Urteil
3 K 17/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:0824.3K17.10.0A
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Leitsätze
1. Mit § 10 S. 2 BeamtVG SL ist der saarländische Landesgesetzgeber ausdrücklich, eindeutig und bewusst einer Auslegung des Begriffes der Hauptberuflichkeit einer Tätigkeit in Bezug auf deren zeitlichen Umfang und den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage ihrer Zulässigkeit in einem Beamtenverhältnis, wie sie das Bundesverwaltungsgericht seinen beiden Urteilen vom 25.05.2005 – 2 C 20.04 – und vom 24.06.2008 – 2 C 5.07 –(Rn.33)
zugrunde gelegt hat, entgegengetreten, indem es für das saarländische Beamtenversorgungsrecht bestimmt hat, dass die in Betracht kommende Tätigkeit, um ruhegehaltfähig sein zu können, in ihrem Beschäftigungsumfang „im gleichen Zeitraum“ in einem Beamtenverhältnis zulässig gewesen sein muss, also in dem Zeitraum, in dem die vordienstliche Tätigkeit verrichtet wurde.(Rn.35)
2. Dass die Legaldefinition des § 10 Satz 2 BeamtVG SL darauf abstellt, ob „im gleichen Zeitraum“ der zu beurteilenden Tätigkeit diese auch mit dem gleichen Beschäftigungsumfang in einem Beamtenverhältnis zulässig gewesen wäre, während das Bundesverwaltungsgericht zu § 10 BeamtVG (Bund) die Auffassung vertritt, die Frage der Hauptberuflichkeit sei nach derjenigen Rechtslage zu beantworten, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gelte, ist Ausfluss der Föderalismusreform, die durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG ja gerade die Voraussetzung hat schaffen wollen, den Ländern eine vom BeamtVG (Bund) abweichende Regelung zu ermöglichen, wobei eine solche Abweichung abhängig von den finanziellen Verhältnissen des jeweiligen Bundeslandes durchaus auch zu Ungunsten des Landesbeamten möglich sein sollte. Von dieser Gesetzgebungskompetenz hat der saarländische Landesgesetzgeber in zulässiger Weise Gebrauch gemacht.(Rn.39)
3. Es ist nicht sachwidrig, vordienstliche Tätigkeiten nur dann als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, wenn sie im gleichen Zeitraum mit dem gleichen Beschäftigungsumfang auch in einem Beamtenverhältnis zulässig gewesen wären.(Rn.42)
4. Eine Berücksichtigung verrichteter unterhälftiger Vordienstzeiten scheidet wegen Fehlens des Merkmals der Hauptberuflichkeit nicht nur gemäß § 10 Satz 2 BeamtVG SL, sondern auch nach § 11 Nr. 1 Buchstabe b BeamtVG SL aus.(Rn.48)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit § 10 S. 2 BeamtVG SL ist der saarländische Landesgesetzgeber ausdrücklich, eindeutig und bewusst einer Auslegung des Begriffes der Hauptberuflichkeit einer Tätigkeit in Bezug auf deren zeitlichen Umfang und den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage ihrer Zulässigkeit in einem Beamtenverhältnis, wie sie das Bundesverwaltungsgericht seinen beiden Urteilen vom 25.05.2005 – 2 C 20.04 – und vom 24.06.2008 – 2 C 5.07 –(Rn.33) zugrunde gelegt hat, entgegengetreten, indem es für das saarländische Beamtenversorgungsrecht bestimmt hat, dass die in Betracht kommende Tätigkeit, um ruhegehaltfähig sein zu können, in ihrem Beschäftigungsumfang „im gleichen Zeitraum“ in einem Beamtenverhältnis zulässig gewesen sein muss, also in dem Zeitraum, in dem die vordienstliche Tätigkeit verrichtet wurde.(Rn.35) 2. Dass die Legaldefinition des § 10 Satz 2 BeamtVG SL darauf abstellt, ob „im gleichen Zeitraum“ der zu beurteilenden Tätigkeit diese auch mit dem gleichen Beschäftigungsumfang in einem Beamtenverhältnis zulässig gewesen wäre, während das Bundesverwaltungsgericht zu § 10 BeamtVG (Bund) die Auffassung vertritt, die Frage der Hauptberuflichkeit sei nach derjenigen Rechtslage zu beantworten, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gelte, ist Ausfluss der Föderalismusreform, die durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG ja gerade die Voraussetzung hat schaffen wollen, den Ländern eine vom BeamtVG (Bund) abweichende Regelung zu ermöglichen, wobei eine solche Abweichung abhängig von den finanziellen Verhältnissen des jeweiligen Bundeslandes durchaus auch zu Ungunsten des Landesbeamten möglich sein sollte. Von dieser Gesetzgebungskompetenz hat der saarländische Landesgesetzgeber in zulässiger Weise Gebrauch gemacht.