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Urteil

6 K 2611/12

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2013:1216.6K2611.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der am 00.00.0000 geborene Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung durch die Kreispolizeibehörde F. (im Folgenden: Beklagter). Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Unter dem Aktenzeichen 785 Js 1056/12 ermittelte die Staatsanwaltschaft Bonn gegen den Kläger wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern. Der Einleitung des Ermittlungsverfahrens lag eine Strafanzeige vom 16. April 2012 zugrunde. In dieser Strafanzeige beschuldigte die Mutter der am 00.00.0000 geborenen K. L. den Kläger, gemeinsam mit einem anderen im Tatzeitraum Dreizehnjährigen ihre Tochter K. zu sexuellen Handlungen genötigt zu haben. In ihrer Zeugenaussage vom 21. Mai 2012 beschrieb die Zeugin K. L. , dass sie im Vorjahr zusammen mit dem Kläger, dem am 00.00.0000 geborenen K1. N. und der am 00.00.0000 geborenen K2. T. regelmäßig das Spiel "Wahrheit oder Pflicht" gespielt habe. Anfangs sei das Spiel noch normal abgelaufen, später sei es aber immer komischer geworden und sexuelle Handlungen seien dazugekommen. Diese seien von ihr und auch von der Zeugin K2. T. verlangt worden. Im Rahmen dieser Handlungen habe sie auch das Geschlechtsteil des Klägers anfassen müssen. In ihrer Zeugenvernehmung am 29. Mai 2012 gab die Zeugin K2. T. unter anderem an, zunächst seien die "Wahrheit oder Pflicht"-Spiele normal verlaufen. Später, als der Kläger dazugekommen sei, seien sie immer perverser geworden. So habe der Kläger z. B. seine Hose heruntergezogen und gesagt, dass die Mädchen ihm einen "runterholen" und ihm einen "blasen" sollten. Sie habe das dann am Anfang auch gemacht und seinen Penis kurz angefasst. Zuerst habe sie das bei dem Kläger gemacht, dann auch bei K1. . Einmal habe der Kläger mit K. unter einer Decke im Bett gelegen und gesagt, dass er sie befriedigen wolle. Dann habe es so ausgesehen, als ob er sie mit einem Finger an der Scheide berührt habe. Danach habe K. ihr auch erzählt, dass der Kläger das bei ihr auch gemacht habe. Ein Mal, etwa im Mai 2011, sei sie mit zwei kleineren Mädchen zur Grundschule nach N. gegangen und dabei an K1. und dem Kläger vorbeigekommen. Dann hätten die beiden sich wieder die Hosen runtergezogen, sodass man ihren Penis habe sehen können. Sie sei dann weitergegangen. Das Ermittlungsverfahren wurde am 9. August 2012 mit Blick auf die fehlende Schuldfähigkeit des Klägers, der zum Tatzeitpunkt noch strafunmündig gewesen war, eingestellt. Bereits unter dem 25. Juli 2012 hörte der Beklagte die Mutter des Klägers, die mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebt, zu der beabsichtigten Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. September 2012 widersprachen die Eltern des Klägers der angekündigten erkennungsdienstlichen Behandlung. Die belastenden Zeugenaussagen würden bereits bestritten. Im Übrigen beträfe nur ein geringer Anteil ihren Sohn, sodass sich die erkennungsdienstliche Behandlung als unverhältnismäßig erweise. Das Verfahren sei zwischenzeitlich auch eingestellt worden. Die Vorfälle lägen geraume Zeit zurück und dürften sich, selbst wenn sie tatsächlich erwiesen wären, im Rahmen der normalen pubertären Entwicklung gehalten haben. Ein Hinweis darauf, dass von dem Kläger in Zukunft irgendwelche Sexualstraftaten zu erwarten seien, könne dem Sachverhalt nicht entnommen werden. Mit der vorliegend streitgegenständlichen, an die Mutter des Klägers adressierten Verfügung vom 31. Oktober 2012 ordnete der Beklagte die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers an, die die Aufnahme von Zehnfingerabdrücken, die Aufnahme eines dreiteiligen Lichtbildes (Profil, Portrait und Halbprofil), die Fertigung einer Ganzaufnahme, die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale und die Aufnahme von Handflächenabdrücken umfassen sollte. Die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde terminiert auf den 19. November 2012. Für