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Urteil

19 A 164/96

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bewertung einer Abiturklausur ist von den Gerichten nur eingeschränkt überprüfbar; Prüfungsbehörden verbleibt bei fachspezifischen Wertungen ein Beurteilungsspielraum. • Das für das Bestehen der Abiturprüfung maßgebliche Punktsystem (§ 29 APO‑GOSt) lässt keinen Raum für pauschale Verhältnismäßigkeitsüberlegungen; das Nichtbestehen kann am Fehlen auch eines einzelnen Punktes scheitern. • Wenn die prüfungsrechtlichen Formvorschriften eingehalten und keine fachlichen Bewertungsfehler substantiiert dargelegt sind, ist eine Nachbewertung oder Wiederholung der Klausur nicht zu erzwingen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Neubewertung oder Wiederholung der Abiturklausur bei nicht substantiiert dargelegten Bewertungsfehlern • Die Bewertung einer Abiturklausur ist von den Gerichten nur eingeschränkt überprüfbar; Prüfungsbehörden verbleibt bei fachspezifischen Wertungen ein Beurteilungsspielraum. • Das für das Bestehen der Abiturprüfung maßgebliche Punktsystem (§ 29 APO‑GOSt) lässt keinen Raum für pauschale Verhältnismäßigkeitsüberlegungen; das Nichtbestehen kann am Fehlen auch eines einzelnen Punktes scheitern. • Wenn die prüfungsrechtlichen Formvorschriften eingehalten und keine fachlichen Bewertungsfehler substantiiert dargelegt sind, ist eine Nachbewertung oder Wiederholung der Klausur nicht zu erzwingen. Der Kläger legte 1994 am beklagten Gymnasium das Abitur ab und erzielte insgesamt 108 Punkte, jedoch in keinem Leistungskurs mindestens 25 Punkte, weshalb der Beklagte die Prüfung als nicht bestanden erklärte. Der Kläger rügte, seine schriftliche Arbeit im Fach Erziehungswissenschaft sei zu niedrig (2 statt 3 Punkte) bewertet worden; bei einer höheren Bewertung hätte er die Voraussetzungen zum Bestehen erfüllt. Nach Neubewertung und Widerspruch bestätigten Erst- und Zweitkorrektor sowie die Bezirksregierung die Note "mangelhaft". Der Kläger beantragte gerichtliche Aufhebung der Bescheide und entweder Neubewertung mit mindestens "mangelhaft plus" oder hilfsweise die Anordnung einer Wiederholung der schriftlichen Prüfung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Erweiterung des Antrags in der Berufung (hilfsweise Wiederholung) ist zulässig (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 ZPO) und wurde vom Beklagten ohne Widerspruch hingenommen. • Rechtliche Grundlagen: Rechtsgrundlage für die Nichtbestehensentscheidung sind § 41 Abs.1 i.V.m. § 29 Abs.6 Nr.2 APO‑GOSt; danach müssen u.a. in zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungsfach, mindestens 25 Punkte erzielt werden. • Anwendung des Punktsystems: Das klare Punktsystem der APO‑GOSt lässt keine pauschalen Verhältnismäßigkeitsabwägungen zu; ein fehlender Punkt kann zum Nichtbestehen führen. • Prüfungsrechtliche Überprüfung: Gerichtliche Kontrolle ist zwar möglich, die Überprüfung fachspezifischer Bewertungen ist jedoch auf das Vorliegen von Verfahrensfehlern, Rechtsverstöße, unrichtige Sachverhaltsannahmen, Verstöße gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze oder sachfremde Erwägungen beschränkt. • Einhaltung der Verfahrensvorschriften: Das vorgeschriebene Verfahren für schriftliche Abiturprüfungen (Aufgaben aus der Qualifikationsphase, Auswahlverfahren, Korrekturregelung gemäß §§ 33, 34 APO‑GOSt) wurde eingehalten; die Themen der Aufgaben stammten aus dem Unterricht der Qualifikationsphase. • Korrektur- und Nachbewertungsverfahren: Die Arbeit wurde nacheinander und unabhängig bewertet; das Verhalten des Zweitkorrektors, sich mit "einverstanden" anzuschließen, widerspricht nicht § 34 APO‑GOSt. Etwaige Zweifel an der formalen Unabhängigkeit der Nachbewertung führen nicht zu einem Erfolg, weil die Erstbewertung materiell rechtmäßig war. • Fehlende substantiierten Angriff auf die fachliche Bewertung: Der Kläger hat keine fachlichen Bewertungsfehler so dargelegt, dass ein Gericht vertiefend z. B. mittels Sachverständigem eingreifen müsste. Viele Randbemerkungen der Prüfer sind für das Gericht einleuchtend und durch die Stellungnahmen der Prüfer bestätigt. • Beurteilungsspielraum der Prüfer: Viele Einwände des Klägers zielen auf eine andere Bewertung einzelner Aufgaben oder Teilaspekte und greifen damit in den nicht frei überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Prüfer ein. • Ergebnis der rechtlichen Prüfung: Da weder Verfahrens- noch fachspezifische Bewertungsfehler vorliegen und die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht kein Anspruch des Klägers auf Neubewertung oder Anordnung einer Wiederholung der Klausur. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Bescheide oder auf Verpflichtung zur Neubewertung seiner Abiturklausur bzw. zur Anordnung einer Wiederholung. Die angefochtenen Bescheide sind nach §§ 29, 33, 34 APO‑GOSt rechtmäßig; das Prüfungs‑ und Nachbewertungsverfahren war formell und materiell nicht fehlerhaft. Der Kläger hat zudem nicht substantiiert dargelegt, dass fachliche Bewertungsfehler vorliegen oder die Prüfer sich von sachfremden Erwägungen leiten ließen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.