(Rn.39) 3. Es ist nicht sachwidrig, vordienstliche Tätigkeiten nur dann als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, wenn sie im gleichen Zeitraum mit dem gleichen Beschäftigungsumfang auch in einem Beamtenverhältnis zulässig gewesen wären.(Rn.42) 4. Eine Berücksichtigung verrichteter unterhälftiger Vordienstzeiten scheidet wegen Fehlens des Merkmals der Hauptberuflichkeit nicht nur gemäß § 10 Satz 2 BeamtVG SL, sondern auch nach § 11 Nr. 1 Buchstabe b BeamtVG SL aus.(Rn.48) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Entscheidung über die Klage ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den Einzelrichter. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt es nicht am allgemeinen Rechtsschutzinteresse für die begehrte Korrektur des angefochtenen Bescheides des Beklagten vom 06.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2009, etwa weil die Bescheide infolge der Unanfechtbarkeit des Festsetzungsbescheides des Beigeladenen vom 13.07.2009, zu dessen tragendem und damit bestandskräftigem Inhalt auch die darin anerkannten ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten des Klägers gehören (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27.01.1982 – IV 2160/79 –, zitiert nach JURIS), überholt und damit gegenstandslos wären. Der Beigeladene hat ausdrücklich erklärt, sich nicht auf die Bestandskraft seines Bescheides über die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers berufen zu wollen, sollte sich die Nichtberücksichtigung der unterhälftigen Beschäftigungszeiten des Klägers als rechtswidrig erweisen. Diesbezüglich liege die alleinige Entscheidungskompetenz beim Beklagten. Ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis kann der Klage somit nicht entgegengehalten werden. Der Zulässigkeit der Klage steht auch keine Bestandskraft der Bescheide des Beklagten vom 13.05.2008 und vom 06.10.2008 entgegen. Da die Bescheide nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sind, konnten Sie gemäß § 58 Abs. 2 VwGO noch binnen Jahresfrist angefochten werden. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger zwar allein gegen den Bescheid vom 06.10.2008 Widerspruch erhoben. Dieser traf hinsichtlich der Anerkennung der unterhälftigen Vordienstzeiten des Klägers aber eine neue eigenständige Sachentscheidung und ermöglichte insoweit eine rechtliche Überprüfung. Dasselbe gilt für den Widerspruchsbescheid vom 02.12.2009, gegen den der Kläger fristgemäß im Sinne des § 74 VwGO Klage erhoben hat. Die demnach zulässige Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der im Klageantrag aufgeführten Beschäftigungszeiten als ruhegehaltfähig. Die diesen Anspruch verneinenden Bescheide vom 13.05.2008 und vom 06.10.2008 und der diese Bescheide bestätigende Widerspruchsbescheid vom 02.12.2009 erweisen sich als rechtmäßig, so dass für die vom Kläger beantragte Verpflichtung des Beklagten nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO kein Raum ist. Zur Begründung wird zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2009, denen das erkennende Gericht sich anschließt, Bezug genommen. Ergänzend und vertiefend, insbesondere im Hinblick auf die Erörterung der Rechtslage in der mündlichen Verhandlung und die darauf aufbauenden Einwände des Klägers, wird auf folgendes hingewiesen: Maßgebend für die Entscheidung über die Anerkennung der streitgegenständlichen Vordienstzeiten des Klägers als ruhegehaltfähige Zeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ist nicht die Vorschrift des § 10 BeamtVG (Bund), sondern