Urteil
6 K 1339/06
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2006:0905.6K1339.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die am 00.00.00 in Kirgisien geborene und dort seither lebende Klägerin stammt nach den von ihr vorgelegten Unterlagen von einem russischen Vater und einer deutschen Mutter ab. In ihrem jetzigen Inlandspass vom 22.2.2001 ist sie mit deutscher Nationalität eingetragen, ebenso in der am 26.3.2001 erstellten Zweitschrift der Geburtsurkunde ihrer im Juli 1996 geborenen Tochter Y. . 3 Im Juli 2001 ließ die Klägerin beim Bundesverwaltungsamt einen Aufnahmeantrag nach dem Bundesvertriebenengesetz stellen. Anlässlich ihrer Anhörung in Bischkek am 26.11.2002 erklärte sie ausweislich des insoweit durch ihre Unterschrift bestätigten Protokolls - entgegen den Angaben im Aufnahmeantrag -, mit der Neuausstellung ihres Passes im Jahre 2001 einen Nationalitätswechsel vorgenommen zu haben; in diesem Zusammenhang erwähnte sie auch die Neuausstellung der Geburtsurkunde ihrer im Jahre 1996 geborenen Tochter. Als Ergebnis des damals durchgeführten Sprachtests hielt der Sprachtester fest, dass ein Gespräch im Sinne eines Dialogs in deutscher Sprache nicht zustande gekommen sei. 4 Daraufhin lehnte das Bundesverwaltungsamt durch Bescheid vom 8.7.2005 den Antrag der Klägerin ab mit der Begründung, sie verfüge nur über unzureichende deutsche Sprachkenntnisse. Den dagegen mit Angriffen gegen den Sprachtest erhobenen Widerspruch der Klägerin wies es durch Bescheid vom 20.12.2005 in Erweiterung der Gründe des Ausgangsbescheides auch deshalb zurück, weil die Klägerin sich ausweislich des im Jahre 2001 vorgenommenen Nationalitätswechsels in ihrem Inlandspass nicht durchgängig zum deutschen Volkstum bekannt habe. 5 Am 19.1.2006 hat die Klägerin Klage erhoben, die sie zunächst nur mit abermaligen Angriffen gegen den durchgeführten Sprachtest begründet hat. Nachdem die Kammer einen Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin vom 29.8.2006 noch am selben Tage mit näheren Darlegungen zum voraussichtlich fehlenden durchgängigen Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum abgelehnt hatte, hat sie erstmals in der mündlichen Verhandlung ein solches Bekenntnis behauptet (sie will sich in der Forma Nr. 1 als deutsche Volkszugehörige bezeichnet und daraufhin bereits in ihrem ersten Inlandspass einen entsprechenden Eintrag erhalten haben) und dazu zwei Unterlagen überreicht sowie - abgelehnte - Beweisanträge gestellt. 6 Die Klägerin beantragt in der Sache, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 8.7.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2005 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Das beigeladene Land stellt keinen Antrag und äußert sich auch nicht zur Sache. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 13 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Die streitige Ablehnungsentscheidung in Gestalt des nachfolgenden Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 14 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge - BVFG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.6.1993 (BGBl. I S. 829), geändert u.a. durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus vom 30.8.2001 (BGBl. I S. 2266) und zuletzt durch Art. 6 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950), wird ein Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. 15 Dafür setzt § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG bei demjenigen, der - wie die Klägerin - nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, voraus, dass er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder - was im vorliegenden Fall ersichtlich ausscheidet - nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Nach Einfügung des Wortes "nur" in den Gesetzestext erfordert § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein durchgängiges positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum für den gesamten Zeitraum zwischen dem Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit und dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete. Die Klägerin erfüllt zumindest diese Voraussetzung nicht. Deshalb kann das Vorliegen weiterer, teilweise ebenfalls streitiger Voraussetzungen (ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, deutsche Abstammung) dahinstehen. 