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Urteil

10 K 233/11

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2012:0828.10K233.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 1945 geborene Kläger, der ab dem 02. Januar 1987 als Beamter im Dienst der Beklagten stand und mit Ablauf des 31. August 2010 im Rang eines N. in den Ruhestand getreten ist, begehrt die Anerkennung von beruflichen Tätigkeiten als Assistenzarzt an den Krankenanstalten T. in C. und am Evangelischen Krankenhaus C1. als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten. 3 Der Kläger erwarb am 26. Februar 1965 die allgemeine Hochschulreife und studierte in der Zeit vom 01. April 1965 bis zum 08. Juli 1971 Medizin an der Universität N . Am 08. Juli 1971 bestand er die ärztliche Prüfung und erhielt damit die Berechtigung, sich als Medizinalassistent zu betätigen. Am 02. November 1972 wurde ihm durch den Regierungspräsidenten Münster die Approbation als Arzt erteilt und am 05. Dezember 1972 durch die Medizinische Fakultät der Universität N der Grad eines Doktors der Medizin verliehen. Mit Wirkung vom 18. Januar 1980 verlieh der Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe dem Kläger die Anerkennung als Arzt für Innere Medizin. 4 In der Zeit vom 01. Oktober 1971 bis zum 30. Juni 1986 war er im Einzelnen wie folgt beruflich tätig: 5 01. Oktober 1971 bis 31. Juli 1972 und 15. August 1972 bis 31. Dezember 1972 Medizinalassistent/Assistenzarzt an den Krankenanstalten T. in C2. 08. Januar 1973 bis 31. März 1974 T1. bei der Bundeswehr an den Standorten N1. und K. im Rahmen seines Wehrdienstes 01. April 1974 bis 31. Januar 1975 Assistenzarzt an den Krankenanstalten T. 01. Februar 1975 bis 31. März 1975 Assistenzarzt am Evangelischen Krankenhaus C1. 01. April 1975 bis 30. Juni 1980 Assistenzarzt an den Krankenanstalten T. 01. Juli 1980 bis 30. Juni 1986 Arzt für Innere Medizin in eigener Praxis 6 Am 02. Januar 1987 ernannte der Bundesminister der Verteidigung den Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Medizinaloberrat (Besoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsordnung - BBesO -). 7 Bereits am 05. Dezember 1986 hatte der Kläger bei der Beklagten den Antrag gestellt, die ihm zustehenden "ruhegehaltfähigen Zeiten" anzuerkennen. Aus seiner Sicht seien insoweit neben seiner Studienzeit auch die Tätigkeiten als Medizinalassistent, Assistenzarzt und T1. , denen er in der Zeit von Oktober 1971 bis Juni 1980 nachgegangen sei, zu berücksichtigen. 8 Auf diesen Antrag hin teilte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 20. Oktober 1987 mit: Gemäß § 12 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) seien bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig der Zeitraum vom 01. April 1965 bis 31. März 1970 als Mindeststudienzeit und der Zeitraum vom 09. Januar 1971 bis 08. Juli 1971 als übliche Prüfungszeit anzuerkennen. Ferner seien nach dieser Vorschrift die Zeiträume vom 01. Oktober 1971 bis 31. Juli 1972, vom 15. August 1972 bis 31. Dezember 1972 und vom 01. April 1974 bis 21. Oktober 1974 als ruhegehaltfähig anzuerkennen, da es sich hierbei um Zeiten handele, in denen der Kläger einer hauptberuflichen Tätigkeit nachgegangen sei, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben sei. Ebenfalls ruhegehaltfähig sei die Zeit des Wehrdienstes in der Bundeswehr von Januar 1971 bis einschließlich März 1974 (§ 9 BeamtVG). Weitere nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes berücksichtigungsfähige Vordienstzeiten seien nicht vorhanden. - Der Bescheid wurde bestandskräftig. 9 Der Bundesminister der Verteidigung verlieh dem Kläger am 05. Januar 1990 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit und ernannte ihn am 11. Mai 1990 zum Medizinaldirektor (Besoldungsgruppe A 15 BBesO). 10 Unter dem 18. September 2002 und dem 06. Juli 2010 erteilte die Beklagte dem Kläger Versorgungsauskünfte, in denen jeweils dieselben Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig bezeichnet wurden wie in dem Bescheid vom 20. Oktober 1987. 11 Mit Blick darauf, dass der Kläger mit Ablauf des 31. August 2010 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand eintreten würde (§ 51 Abs. 1 und 2 Bundesbeamtengesetz - BBG -), setzte die Wehrbereichsverwaltung (WBV) West durch Bescheid vom 29. Juli 2010 mit Wirkung ab dem 01. September 2010 das Ruhegehalt des Klägers fest. Hierbei ging sie von einem Ruhegehaltssatz von 58,97 % aus und setzte als zu berücksichtigendes Grundgehalt dasjenige der Dienstaltersstufe 8 der Besoldungsgruppe A 15 an. Als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten wurden (lediglich) die im Bescheid vom 20. Oktober 1987 sowie in den Versorgungsauskünften vom 18. September 2002 und 06. Juli 2010 genannten Zeiten berücksichtigt. 12 Am 16. August 2010 erhob der Kläger Widerspruch: Zu Unrecht seien seine Tätigkeiten in den Krankenanstalten T. in C2. während der Zeiträume vom 01. April 1974 bis 31. Januar 1975 sowie vom 01. April 1975 bis 30. Juni 1980 und im Evangelischen Krankenhaus C1. vom 01. Februar 1975 bis 31. März 1975 in dem Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 29. Juli 2010 nicht vollumfänglich als ruhegehaltfähig anerkannt worden. Insoweit werde durch die WBV West offenbar auf die Trägerschaft der betreffenden Krankenhäuser abgestellt. Es sei aber nicht einzusehen, dass allein dieser Aspekt entscheidend für die Anerkennung entsprechender Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig sein solle. Zudem sei ihm im Zusammenhang mit seiner Einstellung in den Dienst der Beklagten im Jahre 1987 die Auskunft erteilt worden, dass er mit einem Ruhegehaltssatz von 70 % rechnen könne. Vor diesem Hintergrund sei ihm empfohlen worden, seine Altersvorsorge beim Versorgungswerk für Ärzte Westfalen-Lippe aufzulösen. Daraufhin habe er sich die bereits für seine Altersversorgung geleisteten Beiträge durch das Versorgungswerk auszahlen lassen, so dass er jetzt über keine zusätzlichen Versorgungsansprüche mehr verfüge. 13 Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2010, zwecks Zustellung per Einschreiben zur Post gegeben am 29. Dezember 2010, wies die WBV West den Widerspruch des Klägers vom 16. August 2010 als unbegründet zurück: Die Tätigkeiten des Klägers in den Krankenanstalten T. in C2. während der Zeiträume vom 01. April 1974 bis 31. Januar 1975 sowie vom 01. April 1975 bis 30. Juni 1980 und im Evangelischen Krankenhaus C1. vom 01. Februar 1975 bis 31. März 1975 könnten nicht in vollem Umfang als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten gemäß §§ 10 bis 12 BeamtVG anerkannt werden. Vor allem habe der Kläger während der genannten Zeiten nicht im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften oder ihrer Verbände (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 b) BeamtVG) gestanden. Vielmehr hätten sich die betreffenden Krankenhäuser in der Trägerschaft juristischer Personen des privaten Rechts befunden und würden daher nicht durch § 11 Abs. 1 Nr. 1 b) BeamtVG erfasst. Eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift, etwa aus verfassungsrechtlichen Gründen, komme nicht in Betracht. Auch im Übrigen treffe die Berechnung des Ruhegehalts im Versorgungsfestsetzungsbescheid nicht auf durchgreifende Bedenken. Insbesondere seien die in § 85 BeamtVG enthaltenen Übergangsvorschriften zutreffend angewandt worden. 