die Regelung in der Fassung, wie sie in saarländisches Beamtenversorgungsrecht übergeleitet worden ist. Während § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG (Bund) als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen die Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung aufführt, ohne den tatbestandlichen Begriff der Hauptberuflichkeit näher zu definieren, hat der saarländische Gesetzgeber im Zuge der Föderalismusreform von seiner ihm durch die zum 01.09.2006 in Kraft getretene Änderung des Grundgesetzes in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG eingeräumten Gesetzgebungskompetenz mit Wirkung ab dem 01.04.2008 durch ein eigenes Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz – SBeamtVG – Gebrauch gemacht. In § 2 („Überleitung von Bundesrecht in Landesrecht“) des SBeamtVG vom 14. Mai 2008 (Art. 1 des Gesetzes Nr. 1646, Amtsblatt 2008, Seite 1062, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 01. Juli 2009, Amtsblatt 2009, Seite 1138) ist bestimmt, dass für die Versorgung der in § 1 genannten Personen – hierzu gehört als Landesbeamter im Ruhestand auch der Kläger – die am 31. August 2006 bestehenden versorgungsrechtlichen Vorschriften des Bundes als Landesrecht fortgelten, soweit sich aus diesem Gesetz – also dem SBeamtVG – oder aufgrund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt. In Bezug auf den hier einschlägigen § 10 BeamtVG heißt es in § 3 Nr. 2 SBeamtVG, dass nach Satz 1 ein weiterer Satz eingefügt wird. Nur mit diesem weiteren ergänzenden Satz ist § 10 BeamtVG (Bund) gemäß §§ 2 und 3 Nr. 2 SBeamtVG somit in Landesrecht übergeleitet worden. § 10 Satz 2 SBeamtVG lautet wie folgt: „Hauptberuflich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und im gleichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre.“ Mit dieser Regelung ist der saarländische Landesgesetzgeber ausdrücklich, eindeutig und bewusst einer Auslegung des Begriffes der Hautberuflichkeit einer Tätigkeit in Bezug auf deren zeitlichen Umfang und den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage ihrer Zulässigkeit in einem Beamtenverhältnis, wie sie das Bundesverwaltungsgericht seinen beiden Urteilen vom 25.05.2005 – 2 C 20.04 – und vom 24.06.2008 – 2 C 5.07 – (beide zitiert nach JURIS) zugrunde gelegt hat, entgegengetreten, indem es für das saarländische Beamtenversorgungsrecht bestimmt hat, dass die in Betracht kommende Tätigkeit, um ruhegehaltfähig sein zu können, in ihrem Beschäftigungsumfang „im gleichen Zeitraum“ in einem Beamtenverhältnis zulässig gewesen sein muss, also in dem Zeitraum, in dem die vordienstliche Tätigkeit verrichtet wurde. Dass diese Voraussetzung hinsichtlich der in Streit stehenden unterhälftigen Lehrtätigkeit des Klägers seinerzeit nicht gegeben war, ergibt sich aus den in Bezug genommenen Gründen des angefochtenen Widerspruchsbescheides und wird insoweit auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Die vom Kläger gegen diese gesetzliche Regelung vorgetragenen rechtlichen Bedenken vermag das erkennende Gericht nicht zu teilen. Zunächst ist das vom Kläger für seine Rechtsauffassung herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2008 – 2 C 5.07 – im vorliegenden Fall nicht einschlägig und damit ohne unmittelbare Bedeutung. Die Entscheidung betrifft einen vor der im Zuge der Föderalismusreform bewirkten Grundgesetzänderung in den Ruhestand getretenen Beamten und die Auslegung des damit einschlägig gewesenen § 10 BeamtVG (Bund) in der Fassung des Art. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20.12.2001. Im vorliegenden Fall ist demgegenüber Landesrecht anzuwenden, welches eine eigene Legaldefinition des Begriffs der Hauptberuflichkeit einschließlich des insoweit maßgeblichen Beurteilungszeitraumes der Zulässigkeit eines entsprechenden Beamtenverhältnisses beinhaltet. Mit einer entsprechenden gesetzlichen Regelung hat das Bundesverwaltungsgericht sich in dem zitierten Urteil nicht befasst. Dass die Legaldefinition des § 10 Satz 2 SBeamtVG darauf abstellt, ob „im gleichen Zeitraum“ der zu beurteilenden Tätigkeit diese auch mit dem gleichen Beschäftigungsumfang in einem Beamtenverhältnis zulässig gewesen wäre, während das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 24.06.2008 – 2 C 5.07 –, a.a.O.) zu § 10 BeamtVG (Bund) die Auffassung vertritt, die Frage der Hauptberuflichkeit sei nach derjenigen Rechtslage zu beantworten, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gelte, ist Ausfluss der Föderalismusreform, die durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG ja gerade die Voraussetzung hat schaffen wollen, den Ländern eine vom BeamtVG (Bund) abweichende Regelung zu ermöglichen, wobei eine solche Abweichung abhängig von den finanziellen Verhältnissen des jeweiligen Bundeslandes durchaus auch zu Ungunsten des Landesbeamten möglich sein sollte. Von dieser Gesetzgebungskompetenz hat der saarländische Landesgesetzgeber in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Insoweit ist aus der Sicht des erkennenden Gerichts entgegen der Auffassung des Klägers auch kein sachwidriger Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot erkennbar. Dieses aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierende Verbot ist verletzt, wenn der(selbe) Gesetzgeber verschiedene Normadressaten ohne sachlich zu rechtfertigenden Grund ungleich behandelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.07.2010 – 2 BvL 13/09 –, zitiert nach JURIS). Hiervon ausgehend kann das Willkürverbot hier schon deshalb nicht verletzt sein, weil ein anderer Gesetzgeber als der Bundesgesetzgeber, nämlich der Gesetzgeber des Landes im Rahmen der ihm grundgesetzlich ausdrücklich eingeräumten Gesetzgebungskompetenz eine von Bundesrecht abweichende Regelung getroffen hat, was – wie bereits dargelegt – verfassungsrechtlich in der Folge der Föderalismusreform sogar angestrebt war. Darüber hinaus erschließt es sich dem erkennenden Gericht nicht, aus welchem Grund es sachwidrig sein sollte, vordienstliche Tätigkeiten nur dann als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, wenn sie im gleichen Zeitraum mit dem gleichen Beschäftigungsumfang auch in einem Beamtenverhältnis zulässig gewesen wären. Nach der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.06.2008 – 2 C 5.07 –, a.a.O.) soll den Beamten mit einer vordienstlichen Tätigkeit durch die §§ 10 und 11 BeamtVG annähernd diejenige Versorgung ermöglicht werden, die sie erhalten hätten, wenn sie sich während der vordienstlichen Tätigkeit bereits im Beamtenverhältnis befunden hätten, um unbillige Benachteiligungen gegenüber „Nur-Beamten“ zu vermeiden (Urteil vom 24.06.2008 – 2 C 5.07 –, a.a.O., Rdnr. 7) Gerade hiervon ausgehend ist es aber nicht sachwidrig (wenngleich nicht zwingend), darauf abzustellen, ob in dem fraglichen Zeitraum überhaupt die Möglichkeit bestanden hat, die Tätigkeit in dem gleichen Beschäftigungsumfang in einem Beamtenverhältnis auszuüben. Vielmehr ist dies ein möglicher sachbezogener und von der Regelungskompetenz des zuständigen saarländischen Landesgesetzgebers getragener Anknüpfungspunkt. Damit liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts aber auch kein Verstoß gegen das Willkürverbot durch eine unbillige Ungleichbehandlung gegenüber den so genannten „Nur-Beamten“ vor. Sonstige Verstöße gegen höherrangiges Recht sind weder vom Kläger geltend gemacht, noch sonst erkennbar. Damit scheidet eine Berücksichtigung der vom Kläger verrichteten unterhälftigen Vordienstzeiten wegen Fehlens des Merkmals der Hauptberuflichkeit nicht nur gemäß § 10 Satz 2 SBeamtVG, sondern auch nach § 11 Nr. 1 Buchstabe b SBeamtVG aus. Nach allem war die Klage abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für die vom Kläger angeregte Zulassung der Berufung besteht kein Anlass, denn das Gericht sieht die Voraussetzungen der §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht als gegeben an. Insbesondere weicht das Urteil aus den dargelegten Gründen nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Auch kommt der Rechtssache nach Auffassung des erkennenden Gerichts mit Rücksicht auf die insoweit eindeutige landesgesetzliche Regelung des § 10 SBeamtVG keine grundsätzliche Bedeutung zu. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Anerkennung unterhälftiger Beschäftigungszeiten im Angestelltenverhältnis als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten. Der am … 1944 geborene Kläger war Lehrer im Beamtenverhältnis an der Erweiterten Realschule A-Stadt (Besoldungsgruppe A 12 Stufe 12) und wurde wegen Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des 31.07.2009 in den Ruhestand versetzt. Nach bestandenem Examen war er in der Zeit vom 08.11.1976 bis 21.07.1977 und vom 01.09.1977 bis 31.05.1978 mit 13 Wochenstunden als Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt, wobei eine Vollzeitstelle einer Unterrichtsleistung von 28 Wochenstunden entsprach. Mit Schreiben vom 28.08.2006 beantragte der Kläger beim Beklagten erstmals die Anerkennung der vorstehend aufgeführten Beschäftigungszeiten sowie der danach ebenfalls noch im Angestelltenverhältnis zurückgelegten Unterrichtszeiten mit 14 und später 28 Wochenstunden als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten. Mit Bescheid vom 13.05.2008 traf der Beklagte auf den Antrag des Klägers eine „Vorabentscheidung über ruhegehaltfähige Vordienstzeiten gem. § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG“. Während der Beklagte unter anderem die Lehrertätigkeit des Klägers im Angestelltenverhältnis mit voller Stundenzahl sowie mit 14 Wochenstunden als ruhegehaltfähig anerkannte, blieben die Beschäftigungszeiten mit 13 Wochenstunden unberücksichtigt. In dem Bescheid, der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, heißt es abschließend, die Entscheidung stehe unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihr zugrunde liege. Mit weiterem Bescheid vom 06.10.2008 betreffend eine „Vorabentscheidung über ruhegehaltfähige Vordienstzeiten gem. § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG“ lehnte der Beklagte die vom Kläger beantragte Anerkennung der Zeiten seiner Beschäftigung mit 13 Wochenstunden als ruhegehaltfähig ausdrücklich ab. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, in der Frage, ob unterhälftige Beschäftigungszeiten als ruhegehaltfähig anerkannt werden könnten, sei nunmehr seitens der saarländischen Landesregierung eine Entscheidung ergangen. Die entsprechende Vorschrift in § 10 BeamtVG, die auch als Landesrecht Bestand habe, sei dahingehend abgeändert worden, dass eine Tätigkeit dann als hauptberuflich anzusehen sei, wenn sie entgeltlich erbracht werde, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstelle, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beanspruche und im gleichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre. Einem Beamten mit Dienstbezügen könne aber gemäß § 87 a SBG eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erst durch die Änderung dieser Vorschrift mit Wirkung vom 17. Mai 2002 bewilligt werden. Somit sei eine Anerkennung der unterhälftigen Beschäftigungszeiten mit 13/28 Wochenstunden in der Zeit vom 08.11.1976 bis 21.07.1977 sowie vom 01.09.1977 bis 31.05.1978 als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 10 BeamtVG nicht möglich, da eine Rückwirkung über den Stichtag 17. Mai 2002 hinaus durch die Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes nicht vorgesehen sei. Auch dieser Bescheid ist nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Mit Bescheid „über die Festsetzung von Versorgungsbezügen“ vom 13.07.2009 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers durch den