16 Die Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit, die für die in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG vorgesehenen Formen des Bekenntnisses - die Nationalitätenerklärung (Alternative 1) und das Bekenntnis auf vergleichbare Weise (Alternative 2) - erforderlich ist, liegt jedenfalls mit Eintritt der Volljährigkeit vor, wobei die Bekenntnisreife auch schon ab Vollendung des 16. Lebensjahres angenommen werden kann und sich die Erklärungsfähigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates richtet. 17 Vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 29.8.1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = DVBl. 1996, 198 = NVwZ-RR 1996, 232, vom 13.11.2003 - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192 = DVBl. 2004, 899 = NVwZ-RR 2004, 538, und vom 21.10.2004 - 5 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 210 = juris. 18 Für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hat, ist die erste Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG maßgebend. Denn es fehlt bei ihr im Zusammenhang mit den ihr erteilten Inlandspässen an einer durchgängigen entsprechenden Nationalitätserklärung. 19 Schon bei der Ausstellung ihres ersten, bis Anfang 2001 gültig gewesenen Inlandspasses hat sie sich zu einer nichtdeutschen Volkszugehörigkeit bekannt und damit ein anspruchsausschließendes Gegenbekenntnis abgegeben. 20 Rechtsgrundlage für die im Jahre 1990 erfolgte Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin nach Vollendung ihres 16. Lebensjahres war die Verordnung über das Passwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 28.8.1974. Nach ihr musste die Nationalität im ersten Inlandspass eingetragen werden. Vor der Ausstellung des ersten Inlandspasses musste demgemäß ein Antrag - die so genannte Forma Nr. 1 - ausgefüllt werden, in dem der Antragsteller seine Nationalität anzugeben hatte. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ-RR 1998, 266. 22 In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.8.1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O. 24 Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers in den Inlandspass eingetragen wurde. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = DVBl. 1997, 897 = NVwZ-RR 1997, 381; OVG NRW, z.B. Urteil vom 13.9.2002 - 2 A 1146/99 -. 26 Die passrechtlichen Bestimmungen wurden in der Regel eingehalten, (teilweise) Abweichungen in Einzelfällen können aber nicht ausgeschlossen werden. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1996 - 9 C 8.96 -, a.a.O.; OVG NRW, z.B. Urteil vom 24.1.2003 - 2 A 4574/01 -, juris. 28 Für die Annahme eines solchen Ausnahmefalles bedarf es allerdings eines substanziierten schlüssigen Vorbringens des Aufnahmebewerbers. 29 Vgl. OVG NRW, z.B. Beschlüsse vom 20.12.2001 - 2 A 3993/00 - und vom 9.4.2002 - 2 A 1107/02 -. 30 An einem solchen Vortrag fehlt es hier. Die Klägerin hat anlässlich ihrer Anhörung in Bischkek entgegen den ursprünglichen Angaben im Aufnahmeantrag ausdrücklich eingestanden, dass in ihrem ersten Inlandspass eine nichtdeutsche Nationalität für sie eingetragen war, indem sie erklärt hat, im Jahre 2001 mit Neuausstellung ihres Passes einen Nationalitätswechsel vorgenommen zu haben. Sie hat diese im damaligen Protokoll festgehaltene Erklärung, die im Rahmen einer in russischer Sprache erfolgten Befragung abgegeben wurde - was zur Überzeugung der Kammer ein vom Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung behauptetes Missverständnis bei der Klägerin ausschließt -, durch ihre eigenhändige Unterschrift als richtig bestätigt. Hierzu passt es, dass die Klägerin sich ihren neuen Inlandspass erst im Februar 2001 und damit nur etwa drei Monate vor der Fertigung ihres Aufnahmeantrags hat ausstellen lassen, obwohl in Kirgisien bereits viele Jahre früher die relativ einfache Möglichkeit bestand, einen unerwünschten Nationalitätseintrag im Pass ändern zu lassen. Auffälligerweise datiert auch die lediglich vorgelegte Zweitschrift der Geburtsurkunde der im Juli 1996 geborenen Tochter - einen Grund für die Nichtvorlage des Originals und für die Neuausstellung dieser Urkunde nennt die Klägerin nicht - genau aus diesem kurz nach Ausstellung des neuen Inlandspasses der Klägerin und kurz vor Stellung des Aufnahmeantrags liegenden Zeitraum. 