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Beschluss

7 K 3056/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0213.7K3056.12.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO. Die erhobenen Klagen der Kläger zu 1) bis 4) sind nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand bereits unzulässig. Soweit der Kläger zu 1) beantragt hat, die Beklagte und die Behörden der Stadt Bad-Münstereifel zu verpflichten, ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen, ihm unter Aufhebung des Widerspruchbescheides vom 16.04.2012 einen Härtefallaufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 BVFG zu erteilen, ihm einen Bescheid nach § 100 BVFG als Abkömmling von Heimatvertriebenen auszustellen, seine Mutter S. M. nach § 27 Abs. 3 BVFG in einen Aufnahmebescheid nachträglich einzubeziehen, ist die Klage unzulässig, weil über diese Anträge im Urteil des erkennenden Gerichts vom 26.04.2012 - 7 K 672/10 - rechtskräftig entschieden worden ist. Der Antrag des Klägers zu 1 auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil wurde durch unanfechtbaren Beschluss des OVG NRW vom 28.08.2012 - 11 A 1173/12 - abgelehnt. Eine Entscheidung über diese Anträge kann auch nicht im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 VwGO in Verbindung mit §§ 578 ff. ZPO erfolgen. Es kann offen bleiben, ob der Kläger hier mit seinem Schriftsatz vom 10.01.2012 ("Rechtsbeschwerde") sinngemäß eine Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO oder eine Restitutionsklage nach § 580 ZPO erhoben hat. Die Wiederaufnahmeklage ist nicht zulässig, da die Voraussetzungen der Anfechtungsgründe der §§ 579, 580 ZPO weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Der Kläger macht nunmehr geltend, die Ablehnungsbescheide des Bundesverwaltungsamts seien rechtswidrig, da dieses für die Entscheidung gar nicht zuständig gewesen sei, sondern die "Bescheinigungsbehörde" der Stadt Bad-Münstereifel. Die geltend gemachte Unzuständigkeit einer Behörde fällt aber nicht unter die Gründe für die Erhebung einer Wiederaufnahmeklage. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Behörden der Stadt Bad-Münstereifel für die Erteilung der begehrten Bescheide - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht sachlich zuständig sind. Vielmehr entscheidet das Bundesverwaltungsamt in Köln nach § 28 und § 15 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04.12.2011 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, über Anträge auf Aufnahme nach § 27 BVFG und über Bescheinigungen nach § 15 Abs. 1 und § 100 BVFG. Die Behörden der Stadt Bad-Münstereifel waren zwar zum Zeitpunkt der Einreise der Kläger im Jahr 2001 für die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 BVFG zuständig, da seinerzeit die Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes den Bundesländern übertragen war. Durch Art. 6 des Gesetzes über die Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung (Zuwanderungsgesetz) vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950, 1999) wurde die Zuständigkeit für die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigungen nach § 15 BVFG jedoch auf das Bundesverwaltungsamt übertragen. Nach der durch Art. 6 Nr. 7 des Zuwanderungsgesetzes eingeführten Übergangsregelung des § 100 b Abs. 2 BVFG blieb die Zuständigkeit der Landesbehörden zunächst für die Spätaussiedler bestehen, die bis zum 01.01.2005 registriert und verteilt worden waren. Diese Übergangsregelung wurde jedoch durch Art. 2 des 8. Gesetzes zur Änderung des BVFG vom 06.07.2009 (BGBl. I, S. 1694) mit Wirkung zum 11.07.2009 aufgehoben. Damit endete die Zuständigkeit der Vertriebenenbehörde der Stadt Bad-Münstereifel für Anträge der Kläger nach § 15 bzw. § 100 zu diesem Zeitpunkt, auch wenn die dort eingeleiteten Verfahren noch nicht abgeschlossen waren. Die Klage des Klägers zu 1) auf nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid seines Schwiegervaters Q. C. ist ebenfalls unzulässig. Für diese Klage fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger ist bereits als Ehegatte einer Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 2 BVFG anerkannt. Daher stehen ihm die Vergünstigungen nach § 4 Abs. 3 BVFG und § 7 Abs. 2 BVFG zu. Durch die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer weiteren Bezugsperson könnte er daher keine weitergehenden Rechte erwerben. