Urteil
2 A 1309/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1996:1108.2A1309.96.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wurde am 26. September 1933 in M. (M. ) in der Tschechischen Republik geboren. Ihr Vater ist der am 24. Oktober 1901 in M. geborene und 1983 verstorbene K. I. , ihre Mutter die am 24. Oktober 1901 in M. geborene K. I. , geborene S. . Die Klägerin beantragte unter dem 22. April 1991 ihre Aufnahme als Aussiedlerin. Sie gab an, sie sei deutsche Volkszugehörige mit deutscher Muttersprache und deutscher Umgangssprache in der Familie. Mit ihrem Ehemann spreche sie tschechisch. Sie sei bei Geburt tschechische Staatsangehörige gewesen und auch jetzt tschechische Staatsangehörige. Am 12. Mai 1943 habe sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Seit 1980 sei sie Mitglied des Kulturverbandes der Bürger deutscher Nationalität der CSSR; 1990 sei sie Gründungsmitglied des Verbandes der Deutschen in der Tschechoslowakei gewesen. Ihr Vater sei tschechischer Volkszugehöriger, jedoch deutscher Abstammung. Er habe von 1930 bis 1945 beim Fürstlich Thurn- und Taxischen Rentamt M. als Chauffeur und Amtsdiener gearbeitet. Ihre Mutter sei deutsche Volkszugehörige mit deutscher Muttersprache und Umgangssprache in der Familie. Sie habe 1941 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Die Großeltern mütterlicherseits seien ebenfalls deutsche Volkszugehörige gewesen. Sie sei das einzige Kind ihrer Eltern. Nach Errichtung einer deutschen Volksschule in M. habe sie diese bis 1944 und im folgenden Jahr die deutsche Hauptschule in C. -U. besucht. Am 29. Juni 1945 sei sie mit ihrer Mutter in den Raum D. /G. (P. ) "wild vertrieben" worden, jedoch wieder zurück nach C. geflüchtet. Ihre persönlichen Sachen im Wert von 5.000,-- DM sowie die Wohnung ihrer Eltern im Wert von 30.000,-- DM und das Haus und Grundstück ihrer Großeltern im Wert von 200.000,-- DM seien enteignet worden. 1953 habe sie das Abitur abgelegt, jedoch nicht weiter studieren dürfen. Sie habe als Büroangestellte gearbeitet. Ihre erste Ehe mit dem deutschstämmigen K. I. sei 1966 geschieden worden. Sie habe dann mit ihrem Sohn in A. gelebt. 1983 habe sie zum zweitenmal geheiratet und sei nach L. übergesiedelt. Seit dem 1. Oktober 1989 sei sie Rentnerin. Sie sei von ihrer Mutter als Deutsche erzogen worden und habe sich auch unter dem kommunistischen Regime zum Deutschtum bekannt. Ihre Nationalität im Personalausweis sei auch jetzt "Deutsch". Ihr Wunsch auszusiedeln sei von den tschechischen Behörden nicht akzeptiert worden. Sie habe fünf Jahre hintereinander versucht, eine Bewilligung für eine Reise nach Deutschland zu bekommen. Die Klägerin legte eine Mitteilung des Staatszentralarchivs Prag vor, nach der sich ihre Mutter und deren Eltern bei der Volkszählung am 1. Dezember 1930 in M. mit deutscher Nationalität eingetragen haben. Sie reichte ferner Schulzeugnisse für die Schuljahre 1942/43 und 1943/44, eine Bestätigung von Frau J. M. über den Besuch der deutschen Hauptschule sowie eine Kopie ihres 1988 ausgestellten Personalausweises mit der Eintragung der deutschen Nationalität zu den Akten. Nach einer Mitteilung des Bezirksarchivs T. (A. ) waren die Klägerin und ihre Mutter in den Verzeichnissen der Bevölkerung der deutschen Nationalität von 1945 aufgeführt. Nach einem ebenfalls vorgelegten Grundstücksbuchauszug wurden die im Eigentum der Großmutter mütterlicherseits der Klägerin stehenden Grundstücke Nr. (Garten und Wiese) und Nr. (Baugrundstück mit dem Haus Nr. ), K. region M. , Kreis M. , am 25. April 1950 konfisziert und dem volkseigenen Betrieb Tschechoslowakische Staatswälder in Prag übertragen. Unter dem 27. Dezember 1991 trug die Klägerin weiter vor, sie sei vor allem durch den Verlust des Eigentums der Familie benachteiligt. Sie lebe außerdem in einer totalen Vereinsamung. Sie könne außerhalb der eigenen Familie die deutsche Muttersprache und die deutsche Kultur nicht pflegen. Der nächste Kulturverband sei über 80 km entfernt. Deutsches Fernsehen könne sie nicht empfangen. Die "Prager Volkszeitung" werde stets verspätet zugestellt. Als deutsche Volkszugehörige werde sie in der Tschechischen Republik durch niemanden vertreten. Der Haß der tschechischen Bevölkerung dauere an. Sie sei schon einige Male im Zug oder Bus angegriffen und als Nazi und Faschist beschimpft worden. Als sie in C. in einem Restaurant deutsch gesprochen habe, sei sie von der Polizei auf der Heimreise kontrolliert, ausgefragt und wie eine Verdächtige behandelt worden. Ihre Post aus dem Ausland werde wahrscheinlich kontrolliert; sie sei oft beschädigt. Im