Beigeladenen für die Zeit ab dem 01.08.2009 auf brutto 2.552,92 Euro monatlich festgesetzt. In der als Anlage zu dem Bescheid des Beigeladenen mitgeteilten „Berechnung der maßgebenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des maßgebenden Ruhegehaltssatzes“ sind die unterhälftigen Beschäftigungszeiten des Klägers nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Mit am 05.10.2009 beim Beklagten eingegangenem Schreiben vom 01.10.2009 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.10.2008 und beantragte die Anerkennung seiner unterhälftigen Beschäftigungszeiten als ruhegehaltfähig. Zur Begründung machte er geltend, die Rechtsauffassung des Beklagten widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und werde auch durch den Wortlaut des § 10 BeamtenVG nicht gedeckt. Mit Urteil vom 25.05.2005 - Aktenzeichen 2 C 20/04 – habe das Bundesverwaltungsgericht über einen Sachverhalt entschieden, der mit dem hier vorliegenden gleichgelagert sei. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall habe der Beamte vor seiner Ernennung im Angestelltenverhältnis Unterricht erteilt, und zwar in einem Umfang, der unterhalb der Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl gelegen habe. Diese Unterrichtstätigkeit habe in den Jahren 1975 bis 1977 stattgefunden. Der Beamte sei im Bereich des Hessischen Gesetzgebers tätig gewesen. Dieser habe erst durch Gesetz vom 07.07.1998 eine Ermäßigung der Arbeitszeit auf weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermöglicht, soweit der Beamte mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreut oder gepflegt habe und zwingende dienstliche Belange nicht entgegengestanden hätten. Obwohl also zu der Zeit, in der die unterhälftige Beschäftigungszeit stattgefunden habe, eine Tätigkeit in einem Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang noch nicht zulässig gewesen sei, habe das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Urteil entschieden, dass eine Tätigkeit mit unterhälftigem Umfang als hauptberufliche Tätigkeit im Sinne von § 10 BeamtenVG anzuerkennen sei. Dass der Kläger des vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Falles letztlich keinen Erfolg gehabt habe, beruhe lediglich darauf, dass die Vordienstzeiten nicht im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stattgefunden hätten. Mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 02.12.2009 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der vom Kläger vertretenen Ansicht stehe Art. 1 § 3 Nr. 3 des Gesetzes Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14. Mai 2008 (ABI. Seite 1062 ff.) entgegen. Nach § 10 Satz 1 BeamtVG hätten als ruhegehaltfähig auch Zeiten berücksichtigt werden sollen, in denen ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn tätig gewesen sei, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt habe. Zu den hiernach anerkennungsfähigen Zeiten zählten nach § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG Zeiten einer hauptberuflichen, in der Regel einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung. Diese Voraussetzungen lägen im Falle des Klägers nicht vor, weil es - bezogen auf seine Lehrtätigkeit im Angestelltenverhältnis in den Zeiträumen vom 08.11.1976 bis 21.07.1977 und vom 01.09.1977 bis 31.05.1978 - an dem Tatbestandsmerkmal der Hauptberuflichkeit fehle. Die Voraussetzungen einer Hauptberuflichkeit von Vordienstzeiten sei in Art. 1 § 3 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften geregelt. Danach sei eine Tätigkeit hauptberuflich, wenn sie entgeltlich erbracht werde, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstelle, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beanspruche sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspreche und im gleichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre. Letztere Voraussetzung sei hier nicht gegeben. Der Kläger sei