14 Daraufhin hat der Kläger am 31. Januar 2011 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausführt: 15 - Dass die Beklagte unter Hinweis auf § 11 Abs. 1 Nr. 1 b) BeamtVG entscheidend darauf abstelle, ob die Krankenhäuser, in denen er beschäftigt gewesen sei, in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Trägerschaft geführt würden, sei unzulässig. Vor allem ergebe sich hieraus eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, da § 11 Abs. 1 Nr. 1 b) BeamtVG ohne weitere Differenzierung die Anerkennung von Vordienstzeiten im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst ermögliche, wohingegen Zeiten der Beschäftigung in Krankenhäusern, die in privatrechtlicher Trägerschaft stünden, ausnahmslos nicht ruhegehaltfähig sein sollten, obwohl in beiden Fällen staatliche Aufgaben erfüllt bzw. ursprünglich hoheitliche Aufgaben ersetzt oder ergänzt würden. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung von Tätigkeiten an Schulen und Krankenhäusern in privater Trägerschaft sei nicht erkennbar, zumal der Bund zur Aufstellung von Streitkräften verpflichtet sei und bei der dazu notwendigen Bereitstellung von Ärzten auch auf die in privaten Krankenhäusern ausgebildeten Mediziner zurückgreife. § 11 Abs. 1 Nr. 1 b) BeamtVG sei somit dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass Ärzte, die in privaten Krankenhäusern beschäftigt gewesen seien, versorgungsrechtlich ebenso zu behandeln seien wie frühere Lehrer an nichtöffentlichen Schulen. Damit seien auch seine - des Klägers - Vordienstzeiten in den Krankenanstalten T. in C2. und im Evangelischen Krankenhaus C1. vollumfänglich nach dieser Norm als ruhegehaltfähig anzuerkennen. 16 - Seine Tätigkeiten in den Krankenanstalten T. in C2. und im Evangelischen Krankenhaus C1. seien solche, die im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG für seine spätere Tätigkeit bei der Bundeswehr "förderlich" gewesen seien. Denn er habe während seiner Zeit als Assistenzarzt Kenntnisse und Fertigkeiten erworben, von denen die Beklagte als Dienstherr profitiert habe. Mit entsprechenden Erwägungen seien die genannten Dienstzeiten überdies auch nach § 12 BeamtVG als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er mit den genannten Beschäftigungszeiten eine Voraussetzung für seine spätere Facharztanerkennung und somit zugleich dafür geschaffen habe, bereits von Anfang an im Rang eines Medizinaloberrats in den Dienst der Bundeswehr übernommen werden zu können. Dass die betreffenden Tätigkeiten gleichwohl nicht als ruhegehaltsfähig anerkannt würden, sei nicht nachvollziehbar. 17 - Bei der Anwendung der §§ 10 bis 12 BeamtVG habe es die Beklagte pflichtwidrig unterlassen, das ihr eingeräumte Ermessen auszuüben. 18 - Die von der Beklagten angewandte Übergangsvorschrift des § 85 BeamtVG sei wegen fehlender Nachvollziehbarkeit, inkonsequenten sowie unlogischen Aufbaus und der Benachteiligung bestimmter Beamter als nicht verfassungskonform zu beanstanden. 19 - Im Zusammenhang mit seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis, insbesondere bei einem Vorstellungsgespräch, das am 29. Januar 1986 im Bundesministerium der Verteidigung stattgefunden habe, sei ihm - dem Kläger - die Auskunft erteilt worden, dass er ohne weiteres auf einen Ruhegehaltssatz "von 71 % oder mehr" kommen werde. Mit Blick darauf habe man ihm angeraten, seine Altersversorgung beim zuständigen Versorgungswerk für Ärzte aufzulösen. Auch bei seinem Dienstantritt am 02. Januar 1987 sei ihm bestätigt worden, dass er bei seinem Alter und der voraussichtlichen Dienstzeit einen Ruhegehaltssatz von 71 % erwarten könne. Einige Monate nach Dienstantritt habe ihm auch eine Vorgesetzte noch einmal dazu geraten, die Versorgung beim Versorgungswerk für Ärzte nach Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufzulösen, da es ansonsten zu einer Anrechnung entsprechender Versorgungsleistungen auf die Beamtenversorgung komme. Diesen Rat habe er befolgt und die Altersversorgung beim Versorgungswerk für Ärzte aufgelöst. Tatsächlich sei ihm nun jedoch ein weit niedrigerer Ruhegehaltssatz als die in Aussicht gestellten 71 % zuerkannt worden. In der danach fehlerhaften Beratung und Aufklärung über den zu erwartenden Ruhegehaltssatz liege eine Verletzung der Fürsorgepflicht. 20 Der Kläger beantragt, 21 die Beklagte zu verpflichten, ihm unter vollumfänglicher Anerkennung seiner Tätigkeiten als Assistenzarzt an den Krankenanstalten T. während der Zeiträume vom 01. April 1974 bis 31. Januar 1975 sowie vom 01. April 1975 bis 30. Juni 1980 und am Evangelischen Krankenhaus C1. in der Zeit vom 01. Februar 1975 bis 31. März 1975 als ruhegehaltfähig ein Ruhegehalt in Höhe von (wenigstens) 71 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu gewähren und den Bescheid der WBV West vom 29. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der WBV West vom 28. Dezember 2010 aufzuheben, soweit dieser entgegensteht. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Sie wiederholt und vertieft die bereits im Widerspruchsbescheid angestellten Erwägungen. Ergänzend hierzu macht sie geltend: 25 - Der vom Kläger angestellte Vergleich der für ihn geltenden Regelung mit den Regeln, die für Vordienstzeiten in nicht-öffentlichen Schulen maßgeblich seien, könne seinem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. Die fehlende Gleichbehandlung beider Fälle sei keineswegs sachwidrig oder willkürlich, sondern trage dem Umstand Rechnung, dass die beiden verglichenen Berufe unterschiedliche Anforderungen stellten und verschiedene Ziele verfolgten. So stünden Privatkliniken beispielsweise größere Handlungsspielräume zu Verfügung; dort könnten etwa - anders als in einer Einrichtung in öffentlich-rechtlicher Organisationsform - auch wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlungsmethoden angewandt werden. Dagegen unterlägen auch nicht-öffentliche Schulen einer deutlich strengeren staatlichen Kontrolle. 26 - Es sei nicht erkennbar, dass sie - die Beklagte - den Kläger im Zusammenhang mit dessen Übernahme in das Beamtenverhältnis fehlerhaft über den zu erwartenden Ruhegehaltssatz beraten habe. Im Gegenteil sei der Hinweis auf einen möglichen Ruhegehaltssatz von 71 % gemessen an den bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften zutreffend gewesen. Dass der Kläger auf entsprechende Hinweise hin seine Versorgung beim Versorgungswerk für Ärzte aufgelöst habe, habe er selbst zu verantworten. Auch sei nicht ersichtlich, dass ihm ein Ruhegehaltssatz von 71 % wirksam zugesichert worden sei. Hierfür fehle es bereits an der Einhaltung der nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erforderlichen Schriftform. 27 Mit Beschluss vom 21. März 2012 hat die Kammer den Rechtstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 28 Unter dem 28. März 2012 hat das Gericht das Evangelische Krankenhaus C2. - gemeinnützige GmbH - (Rechtsnachfolgerin der Krankenhausanstalten T. ) und das M. -Krankenhaus C1. (heutige Bezeichnung des Evangelischen Krankenhauses C1. ) um Auskünfte zu der rechtlichen Organisationsform, den Gesellschaftern und der Arbeitgebereigenschaft der betreffenden Krankenhausträger sowie zu deren etwaigen personellen oder organisatorischen Verschränkungen mit der evangelischen Landeskirche während der Zeiten der Beschäftigung des Klägers gebeten. Die Auskünfte wurden durch die w. C3. T2. C4. (Gesellschafterin des Evangelischen Krankenhauses C2. ) unter dem 19. April 2012 (vgl. Blatt 43 der Gerichtsakte) und durch das M. -Krankenhaus C1. unter dem 07. Mai 2012 (vgl. Blatt 44 der Gerichtsakte) erteilt. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die durch die Beklagte übermittelten Personal- und Versorgungsakten (12 Hefte) Bezug genommen. 