Umkreis von 200 km gebe es keinen deutschen Gottesdienst. Die deutsche Form des Nachnamens dürfe sie in der Tschechischen Republik nicht benutzen. Nach einer Mitteilung der deutschen Botschaft in Prag vom 11. Februar 1992 spricht die Klägerin fließend deutsch; im von ihr vorgelegten Personalausweis sei die deutsche Nationalität eingetragen. Im Rahmen weiterer Ermittlungen des Bundesverwaltungsamtes bestätigte das staatliche Kreisarchiv T. , daß die Klägerin von 1939 bis 1945 in M. die dortige deutsche Volksschule besucht habe, ihre Mutter deutsche Volkszugehörige gewesen sei und daß beide am 29. Juni 1945 "wild abgeschoben" worden und kurze Zeit später zurückgekehrt seien. In einem vom Kreisarchiv T. übersandten Ermittlungsbogen aus dem Jahr 1949 zum Antrag über die Rückgabe der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft an die Mutter der Klägerin ist die Mutter mit deutscher, die Klägerin mit tschechischer Nationalität angegeben. Die Klägerin besitze die "Bescheinigung der tsl. Staatsbürgerschaft". Das staatliche Zentralarchiv Prag übersandte Fragebogen zur Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit für die Klägerin und ihre Mutter, nach denen die Mutter am 1. Juli 1941 und die Klägerin am 12. Mai 1943 deutsche Staatsangehörigkeitsausweise erhielten. Ferner stellte es eine beglaubigte Kopie des Zählbogens der Mutter für die Volkszählung im Jahr 1930 zur Verfügung. Danach bekannte sich die Mutter zur deutschen Nationalität. Am 19. August 1993 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Sie hat vorgetragen: Ihre deutsche Volkszugehörigkeit sei offensichtlich. Es liege auch eine Benachteiligung im Sinne des § 4 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz vor, weil ihre Eltern wegen der deutschen Volkszugehörigkeit entschädigungslos enteignet worden seien. Sie sei als einziges Kind Alleinerbin des gesamten Vermögens. Diese Benachteiligung dauere auch an, weil die Rechtmäßigkeit der damaligen Enteignungen und die Entschädigungsfrage bis heute kontrovers diskutiert würden. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 10. Januar 1996 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Gegen das am 6. Februar 1996 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. März 1996 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie vorträgt: Es bestünden erhebliche Zweifel, ob die Ungleichbehandlung der Deutschen aus der ehemaligen Sowjetunion und der Deutschen aus den in § 4 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz genannten Gebieten sachlich gerechtfertigt sei. In der Tschechischen Republik könne von einer Umsetzung der verfassungs- und völkerrechtlich garantierten Rechte der deutschen Volkszugehörigen noch nicht gesprochen werden. Ein anderer Gesichtspunkt, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könne, sei nicht ersichtlich. Unabhängig davon lägen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz für die Klägerin vor. Dessen Auslegung habe sich danach zu richten, daß die heutige Lage der Volksdeutschen in diesen Gebieten das Ergebnis eines historisch-dynamischen Prozesses sei, der nach dem Ersten Weltkrieg mit der Gründung neuer Vielvölkerstaaten begonnen und mit dem Zerfall der kommunistischen Diktatur in der Tschechoslowakei seinen Abschluß noch nicht gefunden habe. Der ursprüngliche Regierungsentwurf für das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz sei davon ausgegangen, daß die Verwaltung in der Regel gar nicht mehr feststellen könne, in welchem Umfang der einzelne Antragsteller noch von einem Kriegsfolgeschicksal betroffen sei. Die Regelung in § 4 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz sei ohne nähere Hinweise erst vom Vermittlungsausschuß eingefügt worden, offenbar um die Zustimmung der parlamentarischen Opposition zur Neuregelung des Asylrechts zu erkaufen. Der Begriff der Benachteiligung sei möglichst weit auszulegen, weil der Gesetzgeber auf Regelbeispiele verzichtet habe, die einen Rückschluß auf seine Absichten zugelassen hätten. Eine Verknüpfung mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges und den unmittelbaren Nachkriegsereignissen sei nicht erforderlich. Die Benachteiligungen müßten auch nicht seit Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ununterbrochen angedauert haben. Benachteiligungen seien daher alle staatlichen oder nichtstaatlichen Ereignisse, Entwicklungen oder Zustände im Herkunftsgebiet, die zu nicht ganz unerheblichen Behinderungen im täglichen Leben des Aufnahmebewerbers geführt haben oder führen und deren Ursache seine deutsche Volkszugehörigkeit sei. Hierzu zähle