger Vorhaben nach Satz 1 setzt voraus, dass der Größen –oder Leistungswert einer X-Vorhabenart nach Spalte 1 erstmals erreicht oder überschritten wird. Nach Satz 2 ist die nachträgliche Kumula-tion dieser Konstellation gleichgestellt. Die vorgenannten Vorschriften sollen dafür sorgen, dass die Funktion der Schwellenwerte nicht durch sukzessive Erweiterungen vorhandener Vorhaben oder deren Verbindung mit neuen gleichartigen Projekten unterlaufen wird. 35 Vgl. Landmann/Rohmer, Bearbeiter: Sangenstedt, Umweltrecht, Band I, Stand: August 2013, § 3 b UVPG Rn. 42. 36 Der Einwand des Beklagten, eine kumulative Betrachtung sei nur bei gleichzeitiger Verwirklichung der Vorhaben anzustellen, geht fehl. Denn der Anwendungsbereich des § 3 b Abs. 3 Satz 2 UVPG umfasst insbesondere die nachträgliche Kumulation, d.h. Konstellationen, in denen ein neues Vorhaben in engem räumlichen Zusammenhang mit einem schon vorhandenen Vorhaben derselben Art durchgeführt werden soll. 37 Vgl. Landmann/Rohmer, a.a.O., § 3 b UVPG Rn. 47. 38 Die sog. nachträgliche Kumulation bedarf, wie es auch bei § 3 b Abs. 2 Satz 2 UVPG im Rahmen der gleichzeitigen Kumulation erforderlich ist, einer engen räumlichen Nähe zum „Grundvorhaben“. 39 Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8. März 2013 – 1 LB 5/12 –, juris Rn. 51 f. 40 Dabei ist die Bewertung, ob eine enger Zusammenhang besteht und deshalb von einer gemeinsamen Anlage auszugehen ist, spezifisch umweltrechtlich zu treffen. Über die Zulässigkeit gesellschaftsrechtlicher, steuerrechtlicher und betriebswirtschaftlicher Gestaltungsmöglichkeiten bei der Organisation landwirtschaftlicher Betriebe sagt sie nichts aus. 41 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2014 – 2 A 1434/13, 2 A 1480/13, 2 A 1481/13, 2 A 1482/13, 2 A 1495/13 –, juris, Rn. 69. 42 Der in § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG legaldefinierte "enge Zusammenhang" kumulierender Vorhaben in Gestalt einer gemeinsamen Anlage knüpft in Anlehnung an § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV entscheidend an räumliche, nachrangig – gewissermaßen als Hilfskriterium – an betrieblich-technische Zusammenhänge an. Gemeinsame Betriebseinrichtungen sind Anlagenteile, Maschinen, Geräte und sonstige technische Vorkehrungen, die für den technischen Betrieb der Anlage Bedeutung haben. Sie müssen einem vergleichbaren Zweck dienen, weil sie nur dann kumulieren. Entscheidungserheblich für den "engen Zusammenhang" ist bei kumulierenden Umweltauswirkungen der Vorhaben aber der räumliche Zusammenhang "desselben Betriebsgeländes". Dem(selben) Betriebsgelände wird nach der Verkehrsanschauung noch das tatsächlich angrenzende Gelände wie z. B. Zufahrtswege, Begrünung, Abstellflächen etc. zugerechnet. Im Weiteren kommt es auf eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände an. Wegen der gemäß § 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG nicht notwendigen Trägeridentität ist das Betriebsgelände im UVP-rechtlichen Verständnis von vornherein weiter zu fassen, als bei der gemeinsamen Anlage nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV, wobei sich dieser im Normwortlaut angelegte Unterschied - wie noch zu zeigen sein wird - bei der gebotenen umfassenden Anwendung eines materiellen UVP- wie immissionsschutzrechtlichen Betreiberbegriffs nivellieren wird. Von einer gemeinsamen Anlage i.S.v. § 3 b Abs. 2 Satz 2 UVPG kann bei gegebenem räumlichem Zusammenhang und vergleichbarem Zweck daher UVP- wie immissionsschutzrechtlich auch dann gesprochen werden, wenn die mehreren Teilanlagen denselben Betreiber haben. Unter Umweltgesichtspunkten ist es ohne Belang – und dies begründet die nur nachrangige Bedeutung der gemeinsamen Betriebseinrichtungen –, ob Vorhaben, die an einem Standort in engem räumlichen Zusammenhang durchgeführt werden sollen, mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind oder sich ohne technische Verbindung nur nebeneinander befinden. § 3 b Abs. 2 UVPG bezieht sogar unterschiedliche Träger in den Kumulationstatbestand ein. Dies alles führt dazu, dass unter "dasselbe Betriebsgelände" erst recht ein Sachverhalt subsumiert werden kann, in dem Flächen zugleich Betriebsgelände einer anderen – möglicherweise technisch getrennten – Anlage sind und diese Anlage denselben Betreiber hat. Das für sich allein ausreichende räumliche Näheverhältnis ist auch dann zu bejahen, wenn formal selbständige Anlagen sich als einheitlicher Komplex darstellen. 