31 Die beiden Unterlagen, die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat überreichen lassen, sprechen nicht dagegen. Die - undatierte - "Bescheinigung" des Leiters der Rayonabteilung enthält keine Aussage zur eingetragenen Volkszugehörigkeit der Klägerin in den Pässen vom 14.9.1990 und vom 15.4.1994. Mit welchem Eintrag zur Volkszugehörigkeit der Pass, den die Klägerin am 15.4.1994 anlässlich ihrer knapp zwei Jahre zuvor erfolgten ehebedingten Namensänderung erhielt, ausgestellt wurde, geht aus der zweiten vorgelegten Unterlage, der Kopie der auf den 5.4.1994 datierten Forma Nr. 1, gleichfalls nicht hervor. Selbst wenn die Klägerin sich im nicht vorliegenden Original jener Forma Nr. 1 - sie hat in der mündlichen Verhandlung lediglich eine Kopie in Abschrift und nachträglich im Original (wann diese Original-Kopie erstellt wurde, ist wiederum nicht angegeben) vorlegen lassen - tatsächlich als Deutsche bezeichnet haben sollte, wäre das ohne Beweiswert für die Frage, welche Volkszugehörigkeit sie in der Forma Nr. 1 für den ihr 1990 ausgestellten ersten Inlandspass angegeben hatte und mit welchem Nationalitätseintrag ihr jener Pass erteilt wurde. Dass die vorgelegten Kopien trotz behördlichen Siegels schon als solche Echtheitszweifeln unterliegen (näher dazu unten), kommt noch hinzu. 32 Deshalb kann die Kammer den Behauptungen des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, die Klägerin habe ihren ersten Inlandspass mit dem Eintrag der deutschen Volkszugehörigkeit erhalten und in der zugehörigen Forma Nr. 1 für sich die entsprechende Volkszugehörigkeit eingetragen - eine Behauptung, die in der mündlichen Verhandlung völlig neu aufgestellt wurde -, keinen Glauben schenken, zumal die gegenteilige Erklärung der Klägerin vom 26.11.2002 bereits ein tragendes, über zwei Seiten hinweg gewürdigtes Argument der Beklagten im Rahmen ihrer Widerspruchsentscheidung war, die Klägerin hiergegen innerhalb ihrer ursprünglichen Klagebegründung aber kein Wort vorgebracht hat und erst in der mündlichen Verhandlung, offensichtlich veranlasst durch die Ausführungen der Kammer im kurz zuvor ergangenen Prozesskostenhilfebeschluss, die Eintragung der deutschen Volkszugehörigkeit bereits in ihrem ersten Inlandspass wieder hat behaupten lassen. Mit dieser Verhaltensweise setzt sich die Klägerin dem Verdacht einer verfahrensangepassten Erklärung aus. Unter diesen Umständen könnte die Kammer auch dann nicht von der Wahrheitsgemäßheit der jüngsten Schilderungen der Klägerseite ausgehen, wenn die von ihr - bezeichnenderweise ebenfalls erst in der mündlichen Verhandlung - benannten Angehörigen (Mutter, Stiefvater, Bruder) bekunden würden bzw. bekundet hätten, dass die Klägerin im ersten Inlandspass mit deutscher Nationalität geführt worden sei und zuvor eine Forma Nr. 1 mit entsprechendem Inhalt ausgefüllt habe. Zu den Umständen, unter denen die Klägerin im November 2002 ihre gegenläufige Erklärung in Bischkek abgab, hätten die benannten Angehörigen ohnehin nichts aussagen können, weil sie seinerzeit nicht anwesend waren, wie die Klägerin auf zweimaliges ausdrückliches Befragen durch das Gericht zu Protokoll gegeben hat. Auch hat die Klägerin nicht geltend gemacht, dass einer ihrer drei Angehörigen bei ihrer ersten Passausstellung zugegen war und die damaligen Vorgänge, insbesondere die Eintragungen in die Forma Nr. 1, aus eigenem Erleben hätte bekunden können. Es kommt hinzu, dass etwaigen die jüngsten Behauptungen der Klägerin stützenden Aussagen dieser Angehörigen eine um vieles schwächere Beweiskraft als der eigenen gegenteiligen Darstellung der Klägerin von November 2002 zukäme. Damit stehen die entscheidungserheblichen Tatsachen auf Grund der bereits vorliegenden Erkenntnisse für das Gericht mit einer solchen Gewissheit fest, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte Beweiserhebung - ihr Erfolg unterstellt - nicht mehr erschüttert werden könnte, so dass sich angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles die von der Klägerin beantragte Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmungen ihrer drei Angehörigen als untaugliches Beweismittel darstellte und sich demgemäß ausnahmsweise erübrigte, ohne dass dies eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung wäre. 33 Vgl. BVerwG, z.B. Urteile vom 8.2.1983 - 9 C 598.82 -, InfAuslR 1983, 185 = MDR 1983, 869 = Buchholz 402.25 § 1 Nr. 2, vom 16.3.1984 - 4 C 52.80 -, NJW 1984, 2962 = Buchholz 303 § 418 Nr. 3, und vom 19.9.1986 - 4 C 47-52.84 -, NVwZ 1987, 405, sowie Beschlüsse vom 22.9.1992 - 7 B 40.92 -, DVBl. 1993, 209 = NVwZ 1993, 377, und vom 24.3.1997 - 2 B 37.97 -, DokBer. B 1997, 170 = juris. 