in den Zeiträumen vom 08.11.1976 bis 21.07.1977 und vom 01.09.1977 bis 31.05.1978 im Angestelltenverhältnis unterhälftig beschäftigt gewesen. Für Beamte wäre eine solche Beschäftigung nach § 87 a Abs. 5 SBG in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes Nr. 1492 zur Ausführung des Bundesdisziplinargesetzes und zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes vom 20. März 2002 (ABI. Seite 931) indes erst ab dem 17. Mai 2002 möglich gewesen. Insoweit ist im Widerspruchsbescheid auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz mit dem Aktenzeichen 2 A 10487/09 verwiesen. Der Widerspruchsbescheid ging den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers ausweislich ihres Empfangsbekenntnisses am 08.12.2009 zu. Mit am 07.01.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren aus den im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Gründen, auf die er Bezug nimmt, weiter verfolgt. Ergänzend trägt er vor, der Beklagte berufe sich auf die Regelung in § 3 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 14.05.2008, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 01.07.2009 (Amtsblatt Seite 1138). Durch die Vorschrift sei das nach § 2 desselben Gesetzes grundsätzlich für die Versorgung der Beamten des Landes maßgebliche Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in § 10 nach Satz 1 dahingehend geändert bzw. ergänzt worden, dass eine gesetzliche Definition des Begriffs der Hauptberuflichkeit im Sinne dieses Gesetzes eingeführt worden sei. Danach sei eine Tätigkeit hauptberuflich im Sinne des Gesetzes, wenn sie unter anderem im gleichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre. Diese Regelung sei identisch mit Artikel 1 § 3 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 1646, auf den sich der Beklagte beziehe. Damit habe der Saarländische Landesgesetzgeber offenbar versucht, die vor dem 17.05.2002 bestehende Rechtslage bezüglich des zulässigen Umfangs einer Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis für das Recht der Beamtenversorgung zu zementieren. Dies widerspreche jedoch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. In seinem Urteil vom 24.06.2008 - Aktenzeichen 2 C 5/07 - habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Frage der Hauptberuflichkeit nach der Rechtslage zu beantworten sei, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gelte. Was das Bundesverwaltungsgericht mit der Rechtslage gemeint habe, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gelte, erschließe sich aus den Urteilsgründen der Entscheidung. Aus den Ausführungen gehe hervor, dass das Gericht die Rechtslage bezüglich des Mindestumfangs der Teilzeitbeschäftigung gemeint habe. In den Gründen heiße es nämlich: 'Daher wirken sich Änderungen des Mindestumfangs der Teilzeitbeschäftigung auf die Beurteilung vordienstlicher Tätigkeiten als hauptberuflich aus.' Aus den weiteren Ausführungen gehe zwar hervor, dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Frage der Hauptberuflichkeit einer Teilzeitbeschäftigung nicht allein aufgrund der gesetzlich festgelegten zeitlichen Untergrenze für die Teilzeitbeschäftigung von Beamten beurteilt werden könne, wenn es um eine Tätigkeit als Lehrer im Schuldienst gehe. Insoweit fordere das Gericht jedoch lediglich eine Vergleichsberechnung. Danach müsse der zeitliche Umfang der vordienstlichen Unterrichtstätigkeit in das Verhältnis zur damaligen vollen Pflichtstundenzahl gesetzt werden. Die Tätigkeit sei dann hauptberuflich, wenn der sich daraus ergebende Anteil höher sei als der Anteil des zeitlichen Mindestumfangs der Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Regelarbeitszeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beurteile sich somit die Frage der Hauptberuflichkeit allein nach einem Vergleich mit dem zeitlichen Mindestumfang der Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Regelarbeitszeit, und