Urteil
6 K 1136/11
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2011:1104.6K1136.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00000 geborene Kläger nahm zum Sommersemester 2008 an der Fachhochschule C1. das Bachelor-Studium in der Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre auf. Die Förderungshöchstdauer für dieses Studium beträgt sechs Semester und endete mit Ablauf des Wintersemesters 2010/2011 am 28.02.2011. Zusammen mit seinem Förderantrag für das Sommersemester 2010 (= 5. Fachsemester) vom 05.01.2010 beantragte er gemäß § 48 Abs. 2 BAföG, den nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 im 4. Fachsemester vorzulegenden Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt vorlegen zu dürfen. Zur Begründung des Antrags berief er sich auf Studienverzögerungen wegen Kindererziehung und zeitweiser Betreuung erkrankter Familienmitglieder: Als er sein Studium im Sommersemester 2008 begonnen habe, habe seine Ehefrau ebenfalls studiert. Da sie sich zu diesem Zeitpunkt in der Endphase ihres Studiums befunden habe und außerdem risikoschwanger gewesen sei, habe er die Betreuung des am 30.03.2006 geborenen gemeinsamen Sohnes O. vorwiegend allein übernehmen müssen. Im Wintersemester 2008/2009 sei am 21.11.2008 seine Tochter N. zur Welt gekommen. Die Geburt und die Wochenbettzeit seiner Frau seien direkt in die Vorbereitungszeit auf die Klausurphase gefallen. Außerdem seien O. und seine Frau über mehrere Wochen krank gewesen. Wegen der notwendigen Betreuung seiner Familienmitglieder habe er sich nicht hinreichend auf die anstehenden Klausuren vorbereiten können und einige nicht bestanden. Da es in seinem Studiengang nicht möglich sei, eine Klausur bei Nichtbestehen im selben Semester zu wiederholen, habe sich sein Studium enorm verzögert. Mit Bescheid vom 08.03.2010 gab der Beklagte dem Antrag des Klägers nach § 48 Abs. 2 BAföG im Umfang von einem Semester statt und schob den Zeitpunkt zur Vorlage des Leistungsnachweises des nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG bis zum 31.08.2010 (Ablauf des Sommersemesters 2010) hinaus. Im Rahmen der Beantragung der Weitergewährung von Förderungsleistungen für das Wintersemester 2010/2011 (letztes Semester innerhalb der Förderungshöchstdauer) legte er eine Bescheinigung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG des Prüfungsamtes der Fachhochschule C1. vom 07.09.2010 vor, in der ihm bestätigt wird, die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des 5. Fachsemesters üblichen Leistungen am 31.08.2010 erbracht zu haben. Nach Erhalt des Bewilligungsbescheides vom 28.10.2010 für den Bewilligungszeitraum vom 01.09.2010 bis zum 28.02.2011 (6. Fachsemester) beantragte der Kläger am 05.11.2010, gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG die Förderungshöchstdauer um drei Semester (Sommersemester 2011, Wintersemester 2011/2012 und Sommersemester 2012 ) zu verlängern. Zur Begründung des Antrages berief er sich erneut auf die eingetretenen Studienverzögerungen wegen Kindererziehung und Erkrankung von Familienmitgliedern. Mit Bescheid vom 10.03.2011 gab der Beklagte dem Verlängerungsantrag des Klägers für ein Semester (Sommersemester 2011) statt. Eine darüber hinausgehende Verlängerung der Förderungshöchstdauer komme nicht in Betracht, weil der Kläger mit der Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG vom 07.09.2010 belegt habe, den üblichen Leistungsstand der abgeschlossenen fünf Semester (am 31.08.2010) erlangt und etwaige zu Beginn seines Studiums aufgetretene Verzögerungen bis dahin aufgeholt zu haben. Hiergegen erhob der Kläger am 29.03.2011 Widerspruch: Aus der vorgelegten Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG könne nicht geschlossen werden, dass er zum Ende des 5. Fachsemesters keine Leistungsrückstände mehr gehabt habe. Nach dem 5. Fachsemester habe er 64 Leistungspunkte erreicht. Nach dem Studienverlaufsplan der Fachhochschule C1. seien allerdings mit Ablauf des 5. Fachsemesters 120 Leistungspunkte vorgesehen. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass sich sein Studium durch die Pflege und Erziehung seiner Kinder verzögert habe, denn andernfalls hätte er deutlich mehr als die Hälfte der laut Studienverlaufsplan vorgesehenen 120 Leistungspunkte erreichen können. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2011 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Mit der am 30.05.2011 erhobenen Klage verfolgt der Kläger weiterhin das Ziel der Verlängerung der Förderungshöchstdauer gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG im Umfang von zwei weiteren Semestern (Wintersemester 2011/2012 und Sommersemester 2012) und die damit verbundenen Weitergewährung von Ausbildungsförderung für diese beiden Semester. Zur Begründung seiner Klage wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 10.03.2011 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 03.05.2011 zu verpflichten, ihm unter entsprechender Verlängerung der Förderungshöchstdauer für das Wintersemester 2011/2012 und das Sommersemester 2012 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter haben die Beteiligten zugestimmt (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO). Entscheidungsgründe: Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO erhobene Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Förderungshöchstdauer und die damit verbundene Gewährung weiterer Ausbildungsförderung dem Grunde nach über den 31.08.2011 (Ende des Sommersemesters 2011) hinaus. Als Rechtsgrundlage für die Verlängerung der Förderungshöchstdauer und die damit verbundene zuschussweise Gewährung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus kommt hier nur § 15 Abs. 3 Nr. 5 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BAföG in Betracht. Danach wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus in Form eines Zuschusses gewährt, wenn die Förderungshöchstdauer infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren überschritten worden ist. Voraussetzung dafür ist, dass der Verlängerungsgrund im Laufe der Förderungshöchstdauer eingetreten ist und ein Kausalzusammenhang zwischen Verlängerungsgrund und der Studienverzögerung sowie der dadurch entstandenen Überschreitung der Förderungshöchstdauer besteht. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird die Förderungsdauer für eine "angemessene Zeit" verlängert. Angemessen ist dabei die Zeit, die dem Zeitverlust entspricht, der durch den das Überschreiten der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist (vgl. TZ.15.3.1 BAföG VwV). Dass mit der Pflege und Erziehung seiner Kinder und der Pflege seiner Ehefrau (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG) während der ersten beiden Fachsemester (Sommersemester 2008, Wintersemester 2008/2009) anzuerkennende Gründe für die Verlängerung der Förderungsdauer über die Förderungshöchstdauer hinaus vorgelegen haben, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Dementsprechend hat der Beklagte auch zunächst mit Bescheid vom 08.03.2010 die Frist zur Vorlage einer Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG um ein Semester bis zum Ende des Sommersemesters 2010 und dann mit Bescheid vom 10.03.2011 die Förderungsdauer nach Ablauf der Förderungshöchstdauer am 28.02.2011 um ein Semester bis zum Ende des Sommersemesters 2011 verlängert. Über den 31.08.2011 (Ablauf des Sommersemesters 2011) hinaus kommt eine (weitere) Verlängerung der Förderungshöchstdauer nicht in Betracht. Der Kläger hat im Rahmen der Beantragung von Förderungsleistungen für das Wintersemester 2010/2911 (letztes Semester innerhalb der Förderungshöchstdauer) eine Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG vom 07.09.2011 vorgelegt, in welcher das zuständige Prüfungsamt der Fachhochschule C1. bestätigt hat, dass er bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung die bis zum Ende des 5. Fachsemesters üblichen Leistungen am 31.08.2010 erbracht hat, d.h. etwaige Leistungsrückstände aus den ersten beiden Fachsemestern inzwischen aufgeholt hatte. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob der Kläger die "üblichen Leistungen" am unteren Ende oder im oberen Bereich des Leistungsspektrums erreichen konnte. Diese Bescheinigung war Voraussetzung für eine weitere Förderung ab dem 6. Fachsemester. Hat ein Auszubildender eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt, kommen im Rahmen des § 15 Abs. 3 BAföG für eine (weitere) Verlängerung der Förderungshöchstdauer nur noch solche Gründe in Betracht, die nach dem in der Bescheinigung angegebenen Zeitpunkt (hier: 31.08.2010) noch innerhalb der Förderungshöchstdauer (hier: bis zum 28.02.2011) eingetreten sind. VGl. hierzu VG Minden, Urteile vom 11.04.2006 - 6 K 2518/05 - und vom 20.02.2007 - 6 K 3460/06 -; VG Minden, Beschluss vom 15.03.2007 - 6 L 114/07 -, juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 03.01.2011 - 1 B 192/10 -, juris; VG München, Beschluss vom 13.11.2009 - M 15 E 09.4985 -, juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 12.07.2002 - 10 G 2340/01 -, juris. Im Falle des Klägers könnten daher aus Kindererziehungszeiten resultierende Verzögerungsgründe nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG nur dann noch berücksichtigt werden, wenn sie im Verlauf des Wintersemesters 2010/2011 eingetreten wären. Der Kläger macht aber schon selbst nicht geltend, dass solche Gründe noch nach dem 5. Fachsemester (nach dem 31.08.2010) entstanden sind. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.