30 Entscheidungsgründe: 31 A. Zum Streitgegenstand ist vorab zu bemerken: Bei sachgerechter Auslegung des hier verfolgten Klagebegehrens (vgl. § 88 VwGO) ist davon auszugehen, dass der Kläger die Gewährung eines Ruhegehalts in Höhe von (wenigstens) 71 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nur insoweit unter Anerkennung seiner Tätigkeiten als Assistenzarzt an den Krankenanstalten T. während der Zeiträume vom 01. April 1974 bis 31. Januar 1975 sowie vom 01. April 1975 bis 30. Juni 1980 und am Evangelischen Krankenhaus C1. in der Zeit vom 01. Februar 1975 bis 31. März 1975 als ruhegehaltfähig begehrt, als diese Vordienstzeiten nicht ohnehin schon durch die Beklagte anerkannt worden sind. Da die WBV West in dem streitgegenständlichen Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 29. Juli 2010 bereits die Beschäftigung des Klägers als Assistenzarzt während der Zeit vom 01. April 1974 bis 21. Oktober 1974 gemäß § 12 BeamtVG (in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung) in vollem Umfang als ruhegehaltfähig anerkannt hat, ist sein Klagebegehren mithin dahingehend näher zu bestimmen, dass er (lediglich) die Beschäftigungszeiten als Assistenzarzt in der Zeit vom 22. Oktober 1974 bis 30. Juni 1980 als ruhegehaltfähig anerkannt wissen will. Dieses Verständnis seines Klagebegehrens kollidiert keineswegs mit der Fassung seines in der mündlichen Verhandlung vom 28. Augst 2012 gestellten Klageantrags. Soweit dort von "vollumfänglicher" Anerkennung der Vordienstzeit vom 01. April 1974 bis 30. Juni 1980 die Rede ist, ist dies dahin zu interpretieren, dass der Kläger sich mit den aus diesem Beschäftigungszeitraum bereits als ruhegehaltfähig anerkannten Vordienstzeiten (01. April 1974 bis 21. Oktober 1974) nicht zufrieden geben will, sondern über die ihm bereits von der Beklagten zuerkannten Zeiten hinaus die Anerkennung des gesamten im Klageantrag bezeichneten Zeitraums als ruhegehaltfähig erstrebt. Dass er zusätzlich die nochmalige versorgungsrechtliche Berücksichtigung des Zeitraums vom 01. April 1974 bis 21. Oktober 1974 begehrt, lässt sich seinem Antrag dagegen bei sachgerechter Auslegung sowie unter Würdigung seines Gesamtvorbringens nicht entnehmen. 32 B. Die so verstandene Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft 33 - vgl. zur Statthaftigkeit dieser Klageart in entsprechenden Fällen etwa das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 19. März 1991 - 4 S 1942/90 -, abrufbar über juris - 34 und auch im Übrigen zulässig. Jedoch ist die Klage unbegründet. Denn die Ablehnung der Berücksichtigung weiterer Zeiten, als dies in dem Bescheid vom 29. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Dezember 2010 bereits geschehen ist, als ruhegehaltfähig ist nicht rechtswidrig und kann den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Er hat weder einen Anspruch darauf, dass ihm ein höherer Ruhegehaltssatz zuerkannt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), noch kann er verlangen, dass die Beklagte insoweit zur Neubescheidung verpflichtet wird (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 35 I. Die Entscheidung der Beklagen, die Tätigkeiten des Klägers als Assistenzarzt an den Krankenanstalten T. während der Zeiträume vom 01. April 1974 bis 31. Januar 1975 sowie vom 01. April 1975 bis 30. Juni 1980 und am Evangelischen Krankenhaus C1. in der Zeit vom 01. Februar 1975 bis 31. März 1975 nur teilweise, nämlich lediglich bis zum 21. Oktober 1974, und nicht in vollem Umfang als ruhegehaltfähig anzuerkennen, ist an den §§ 10 bis 12 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung zu messen. Dies ergibt sich aus den in § 85 BeamtVG enthaltenen Übergangsregeln. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bleibt der bis zum 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt, wenn das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits zu diesem Zeitpunkt bestanden hat. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 BeamtVG finden hierbei keine Anwendung (§ 85 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG). Der sich (u.a.) aus § 85 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtVG ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt (§ 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG). 36 Die vorstehend zitierten Übergangsregeln sind auf den Fall des Klägers anwendbar, da das Beamtenverhältnis, aus dem er in den Ruhestand getreten ist, - wie von § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG verlangt - bereits am 31. Dezember 1991 bestand 37 - vgl. zum Begriff des "Beamtenverhältnisses" in diesem Zusammenhang etwa das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 28. Januar 2008 - 4 S 444/06 -, abrufbar über juris - 38 und zudem - wie noch zu zeigen sein wird - der sich nach § 85 Abs. 1 bis 4 BeamtVG ergebende Ruhegehaltsatz günstiger ist als der sich allein nach neuem Recht ergebende Ruhegehaltssatz (vgl. § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG). 39 II. Der Kläger hat nach den §§ 10 bis 12 BeamtVG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570) - im Folgenden: BeamtVG a.F. - keinen Anspruch darauf, dass die genannten Tätigkeiten als Assistenzarzt über den 21. Oktober 1974 hinaus und damit vollumfänglich als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anerkannt werden. 40 Dabei kann dahinstehen, ob eine solche Anerkennung bereits daran scheitert, dass die Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag hin mit bestandskräftig gewordenem (Vorabentscheidungs-) Bescheid vom 20. Oktober 1987 mitgeteilt hat, es könnten bei Eintritt des Versorgungsfalls (neben Studienzeiten sowie üblichen Prüfungszeiten und dem Wehrdienst) lediglich die Beschäftigungen als Medizinalassistent bzw. Assistenzarzt in den Zeiten vom 01. Oktober 1971 bis 31. Juli 1972, 15. August 1972 bis 31. Dezember 1972 und 01. April 1974 bis 21. Oktober 1974 als ruhegehaltfähig anerkannt werden, wohingegen dies bei weiteren Vordienstzeiten nicht in Betracht komme. Selbst wenn man einmal zugunsten des Klägers unterstellt, die vorgenannten Feststellungen des in Bestandskraft erwachsenen Bescheids vom 20. Oktober 1987 seien im hier interessierenden Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung 41 - vgl. allgemein zu möglichen rechtlichen Wirkung von (bestandskräftigen) Vorabentscheidungsbescheiden, die das Vorliegen ruhegehaltfähiger Dienstzeiten zum Gegenstand haben, etwa die Urteile des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. August 2010 - 3 K 17/10 -, und des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. Juli 2000 - AN 17 K 9900960 -, beide abrufbar über juris -, 42 kann er die Anerkennung der Vordienstzeiten ab dem 22. Oktober 1974 als ruhegehaltfähig nicht beanspruchen, weil insoweit die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 10 bis 12 BeamtVG a.F. als allein in Betracht kommende Rechtsgrundlagen nicht erfüllt sind: 43 1. Eine Anerkennung der Tätigkeiten des Klägers als Assistenzarzt an den Krankenanstalten T. und am Evangelischen Krankenhaus C1. nach § 10 BeamtVG a.F. scheidet aus. Die dafür notwendigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 BeamtVG a.F. sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift sollen als ruhegehaltfähig auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (...) ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat: 1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder 2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen oder nach Annahme für die Laufbahn ausgeübten handwerksmäßigen, technischen oder sonstigen fachlichen Tätigkeit (Satz 1). Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherrn durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitlicher Aufgaben geschaffen worden sind (Satz 2). 