43 Diese teleologische Auslegung des § 3 b Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG ist Ausdruck des UVP-rechtlichen Leitgedankens, dass die (europarechtswidrige, weil dem Sinn und Zweck von Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 UVP- Änderungsrichtlinie97/11/EG vom 14. März 1997 i.V.m. deren Anhängen I und II widersprechende) künstliche Aufspaltung von an sich UVP-pflichtigen Vorhaben durch sukzessive Vorhabenerweiterungen vermieden und eine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen kumulierender Vorhaben unabhängig davon erreicht werden soll, ob sie einem oder mehreren Vorhabenträgern zugeordnet und wie sie im Einzelnen technisch ausgestaltet sind. 44 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2014 – 2 A 1434/13, 2 A 1480/13, 2 A 1481/13, 2 A 1482/13, 2 A 1495/13 –,a.a.O. Rn. 74 und 76 m.w.N. 45 Das Gericht hat in seinem Urteil vom 2. Juni 2014 – 11 K 1817/12 – ausgeführt, dass die Stallgebäude auf den Grundstücken Gemarkung G. , Flur 15, Flurstück 4 und Flurstück 17, keinen engen Zusammenhang im vorgenannten Sinne aufweisen, da es u.a. an der geforderten Nähe der Stallgebäude auf den beiden Grundstücken fehlt, diese vielmehr auch aufgrund der Trennung durch die I.---straße sowie die unterschiedliche Ausrichtung als zwei getrennte Stallkomplexe anzusehen sind. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt die Kammer Bezug auf die entsprechenden Ausführungen im vorgenannten Urteil vom 2. Juni 2014 – 11 K 1817/12 –. Wenn man jedoch jedes der beiden Grundstücke für sich betrachtet und die Bebauung dort in den Blick nimmt, stehen die auf dem jeweiligen Grundstück befindlichen Stallgebäude in einem engen räumlichen Zusammenhang zueinander. Für diese Annahme spricht bereits der Umstand, dass die Entfernung der Gebäude nur wenige Meter beträgt und sie allesamt in gleicher Richtung ausgerichtet sind. Unerheblich ist, dass die Ställe nominell unterschiedliche Betreiber haben. Offen bleiben kann daher auch die Frage, wer letztlich tatsächlich Betreiber der Ställe ist. Die auf dem Grundstück G. , Flur 15, Flurstück 17, befindlichen Stallgebäude sind demnach als gemeinsame Anlage zu werten, deren Umweltauswirkung kumulieren und deshalb UVP-rechtlich gemeinsam zu betrachten sind. 46 Vorliegend ist der sachliche Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes eröffnet, weil eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG bestehen kann. Nach Nr. 7.11.1 der Anlage 1 zum UVPG bedarf die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder Aufzucht von Tieren in gemischten Beständen einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn die jeweils unter den Nummern 7.1.1., 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.7.1, 7.8.1, 7.9.1 und 7.10.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100 erreicht oder überschreitet. So liegt der Fall hier. 47 Nimmt man die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für das Grundstück Gemarkung G. , Flur 15, Flurstück 17, in den Blick, ergibt sich Folgendes: 48 2.720 Mastschweineplätze (= 90,6 %) + 250 Sauenplätze (= 27,7 %) + 49 3.000 Mastschweineplätze 900 Sauenplätze 50 1.368 Ferkelplätze (= 15, 2 %) = 133,5 % 51 9.000 Ferkelplätze 52 Da bereits mit Blick auf diese Tierplatzzahlen eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden hat, kann dahinstehen, ob die mit baurechtlicher Genehmigung der Stadt Q. vom 30. Juli 2001 erteilte Genehmigung hinsichtlich 560 Zucht- und Mastsauen zu den vorgenannten Tierplatzzahlen zu addieren oder ob insoweit Bestandschutz nach § 3 b Abs. 3 Satz 3 UVPG zu gewähren ist. Für die Anwendbarkeit der Bestandschutzregelung auch für dieses Vorhaben spricht dabei – ohne dass dies hier rechtlich erheblich wäre –, dass die Genehmigung am 30. Juli 2001 und damit vor Inkrafttreten des Artikel-Gesetzes am 3. August 2001 und der Einführung der standortbezogenen Vorprüfungspflicht erfolgt ist. Zwar soll nach dem klaren Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 3 b Abs. 3 Satz 3 UVPG, bisher nicht UVP-pflichtige Vorhaben nicht nachträglich UVP-rechtlich relevant zu machen, der bis zum Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfrist erreichte Bestand UVP-rechtlich bestandsgeschützt, d.h. unbeachtlich für das nachträgliche Erreichen von Größen – oder Leistungswerten sein. 53 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2014 – 2 A 1434/13, 2 A 1480/13, 2 A 1481/13, 2 A 1482/13, 2 A 1495/13 –, a.a.O. Rn. 109. 