auch die Vereinsamung. Nach dieser Definition seien die im Herkunftsgebiet der Klägerin lebenden Volksdeutschen nach wie vor Benachteiligungen bzw. Nachwirkungen von Benachteiligungen ausgesetzt. Seit dem Zweiten Weltkrieg sei die kulturelle und politische Identität der Deutschen systematisch ausgelöscht worden. Erst durch den deutsch-tschechoslowakischen Vertrag vom 27. Februar 1992 hätten die Deutschen rechtlich verbindlich festgelegte Minderheitenrechte erhalten. Der Vertrag enthalte jedoch nur eine politische Absichtserklärung; an einer Umsetzung fehle es jedenfalls für die konkrete Lebenssituation der Klägerin. Das Haus ihrer Großeltern sei ausgeraubt und enteignet worden. Auch ihre Eltern und sie selbst hätten ihr gesamtes Eigentum verloren. Die tschechische Regierung weigere sich nach wie vor, enteignete Volksdeutsche zu entschädigen. Aus der Sicht der Klägerin sei dies zumindest die Nachwirkung einer früheren Benachteiligung. Die Klägerin könne sich auch auf ihre persönliche Vereinsamung an ihrem Wohnort berufen. Die Vereinsamung als Benachteiligungstatbestand gestatte eine individuelle Prüfung, inwieweit die völkerrechtlichen Vereinbarungen auch am Wohnort des Aufnahmebewerbers bereits in die tägliche Praxis umgesetzt worden seien. Es treffe daher nicht zu, daß § 4 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz leerlaufe, wenn man die generelle Vereinsamung der deutschen Volkszugehörigen als Benachteiligung anerkennen würde. Die Vereinsamung beruhe darauf, daß die früheren Benachteiligungen der deutschen Volkszugehörigen nicht endgültig beseitigt seien. Zu der Vereinsamung trügen auch die von der Klägerin geschilderten Beschimpfungen und Schikanen bei. Die von ihr beabsichtigte Inanspruchnahme elementarer Menschenrechte wie die öffentliche Benutzung ihrer Muttersprache sei noch keineswegs zu einer Selbstverständlichkeit geworden. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem in erster Instanz gestellten Antrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen für die Klägerin geführten Verwaltungsvorgänge (ein Heft) und die Gerichtsakte des Sohnes der Klägerin im Verfahren 10 K 5467/93 (VG Köln) nebst Verwaltungsvorgängen (zwei Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Als Rechtsgrundlage für das Klagebegehren kommt nur § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) in Betracht. Auf die Klägerin findet das Bundesvertriebenengesetz nicht in der zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 1991 geltenden Fassung, sondern in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung Anwendung, weil sie das Aussiedlungsgebiet noch nicht verlassen hat. Eine unzulässige Rückwirkung liegt darin nicht. Vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, 198, 199 = BVerwGE 99, 133. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Da die Klägerin aus der Tschechischen Republik nach Deutschland einreisen würde, ist sie nur dann Spätaussiedlerin, wenn sie die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BVFG erfüllt. Danach ist Spätaussiedler ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG außer den in § 4 Abs. 1 genannten Staaten (die Republiken der ehemaligen Sowjetunion, Estland, Lettland und Litauen), der die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt und glaubhaft macht, daß er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag. Der Senat läßt offen, ob die Klägerin neben der Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik auch heute noch die am 12. Mai 1943 erworbene deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Denn nach der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung des Bundesvertriebenengesetzes ist die deutsche Staatsangehörigkeit für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 BVFG ohne Belang. Zwar hätte die Klägerin nach § 27 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung als Aussiedlerin einen Aufnahmebescheid aufgrund ihrer - hier einmal unterstellten - deutschen Staatsangehörigkeit erhalten können. Diese Vorschrift findet hier aber keine Anwendung. Denn auch insoweit ist nach den vom Bundesverwaltungsgericht herausgearbeiteten Grundsätzen das Bundesvertriebenengesetz nur in der neuen Fassung anzuwenden, wenn der Aufnahmebewerber das Aussiedlungsgebiet noch nicht verlassen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, 198, 199 = BVerwGE 99, 133. A. Der Senat folgt der vom Verwaltungsgericht ausführlich dargelegten Auffassung, daß die Klägerin als deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG anzusehen ist und sieht insoweit gemäß § 130 b VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. B. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, weil die weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BVFG nicht vorliegen. I. Anders als nach der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Rechtslage setzt der Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nunmehr gemäß § 4 Abs. 2 BVFG zusätzlich voraus, daß der Aufnahmebewerber im Einzelfall darlegt und glaubhaft macht, daß er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 BVFG, weil der Aufnahmebewerber danach glaubhaft zu machen hat, daß er in seiner Person entsprechende Benachteiligungen erfahren hat. Dieses Verständnis steht nicht im Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 1992, - 9 C 6.92 -, BVerwGE 91, 140, 145 ff. Dort wird lediglich festgestellt, der Grundsatz der Vermutung des Vertreibungsdrucks könne nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung derart in sein Gegenteil verkehrt werden, daß der deutsche Staatsangehörige oder Volkszugehörige die Gründe für seine Ausreise im einzelnen darlegen oder gar für seine Person konkrete Benachteiligungen nachweisen müßte; zur Änderung dieser Rechtslage sei nur der Gesetzgeber befugt. Diese Änderung hat der Gesetzgeber durch § 4 Abs. 2 BVFG nunmehr vorgenommen. II. Die von der Klägerin vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 4 BVFG vorgenommene Differenzierung, daß Spätaussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion, Estland, Lettland oder Litauen keine Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen glaubhaft machen müssen, teilt der Senat nicht. Die Differenzierung nach Aussiedlungsgebieten verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der spezielle Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG kann insofern betroffen sein, als niemand wegen seiner Heimat benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Der Begriff "Heimat" bezieht sich auf die örtliche Herkunft. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 30. Mai 1978 - 1 BvL 26/76 -, BVerfGE 48, 281, 287. § 4 Abs. 2 BVFG berührt jedoch den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet eine Sonderbehandlung, die ihre Ursache in den durch dieses besondere Grundrecht bezeichneten Gründen hat. Es muß also ein kausaler Zusammenhang zwischen einem der aufgeführten Gründe und der Benachteiligung oder Bevorzugung bestehen. Differenzierungen, die auf anderen Unterschieden der Personen oder der Lebensumstände beruhen, bleiben unberührt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8,16/84 -, BVerfGE 75, 40, 70. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung knüpft erkennbar nicht an die unterschiedlichen örtlichen Herkunftsgebiete an sich an, sondern an das besondere Schicksal der deutschen Volksgruppe in der früheren Sowjetunion, das im Gegensatz zum Schicksal der deutschen Volksgruppen in den anderen Aussiedlungsgebieten durch Deportation nach Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges am 22. Juni 1941, Verpflichtungen zur Zwangsarbeit, Stellung unter Kommandantur und jahrzehntelange stigmatisierende Ausgrenzung gekennzeichnet ist. Hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 - 9 C 392.94 - DVBl. 1995, 1302, das aufgrund des von ihm ausdrücklich so bezeichneten besonderen Schicksals der deutschen Volksgruppe in der früheren Sowjetunion andere Anforderungen an den Nachweis der Identifikation mit dem Volkstumsbewußtsein eines deutschen Elternteils stellt. Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Zwar gilt für die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung ein relativ strenger Maßstab, weil die angegriffene Regelung zu einer erheblichen Ungleichbehandlung von Personengruppen führt, deren Mitglieder die ungleichen Rechtsfolgen faktisch nicht vermeiden können. Vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 u.a. -, BVerfGE 92, 365, 407 f. Das besondere Schicksal der deutschen Volksgruppe in der früheren Sowjetunion, Estland, Lettland oder Litauen rechtfertigt jedoch ihre Ungleichbehandlung gegenüber den anderen deutschen Volksgruppen. III.1. Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen sind konkrete und persönliche, nicht allein aus der allgemeinen Situation der deutschen Volksgruppe resultierende Umstände, die der Aufnahmebewerber unmittelbar selbst erfahren hat und die seine Lebensführung im Aussiedlungsgebiet nicht nur unwesentlich erschweren oder behindern. Vgl. bereits OVG NW, Urteil vom 22. Februar 1995 - 2 A 3871/91 -; ferner von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Kommentar zum BVFG, Stand September 1996, § 4 BVFG n.F., Anm. 5 a; vgl. dazu auch teilweise anders OVG NW, Urteil vom 24. Oktober 1996 - 22 A 408/94 -. Maßgebend ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles. Dabei sind alle Lebensbereiche, wie Schule, Ausbildung, Beruf, soziales und gesellschaftliches Leben sowie kulturelle und volkstumsmäßige Identität einzubeziehen. Vgl. von Schenckendorff, a.a.O. § 4 BVFG n.F. Anm. 5 a. Dementsprechend ist es unerheblich, ob die Benachteiligungen von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite ausgehen. Die Benachteiligungen müssen - wie bereits das Erfordernis der Glaubhaftmachung zeigt - objektiv vorliegen; ein subjektives Empfinden des Aufnahmebewerbers reicht nicht aus. Dieses Verständnis der Begriffe ergibt sich aus folgendem: a. Die Begriffe "Benachteiligungen" und "Nachwirkungen früherer Benachteiligungen" sind im Gesetz nicht näher bestimmt. Hinweise auf ihren Inhalt ergeben sich aber aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. In der Begründung des Gesetzentwurfs für die erst während des Gesetzgebungsverfahrens zum Erlaß des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes eingeführte Vorschrift heißt es zu dem ursprünglichen Vorschlag "... wer im Zeitpunkt der Stellung des Antrags nach § 27 noch nachwirkende erhebliche Beeinträchtigungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit nachweist.": "47 Jahre nach Kriegsende ist es geboten, das für eine bestimmte geschichtliche Situation geschaffene Bundesvertriebenengesetz abzuschließen und den künftigen Aussiedlerzuzug auf eine den heutigen Verhältnissen angepaßte Grundlage zu stellen .... Für die künftige Zuwanderung von Aussiedlern bedeutet dies, daß nicht mehr vom Fortbestehen der einstigen Vertreibungslage ausgegangen werden kann, den Deutschstämmigen, die in ihrer Heimat aufgrund ihrer Herkunft besonders zu leiden hatten, aber ein Sonderweg nach Deutschland offenzuhalten ist .... Deshalb müssen die deutsche Volkszugehörigkeit und die noch nachwirkenden erheblichen Beeinträchtigungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit nachgewiesen werden." (Änderungsantrag der Fraktion der SPD, Bundestagsdrucksache 12/3618, S. 5) Im Rahmen der Anrufung des Vermittlungsausschusses führt der Bundesrat aus: "Für die Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft ist der Nachweis eines Vertriebenen- bzw. Kriegsfolgeschicksals erforderlich. Das Kriegsfolgeschicksal kann in einer erheblichen persönlichen Benachteiligung oder auch beruflichen Benachteiligung bestehen ..." (Bundestagsdrucksache 12/3891, S. 1 f.) Im Vermittlungsausschuß erhielt die Vorschrift ihre jetzige Fassung; eine weitere Begründung ist nicht gegeben worden (vgl. Bundestagsdrucksache 12/3966). Auch bei der abschließenden Beratung im Bundestag fand eine Auseinandersetzung in sachlichen Fragen nicht statt (vgl. Plenarprotokoll 12. Wahlperiode, 129. Sitzung vom 11. Dezember 1992, S. 11188). Die Annahme, daß das Kriegsfolgeschicksal in einer erheblichen persönlichen Benachteiligung oder auch beruflichen Benachteiligung bestehen könne (Bundestagsdrucksache 12/3891, S. 1 f.), nimmt demnach Bezug auf eine Fassung, die nicht Gesetz geworden ist. Die endgültige Gesetzesfassung übernimmt die Anknüpfung an die Folgen des Zweiten Weltkrieges durch die Einführung des Stichtages 31. Dezember 1992 nicht und spricht statt von "erhebliche Beeinträchtigungen" von "Benachteiligungen", ohne diese näher zu qualifizieren. § 4 Abs. 2 BVFG liegt damit der Gedanke zugrunde, daß deutsche Volkszugehörige aus den von ihm erfaßten Aussiedlungsgebieten mehr als 50 Jahre nach Kriegsende in der Regel nicht mehr in einer Weise benachteiligt werden, daß ihnen durch das Bundesvertriebenengesetz eine Übersiedlung nach Deutschland ermöglicht werden müßte. Das Bundesverwaltungsgericht ging bis 1977 davon aus, daß sich für deutsche Volkszugehörige aus den Vertreibungsgebieten allein aus der deutschen Volkszugehörigkeit bzw. Staatsangehörigkeit ein auf den Folgen des Zweiten Weltkriegs beruhender Vertreibungsdruck ergebe. In seinem Urteil vom 16. März 1977, - 8 C 58.76 -, BVerwGE 52, 167, 177, entschied das Bundesverwaltungsgericht erstmals, daß aufgrund der Änderung der Verhältnisse in den Vertreibungsgebieten eine - von der Behörde nachzuweisende - Widerlegung des Vertreibungsdrucks in Betracht komme. § 4 Abs. 2 BVFG setzt unter Berücksichtigung der inzwischen vergangenen Zeit und der Änderung der Verhältnisse die Entwicklung fort, indem er einen entsprechenden Nachweis durch den Aufnahmebewerber fordert, beschränkt die Änderung gegenüber der früheren Rechtslage jedoch nicht auf eine bloße