Urteil
13 K 7900/09
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand kann gemäß § 36 Abs.1 Satz2 Halbsatz2 LBG nach dem Beginn des Ruhestandes nicht mehr zurückgenommen oder in ihrem Grund geändert werden.
• Der Zurruhesetzungsgrund ist unselbständiger Bestandteil der Ruhestandsverfügung; ein nachträglicher Austausch des Ruhestandsgrundes ist daher ausgeschlossen.
• Die Feststellung einer Schwerbehinderung obliegt den in § 69 SGB IX genannten Behörden; eine Verwaltungsstelle darf diese Eigenschaft nicht eigenständig ersetzen, wenn der Nachweis noch nicht vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine nachträgliche Änderung des Ruhestandsgrundes wegen später festgestellter Schwerbehinderung • Eine Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand kann gemäß § 36 Abs.1 Satz2 Halbsatz2 LBG nach dem Beginn des Ruhestandes nicht mehr zurückgenommen oder in ihrem Grund geändert werden. • Der Zurruhesetzungsgrund ist unselbständiger Bestandteil der Ruhestandsverfügung; ein nachträglicher Austausch des Ruhestandsgrundes ist daher ausgeschlossen. • Die Feststellung einer Schwerbehinderung obliegt den in § 69 SGB IX genannten Behörden; eine Verwaltungsstelle darf diese Eigenschaft nicht eigenständig ersetzen, wenn der Nachweis noch nicht vorliegt. Der Kläger, geboren 1945, beantragte 2001 Altersteilzeit im Blockmodell mit Zurruhesetzung zum 1.8.2009. Während der Freistellungsphase erkrankte er an Prostatakarzinom und stellte am 17.3.2009 einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter beim Kreis. Die Bezirksregierung setzte den Kläger mit Verfügung vom 1.7.2009 zum 31.7.2009 in den Ruhestand; das LBV berechnete daraufhin Versorgungsbezüge unter Anrechnung eines Minderungsfaktors von 3,6 %. Der Schwerbehindertenstatus wurde rückwirkend zum 17.3.2009 erst am 11.8.2009 festgestellt und dem Kläger mitgeteilt. Der Kläger forderte daraufhin die Änderung der Ruhestandsverfügung, damit die Versetzung auf Schwerbehinderung gestützt werde, und erhob Klage. Die Bezirksregierung lehnte eine nachträgliche Änderung mit Verweis auf § 36 Abs.1 Satz2 Halbsatz2 LBG und das Erfordernis des förmlichen Nachweises der Schwerbehinderung ab. • Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet; die Verfügung der Bezirksregierung vom 2.11.2009 ist rechtmäßig (§ 113 Abs.5 Satz1 VwGO). Nach § 36 Abs.1 Satz2 Halbsatz2 LBG ist eine Ruhestandsverfügung nur bis zum Beginn des Ruhestandes zurücknehmbar; dies dient dem Vertrauensschutz und der Rechtsbeständigkeit. • Der Zurruhesetzungsgrund ist unselbständiger Bestandteil der Ruhestandsverfügung; folglich erstreckt sich das Rücknahmeverbot auch auf den Austausch des Ruhestandsgrundes. Nach Eintritt des Ruhestands (1.8.2009) konnte der Kläger daher keine Änderung der Verfügung mehr verlangen. • Die Zustellung der Zurruhesetzungsverfügung am 3.7.2009 machte eine nachträgliche Änderung des zunächst gestellten Antrags (von 2001) ausgeschlossen. Eine bereits vor der Zustellung hinreichend erkennbare Änderung des Antrags ist nicht dargelegt. • Unabhängig hiervon wäre die Bezirksregierung nicht befugt gewesen, die Schwerbehinderteneigenschaft selbst förmlich festzustellen; die Entscheidung hierüber obliegt den Behörden nach § 69 SGB IX. Dass der Kläger den Kreis vor Eintritt in den Ruhestand informiert hatte, ändert nichts an der Rechtslage und rechtfertigt keine rückwirkende Änderung der Ruhestandsverfügung. • Vergleichbare höchstrichterliche und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen stützen die Auffassung, dass nach Eintritt des Ruhestands ein Austausch des Ruhestandsgrundes unzulässig ist. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Änderung der Zurruhesetzungsverfügung dahin, dass die Versetzung auf seine Schwerbehinderung gestützt werde. Die Vorschrift des § 36 Abs.1 Satz2 Halbsatz2 LBG schließt eine Rücknahme oder nachträgliche Änderung der Ruhestandsverfügung nach Beginn des Ruhestandes aus, sodass der geltend gemachte Anspruch bereits rechtlich ausgeschlossen ist. Die Tatsache, dass die Schwerbehinderung erst förmlich nach Versetzung festgestellt wurde, ändert an diesem Ausschluss nichts; zudem obliegt die Feststellung der Schwerbehinderung den Behörden des § 69 SGB IX. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.