54 Aus Gründen der Rechtssicherheit könnte jedoch einiges dafür sprechen, nicht allein auf den Ablauf der Umsetzungsfrist der UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG am 14. März 1999 abzustellen, sondern insoweit als äußerste zeitliche Grenze das Inkrafttreten des Artikel-Gesetzes am 3. August 2001 in den Blick zu nehmen, da zu diesem Zeitpunkt die UVP-Änderungsrichtlinie geltendes Recht wurde. 55 Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2014 – 2 A 1434/13, 2 A 1480/13, 2 A 1481/13, 2 A 1482/13, 2 A 1495/13 – a.a.O., Rn. 110. 56 Die vorstehend aufgeworfene Frage kann letztlich aber offen bleiben, da – wie bereits dargelegt – auch ohne die am 30. Juli 2001 baurechtlich genehmigten 560 Plätze für Zucht- und Mastsauen der Schwellenwert der Ziff. 7.11.1 der Anlage 1 zum UVPG überschritten wird. 57 Der in den fehlenden Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung liegende Verfahrensfehler verletzt die Klägerinnen i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten. 58 Die nach § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG bestehende Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist auch den Interessen der Klägerin als von der Genehmigung Betroffener zu dienen bestimmt. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UmwRG lediglich ein objektiv-rechtlicher Rechtsfehler vorliegt, ändert dies nichts an der durch § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UmwRG ausdrücklich angeordneten Rechtsfolge eines Aufhebungsanspruchs. Die Voraussetzung einer subjektiven Rechtsverletzung in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird insoweit verdrängt. Nach der einen wie der anderen Auffassung ergibt sich aus § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UmwRG zudem, dass die Aufhebung der Zulassungsentscheidung unabhängig davon beansprucht werden kann, ob der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat. § 46 VwVfG NRW findet keine Anwendung. 59 Vgl. BT-Drs. 16/2495, S. 14; BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 – 3 A 1/13 –, juris Rn. 41, vom 2. Oktober 2013 – 9 A 23/12 –, juris Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2015, a.a.O. Rn. 184 m.w.N., und Urteil vom 17. Juni 2014 – 2 A 1434/13 u.a. –, juris Rn. 61; VG Minden Urteil vom 22. April 2015 – 11 K 3710/12 –, juris Rn. 129 . 60 Das Gericht war auch nicht gehalten, das Verfahren auszusetzen und dem Beklagten die Möglichkeit einzuräumen, die fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung nachzuholen. Zwar kann eine UVP-Vorprüfung in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 und 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden, eine Umweltverträglichkeitsprüfung kann in der Regel im gerichtlichen Verfahren indes nicht nachgeholt werden. 61 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 – 4 C 11/07 –, juris Rn. 26. 62 Da die streitgegenständliche Genehmigung vom 3. Juli 2013 bereits nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 UmwRG aufzuheben ist, kann die Frage offen bleiben, ob das Grundstück der Klägerinnen durch den Betrieb des Stalls mit 1.904 Mastplätzen unzumutbaren Geruchsbelastungen ausgesetzt wird. Nach derzeitiger Einschätzung des Gerichts spricht indes einiges dafür, dass der vom Beklagten im Rahmen der Nebenbestimmungen geforderte Einbau einer Abluftreinigungsanlage in Form eines Biofilters der Firma I1. dazu führt, dass, sofern diese ordnungsgemäß betrieben wird, der Stall aufgrund seiner Entfernung von über 200 m zum Wohnhaus der Klägerinnen nicht zur Entstehung weiterer Geruchsimmissionen beiträgt. Zur weiteren Begründung nimmt das Gericht Bezug auf seine entsprechenden Ausführungen im Urteil vom 2. Juni 2014 – 11 K 1817/12 –, die sich insbesondere mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. C1. in der mündlichen Verhandlung befassen. 63 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.