Umkehr der Beweislast, sondern führt den Begriff der Benachteiligung mit dem Stichtag 31. Dezember 1992 ein. Das bedeutet, daß ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Benachteiligungen und den Ereignissen im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg nicht mehr hergestellt wird und daß die Begriffe "Vertreibungsdruck" und "Benachteiligung" nicht deckungsgleich sind. Daraus folgt, daß die nach bisherigem Recht mit dem Begriff des "Vertreibungsdrucks" umschriebene allgemeine Situation der deutschen Volksgruppen in den Aussiedlungsgebieten keine Benachteiligung im Sinne des Gesetzes bedeutet, weil der Aufnahmebewerber konkrete Benachteiligungen glaubhaft machen muß, die er in seiner Person erfahren hat. Nach der insoweit eindeutigen Formulierung in § 4 Abs. 2 BVFG bezieht sich das Erfordernis der Glaubhaftmachung auf die konkreten und persönlichen Umstände des Aufnahmebewerbers und nicht auf allgemeine Benachteiligungen der deutschen Volksgruppe im Aussiedlungsgebiet. Die Vorschrift liefe leer und ergäbe keinen Sinn, wenn in Anknüpfung an die bisherige Rechtslage bereits die Darlegung der gegenwärtigen allgemeinen Situation der deutschen Volksgruppe in den genannten Aussiedlungsgebieten zur Glaubhaftmachung einer Benachteiligung ausreichen könnte. Das bedeutet insbesondere, daß eine aus der allgemeinen Situation der deutschen Volksgruppe resultierende persönliche (volkstumsmäßige) Vereinsamung nicht als Benachteiligung im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG angesehen werden kann. A.A. OVG NW, Urteil vom 24. Oktober 1996 - 22 A 408/94 -; von Schenckendorff, aaO; ferner Nr. 2.2 der vorläufigen Richtlinie des Bundesministeriums des Innern zu § 4 BVFG vom 24. November 1994. § 4 Abs. 2 BVFG wäre außerdem überflüssig, wenn eine derartige Vereinsamung als Benachteiligung anzusehen wäre: Die Vereinsamung ist stets als hauptsächliche Spätfolge der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen und damit für die Begründung des nach der früheren Rechtslage vermuteten Vertreibungsdrucks genannt worden. Erstmals in BVerwG, Urteil vom 16. März 1977 - 8 C 58.76 -, BVerwGE 52, 167, 175, 177; ferner BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1986 - 9 C 9.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 46; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 C 266.86 -, BVerwGE 78, 147, 148; BVerwG, Urteil vom 26. April 1988 - 9 C 284.86 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 38 am Ende. Folglich können alle deutschen Volkszugehörigen in den Aussiedlungsgebieten eine volkstumsmäßige Vereinsamung aufgrund der Auswanderung der deutschen Volkszugehörigen seit dem Zweiten Weltkrieg geltend machen. Der Gesetzgeber hat § 4 Abs. 2 BVFG in Kenntnis der Situation der durch Auswanderung stark verkleinerten deutschen Volksgruppen in den Aussiedlungsgebieten eingefügt und kann eine dadurch bedingte am 31. Dezember 1992 bestehende Vereinsamung des einzelnen daher nicht als Benachteiligung oder Nachwirkung einer früheren Benachteiligung angesehen haben. Eine Vereinsamung, die nicht auf der beschriebenen allgemeinen Situation der deutschen Volksgruppe, sondern auf individuellen Gründen in der Person des Aufnahmebewerbers beruht (z.B. Auswanderung der Verwandten, Freunde und Bekannten) fällt nicht unter § 4 Abs. 2 BVFG, weil sie nicht kausal auf der deutschen Volkszugehörigkeit des Aufnahmebewerbers beruht (hierzu noch unten 2.). Eine solche Situation würde Angehörige anderer Volksgruppen gleichermaßen treffen. b. Anhaltspunkte für die Auslegung ergeben sich weiter aus der Systematik und dem Zweck des Gesetzes. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG wird im Rahmen der Frage der Volkszugehörigkeit ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht gefordert, sofern es mit Gefahr für Leib und Leben oder "schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen" verbunden gewesen wäre. Aus der darin liegenden Steigerung gegenüber den Begriffen "Benachteiligungen" oder "Nachwirkungen früherer Benachteiligungen" ist zu schließen, daß Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen bereits dann vorliegen können, wenn sie nicht so schwerwiegend sind, daß ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum unzumutbar ist. Des weiteren muß ein deutscher Volkszugehöriger auch dann, wenn er Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen glaubhaft machen und damit die Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 Abs. 2 BVFG erwerben kann, nach der Systematik des § 27 BVFG grundsätzlich die Erteilung des Aufnahmebescheides im Aussiedlungsgebiet