Urteil
11 K 3273/09
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2010:0505.11K3273.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet 1 Tatbestand: 2 Der am 30.01.1983 geborene und in der Russischen Föderation wohnende Kläger beantragte am 15.10.2007 seine Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. 3 Im Antragsformular gab er an, seine Mutter sei deutsche Volkszugehörige, sein Vater russischer Volkszugehöriger. 4 Die Mutter des Klägers, Frau T. N. , hatte am 03.07.1995 ihre Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz beantragt. Der Kläger war in diesem Antrag als lediger Abkömmling aufgeführt. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Aufnahmeantrag der Mutter mit Bescheid vom 13.01.1997 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Mutter habe kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben, weil sie von 1976 bis 1993 in ihren Inlandspässen als Russin geführt worden sei. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wies das VG Köln mit Urteil vom 12.09.2002 - 6 K 5911/99 - ab. Den dagegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung nahm die Mutter zurück (Einstellungsbeschluss des OVG NRW vom 10.12.2002 - 14 A 4498/02 -). 5 Auch der Aufnahmeantrag der Großmutter mütterlicherseits der Klägerin, Frau G. I. , wurde bestandskräftig abgelehnt mit der Begründung, dass der Großvater mütterlicherseits seit 1952 Mitglied der KPdSU und seit 1959 Parteifunktionär gewesen sei, so dass die Voraussetzungen des § 5 BVFG vorlägen. 6 Mit Bescheid vom 12.11.2007 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag des Klägers ab, weil er nicht von einem deutschen Volkszugehörigen abstamme. 7 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 24.11.2007 Widerspruch. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens führte das Bundesverwaltungsamt mit dem Kläger am 15.12.2008 einen Sprachtest durch und hielt als Ergebnis fest, ein Gespräch sei trotz gelegentlicher Mängel problemlos möglich gewesen. Der Kläger legte einen am 10.07.2001 ausgestellten Militärpass vor, in dem er als deutscher Volkszugehöriger geführt wird. Der Militärpass ist ausgestellt auf einem sowjetischen Passformular aus dem Jahr 1987. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2009 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers zurück und berief sich nunmehr auf eine nicht hinreichende familiäre Vermittlung der deutschen Sprache gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG. 9 Am 14.12.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Er tritt unter Benennung von Zeugen der Behauptung entgegen, seine deutschen Sprachkenntnisse beruhten nicht auf familiärer Vermittlung. Auch wenn die Großmutter des Klägers wegen § 5 Nr. 2 Buchstabe c BVFG abgelehnt worden sei, sei sie doch auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsamtes eindeutig deutsche Volkszugehörige. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 12.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2009 zu verpflichten, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass sie die ausreichende familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nicht bestreiten wolle. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefter) verwiesen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, weil er nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler i.S.d. §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 BVFG nicht erfüllt. 18 Nach § 4 Abs. 1 BVFG ist Spätaussiedler in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor unter Einhaltung hier nicht streitiger Stichtagsvoraussetzungen seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. 19 § 4 BVFG stellt für die Rechtsstellung als Spätaussiedler mit den sich daraus ergebenden Rechten wesentlich auf eine in den Aussiedlungsgebieten entstandene und fortdauernde Gefahrenlage ab; sie besteht in einem "Kriegsfolgenschicksal" in Form von Benachteiligungen als deutscher Volkszugehöriger oder deren Nachwirkungen. 20 Vgl. BVerfG, Urteil vom 29.03.2001 - 5 C 28.00 -. 