44 Es bedarf hier keiner abschließenden Klärung, ob die Zeiten der Beschäftigung als Assistenzarzt - wie der Kläger meint - im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG a.F. für die Laufbahn als Beamter bei der Bundeswehr "förderlich" gewesen sind. Jedenfalls fehlt es den Trägern der Krankenhäuser, an denen der Kläger während der hier interessierenden Zeiträume beschäftigt war, an den in § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BeamtVG beschriebenen Arbeitgebereigenschaften: 45 a) § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG verlangt insoweit, dass der betreffende Beamte während der fraglichen Vordienstzeit "im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn" gestanden hat. Der Begriff des "Dienstherrn" umfasst dabei nur juristische Personen des öffentlichen Rechts. Eine Tätigkeit aufgrund eines Dienstvertrages mit juristischen Personen des privaten Rechts scheidet selbst dann aus, wenn sich das Kapital der Einrichtung voll in öffentlicher Hand befindet. Auch Kirchen gehören nicht zu den von § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. erfassten Dienstherrn. 46 Vgl. zum Ganzen etwa Plog/Wiedow/Lehmhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand: Juni 2012, § 10 BeamtVG, Rdnr. 25 ff., m.w.N. 47 Gemessen an diesen Grundsätzen stand der Kläger während des hier interessierenden Zeitraums nicht in einem Arbeitsverhältnis zu einem "öffentlich-rechtlichen Dienstherrn": 48 - Nach der Auskunft der w. C3. T2. C4. , die dem Gericht unter dem 19. April 2012 erteilt wurde (vgl. Blatt 43 der Gerichtsakte), waren die Krankenanstalten T. während der Zeiträume vom 01. April 1974 bis 31. Januar 1975 und 01. April 1975 bis 30. Juni 1980, in denen der Kläger dort als Assistenzarzt beschäftigt war, als gemeinnützige GmbH und somit als juristische Person des Privatrechts verfasst. 49 Vgl. zum Rechtscharakter einer gemeinnützigen GmbH etwa das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 29. März 2012 - 1 U 4444/11 -, abrufbar über juris. 50 Darüber hinaus war die gemeinnützige GmbH während der genannten Zeiträume Anstellungsträgerin des ärztlichen Personals, also auch des Klägers. 51 - Das Evangelische Krankenhaus C1. (heutige Bezeichnung: M. -Krankenhaus C1. ) wurde nach dessen Auskunft vom 07. Mai 2012 (Blatt 44 der Gerichtsakte) während der Zeit, als der Kläger dort als Assistenzarzt tätig war (01. Februar 1975 bis 31. März 1975), durch einen gemeinnützigen Verein und mithin ebenfalls durch ein privatrechtliches Rechtssubjekt getragen. 52 Vgl. zum Rechtscharakter eines gemeinnützigen Vereins z.B. das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 12. April 2000 - 5 K 291/98 -, abrufbar über juris. 53 Dieser Verein schloss nach der Auskunft vom 07. Mai 2012 während des betreffenden Zeitraums Arbeitsverträge im eigenen Namen ab. 54 Daraus folgt, dass der Kläger in der Zeit zwischen April 1974 und Juni 1980 ausschließlich in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen bei privatrechtlich verfassten Arbeitgebern (gemeinnützige GmbH, gemeinnütziger Verein) stand und somit gerade nicht - wie von § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gefordert - "im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn" tätig war. Auf etwaige organisatorische oder personelle Verschränkungen der betroffenen Krankenhausträger mit als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Kirchen (z.B. der evangelischen Landeskirche von Westfalen) kommt es bei alledem ebenso wenig an wie darauf, ob die Krankenhäuser öffentliche Aufgaben wahrgenommen oder unter staatlicher Aufsicht gestanden haben. Entscheidend ist im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. allein die Eigenschaft des Arbeitgebers als "öffentlich-rechtlicher Dienstherr", die hier - wie ausgeführt - nicht gegeben ist. 55 Vgl. zu entsprechenden Fallkonstellationen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. April 2012 - 3 A 2663/09 -, abrufbar über juris (zur Nichtanerkennung von Vordienstzeiten sog. Drittmittelbediensteter in öffentlichen Forschungseinrichtungen). 56 b) Die unter a) genannten Krankenhausträger wurden ferner nicht von mehreren der in § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. bezeichneten Dienstherrn durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitlicher Aufgaben geschaffen, so dass die Beschäftigung des Klägers als Assistenzarzt während der vorgenannten Zeiträume auch nicht als der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gleichstehend im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG a.F. qualifiziert werden kann. 57 c) Eine erweiternde Auslegung des § 10 Abs. 1 BeamtVG a.F. dergestalt, dass auch eine Beschäftigung als Assistenzarzt bei einem privaten Arbeitgeber, aus der Nutzen für eine spätere Tätigkeit als Arzt im Beamtenverhältnis gezogen werden kann, von der Vorschrift erfasst wird, scheidet aus. Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts müssen die in § 10 Abs. 1 BeamtVG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen eng ausgelegt werden und sind von vornherein einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Nimmt man nämlich die Regel des § 4 Abs. 3 BeamtVG, wonach ruhegehaltfähig regelmäßig nur die im Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit ist, in den Blick. so ergibt sich, dass § 10 BeamtVG (a.F.) bereits eine Ausweitung der ruhegehaltfähigen Anerkennung auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse enthält und somit Ausnahmecharakter hat 58 - ebenso Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 22. April 2008 - 5 A 32/08 -, abrufbar über juris, m.w.N. -. 59 Eine Anerkennung der hier interessierenden Beschäftigungszeiten als ruhegehaltfähige Vordienstzeit nach § 10 Abs. 1 BeamtVG a.F. scheidet mithin selbst dann aus, wenn man einmal unterstellt, dass die seinerzeit ausgeübten Tätigkeiten des Klägers als Assistenzarzt die Grundlage für seine Facharztanerkennung im Jahre 1980 geschaffen haben und - wie von ihm dargelegt - damit auch ursächlich für seine Übernahme in das Beamtenverhältnis im Rang eines Medizinaloberrats (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) im Jahre 1987 waren. Ein solcher Ursachenzusammenhang hätte bei Anwendung des § 10 Abs. 1 BeamtVG a.F. allenfalls dann zu Gunsten des Klägers in Rechnung gestellt werden können (z.B. im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der "Förderlichkeit" gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG a.F.), wenn die betreffenden Vordienstzeiten bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn absolviert worden wären. 60 2. Die Tätigkeit des Klägers als Assistenzarzt in der Zeit vom 01. April 1974 bis zum 30. Juni 1980 kann darüber hinaus nicht nach § 11 BeamtVG a.F. vollumfänglich als ruhegehaltfähig anerkannt werden. 61 In diesem Zusammenhang kommt von vornherein ausschließlich § 11 Abs. 1 Nr. 1 b) BeamtVG a.F. als mögliche Rechtsgrundlage für eine Anerkennung der betreffenden Beschäftigungszeiten als ruhegehaltfähige Vordienstzeit in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften oder ihrer Verbände (Art. 140 Grundgesetz - GG -) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst tätig gewesen ist, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. 