34 Entsprechendes gilt für den weiteren Antrag der Klägerin, eine amtliche Auskunft der kirgisischen Behörden zum Nationalitätseintrag in ihrem ersten Inlandspass einzuholen. Sollte eine - zumal erst im jetzigen späten Verfahrensstadium eingeholte - derartige Auskunft den von der Klägerin erhofften Inhalt haben, käme ihr nämlich nur eine geringe, im Vergleich zur eigenen gegenteiligen Erklärung der Klägerin vom 26.11.2002 zu vernachlässigende Aussagekraft zu, womit auch eine solche Auskunft ein untaugliches Beweismittel ist. Denn die weit verbreitete Korruption in den Staaten der ehemaligen GUS 35 vgl. z.B. betr. Kasachstan: Schreiben des Auswärtigen Amtes (AA) vom 11.3.2005 - 507-521.34 KAZ - an die Bundesministerien der Justiz und des Innern; betr. Kirgisien: Auskunft des AA vom 22.1.2002 - 508-516.80/38962 -; betr. Aserbaidschan: OVG NRW, Beschluss vom 18.5.2001 - 11 A 3365/00.A -, m.w.N., und Auskunft des AA vom 27.3.2003 an das VG Bremen - 508-516.80/40222 - 36 macht es jederzeit möglich, Urkunden beliebigen Inhalts käuflich zu erwerben bzw. die Ausstellung solcher Urkunden gegen Bezahlung zu erwirken, und auch ge- oder verfälschte Urkunden werden von den Behörden vielfach mit einer Apostille versehen. Dieses sichere Bild von der sehr eingeschränkten Glaubwürdigkeit amtlicher Dokumente und Auskünfte von Behörden der ehemaligen GUS-Staaten, das das erkennende Gericht aus amtlicher Veranlassung im Zusammenhang mit früheren Verfahren gewonnen und auf das die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurden, kann im vorliegenden Verfahren ohne Beweisaufnahme als gerichtskundiges Wissen verwendet werden. 37 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.1989 - 9 B 207.89 -, DÖV 1990, 437 = NVwZ 1990, 571. 38 Neben alledem kann offen bleiben, ob der formulierte Beweisantrag zur Zeugenvernehmung überhaupt genügend substanziiert war 39 vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.6.2001 - 1 B 131.00 -, NVwZ-RR 2002, 311 = InfAuslR 2001, 466 = Buchholz 310 § 98 Nr. 63 40 und/oder die Beweisfrage zur Einholung einer amtlichen Auskunft unzulässigerweise als Ausforschungsbeweis- bzw. Beweisermittlungsantrag formuliert wurde. 41 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.3.2000 - 9 B 518.99 -, NVwZ-Beil. I 2000, 99 = InfAuslR 2000, 412 = Buchholz 310 § 98 Nr. 60, m.w.N. 42 Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG selbst dann nicht, wenn man zu ihren Gunsten davon ausgeht, dass sie anlässlich der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses noch kein ihr zurechenbares Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum abgegeben hat. Denn ein solches Gegenbekenntnis ist zumindest später erfolgt. 43 Die Klägerin hat sich nämlich noch bis Anfang 2001, jedenfalls aber bis zur Beantragung eines namensbedingt zu ändernden Passes im April 1994, als sie sich laut der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kopie der Forma Nr. 1 - im Widerspruch zu ihrer Erklärung vom 26.11.2002 - bereits als Deutsche bezeichnet haben will, zu einer nichtdeutschen Volkszugehörigkeit bekannt, indem sie bis dahin den nach der oben dargelegten Überzeugung des Gerichts vorhandenen entsprechenden Nationalitätseintrag in ihrem ersten Inlandspass unverändert beibehalten hat. Ebenso wie die Entgegennahme eines Passes, in dem eine nichtdeutsche Nationalität eingetragen ist, durch eine bekenntnisfähige Person bedeutet auch dessen (fortdauernde) Nutzung ein Bekenntnis gegen das deutsche Volkstum. 44 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.2.2005 - 5 B 128.04 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 27.5.2004 - 2 A 1965/03 - und vom 12.4.2005 - 2 A 2096/04 -. 45 Die Klägerin hat mit jener Verhaltensweise nicht die sich ihr bis dahin schon jahrelang bietende Möglichkeit wahrgenommen, in ihrem Inlandspass mit der deutschen Nationalität geführt zu werden, wenn sie tatsächlich der Meinung war, eine deutsche Volkszugehörige zu sein. Nach den Erkenntnissen des Gerichts konnte die Nationalität in den Inlandspässen der ehemaligen Sowjetunion nämlich bereits seit Anfang der 90-er Jahre des vorigen Jahrhunderts geändert werden. So stand z.B. nach den damals geänderten sowjetischen Passvorschriften ein ursprünglich russischer Nationalitätseintrag einer Erklärung zur deutschen Nationalität nicht entgegen. 46 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.5.2004 - 2 A 1965/03 -. 47 In Kirgisien (Kirgistan) wird auf Grund eines Dekrets seit 1990 das alte sowjetische Recht mit der Neuerung angewendet, dass Nationalitätseintragungen relativ einfach geändert werden können. 48 Vgl. Bericht des AA vom 21.9.1995 - 513-542.40 GUS -. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Kammer hat etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig erklärt, weil er keinen Sachantrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).