21 Für Personen i.S.d. § 4 Abs. 1 BVFG - hierzu gehört auch der Kläger - gilt - nach wie vor - eine widerlegbare gesetzliche Vermutung für das Vorliegen von Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit. Diese Vermutung eines fortbestehenden Vertreibungsdrucks ergibt sich aus der Wendung "in der Regel" in § 4 Abs. 1 BVFG. Das folgt aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber diese Wendung erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zum Erlass des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes, das am 01.01.1993 in Kraft getreten ist, eingefügt hat, nachdem mit § 4 Abs. 2 BVFG das Erfordernis der Prüfung von aktuellen Nachteilen und damit des Vertreibungsdrucks in bestimmten Aussiedlungsgebieten nachträglich aufgenommen worden war. 22 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.03.1998 - 2 A 4942/95 -; zur Entwicklung der Rechtsprechung zum Vertreibungsdruck ferner etwa OVG NRW, Urteil vom 08.11.1996 - 2 A 1309/96 -. 23 § 4 Abs. 1 BVFG geht damit von der Regelvermutung eines Vertreibungsdrucks für ein Verlassen der Aussiedlungsgebiete wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen aus. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.02.2006 - 12 E 1538/05 -; Urteil vom 11.01.2000 - 2 A 5888/94 -. 25 Diese Regelvermutung ist widerlegt, wenn eindeutige Anhaltspunkte für eine Falllage in der Richtung bestehen, dass der Antragsteller das Aussiedlungsgebiet möglicherweise ganz oder überwiegend aus vertreibungsfremden Gründen verlassen hat. Hierzu müssen Tatsachen vorliegen, die die Möglichkeit ausschließen, dass die gesetzliche Vermutung zutreffen könnte. 26 So bereits für die insoweit ähnlich konzipierte Vorschrift § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG BVerfG, Urteil vom 20.10.1987 - 9 C 266/86 -, BVerfGE 78, 147, 150; BVerfG, Urteil vom 21.10.1997 - 9 C 27.96 -; zusammenfassend Häußer/Kapinos/Christ, Die Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, 1990, § 1 BVFG Rdnr. 34 ff.; ferner etwa OVG NRW, Beschluss vom 30.05.1994 - 22 E 162/94 -. 27 Ist die in § 4 Abs. 1 BVFG zu Grunde gelegte Gefahrenlage entfallen oder unterbrochen, z.B. bei Aus- und späterer Wiedereinreise, so sind spätere Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit kein die Rechtsstellung als Spätaussiedler nach § 4 BVFG begründendes Kriegsfolgenschicksal. 28 Vgl. BVerfG, Urteil vom 29.03.2001 - 5 C 28.00 -. 29 Nach diesen Maßstäben war und ist der Kläger einem Vertreibungsdruck nicht mehr ausgesetzt, sodass die Regelvermutung des § 4 Abs. 1 BVFG für ihn nicht greift. Bereits die Großmutter mütterlicherseits des Klägers, von der der Kläger eine deutsche Abstammung allein herleiten kann, hat den Spätaussiedlerstatus nach § 5 Nr. 2 c BVFG nicht erworben, weil ihr Ehemann als Parteifunktionär der KPdSU die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 c BVFG erfüllte. Der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b BVFG betrifft einen Fall, in dem die ursprünglich für den deutschen Volkszugehörigen bestehende Gefahrenlage entfallen ist. 30 Vgl. BVerfG, Urteil vom 29.03.2001 - 5 C 28.00 -. 31 Dies gilt entsprechend für den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 c BVFG, der auf § 5 Nr. 2 b BVFG ausdrücklich Bezug nimmt. Für den Kläger folgt daraus, dass bereits bei allen vier Großelternteilen entweder eine deutsche Volkszugehörigkeit von vornherein nicht bestand oder die einen Vertreibungsdruck begründende Gefahrenlage entfallen ist. Sie kann daher in der Enkelgeneration nicht wieder aufleben. 32 Es kommt hinzu, dass auch der Bekenntniszusammenhang zum deutschen Volkstum bei den Eltern des Klägers vollständig unterbrochen war. Sein Vater ist russischer Volkszugehöriger. Seine Mutter, die erfolglos ein Aufnahmeverfahren betrieben hat, ist von 1976 bis 1993 in ihren Inlandspässen als Russin geführt worden. Der Kläger ist damit in einer Familie mit ausschließlich russischem Bekenntnis aufgewachsen. Auch dies unterbricht schon begrifflich einen gegen deutsche Volkszugehörige gerichteten Vertreibungsdruck. 33 Bei dieser Sachlage ist nicht mehr entscheidungserheblich, ob der Kläger deutscher Volkszugehöriger i.S.d. § 6 Abs. 2 BVFG ist. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.