62 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt: 63 a) Eine Tätigkeit "im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 b) BeamtVG a.F. erfordert, dass die fragliche Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses zu einem öffentlich-rechtlichen, dem Bereich der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften angehörenden Arbeitgeber geleistet worden ist. Ein Beschäftigungsverhältnis zu einer juristischen Person des Privatrechts, mag sie auch Aufgaben einer in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft wahrnehmen, genügt hier ebenso wenig wie für den bereits erörterten Begriff der Tätigkeit "im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn" in § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. Der in den §§ 10, und 11 BeamtVG a.F. übereinstimmend enthaltene Begriff "im Dienst" steht einer Einbeziehung von Tätigkeiten entgegen, bei denen die Rechtsbeziehung, aufgrund welcher der Betroffene zu seiner Tätigkeit verpflichtet war und die entsprechende Vergütung erhielt, nicht zu dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (Arbeitgeber), sondern zu einem privatrechtlich organisierten Arbeitgeber bestand. Auch steht einer erweiternden Auslegung des § 11 Abs. 1 Nr. 1 b) BeamtVG a.F. - ebenso wie schon zu § 10 BeamtVG a.F. erörtert - entgegen, dass die Vorschrift eine Ausnahme von dem Grundsatz bildet, wonach der Beamtenversorgung die im (staatlichen) Beamtenverhältnis verbrachten Dienstzeiten zugrunde liegen. Dies gilt gerade auch im Verhältnis zum kirchlichen Dienst, der schon aufgrund der eigenständigen verfassungsrechtlichen Stellung der Kirchen und der Trennung von Kirche und Staat nicht dem öffentlichen Dienst im Sinne des Art. 33 GG zuzuordnen ist. Verfassungsrechtliche Gründe geben keine Veranlassung, die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 1 b) BeamtVG a.F. weiter als vorstehend dargelegt auszulegen. Der Staatsunabhängigkeit und dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften und dem Grundsatz der Trennung von Kirche und Staat (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung - WRV -) entspricht es vielmehr, Dienst im kirchlichen Bereich nicht als öffentlichen Dienst im Sinne des staatlichen Beamtenrechts anzusehen. Der staatliche Gesetzgeber ist lediglich nicht gehindert, innerhalb des Systems der staatlichen beamtenrechtlichen Regelungen derartige Tätigkeiten, wie auch bestimmte andere Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, wie z.B. in § 11 Abs. 1 Nr. 1 b) BeamtVG a.F. geschehen. Folgerichtig ist es ihm auch nicht verwehrt, die ausnahmsweise Berücksichtigung solcher Tätigkeiten zugunsten des Betroffenen an bestimmte, dem sonstigen System des Beamtenrechts entsprechende Voraussetzungen zu knüpfen, so hier an die öffentlich-rechtliche Rechtsform des Arbeitgebers. Der staatliche Gesetzgeber ist also im hier geregelten Zusammenhang nicht etwa darauf beschränkt, entweder ausnahmslos alle Tätigkeiten im Bereich öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften zu berücksichtigen oder davon insgesamt abzusehen. 64 Vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1991 - 2 C 10/90 -, DÖD 1992, 181, und 09. Juni 1994 - 2 A 3/93 -, ZBR 1994, 343. 65 Steht danach das in § 11 Abs. 1 Nr. 1 b) BeamtVG a.F. enthaltene Tatbestandsmerkmal "im Dienst" der Einbeziehung von Tätigkeiten entgegen, bei denen die arbeitsvertraglich begründete Rechtsbeziehung des Betroffenen zu einem privatrechtlich verselbständigten Arbeitgeber bestand, so können die Beschäftigungszeiten des Klägers als Assistenzarzt in den Jahren 1974 bis 1980 nicht nach dieser Vorschrift als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Denn - wie bereits oben unter II.1. ausgeführt - stand er ausweislich der durch das Gericht eingeholten Auskünfte während dieser Zeit in Beschäftigungsverhältnissen zu privatrechtlichen Rechtssubjekten, nämlich einer gemeinnützigen GmbH und einem gemeinnützigen Verein. 66 Zwar wies zumindest einer der betroffenen Krankenhausträger, nämlich die Krankenanstalten T. , während der hier relevanten Zeiträume gewisse organisatorische und personelle Verschränkungen mit der Landeskirche von Westfalen, also einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 b) BeamtVG a.F., auf. Die T2. C4. haben insoweit mitgeteilt, dass in der Versammlung des Gesellschafters der Krankenanstalten (w.. C5. T2. ) theologische Mitglieder vorhanden waren, die sich hinsichtlich ihrer Mitgliedschaft in der Landeskirche "im Wartestand" befunden, d.h. eine Anwartschaft auf Rückkehr in die Landeskirche, gehabt hätten. Zudem habe es einen sog. Krankenhausrat, eine Art Aufsichtsrat, gegeben, in dem ein Mitglied der Landeskirche Sitz und Stimme gehabt habe. Zumindest in Bezug auf die Krankenanstalten T. lässt sich mithin die Feststellung treffen, dass Krankenhausträger und Landeskirche keinesfalls beziehungslos nebeneinanderstanden, sondern beide Institutionen in gewisser Weise personell und organisatorisch miteinander verwoben waren. Gleichwohl - und dem kommt entscheidende Bedeutung zu - war der Krankenhausträger als gemeinnützige GmbH mit einer eigenen gesellschaftsrechtlichen Struktur ausgestattet und somit derart verselbständigt, dass nicht von einem Dienstherrn im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 b) BeamtVG a.F. die Rede sein kann. Dies kommt nicht zuletzt darin zum Ausdruck, dass die Krankenanstalten T. selbst Anstellungsträgerin des ärztlichen Personals waren, also die Befugnis hatten, im eigenen Namen Dienstverträge abzuschließen und als Arbeitgeber aufzutreten. Gleiches gilt für das Evangelische Krankenhaus C1. , dessen Trägerverein ausweislich der erteilten Auskunft zu jener Zeit ebenfalls in eigenem Namen Arbeitsverträge abgeschlossen und mithin als derart rechtlich verselbständigt anzusehen ist, dass er nicht als Dienstherr im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 b) BeamtVG a.F. qualifiziert werden kann. 67 Vgl. in diesem Zusammenhang erneut das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09. Juni 1994 - 2 A 3/93 -, a.a.O., in dem in einem ähnlich gelagerten Fall gleichfalls entscheidend auf die Befugnis des Arbeitgebers, in eigenem Namen Arbeitsverträge abzuschließen, abgestellt wird. 68 Festzuhalten bleibt danach, dass die Zeiten der Beschäftigung des Klägers als Assistenzarzt von April 1974 bis Juni 1980 nicht gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 b) BeamtVG a.F. als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit anerkannt werden können, da es sich bei den betreffenden Arbeitgebern um solche des privaten Rechts und nicht um öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften handelte. Es ist - wie ausgeführt - auch keine (verfassungskonforme) erweiternde Auslegung des § 11 Abs. 1 Nr. 1 b) BeamtVG a.F., aus der ein für den Kläger günstigeres Ergebnis folgen könnte, geboten. 69 b) Abweichendes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger macht insoweit sinngemäß geltend, der in dieser verfassungsrechtlichen Bestimmung enthaltene allgemeine Gleichheitssatz sei verletzt, weil im Rahmen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 b) BeamtVG a.F. Lehrer, die vor ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis an nichtöffentlichen Schulen tätig gewesen seien, in versorgungsrechtlicher Hinsicht willkürlich bessergestellt würden als Angehörige anderer Berufsgruppen - z.B. Ärzte -, die vor Eintritt in das Beamtenverhältnis bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt gewesen seien. Das erkennende Gericht vermag dieser Argumentation nicht zu folgen. 70 Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt und sich die Bestimmung als objektiv willkürlich und unverhältnismäßig erweist. 71 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 u.a. -, BVerfGE 122, 210; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 C 23.07 -, ZBR 2010, 169. 