dies bezogen auf die Rechtslage bei Eintritt in den Ruhestand (hier: Ablauf des 31.07.2009). Im Hinblick darauf sei das vom Saarländischen Landesgesetzgeber in der oben genannten Bestimmung verwendete Kriterium, wonach es unter anderem darauf ankommen solle, ob die in Rede stehende Tätigkeit im gleichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre, sachwidrig. Der Versuch, eine Jahrzehnte zurückliegende Rechtslage auf diese Weise zu zementieren, verstoße gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot. Denn Zweck der Vorschrift des § 10 BeamtVG sei es, den Beamten annähernd diejenige Versorgung zu ermöglichen, die sie erhalten hätten, wenn sie sich während der vordienstlichen Tätigkeit bereits im Beamtenverhältnis befunden hätten. Der Kläger beantragt, 1.) den Bescheid des Beklagten vom 06.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die unterhälftigen Beschäftigungszeiten mit 13 von 28 Wochenstunden für die Zeit vom 08.11.1976 bis 21.07.1977 und vom 01.09.1977 bis 31.05.1978 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen, 2.) die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an den ergangenen Bescheiden aus den im Widerspruchsbescheid dargelegten Gründen fest. Ergänzend verweist er auf das Urteil der Kammer vom 08.12.2009 – 3 K 55/09 –). Der Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag. Er trägt vor, die alleinige Regelungskompetenz für die Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten im Sinne der §§ 10 bis 12 BeamtVG liege bei der jeweiligen obersten Dienstbehörde, im vorliegenden Fall demnach beim Beklagten. Gemäß § 49 BeamtVG hätten die obersten Dienstbehörden zwar die meisten Zuständigkeiten im Bereich der Versorgung auf ihn, den Beigeladenen, delegiert, dies gelte nach § 15 Abs. 1 der Gemeinsamen Anordnung vom 21.12.1978 (ABl. 1979, 27) aber ausdrücklich nicht für die in Frage stehenden Vordienstzeiten. Allerdings werde in der Praxis unterschiedlich verfahren. Teilweise werde die von der obersten Dienstbehörde in eigener Zuständigkeit getroffene Entscheidung zur Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten dem betroffenen Beamten nicht in einem Bescheid mit Außenwirkung mitgeteilt; vielmehr werde die Entscheidung ihm, dem Beigeladenen, mit der Personalakte übergeben, und er, der Beigeladene, mache die interne Entscheidung der obersten Dienstbehörde dann zum Inhalt seines eigenen Bescheides über die Festsetzung der Versorgungsbezüge und gebe sie dem betroffenen Beamten erstmalig bekannt. Gehe der Beamte in der Folge gegen die Entscheidung über die Vordienstzeiten vor, so werde er, der Beigeladene, formal Gegner des Rechtsbehelfs, obwohl er in der Sache für die Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten gar nicht zuständig sei. In derartigen Fällen beantrage er dann die Beiladung der in der Sache zuständigen obersten Dienstbehörde. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte in eigener Zuständigkeit selbst entschieden und seine Entscheidung dem Kläger auch bekannt gegeben. Trotz des Umstandes, dass der Kläger gegen seinen – des Beigeladenen – Festsetzungsbescheid vom 13.07.2009 keinen Widerspruch erhoben habe und der Bescheid mit den darin vom Beklagten übernommenen Vordienstzeiten daher bestandskräftig geworden sei, werde er, der Beigeladene, den Festsetzungsbescheid hinsichtlich der Vordienstzeiten rückwirkend aufheben, falls der Kläger diesbezüglich im vorliegenden Rechtsstreit obsiege. Eines quasi vorsichtshalber auch gegen den Festsetzungsbescheid erhobenen Widerspruchs hätte es insoweit aus seiner – des Beigeladenen – Sicht nicht bedurft. In der Sache schließt sich der Beigeladene den Ausführungen des Beklagten an. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23.06.2010 nach Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erklärten Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.