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Beschluss

7 L 672/12

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2013:0115.7L672.12.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3056/12 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18.09.2012 anzuordnen, ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Aufschubinteresse der Antragsteller, denn die in der Hauptsache angefochtene Verfügung des Antragsgegners vom 18.09.2012 erweist sich nach der im vorliegenden Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig. Demgegenüber wiegen die privaten Interessen der Antragsteller nur gering. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besitzt die Antragstellerin zu 1. keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs oder aus sonstigen Gründen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu einem Deutschen gemäß §§ 27, 28 AufenthG erfordert neben dem Vorliegen der dort genannten Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich auch, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllt ist, d.h. dass der Ausländer unter anderem mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn der Ausländer gemäß § 39 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) berechtigt ist, die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise einzuholen oder ein Absehen von dieser Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Betracht kommt. Die Antragstellerin zu 1. erfüllt die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht. Sie ist nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist. Welches Visum im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird, hier also dem Ehegattennachzug. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 23.09 -. Für einen längerfristigen Aufenthalt zum Zwecke des Ehegattennachzugs bedurfte die Antragstellerin zu 1. eines nationalen Visums gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG. Ein solches Visum besaß sie nicht. Die Antragstellerin zu 1. ist nicht nach den auf § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG beruhenden Regelungen der §§ 39 ff. AufenthV ausnahmsweise berechtigt, den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen und damit vom Visumserfordernis befreit. Hierbei könnte für die Antragstellerin zu 1. allenfalls die Regelung des § 39 Nr. 3 AufenthV streiten. Voraussetzung wäre danach unter anderem aber, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind. Für die Beurteilung, wann die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels entstanden sind, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das zentrale Merkmal der jeweiligen Anspruchsnorm, das den Aufenthaltszweck kennzeichnet, erfüllt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 23.09 -. Zentrales Merkmal der hier umstrittenen Anspruchsnorm ist die Eheschließung der Antragstellerin zu 1. mit einem deutschen Staatsangehörigen. Diese erfolgte hier jedoch bereits vor der Einreise in das Bundesgebiet. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 06.01.2011 - 18 B 1662/10 - und vom 01.03.2011 - 18 B 944/10 -. Des Weiteren ist die von der Antragsgegnerin in der angefochtenen Verfügung getroffene Entscheidung, im Rahmen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht vom Erfordernis eines Visumverfahrens nach Satz 1 der Vorschrift abzusehen, nicht zu beanstanden. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann von dem Erfordernis eines Visumverfahrens abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vorliegen könnten, ist derzeit nicht zweifelsfrei zu ersehen. Jedenfalls die im angefochtenen Bescheid von der Antragsgegnerin angestellten Ermessenserwägungen mit dem Ergebnis, im Falle der Antragstellerin zu 1. nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf die Nachholung des Visumverfahrens zu verzichten, sind im Rahmen der insoweit nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungskompetenz (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) nicht zu beanstanden. Es ist nicht erkennbar, dass die Annahme der Antragsgegnerin, die mit der Nachholung des vorgesehenen Visumverfahrens verbundene Trennung der Eheleute sei nur vorübergehend und nur mit einem geringen Aufwand verbunden, unrichtig sein könnte. Dies gilt für das vorliegende Verfahren umso mehr, weil die Antragstellerin zu 1. offensichtlich über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt, so dass jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt allenfalls von einer kurzfristigen Dauer bis zur Erteilung eines für eine ordnungsgemäße Einreise gültigen Visums zu rechnen ist. Die in dem Bescheid vom 18.09.2012 enthaltene Androhung der Abschiebung lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen, so dass auch von daher das öffentliche Vollzugsinteresse die Interessen der Antragsteller überwiegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52, 53 GKG.