72 Entgegen der der Ansicht des Klägers enthält die gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 1 Nr. 1 b) BeamtVG a.F. keine willkürliche Ungleichbehandlung in dem vorgenannten Sinne: 73 Ein (Ruhestands-) Beamter hat nicht von vornherein einen Anspruch darauf, dass die beruflichen Tätigkeiten, die er vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis ausgeübt hat, versorgungsrechtlich berücksichtigt werden. Da Besoldung und Versorgung im Zusammenhang mit der Dienstverpflichtung und der Dienstleistung des Beamten zu sehen sind, müssen sich Beamte ihre Alters- und Hinterbliebenenversorgung grundsätzlich erdienen. Das Alimentationsprinzip sichert nur einen durch die Dienstleistung erworbenen Anspruch auf amtsangemessenen Unterhalt. Einen Grundsatz, wonach vordienstliche Tätigkeiten oder Ausbildungszeiten (stets) zu einer Erhöhung des Ruhegehalts führen "müssen", gibt es dagegen nicht. Da Beamte im Rahmen ihrer vordienstlichen Tätigkeit keinen Beamtendienst leisten, verfügt der Gesetzgeber bei der Regelung der Ruhegehaltfähigkeit von vordienstlichen Tätigkeiten über einen weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraum. Innerhalb dieses Spielraums ist der Gesetzgeber befugt, zu generalisieren und zu typisieren und übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen. 74 Vgl. zum Ganzen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Januar 2012 - 3 A 1167/09 -, DVBl. 2012, 792, m.w.N. 75 Dieser weite Spielraum wird durch die vom Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 Nr. 1 b) BeamtVG a.F. vorgenommene Differenzierung nicht überschritten. Allerdings werden darin Lehrer gegenüber anderen Berufsgruppen - z.B. Ärzten an Krankenhäusern in privater Trägerschaft - insoweit privilegiert, als auch ihre vordienstliche Tätigkeit in einer nichtöffentlichen Schule gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 b) BeamtVG a.F. als ruhegehaltfähig anerkannt werden kann. Der Sinn und Zweck dieser Regelung liegt darin, dass das schulpolitisch erwünschte Überwechseln vom nichtöffentlichen Schuldienst in den öffentlichen (und umgekehrt) gefördert werden soll. Nichtöffentlicher Schuldienst setzt dabei eine Tätigkeit bei einer als Ersatz für eine öffentliche Schule staatlich genehmigten Privatschule im Sinne des Art. 7 Abs. 4 und 5 GG voraus. 76 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 38/03 -, DVBl. 2005, 511. 77 Der Gesetzgeber hat danach mit der Behandlung der betreffenden Lehrergruppen ersichtlich an den Umstand angeknüpft, dass die in § 11 Abs. 1 Nr. 1 b) BeamtVG a.F. angesprochenen Privatschulen der besonderen verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 7 Abs. 4 und 5 GG unterfallen. Zugleich ist davon auszugehen, dass der Standard dieser Bildungseinrichtungen wie auch das Qualifikationsniveau des dort tätigen Personals dem der öffentlichen Schuleinrichtungen zumindest angenähert sind und somit auch der Lehrer an einer nichtöffentlichen Schule eine in etwa dem Beamtendienst vergleichbare Tätigkeit ausübt. 78 Vgl. Plog/Wiedow/Lehmhöfer/Bayer, a.a.O., § 11 BeamtVG, Rdnr. 15. 79 Es besteht danach neben der angesprochen verfassungsrechtlichen Gewährleistung die zusätzliche Besonderheit einer erheblichen strukturellen Ähnlichkeit zwischen der Tätigkeit an den erfassten Privatschulen und an öffentlichen Schulen, die es rechtfertigt, die Lehrer beider Schularten hinsichtlich der beamtenversorgungsrechtlichen Einordnung entsprechender Vordienstzeiten ausnahmsweise gleichzustellen und somit im Rahmen der typisierenden Regelung des § 11 Abs. 1 Nr. 1 b) BeamtVG a.F. abweichend von Arbeitnehmern zu behandeln, die in Bereichen beschäftigt sind, die weniger beamtenähnlich geprägt sind als dies im nichtöffentlichen Schulwesen der Fall ist. 80 Vgl. zu diesem Aspekt den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 04. Mai 1990 - 4 S 3089/89 -, abrufbar über juris. 81 Hinzu kommt die mit der Regelung des § 11 Abs. 1 Nr. 1 b) BeamtVG a.F. verfolgte gesetzgeberische Intention, wonach (u.a.) ein Überwechseln von Privatschullehrern in den öffentlichen Dienst erleichtet werden soll. Durch den auf diese Weise gesetzten beamtenversorgungsrechtlichen Wechselanreiz wird es ermöglicht, Privatschullehrern gerade bei Bestehen besonderer Bedarfslagen im öffentlichen Schulwesen den Eintritt in den öffentlichen Schuldienst zu erleichtern. Aus den aufgezeigten strukturellen Ähnlichkeiten des öffentlichen und nichtöffentlichen Schulwesens und der aufgezeigten schulpolitischen Zielsetzung ergeben sich angesichts des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums rechtlich nicht zu beanstandende sachliche Rechtfertigungen für eine Privilegierung von Lehrern an nichtöffentlichen Schulen gegenüber anderen Berufsgruppen im Rahmen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 b) BeamtVG a.F. Eine mit Art. 3 Abs. 1 GG kollidierende willkürliche Differenzierung liegt darin nicht. 82 3. Der Kläger kann eine vollumfängliche Anerkennung seiner Beschäftigung als Assistenzarzt auch nicht nach § 12 BeamtVG a.F. beanspruchen. 83 Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG a.F. kann zwar die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Was ihm nach dieser Vorschrift zusteht, ist aber bereits in dem streitgegenständlichen Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 29. Juli 2010 zu seinen Gunsten berücksichtigt worden. Die Beklagte hat in jenem Bescheid ausdrücklich die hauptberufliche Tätigkeit des Klägers als Medizinalassistent sowie als Assistenzarzt während der Zeiträume vom 01. Oktober 1971 bis 31. Juli 1972 (305 Tage), 15. August 1972 bis 31. Dezember 1972 (139 Tage) und 01. April 1974 bis 21. Oktober 1974 (204 Tage) unter Hinweis auf § 12 BeamtVG a.F. als ruhegehaltfähige Vordienstzeit anerkannt. Setzt man zu diesen Beschäftigungszeiten die nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. ebenfalls als ruhegehaltfähig anerkannte Wehrdienstzeit des Klägers vom 08. Januar 1973 bis 31. März 1974 (ein Jahr und 83 Tage), während der er als T1. tätig war, hinzu, so ergibt sich hieraus ein Zeitraum der Beschäftigung als Arzt von genau drei Jahren, der mit dem Ablauf des 21. Oktober 1974 endete. Eine praktische hauptberufliche Tätigkeit in eben diesem Umfang war im Zeitpunkt der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis am 02. Januar 1987 gemäß § 35 der Bundeslaufbahnverordnung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1763 - im Folgenden: BLV a.F. -) i.V.m. Anlage 4 zu §§ 34, 35 BLV a.F. vorgeschrieben. Eine über diesen Zeitraum von drei Jahren hinausgehende Anerkennung von Beschäftigungszeiten als Assistenzarzt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG a.F., d.h. der Zeiten ab dem 22. Oktober 1974, kommt danach nicht in Betracht. Denn diese Zeiten der Berufstätigkeit als Arzt gehörten nicht mehr zu der laufbahnrechtlich erforderlichen Mindestzeit. 84 Abweichendes ergibt sich auch nicht etwa aus dem vorstehend bereits angesprochenen Umstand, dass die drei Jahre einer hauptberuflichen Tätigkeit als Arzt, die laufbahnrechtliche Voraussetzung der Übernahme in das Beamtenverhältnis waren, erst durch die Einbeziehung des Wehrdiensts des Klägers erreicht werden. Der Wehrdienst war zwar schon nach der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a.F., die gegenüber § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG a.F. vorrangig ist 85 - vgl. zum Konkurrenzverhältnis der §§ 9 und 12 BeamtVG a.F. sowie zum Vorrang der Ist-Vorschrift des § 9 BeamtVG a.F. gegenüber der Soll-Vorschrift des § 12 BeamtVG a.F. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 1994 - 2 C 16/93 -, abrufbar über juris -, 86 als ruhegehaltfähig anzuerkennen, was im Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 29. Juli 2010 auch geschehen ist und zur Folge gehabt hat, dass der Zeitraum des Wehrdienstes von einem Jahr und 83 Tagen gleichsam von der grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG a.F. berücksichtigungsfähigen Vordienstzeit von drei Jahren "abgezogen" worden ist. Dies kann aber nicht zu einem dahingehenden Anspruch des Klägers führen, dass ein Zeitraum von einem Jahr und 83 Tagen (beginnend mit dem 22. Oktober 1974) noch einmal zusätzlich nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG a.F. als ruhegehaltfähige Vordienstzeit anerkannt wird. Denn dies würde zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen und damit unzulässigen Doppelanrechnung von Vordienstzeiten führen 87 - ebenso in einem ähnlich gelagerten Fall: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. September 1994 - 2 C 16/93 -, a.a.O. -. 