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Beschluss

6 L 114/07

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Ein Anspruch auf Verlängerung der BAföG-Förderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG kommt nur für Gründe in Betracht, die nach dem in der §-48-Bescheinigung angegebenen Zeitpunkt eingetreten sind. • Wer eine Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG vorlegt und damit die Förderung fortgesetzt erhält, kann sich nicht später auf vorher eingetretene Gründe zur Verlängerung der Förderungsdauer berufen (Verbot widersprüchlichen Verhaltens). • Zur erfolgreichen Geltendmachung einer Förderungszeitverlängerung muss der Antragsteller darlegen, dass die krankheitsbedingte Studienzeit kausal und nicht mit zumutbaren Mitteln ausgleichbar zur Überschreitung der Förderungshöchstdauer geführt hat.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf einstweilige BAföG-Verlängerung nach Vorlage einer §48-Bescheinigung • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Ein Anspruch auf Verlängerung der BAföG-Förderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG kommt nur für Gründe in Betracht, die nach dem in der §-48-Bescheinigung angegebenen Zeitpunkt eingetreten sind. • Wer eine Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG vorlegt und damit die Förderung fortgesetzt erhält, kann sich nicht später auf vorher eingetretene Gründe zur Verlängerung der Förderungsdauer berufen (Verbot widersprüchlichen Verhaltens). • Zur erfolgreichen Geltendmachung einer Förderungszeitverlängerung muss der Antragsteller darlegen, dass die krankheitsbedingte Studienzeit kausal und nicht mit zumutbaren Mitteln ausgleichbar zur Überschreitung der Förderungshöchstdauer geführt hat. Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung Ausbildungsförderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG für das Studium im Wintersemester 2002/2003. Er berief sich auf einen Bandscheibenvorfall, der seine Studienzeit verzögert habe. Der Antragsgegner hatte die Förderung bis zum fünften Fachsemester bewilligt, nachdem der Antragsteller eine Bescheinigung des Prüfungsamtes nach § 48 BAföG vorgelegt hatte, aus der sich ergab, dass die üblichen Leistungen bis zum Ende des vierten Fachsemesters erbracht waren. Der Antragsteller machte geltend, die Krankheit habe zu einer Überschreitung der Förderungshöchstdauer geführt; er stellte beantragt, vorläufig Ausbildungsförderungsleistungen zu gewähren. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Erfolgsaussicht des Begehrens und die Frage widersprüchlichen Verhaltens infolge der vorgelegten Bescheinigung. • Die Unterstützung eines Antrags auf einstweilige Anordnung setzt die Glaubhaftmachung des überwiegenden Bestehens eines materiell-rechtlichen Anspruchs voraus (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 Abs.1 ZPO). • Anspruchsgrundlage ist § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG: Verlängerung der Förderungshöchstdauer wegen schwerwiegender Gründe (hier Krankheit) kommt nur in Betracht, wenn diese Gründe nach dem in der §-48-Bescheinigung angegebenen Zeitpunkt aufgetreten sind. • Der Antragsteller hatte für das fünfte Fachsemester eine Bescheinigung des Prüfungsamtes vorgelegt, die bestätigte, dass die bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht waren; dadurch gilt die Bescheinigung zu seinen Gunsten und schließt die Berufung auf vor diesem Zeitpunkt eingetretene Gründe wegen widersprüchlichen Verhaltens aus. • Das Vorbringen, die Bescheinigung entspreche nicht den Mindestanforderungen, kann dem Antragsteller nicht helfen, weil er sich auf die Bescheinigung bereits verlassen und die Förderbewilligung erhalten hat. • Zudem hat der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt, dass die krankheitsbedingte Ausfallzeit kausal und unabwendbar zur Überschreitung der Förderungshöchstdauer geführt hat; nach Auskunft des Prüfungsamtes war ein Studienabschluss innerhalb der Regelstudienzeit trotz des nicht abgeschlossenen Grundstudiums möglich. • Mangels überzeugender Darlegung der Erfolgsaussichten ist auch Prozesskostenhilfe zu versagen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Frage eines sofortigen Anordnungsgrundes kann offen bleiben. • Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 188 Satz 2 VwGO. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt. Das Gericht hat entschieden, dass der Antragsteller keinen überwiegenden Anspruch auf weitere Ausbildungsförderung glaubhaft gemacht hat, weil er eine §-48-Bescheinigung vorgelegt und damit widersprüchlich gehandelt hat, soweit er sich nunmehr auf vor diesem Zeitpunkt eingetretene krankheitsbedingte Gründe beruft. Ferner hat er nicht dargelegt, dass die Krankheit den Zeitverlust kausal und unabwendbar verursacht hat, sodass eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer gerechtfertigt wäre. Damit fehlt es an der nötigen Erfolgsaussicht des Antrags; deshalb ist der Antrag abzuweisen und der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.