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers setzt voraus, dass die einzubeziehende Person ein Ehegatte oder Abkömmling der Bezugsperson ist. Jedoch ist der Kläger zu 1) weder mit seinem Schwiegervater verheiratet noch ein Abkömmling seines Schwiegervaters. Vielmehr ist allein die Ehefrau des Klägers zu 1) ein Abkömmling von Q. C. , nämlich seine Tochter. Soweit der Kläger zu 1) schließlich die Erteilung von Bescheinigungen nach § 10 Abs. 4 HHG (Seite 1 der Klageschrift vom 05.05.2012, Antrag zu Nr. 2) bzw. nach § 10 Abs. 4 BVFG (S. 3 der Klageschrift vom 05.05.2012) begehrt, ist derzeit nicht zu erkennen, ob es sich um weitere Klageanträge handeln soll. Da hierzu jeglicher Sachvortrag fehlt, wird davon ausgegangen, dass hier lediglich Hinweise auf weitere Rechtsfolgen aus den begehrten Bescheiden gegeben werden sollen. Die Klage der Klägerin zu 2), der Frau N. C. , ist ebenfalls unzulässig. Die Klage ist von ihrem Ehemann, dem Kläger zu 1), als Prozessbevollmächtigten wirksam erhoben worden, da seine Ehefrau die Prozessführung durch Erteilung einer Vollmacht unter dem 10.05.2012 genehmigt hat, § 67 Abs. 6 Satz 2 VwGO. Die Klage ist auch bisher nicht zurückgenommen worden. Zwar hat die Klägerin zu 2) zum Ausdruck gebracht, dass sie mit den Klagen nichts mehr zu tun haben will und die Prozessvollmacht mit Schreiben vom 28.01.2012 widerrufen. Trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise hat sie aber die Klage bisher nicht zurückgenommen und begehrt nur Befreiung von den Gerichtskosten. Daher sind im Rahmen des auch für sie gestellten Prozesskostenhilfeantrags (Bl. 63 d. A.) die Erfolgsaussichten der Klage zu prüfen. Bei interessengerechter Auslegung hat der Kläger zu 1) für seine Ehefrau, die bereits Spätaussiedlerin gemäß § 15 Abs. 1 BVFG ist, nur den Antrag gestellt, diese auch als Abkömmling eines Vertriebenen nach § 7 BVFG in der bis zum 31.12.1992 geltenden Fassung anzuerkennen (S. 3 der Klageschrift vom 05.05.2012). Diese Klage ist jedoch aus den oben genannten Gründen unzulässig, da das Gericht bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 26.04.2012 - 7 K 672/10 - über diesen Antrag entschieden hat und ein Wiederaufnahmeantrag nicht in zulässiger Weise gestellt worden ist. Die Klagen der Kläger zu 3) und zu 4) sind ebenfalls unzulässig. Bei interessengerechter Auslegung ist davon auszugehen, dass der Kläger zu 1) als Prozessbevollmächtigter seiner Kinder weiterhin beantragt, das Bundesverwaltungsamt bzw. die Bescheinigungsbehörden der Stadt Bad-Münstereifel zu verpflichten, diesen eine Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG, einen Härtefallaufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 sowie eine Bescheinigung als Abkömmlinge von Vertriebenen nach § 7 BVFG a.F. auszustellen. Die vom Kläger zu 1) erhobene Klage auf seine nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid von Q. C. bezieht sich offensichtlich nicht auf die Kläger zu 3) und 4), da diese bereits in den Bescheid ihres Großvaters einbezogen worden waren. Über die oben genannten Anträge der Kläger zu 3) und 4) wurde bereits rechtskräftig im Urteil vom 26.04.2012 - 7 K 672/10 - entschieden. Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens liegen nicht vor. Eine sachliche Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsamts ist nicht gegeben - wie bereits ausgeführt - und wäre als Anfechtungsgrund nicht geeignet.