88 Darüber hinaus kommt wegen des Ausnahmecharakters des § 12 BeamtvG a.F. auch eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift nicht in Betracht. 89 4. Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe bei der Anwendung der §§ 10 bis 12 BeamtVG a.F. ermessensfehlerhaft gehandelt, kann er hiermit ebenfalls nicht durchdringen. Da im Hinblick auf seine hier interessierenden Beschäftigungszeiten als Assistenzarzt - wie ausgeführt - schon die tatbestandlichen Voraussetzungen, welche die genannten Vorschriften für die Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig aufstellen, nicht erfüllt sind, ist für eine Ermessensentscheidung der Beklagten auf der Rechtsfolgenseite der betreffenden Normen von vornherein kein Raum. Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht hier somit nicht. 90 Vgl. zu entsprechenden Fallkonstellationen etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Januar 2012 - 3 A 1167/09 -, a.a.O. 91 Festzuhalten bleibt danach, dass der Kläger aus den §§ 10 bis 12 BeamtVG a.F. keine Ansprüche auf eine über den 21. Oktober 2012 hinausgehende und somit vollumfängliche Anerkennung seiner vordienstlichen Assistenzarzttätigkeit als ruhegehaltfähig hat. 92 III. Ein für ihn günstigeres Ergebnis folgt auch nicht aus § 85 Abs. 4 BeamtVG. Für die Ermittlung des Ruhegehaltssatzes für einen am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten gilt - wie bereits angesprochen - allgemein, dass der sich nach § 85 Abs. 1 bis 4 BeamtVG ergebende Ruhegehaltssatz nur dann der Berechnung des Ruhegehalts zu Grunde gelegt wird, wenn er günstiger ist als der sich allein nach neuem Recht ergebende Ruhegehaltssatz (§ 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG). Das heißt, dass zuerst der Ruhegehaltssatz nach dem seit dem 01. Januar 1992 geltenden Recht zu berechnen ist und alsdann eine Vergleichsberechnung unter Berücksichtigung des zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechts zu erfolgen hat. Der für den Beamten günstigere Ruhegehaltssatz ist dann für die Berechnung des Ruhegehalts heranzuziehen. Die Beklagte hat im vorliegenden Fall eine solche Vergleichsberechnung durchgeführt (vgl. die Blätter 32 ff. der beigezogenen Versorgungsakte - Beiakte Nr. 2 -) und ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger nach Maßgabe des neuen Rechts ungünstiger stehen würde. Sie hat deshalb zu Recht den für den Kläger günstigeren Ruhegehaltssatz nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen (§ 85 Abs. 1 und 4 BeamtVG) zugrunde gelegt. 93 Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 85 BeamtVG bestehen entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Die Vorschrift verstößt weder gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums noch gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). 94 Vgl. dazu im Einzelnen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2011 - 1 A 362/09 -, abrufbar über juris, m.w.N. 95 Auch kann das erkennende Gericht keine Verstöße gegen das rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit und hinreichenden Bestimmtheit von Gesetzen 96 - vgl. zu diesem Gebot z.B. die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 09. August 1995 - 1 BvR 2263/94 u.a. -, BVerfGE 93, 213, und vom 26. September 1978 - 1 BvR 525/77 -, BVerfGE 49, 168 - 97 feststellen. Mag die Vorschrift des § 85 auch durchaus komplex sein und sich die einzelnen in ihr enthaltenen Regelungen in ihrer ganzen Reichweite erst durch das Hinzuziehen weiterer beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften und zum Teil älterer Fassungen des Beamtenversorgungsgesetzes erschließen, so ist die Vorschrift insgesamt doch so bestimmt, wie das angesichts der Eigenart der geregelten (vielgestaltigen) Materie und dem dabei zu beachtenden Vertrauensschutz der betroffenen Beamten möglich ist. 98 IV. Der Kläger kann einen Anspruch auf die Anerkennung weiterer ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten und einen höheren Ruhegehaltssatz auch nicht aus seinem sinngemäßen Vortrag herleiten, Vorgesetzte hätten ihm vor sowie kurz nach seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis einen Ruhegehaltssatz von 71 % oder mehr in Aussicht gestellt. 99 1. Der Kläger kann einen solchen Anspruch nicht aus § 38 VwVfG herleiten. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bedarf die von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung) der Schriftform. Ausgehend hiervon ist eine wirksame Zusicherung, weitere Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig anzuerkennen und dem Kläger einen höheren Ruhegehaltssatz zuzuerkennen, schon deshalb nicht gegeben, weil keine schriftliche Erklärung dieses Inhalts vorliegt. 100 Darüber hinaus ist aber auch nicht feststellbar, dass im zeitlichen Zusammenhang mit der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis im Jahre 1987 inhaltlich überhaupt die Zusage erteilt worden wäre, zu seinen Gunsten bestimmte Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig anzuerkennen oder bei Eintritt in den Ruhestand von einem bestimmten Ruhegehaltssatz - z.B. einen solchen von mindestens 71 % - auszugehen. Es fehlt insoweit - legt man die entsprechenden tatsächlichen Angaben des Klägers zugrunde - offenkundig an einem nach außen erkennbaren Bindungswillen der betreffenden Vorgesetzten. Ob ein solcher Bindungswille des Dienstherrn zu bejahen ist, muss aus der Sicht eines verständigen Adressaten der betreffenden Erklärung beurteilt werden (vgl. die §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -). Es kommt darauf an, ob ein solcher vorgestellter Adressat unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände davon ausgehen darf, die Verwaltung habe sich binden wollen. Das bloße unverbindliche In-Aussicht-Stellen oder Ankündigen einer bestimmten Folge reicht demnach nicht aus, ebenso wenig die schlichte Auskunft (Wissenserklärung) über Tatsachen oder die Rechtslage bzw. ein entsprechender Hinweis. 101 Vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 C 8.97 -, BVerwGE 106, 129, und vom 26. September 1996 - 2 C 39.95 -, BVerwGE 102, 81 (jeweils zu Einstellungs- bzw. Beförderungszusicherungen). 102 Gemessen hieran durfte der Kläger nicht vom Vorliegen des erforderlichen Bindungswillens ausgehen. Gerade einem Angehörigen der Laufbahn des höheren Dienstes wie dem Kläger muss bei Führung von Gesprächen der vorliegend geschilderten Art (zumindest laienhaft) bewusst sein, dass der Ruhegehaltssatz durch komplexe Berechnungen festzustellen ist, die nur auf Basis einer genauen Kenntnis der einschlägigen Personal-, Besoldungs- und Versorgungsakten vorgenommen werden können und nicht zuletzt maßgeblich von bei Übernahme in das Beamtenverhältnis noch ungewissen Größen wie der erdienten ruhegehaltfähigen Dienstzeit (vgl. § 6 BeamtVG) abhängig sind. Aussagen der hier vom Kläger zitierten Art, die im Rahmen von Vorstellungsgesprächen bzw. informellen Gesprächen mit Vorgesetzten gemacht werden, haben daher in der Regel nur den Charakter unverbindlicher Auskünfte, denen kein Rechtsbindungswille im Sinne des § 38 VwVfG zugrundeliegt. Eine dem § 38 VwVfG entsprechende Bindungswirkung ist im Übrigen regelmäßig nicht einmal einer Versorgungsauskunft zuzuerkennen. 