abwarten. Die Glaubhaftmachung von Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen begründet nicht gleichzeitig eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG mit der Folge, daß der Aufnahmebewerber sofort nach Deutschland einreisen kann, ohne sein Recht auf Erteilung eines Aufnahmebescheides zu verlieren. Anderenfalls würde die Grundregel des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG für alle Aufnahmebewerber, die nicht aus der ehemaligen Sowjetunion, Estland, Lettland oder Litauen nach Deutschland einreisen würden, von vornherein nicht gelten; für eine solche Absicht des Gesetzgebers spricht jedoch nichts. Das bedeutet, daß einem Aufnahmebewerber der Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet bis zur Erteilung des Aufnahmebescheides grundsätzlich auch dann noch zugemutet wird, wenn er Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG glaubhaft machen kann. Dieser Aufenthalt kann noch mehrere Jahre dauern, weil nach § 27 Abs. 3 BVFG für jedes Kalenderjahr nur eine begrenzte Zahl von Aufnahmebescheiden erteilt werden darf und gegebenenfalls in den Aufnahmebescheid ein Zeitpunkt eingetragen werden kann, von dem an der Antragsteller frühestens nach Deutschland einreisen darf. Daraus folgt, daß die Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen nicht so schwerwiegend sein müssen, daß sie einem gegebenenfalls noch mehrjährigen Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet entgegenstehen. Bei Anwendung des § 27 Abs. 3 BVFG ist gemäß § 27 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BVFG u.a. zu berücksichtigen, ob der Antragsteller in einem Gebiet lebt, in dem er besonderen Gefährdungen für Leib, Leben oder persönliche Freiheit ausgesetzt ist. Die Anwendung des § 27 Abs. 4 Satz 2 BVFG setzt voraus, daß ein Aufnahmebescheid zu erteilen ist, so daß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BVFG bereits vorliegen müssen. Daher sind die Anforderungen an den Umfang der Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG zwangsläufig geringer, als die Anforderungen an die Erfüllung der Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BVFG. Außerdem ist auf § 3 Abs. 1 BVFG hinzuweisen, wo der Gesetzgeber bei Sowjetzonenflüchtlingen eine "besondere Zwangslage" vor allem dann für gegeben hält, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit vorgelegen hat, ein Gewissenskonflikt gegeben war oder wenn die Existenzgrundlage des Betroffenen zerstört oder entscheidend beeinträchtigt worden ist oder wenn die Zerstörung oder entscheidende Beeinträchtigung nahe bevorstand. Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen iSd § 4 Abs. 2 BVFG setzen eine solche besondere Zwangslage nicht voraus. Auch wenn aus diesen gesetzessystematischen Gründen schwerwiegende berufliche oder wirtschaftliche Nachteile bzw. besondere Gefährdungen für Leib, Leben oder persönliche Freiheit zur Begründung einer Benachteiligung nicht erforderlich sind, ergibt diese zusätzliche Voraussetzung neben der deutschen Volkszugehörigkeit in § 4 Abs. 2 BVFG nur dann einen Sinn, wenn die Benachteiligungen, die letztlich ein Recht auf Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland nebst Inanspruchnahme umfangreicher Sozialleistungen und somit eine die gesamte Lebensführung des Aufnahmebewerbers einschneidend ändernde Rechtsfolge begründen, eine gewisse Erheblichkeit erreichen. Nach dem Zweck der Vorschrift nicht erfaßt werden Benachteiligungen, die nicht der Aufnahmebewerber selbst, sondern seine Eltern, Großeltern oder andere Vorfahren erlitten haben. § 4 Abs. 2 BVFG bezieht sich nach seinem Wortlaut auf Benachteiligungen, die der Aufnahmebewerber unmittelbar selbst erfahren hat. Die Erstreckung auf Benachteiligungen, die nahe Verwandte erlitten haben, von denen ansonsten möglicherweise Vermögenswerte im Erbgang erworben worden wären, würde - abgesehen von der Schwierigkeit des Nachweises hypothetischer Entwicklungen für ein halbes Jahrhundert - bedeuten, daß nicht mehr allein die persönliche Situation des Aufnahmebewerbers maßgebend ist, die jedoch - wie oben dargelegt - im Rahmen des § 4 Abs. 2 BVFG allein entscheidend sein muß. Im übrigen würde die Vorschrift dann leerlaufen, weil im Regelfall jeder deutsche Volkszugehörige Benachteiligungen anführen kann, die seine Eltern, Großeltern oder andere Verwandte im Zweiten Weltkrieg oder unmittelbar danach im Rahmen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, die in allen Aussiedlungsgebieten flächendeckend stattgefunden haben, erlitten haben. c. Zwischen dem Begriff der "Benachteiligungen" und dem Begriff der "Nachwirkungen früherer Benachteiligungen" besteht kein grundsätzlicher Unterschied. Die zusätzliche Aufnahme der "Nachwirkungen früherer Benachteiligungen" ist eine Folge des mit § 4 Abs. 2 BVFG eingeführten Stichtages 31. Dezember 1992 und stellt Benachteiligungen vor diesem Stichtag, die am 31. Dezember 1992 oder danach noch Nachwirkungen hatten, den Benachteiligungen ab dem 31. Dezember 1992 gleich. 2. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ("auf Grund") ergibt sich weiter, daß die Benachteiligungen kausal auf der deutschen Volkszugehörigkeit des Aufnahmebewerbers beruhen müssen. Das ist der Fall, wenn die deutsche Volkszugehörigkeit des Aufnahmebewerbers nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß auch die Benachteiligungen entfallen. Kausalität in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn die in Frage stehenden Benachteiligungen Angehörige anderer Volksgruppen gleichermaßen treffen oder treffen würden. Es darf sich daher nicht um Benachteiligungen handeln, die sich aus der allgemeinen Lage im Aussiedlungsgebiet ergeben oder die sich zwar aus der individuellen Situation des Aufnahmebewerbers herleiten, jedoch nicht in seiner deutschen Volkszugehörigkeit begründet sind. Hat eine Benachteiligung mehrere Gründe, muß sie von der deutschen Volkszugehörigkeit des Aufnahmebewerbers zumindest wesentlich mitverursacht worden sein. OVG NW, Urteil vom 6. September 1996 - 2 A 720/94 - und - 2 A 2669/94 -; vgl. auch von Schenckendorff, aaO, § 4 BVFG n.F. Anmerkung 5 c). IV. Nach diesen Grundsätzen liegen Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen in der Person der Klägerin nicht vor. Die Enteignungen der Großmutter und der Eltern der Klägerin betrafen nicht die Klägerin selbst und können daher auch keine Nachwirkungen früherer Benachteiligungen sein. Gegenüber der Klägerin selbst ist es insoweit zu einer erneuten Benachteiligung nicht gekommen. Allein die Aufrechterhaltung der früheren entschädigungslosen Enteignung auch gegenüber der möglicherweise erbberechtigten Klägerin bedeutet keine erneute Benachteiligung. Daß auch die Klägerin selbst ihr persönliches Eigentum im Jahre 1945 verloren hat, bedeutet zwar eine Benachteiligung. Diese hat jedoch keine erkennbaren und wesentlichen Nachwirkungen für die Zeit ab dem 31. Dezember 1992. Die Klägerin hat eine solche Nachwirkung hinsichtlich ihrer persönlichen Gegenstände nicht vorgetragen. Die von der Klägerin im einzelnen dargelegte Vereinsamung, die sich daraus ergibt, daß jedenfalls in ihrem Wohnort und in dessen Nähe kaum noch deutsche Volkszugehörige ansässig sind, bedeutet aus den oben genannten Gründen keine Benachteiligung im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG. Die Tatsache, daß die Klägerin nach Ablegen des Abiturs im Jahr 1953 nicht studieren durfte, hat sie nicht näher substantiiert und insbesondere nicht auf ihre deutsche Volkszugehörigkeit zurückgeführt. Nachwirkungen auf die Zeit ab dem 31. Dezember 1992 sind nicht ersichtlich. Die weiter vorgetragenen Beschimpfungen durch die tschechische Bevölkerung in öffentlichen Verkehrsmitteln als "Nazi" oder "Faschist" sowie die Verdächtigung und Verfolgung durch die Polizei nach Benutzung der deutschen Sprache in einem Restaurant in C. beziehen sich auf die Zeit vor dem 31. Dezember 1992. Für die Zeit danach hat die Klägerin nur vorgetragen, daß sie im Juni 1996 auf einem Soldatenfriedhof in N. bei der Besichtigung von Gräbern deutscher Soldaten von zwei Männern u.a. als "deutsche Hure" beschimpft und beleidigt worden sei. Belästigungen in dem geschilderten Umfang reichen jedoch nicht aus, um eine nicht unerhebliche Einwirkung auf die Lebensführung der Klägerin zu begründen. Die Kontrolle und Beschädigung ihrer Post wird von der Klägerin nur vermutet. Rückschlüsse auf eine Benachteiligung aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit kann der Senat insoweit nicht ziehen. Die weitere Behauptung, die Klägerin dürfe die deutsche Form ihres Nachnamens in der Tschechischen Republik nicht benutzen, läßt schon deshalb keine Benachteiligung erkennen, weil die Klägerin den tschechischen Nachnamen ihres Ehemannes führt. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Der Senat läßt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil die Auslegung der Begriffe "Benachteiligungen" und "Nachwirkungen früherer Benachteiligungen" in § 4 Abs. 2 BVFG für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung hat und höchstrichterliche Rechtsprechung bislang nicht vorliegt, so daß Klärungsbedarf im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung besteht.