Beschluss
12 E 1538/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0203.12E1538.05.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Dass das Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung festgestellt hat, der Kläger habe keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat nicht auf den - mit der Beschwerde bestrittenen - Ablauf der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG abgestellt, sondern als entscheidungstragend angenommen, dass schon kein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 VwVfG vorliegt. Den dafür angeführten Argumenten ist mit der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten worden. Das Beschwerdevorbringen füllt auch das Vorliegen der - vom Verwaltungsgericht verneinten - Anspruchsvoraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 VwVfG nicht aus. Die insoweit entscheidungstragende Annahme, dass für eine Ermesssensreduzierung auf Null nichts ersichtlich sei, wird nicht erschüttert. Soweit sich die Beschwerdebegründung gegen die Gesprächsführung durch den Sprachtester wendet und die protokollierten Sprachleistungen des Klägers unter Zugrundelegung aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. September 2003 - 5 C 11.03 - entnommener Kriterien zu relativieren versucht, reicht das nicht aus, um die im Ablehnungsbescheid vom 2. Juli 2002 enthaltene Wertung, dass der Kläger nach Maßgabe seiner Anhörung in der deutschen Auslandsvertretung in Nowisibirsk nur über unzureichende deutsche Sprachkenntnisse verfüge, die für ein einfaches Gespräch keineswegs ausreichten, als schlichtweg unvertretbar und den Bescheid selbst damit als offensichtlich rechtswidrig erscheinen zu lassen. Die mit der Beschwerdebegründung erfolgte Würdigung der Sprachkompetenz des Klägers berücksichtigt nicht alle im Anhörungsprotokoll zum Ausdruck kommenden Aspekte und ist schon deshalb nicht zwingend. Ein Festhalten an dem bestandskräftigen Erstbescheid ist auch nicht deshalb schlechthin unerträglich, weil nach § 4 Abs. 1 BVFG bei Antragstellern aus der ehemaligen Sowjetunion ein Vertreibungsdruck nach wie vor gesetzlich vermutet wird. Die durch ausreichende Sprachkenntnisse zu bestätigende deutsche Volkszugehörigkeit ist selbstständiges Tatbestandsmerkmal der in § 4 Abs. 1 BVFG enthaltenen Regelvermutung eines Vertreibungsdruckes für ein Verlassen des Aussiedlungsgebietes wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.