103 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05. April 2012 - 3 A 2663/09 -, a.a.O. 104 Erst Recht wird ein entsprechender Bindungswille grundsätzlich - so auch hier - nicht aus bloßen Äußerungen von Vorgesetzten zu einem (voraussichtlich) zu erreichenden Ruhegehaltssatz hervorgehen können. Der Kläger konnte und durfte mithin nicht auf die Richtigkeit und vor allem nicht auf die Endgültigkeit der insoweit von Vorgesetzten gemachten mündlichen Aussagen - z.B. den entsprechenden Äußerungen im Vorstellungsgespräch vom 29. Januar 1986 - vertrauen. Ein Indiz dafür, dass er auch selbst nicht davon ausgegangen ist, die betreffenden Bekundungen von Dienstvorgesetzten beinhalteten bereits verbindliche und endgültige Festlegungen zu dem zu erwartenden Ruhegehaltssatz, liegt im Übrigen darin, dass er bereits unter dem 05. Dezember 1986, also sogar noch vor seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis am 02. Januar 1987, die vollumfängliche Anerkennung seiner Beschäftigungszeiten als Medizinalassistent und Assistenzarzt als ruhegehaltfähig bei der Beklagten beantragt und in der Folgezeit mehrfach Versorgungsauskünfte eingeholt hat. Entsprechendes wäre kaum sinnvoll gewesen, wenn der Kläger aufgrund entsprechender Aussagen von Vorgesetzten ohnehin schon von der verbindlichen und endgültigen Festlegung eines bestimmten Ruhegehaltssatzes ausgegangen wäre. 105 2. Es besteht auch kein Anspruch des Klägers, durch die Beklagte im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als stünde ihm beamtenversorgungsrechtlich ein Ruhegehaltssatz von (wenigstens) 71 % zu. Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Beamte einen Schadensersatzanspruch haben kann, wenn ein für den Dienstherrn handelnder Amtswalter oder eine andere Person, deren sich der Dienstherr bedient, um seiner gegenüber dem Beamten bestehenden Fürsorge- und Schutzpflicht zu genügen, eben diese Pflicht verletzt hat, ihn hieran ein Verschulden trifft und der Fürsorge- bzw. Schutzpflichtverstoß adäquat kausal zu einem Schaden geführt hat. 106 Vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. September 1998 - 12 A 5602/96 -, abrufbar über juris. 107 Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, deren Verletzung unter den vorgenannten Voraussetzungen einen Schadensersatzanspruch begründen kann, beinhaltet indessen keine allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Das Nichtbestehen einer allgemeinen Belehrungspflicht des Dienstherrn schließt es allerdings nicht aus, dass in besonderen Fallgestaltungen Umstände vorliegen können, die geeignet sein können, eine Belehrungspflicht auszulösen. So ist anerkannt, dass eine dem Beamten vom Dienstherrn im Rahmen der Fürsorgepflicht zu erteilende Aufklärung - zum Beispiel auf Grund einer Bitte um Auskunft oder wegen der Erkenntnis, dass der Beamte sich über die Rechtsfolgen einer ihm anheimgestellten Entschließung in einem Irrtum befindet - richtig und vollständig sein muss. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Dienstherr sich entschließt, den Beamten über Gestaltungsmöglichkeiten und Berechtigungen zu informieren. In diesen Fällen muss der Dienstherr sachlich richtige, unmissverständliche und vollständige Hinweise erteilen, um den Beamten vor nachteiligen Fehlschlüssen aus dieser Unterrichtung zu bewahren. Verletzt der Dienstherr diese Pflicht schuldhaft und ruft die unrichtige oder irreführende Auskunft bei dem Beamten einen Irrtum hervor, der ihn veranlasst, eine rechtserhebliche Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, hat der Dienstherr den Schaden zu ersetzen. 108 Vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 05. April 2011 - 5 LB 218/09 -, ZBR 2011, 348, m.w.N. -. 109 Gemessen hieran lässt sich keine Verletzung einer gegenüber dem Kläger bestehenden Fürsorge- und Schutzpflicht feststellen. Es ist auf Grundlage des klägerischen Vortrags bereits nicht erkennbar, dass die bei Vorstellungsgesprächen und weiteren (informellen) Gesprächen von Vorgesetzten geäußerten Einschätzungen zum Ruhegehaltssatz, den der Kläger voraussichtlich bei Eintritt in den Ruhestand zu erwarten habe, überhaupt um Auskünfte, Informationen oder Belehrungen handelte, die im Zusammenhang mit dem Fürsorgeprinzip standen. Vielmehr spricht nach dem bereits oben unter IV.1. Gesagten alles dafür, dass es sich - auch nach außen erkennbar - bei den betreffenden Bekundungen von Vorgesetzten lediglich um vollkommen unverbindliche Meinungsäußerungen und nicht um eine beamtenversorgungsrechtliche Beratung oder Belehrung des Klägers handeln sollte und gehandelt hat. Abgesehen davon waren die vom Kläger zitierten Aussagen des N. Dr. M1. und des P. der M2. Dr. N2. im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs am 29. Januar 1986 und von Vorgesetzten bei Dienstantritt im Januar 1987, wonach er - der Kläger - bei Eintritt in den Ruhestand ohne weiteres auf einen Ruhegehaltssatz "von 71 % oder mehr" kommen werde (vgl. Blätter 32 und 33 der Gerichtsakte), gemessen an der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden beamtenversorgungsrechtlichen Rechtslage sogar inhaltlich zutreffend. Dies ergibt sich aus den von der Beklagten im Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 29. Juli 2010 angestellten Vergleichsberechnungen, nach denen der Kläger nach dieser Rechtslage tatsächlich noch einen Ruhegehaltssatz in der genannten Höhe zu erwarten gehabt hätte (vgl. Blatt 32 der Beiakte Nr. 2). Dass den genannten Aussagen darüber hinaus ein dahingehender Erklärungswert zukäme, dass die betreffenden Dienstvorgesetzten ein Art Garantieerklärung selbst für den Fall etwaiger zukünftiger Gesetzesänderungen und damit verbundener Absenkungen der Versorgung abgeben wollten, ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Eine im vorliegenden Zusammenhang relevante Verletzung von Fürsorge- oder Schutzpflichten kann danach nicht festgestellt werden. 110 3. Der Kläger kann ferner nicht im Wege eines sog. Herstellungsanspruchs verlangen, so gestellt zu werden, als stünde ihm ein Ruhegehaltssatz in der von ihm begehrten Höhe beamtenversorgungsrechtlich zu. Dabei kann offen bleiben, ob die Grundsätze des im Sozialrecht entwickelten Herstellungsanspruchs im Beamtenversorgungsrecht überhaupt Anwendung finden können. Voraussetzung für einen Herstellungsanspruch des genannten Inhalts wäre nämlich ebenfalls eine Pflichtverletzung des Dienstherrn, die hier aber - wie ausgeführt - nicht erkennbar ist. 111 Vgl. zur Anwendung der Grundsätze des Herstellungsanspruchs in Fallkonstellationen der hier vorliegenden Art das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 2010 - 23 K 485/08 -, abrufbar über juris. 112 4. Der Kläger kann sich im hier interessierenden Zusammenhang schließlich nicht mit Erfolg auf einen Folgenbeseitigungsanspruch berufen. Mit einem solchen kann nur die Beseitigung der tatsächlichen Folgen eines rechtswidrigen (schlichten oder regelnden) Verwaltungshandelns und nur die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verlangt werden. Die Herstellung eines Zustandes, der bislang noch nicht bestanden hatte, kann dagegen mit einem Folgenbeseitigungsanspruch nicht erreicht werden. 113 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05. April 2012 - 3 A 2663/09 -, a.a.O. 114 Eine solche erstmalige Herstellung eines Zustandes läge aber vor, wenn dem Kläger weitere ruhegehaltfähige Vordienstzeiten oder ein höherer Ruhegehaltssatz zuerkannt würden. 115 Weitere Rechtsgrundlagen für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch sind nicht ersichtlich. 116 Nach alledem hat der Kläger weder einen gebundenen Anspruch auf Anerkennung weiterer ruhegehaltfähiger Dienstzeiten und eine Erhöhung seines Ruhegehaltsatzes (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) noch einen solchen auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der zuständigen Behörde (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 117 C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).