den Fall des Nichterscheinens des Klägers drohte der Beklagte die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,-‑ € an. Zur Begründung der Verfügung wies der Beklagte darauf hin, dass das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren nur deswegen eingestellt worden sei, weil der Kläger im Tatzeitraum noch keine vierzehn Jahre alt gewesen sei. Der festgestellte Sachverhalt belege, dass das gezeigte Verhalten deutlich über normales pubertäres Verhalten hinausgehe. Zunächst sei das Spiel "Wahrheit oder Pflicht" in einem Rahmen gespielt worden, der dem Alter der Beteiligten entsprochen habe. Dazu habe auch der Austausch von Küssen gehört. Laut Aussage der Zeugin K2. T. sei das Spiel aber komischer geworden, als der Kläger dazugekommen sei. Er soll im Rahmen des Spiels seine Hose heruntergezogen und verlangt haben, dass die beiden Mädchen ihm einen "runterholen" bzw. "einen blasen". Weiter habe die Zeugin K2. T. ausgesagt, sie hätte dann auch den Penis des Klägers angefasst. Später sei dann mehr gewesen als nur "kurz anfassen". Da hätte sie dabei gesessen. Später, so die weiteren Angaben der Zeugin, soll der Kläger der Zeugin K. L. auch gesagt haben, dass er sie befriedigen möchte. Sie hätten dann gemeinsam unter einer Decke gelegen, während die Zeugin K2. T. im Zimmer gewesen sei. Es solle dann so ausgesehen haben, als habe der Kläger K. L. an der Scheide berührt. Diese soll dies der Zeugin K2. T. gegenüber später auch bestätigt haben. Später solle der Kläger ebenso wie K1. N. bei einer zufälligen Begegnung mit der Zeugin K2. T. sowie zwei weiteren kleineren Mädchen seine Hose so heruntergezogen haben, dass man seinen Penis habe sehen können. Die genannten Tathandlungen zeigten eine solch hohe kriminelle Energie, dass man davon ausgehen könne, dass es künftig zu gleichgelagerten (Sexual-)Straftaten durch den Kläger kommen werde. Daher würden die erkennungsdienstlichen Unterlagen benötigt, um ihn in zukünftigen Ermittlungsverfahren als Täter identifizieren oder ausschließen zu können. Die Maßnahme sei auch geeignet, den Kläger in Zukunft von weiteren Straftaten abzuhalten, weil das Entdeckungsrisiko durch die erkennungsdienstliche Behandlung deutlich erhöht werde. Der Kläger hat am 16. November 2012 vertreten durch seine Mutter Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt, dass der angefochtene Bescheid bereits an den falschen Adressaten gerichtet sei. Da sich die beabsichtigte erkennungsdienstliche Maßnahme nicht gegen die Mutter des Klägers persönlich, sondern gegen ihn richte, sei die Verfügung auch ihm zuzustellen gewesen. Die Anordnung sei aber auch materiell rechtswidrig. Die Maßnahme stütze sich auf eine einseitige Wahrunterstellung der Angaben der Zeugin K2. T. , die allerdings sowohl zu der Aussage der anderen Zeugin K. L. im Widerspruch stehe als auch zu seinen Angaben. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt dreizehn Jahre alt gewesen sei. Es gebe weder Vorbelastungen noch sei er zu einem späteren Zeitpunkt jemals wieder einer Straftat verdächtigt worden. Eine Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen sei bei dieser Sachlage nicht zu rechtfertigen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung durch Verfügung der Kreispolizeibehörde F. vom 31. Oktober 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages wiederholt und vertieft er die Begründung des angefochtenen Bescheides. Ergänzend weist er darauf hin, dass der angefochtene Bescheid formell rechtmäßig sei. Die Eltern des Klägers seien sorgeberechtigt. Vor diesem Hintergrund könne eine Willenserklärung, die dem Sohn gegenüber abzugeben sei, auch den Eltern gegenüber wirksam abgegeben werden. Materiell sei die Maßnahme ebenfalls nicht zu beanstanden. Das vom Kläger gezeigte Verhalten gehe weit über normales pubertäres Verhalten hinaus. Der Kläger habe auch gezeigt, dass es sich nicht um einen Einzelfall gehandelt habe. Er habe vielmehr über einen gewissen Zeitraum hinweg das beanstandete Verhaltensmuster gezeigt. Vor diesem Hintergrund sei die Erhebung erkennungsdienstlicher Unterlagen notwendig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Bonn 785 Js 1056/12 und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Kammer hat zunächst von Amts wegen das Rubrum dahin gehend berichtigt, dass richtiger Kläger der von seinen Eltern gesetzlich vertretene und als Inhaltsadressat des angefochtenen Bescheides persönlich betroffene Kläger und nicht die im Bescheid lediglich als Bekanntgabeadressatin benannte Mutter des Klägers ist. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 31. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Polizeiverfügung leidet zunächst nicht an einem Fehler, der bereits ihre Wirksamkeit in Frage stellt. Nach § 43 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes richtet sich nach § 41 VwVfG NRW. Nach dessen Absatz 1 ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der sich inhaltlich an einen Geschäftsunfähigen oder in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten richtet, ist grundsätzlich nicht diesem persönlich bekanntzugeben, sondern seinem gesetzlichen Vertreter, vgl. Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 12. Auflage 2011, § 41 Rdnr. 29. Dies hat der Beklagte hier in nicht zu beanstandender Weise getan. Die Mutter des Klägers ist nach §§ 1626, 1629 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gesetzliche Vertreterin des minderjährigen und deshalb nach § 106 BGB beschränkt geschäftsfähigen Klägers. Die Bekanntgabe, die hier im Wege einer förmlichen Zustellung erfolgte, war daher grundsätzlich gegenüber dem gesetzlichen Vertreter vorzunehmen (§ 6 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - Landeszustellungsgesetz - LZG NRW). Bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern reicht insoweit regelmäßig die Bekanntgabe an ein Elternteil aus (§ 6 Abs. 3 LZG NRW), vgl. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 7. Auflage 2008, § 41 Rdnr. 50. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers war die Polizeiverfügung auch nicht zwingend ihm als bereits im Verwaltungsverfahren bevollmächtigtem Vertreter zuzustellen. Denn insoweit eröffnet § 7 Abs. 1 Satz 1 LZG NRW der Behörde ein Ermessen, ob sie an den Vertreter oder an den Vertretenen zustellt. Lediglich dann, wenn der Vertreter - anders als hier - eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat, ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW zwingend an diesen zuzustellen, vgl. Stelkens, a.a.O., § 41 Rdnrn.39 und 47. Die Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides ist damit ordnungsgemäß erfolgt, weshalb sich Zweifel an seiner Wirksamkeit nicht ergeben. Die damit wirksame Polizeiverfügung ist auch rechtmäßig. Bedenken bestehen zunächst nicht an ihrer formellen Rechtmäßigkeit. Der angefochtene Bescheid ist insbesondere hinreichend bestimmt. Nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Maßstab für eine ausreichende Bestimmtheit ist, ob die durch den Bescheid getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Der Entscheidungsinhalt muss für den Adressaten klar sein und ihn in die Lage versetzen zu erkennen, was in der ihn betreffenden Sache geregelt wird. Des weiteren muss auch der Adressat selbst hinreichend bestimmt sein, vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 37 Rdnr. 9; Stelkens, a.a.O., § 37 Rdnr. 10. Der inhaltliche Adressat eines Bescheides muss aber nicht identisch sein mit der Person, die im Adressfeld des Bescheides aufgeführt ist. Gerade in Fällen gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretung werden Inhaltsadressat und Bekanntgabe-adressat häufig auseinanderfallen. Unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit muss sich dem Bescheid lediglich unzweifelhaft entnehmen lassen, an wen er sich inhaltlich richtet, vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 37 Rdnr. 9; Stelkens, a.a.O., § 37 Rdnr. 10 ff., 19 f.; vgl. zur Unterscheidung des Inhaltsadressaten vom Bekanntgabeadressaten auch Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. September 2003 - 2 M 435/03 -, <juris>. Nach dieser Maßgabe ist die Bestimmtheit des angefochtenen Bescheides vorliegend nicht fraglich. Insbesondere ergibt sich aus dem Bescheidtenor und der Begründung des Bescheides kein Zweifel daran, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers und nicht etwa die seiner im Adressfeld des Bescheides angegebenen Mutter G angeordnet worden ist. Inhaltsadressat des Bescheides ist eindeutig der Kläger selbst. Die mithin formell rechtmäßige Polizeiverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers ist § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW). Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine erkennungsdienstliche Behandlung vornehmen, wenn das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht. § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW war vorliegend anwendbar. Er wurde nicht durch die konkurrierende Bestimmung des § 81 b 2. Alt. der Strafprozessordnung (StPO) verdrängt. Auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW können erkennungsdienstliche Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (nur) gestützt werden, soweit nicht die konkurrierende Vorschrift des § 81 b 2. Alt. StPO anlässlich eines Strafverfahrens gegen einen "Beschuldigten" zur Gewinnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen für präventivpolizeiliche Zwecke ermächtigt. § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW enthält keine sich mit § 81 b 2. Alt. StPO überschneidende Regelung, sondern ermächtigt nur zu solchen erkennungsdienstlichen Maßnahmen, die außerhalb von Strafverfahren von der Polizei zu präventiven Zwecken angefertigt werden. In Betracht kommen danach insbesondere Maßnahmen gegen Personen, die nicht "Beschuldigte" i.S.d. § 81 b 2. Alt. StPO sind, also zum Beispiel Strafunmündige oder rechtskräftig Verurteilte, vgl. grundlegend: OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1999 - 5 B 2562/98 -, <juris> unter Bezugnahme auf die Landtags-Drucksache 8/4080, S. 57. Demzufolge konnte die streitbefangene Verfügung des Beklagten ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW finden. Denn der am 8. Oktober 1997 geborene Kläger war in dem in Rede stehenden Tatzeitraum, der sich nach den Angaben der Geschädigten in dem bei der Staatsanwaltschaft Bonn geführten Ermittlungsverfahren 785 Js 1056/12 auf den Zeitraum Herbst 2010 bis etwa Frühjahr/Sommer 2011 erstreckt haben soll, gemäߠ§ 19 des Strafgesetzbuches (StGB) schuldunfähig, weil er bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt war. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers liegen hier vor. Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW bemisst sich danach, ob der festgestellte, den Betroffenen belastende Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, währenddessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten, vgl. im Einzelnen: OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1999 - 5 B 2562/98 -; Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteil vom 29. August 2007 - 6 K 551/07 -; VG Minden, Urteil vom 30. Juni 2008 - 11 K 578/08 -, alle <juris>. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1999 - 5 B 2562/98 -, <juris>. Bei Strafunmündigen sind ferner das jugendliche Alter und die möglichen negativen Wirkungen für die weitere Entwicklung des Jugendlichen oder Kindes zu berücksichtigen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1999 - 5 B 2562/98 -; VG Aachen, Urteil vom 29. August 2007 - 6 K 551/07 -; VG Minden, Urteil vom 30. Juni 2008 - 11 K 578/08 -, alle <juris>. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die streitgegenständliche Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers nicht zu beanstanden. Der Kläger war hinreichend verdächtig, eine mit Strafe bedrohte Tat - namentlich einen (schweren) sexuellen Missbrauch von Kindern gemäߠ§ 176, 176a StGB - begangen zu haben, die nur deshalb nicht strafrechtlich verfolgt werden konnte, weil der Kläger zur Tatzeit strafunmündig war. Aufgrund der Angaben der im Ermittlungsverfahren eingehend zeugenschaftlich vernommenen Geschädigten, der zum Ende des angenommenen Tatzeitraums zehnjährigen K. L. und der damals elfjährigen K2. T. , ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der vom Beklagten angenommene und der angefochtenen Anordnung zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ist und sich im Wesentlichen wie folgt ergibt: Die beiden Mädchen haben zusammen mit dem Kläger und dem ebenfalls erst dreizehnjährigen K1. N. das Spiel "Wahrheit oder Pflicht" zunächst in einem Rahmen gespielt, der dem Alter der Beteiligten entsprach. Dazu gehörte die ehrliche, also “wahre“ Beantwortung von Fragen ebenso wie die Erfüllung von “Pflicht“-aufgaben, die die übrigen Spielteilnehmer formuliert haben. Zu diesen Pflichtaufgaben gehörten später auch erste sexuelle Handlungen wie der Austausch von Küssen. Hierzu waren die Mädchen, die im Rahmen des Spiels vornehmlich die Option “Wahrheit“ wählen wollten, durch die beiden älteren Jungen veranlasst worden, die ihnen bedeutet hatten, dass sie Pflichtaufgaben erfüllen müssten. Nach den Angaben der Zeugin K2. T. hat sich der Charakter des Spiels dann grundlegend zu einem im Schwerpunkt sexualisierten und nicht mehr in einer echten Spielform betriebenen Handeln verändert, als der Kläger dazugekommen sei. Dann sei auch K1. &bdquo;komischer“ geworden und zunehmend sei das Spielen “pervers“ geworden. Nach den Angaben der Zeugin T. soll der Kläger - zunächst noch im Rahmen des Spiels - seine Hose heruntergezogen und verlangt haben, dass die beiden Mädchen ihm einen "runterholen" bzw. "einen blasen". Sie habe dann auch den Penis des Klägers und auch den des K1. N. angefasst. Sie habe das getan, weil ihr dies als “Pflichtaufgabe“ gestellt worden sei. Die Zeugin K. L. habe das dann ebenso in Form von Aufgaben auferlegt bekommen und auch gemacht. Später, so die weiteren Angaben der Zeugin T. , soll der Kläger der Zeugin K. L. auch gesagt haben, dass er sie befriedigen wolle. Sie hätten dann gemeinsam unter einer Decke gelegen, während die Zeugin T. im Zimmer gewesen sei. Es solle dann so ausgesehen haben, als habe der Kläger die K. L. an der Scheide berührt. Das habe sie der Zeugin T. gegenüber später auch bestätigt. Nach den Angaben der Zeugin L1. habe sie außerdem den Penis des K1. N. lecken müssen. Dieser habe sie seinerseits auch an ihrer Scheide geleckt und sei dort mit seinem Finger eingedrungen. Zu einem späteren Zeitpunkt, etwa im Mai 2011, soll der Kläger ebenso wie K1. N. auf offener Straße der Zeugin K2. T. sowie zwei weiteren kleineren Mädchen gegenüber die Hose so heruntergezogen haben, dass man seinen Penis habe sehen können. Dieser Sachverhalt folgt aus den in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Angaben der beiden Mädchen sowie ergänzend aus der Aussage der Mutter der Zeugin K. L. , die im Einzelnen beschrieben hat, wie die Vorgänge bekannt geworden sind und in welchem Gemütszustand sich die Zeugin K. L. bei der Aufklärung befunden hat. Danach ergibt sich das Bild eines “Spiels“ zwischen zwei jungen Mädchen und zwei bereits deutlich älteren und in ihrer sexuellen Entwicklung reiferen Jungen, das zunehmend zu einem sexuellen Handeln geführt hat, das maßgeblich bestimmt war von der - möglicherweise unbegründeten, von den Jungen jedoch bewusst ausgenutzten - Vorstellung der Mädchen, auf die zunehmend weiter gehenden Forderungen der Jungen eingehen zu müssen, um von diesen nicht geschlagen, beleidigt oder in anderer Weise &bdquo;bestraft“ zu werden. Der Kläger ist den Angaben der Zeuginnen weder im Ermittlungsverfahren noch im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens substanziiert entgegengetreten. Zwar stimmen die Aussagen der Zeuginnen nicht in allen Punkten überein und ergeben sich auch verschiedene Ungereimtheiten. Diese lassen sich jedoch ohne weiteres mit dem jungen Alter der Zeuginnen, insbesondere der Zeugin K. L. , erklären und auch auf eine unterschiedliche subjektive Wahrnehmung der jeweiligen Handlungen durch die Zeuginnen zurückführen. Belastungstendenzen hat jedoch keines der Mädchen gezeigt. Im Gegenteil haben sie im Rahmen der eingehenden