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Beschluss

12 A 3020/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0412.12A3020.11.00
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Tenor

Der Klägerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt Prof. Dr. T. aus B. beigeordnet.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Der Klägerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt Prof. Dr. T. aus B. beigeordnet. Die Berufung wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. Gründe: Der Klägerin war nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 S. 1, 115, 119 Abs. 1, 121 Abs. 1 ZPO Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes ihrer Wahl zu bewilligen, weil aus der überreichten Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hervorgeht, dass sie die Kosten der Prozessführung in der zweiten Instanz nicht aus eigenen Mitteln – auch nicht zum Teil oder in Raten – aufbringen kann. Der Antrag des beklagten Studentenwerks B. auf Zulassung der Berufung ist begründet. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt jedenfalls die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Die sinngemäß vom Beklagten aufgeworfene Frage, inwieweit für eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG nur solche Gründe in Betracht kommen, die nach dem in einer Bescheinigung nach § 48 BAföG angegebenen Zeitpunkt eingetreten sind, vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 3. Januar 2011 - 9 B 1 B 191/10 -, juris; VG Minden, Beschluss vom 15. März 2007 - 6 L 114/07 -, juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 12. Juli 2002 - 10 G 2340/01 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 21. Juni 2001 - AN 2 K 00.00232 -, juris; Hamb. OVG, Beschluss vom 27. Februar 1997 - Bs IV 28/97 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Februar 1982 - 7 S 1654/81 -, FamRZ 1982, 1246 ist von fallübergreifender Bedeutung und auch durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 1980 - 5 C 38.78 - (FamRZ 1980, 730) nicht bereits in einer Weise abgeklärt, dass sie von den Rechtsanwendern unter Berücksichtigung des Massenverfahrenscharakters von Förderungsanträgen nach dem BAföG und insbesondere auch mit Blick auf die dem Auszubildenden offenstehende Möglichkeit nach § 48 Abs. 2 BAföG sinnvoll gehandhabt werden könnte.