Befragung immer wieder auf Gedächtnislücken hingewiesen oder Tathandlungen erkennbar nicht aufgebauscht oder ausgeschmückt. Deutlich wird jedoch, dass der Kläger an den Tathandlungen maßgeblich beteiligt war und die Entwicklung, die das Spiel genommen hat, entscheidend beeinflusst hat. Dabei sind die von den Mädchen verlangten Handlungen, die diese erkennbar nur unter dem Druck vorgenommen bzw. zugelassen haben, den die beiden älteren Jungen gemeinschaftlich aufgebaut hatten, in keiner Weise noch als jugendtypisch und altersgerecht anzusehen und zu verharmlosen. Sie stellen Handlungen dar, die strafbar gewesen wären, wenn die beiden Jungen im Tatzeitraum nur unwesentlich älter gewesen wären. Dabei kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend darauf an, ob es tatsächlich zu einer Verurteilung des Klägers, seine Schuldfähigkeit unterstellt, gekommen wäre. Denn im Bereich der Gefahrenabwehr ist insoweit - anders als im Strafverfahren - notwendig, aber auch ausreichend, dass hinreichende Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat bzw. ernst zu nehmende Verdachtsmomente gegen den Betroffenen fortbestehen, vgl. statt Vieler: OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2002 - 5 A 3690/01 -; VG Aachen, Urteil vom 8. Juli 2013 - 6 K 1496/12 -, beide <juris>. Dies ist hier aber, wie aufgezeigt, der Fall. Wegen der Art und Ausführung der Taten geht der Beklagte auch zu Recht davon aus, dass die Gefahr einer Wiederholung besteht. Der Kläger hat gemeinsam mit einem Freund über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt zwei jüngere und in ihrer Einsichtsfähigkeit erkennbar - altersentsprechend - eingeschränkte Mädchen zu den beanstandeten sexuellen Handlungen veranlasst. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine singuläre und allein auf besondere äußere Bedingungen zurückzuführende Tat gehandelt haben könnte, sind bei dieser Sachlage nicht vorhanden. Die Gesamtumstände rechtfertigen es vielmehr, den Kläger mit guten Gründen als Verdächtigen in den Kreis potentieller Beteiligter an künftig noch aufzuklärenden Handlungen der in Rede stehenden oder ähnlicher Art einzubeziehen, gerade auch weil der Kläger in einem Deliktsfeld auffällig geworden ist, das erfahrungsgemäß von einer hohen Rückfall- und Wiederholungsgefahr geprägt ist, vgl. zur Wiederholungsgefahr bei regelmäßig von einer besonderen Neigung oder Veranlagung des Täters geprägten Sexualdelikten zuletzt: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 12. November 2013 - 10 B 12.2078 -, <juris>. Die zu erstellenden erkennungsdienstlichen Unterlagen sind auch geeignet, potentielle zukünftige Straftaten, insbesondere in Sachzusammenhängen, wie sie beim Kläger relevant geworden sind, aufklären zu helfen, indem sie zur Feststellung oder zum Ausschluss einer Tatbeteiligung beitragen können. Die Anordnung leidet schließlich auch nicht an einem Ermessensfehler i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO. Dass der anordnende Beamte sich von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen und somit von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte, ist nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung des jungen Alters des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Beklagte angesichts des Alters des Klägers ohnehin von Amts wegen gemäß §§ 22, 24 Abs. 2 Satz 3 PolG NRW bereits nach fünf Jahren erstmals die Notwendigkeit einer weiteren Aufbewahrung der nunmehr anzufertigenden erkennungsdienstlichen Unterlagen wird überprüfen müssen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 - 5 A 2516/12 -, <juris>; vgl. auch Ziffer 5.2.1 der Richtlinien für die Führung Kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen (KpS), MBl. NW 2000 S. 1370 -, zu den bei Kindern und Jugendlichen verkürzten Prüfungsfristen. Die angefochtene Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers vom 31. Oktober 2012 erweist sich damit insgesamt als rechtmäßig, weshalb die Klage in vollem Umfang abzuweisen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.