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Beschluss

2 A 1965/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0527.2A1965.03.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zu einem Drittel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zu einem Drittel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes hat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin zu 1. auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG mit der Begründung verneint, die Klägerin zu 1. sei keine deutsche Volkszugehörige, weil sie sich nicht nur zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG bekannt habe. Daran fehle es schon deshalb, weil sie bis heute in ihrem Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen sei. Die erforderliche Erklärung zum deutschen Volkstum habe sie nicht abgegeben. Die hiergegen im Zulassungsantrag erhobenen Einwände greifen nicht durch. Nach der Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus vom 30. August 2001 ist ein positives Bekenntnis „nur" zum deutschen Volkstum erforderlich. Die für das frühere Recht angenommene auf den Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete als Endzeitpunkt für die Abgabe der Nationalitätenerklärung bezogene Betrachtungsweise, nach der es ausreichte, dass die Erklärung zum deutschen Volkstum zu einem beliebigen Zeitpunkt bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete abgegeben werden konnte, ist mit der Gesetzesänderung abgelöst worden durch eine jedenfalls an der Bekenntnisfähigkeit ansetzende zeitraumbezogene Betrachtung. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise genügt den rechtlichen Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG danach nicht. Bei Personen im bekenntnisfähigen Alter muss vielmehr grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG feststellbar sein. Reicht mithin für die Zeit nach Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit das Fehlen eines Gegenbekenntnisses nicht mehr aus, um das Erfordernis eines ausschließlichen Bekenntnisses nur zum deutschen Volkstum bis zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete auszufüllen, schließt dies nach Eintritt der Bekenntnis- oder Erklärungsfähigkeit und Abgabe der nach sowjetischem Recht erforderlichen Erklärung zur Nationalität die Annahme eines gleichwohl fortbestehenden längeren Zeitraumes eines „bekenntnislosen" Zustandes aus. Ein Bekenntnis „nur" zum deutschen Volkstum kann allein derjenige ablegen, dessen nach außen tretende Erklärungen und Handlungen von einem entsprechenden inneren Volkstumsbewusstsein getragen werden. Nach der Neufassung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG besteht die Notwendigkeit, dass auch derjenige, zu dessen Gunsten über das Unterbleiben eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum und sogar über die Ablegung eines Bekenntnisses zu einem anderen Volkstum für einen bestimmten Zeitraum hinweggesehen wird, alsbald danach durch ein nach außen wirkendes Verhalten seinen Willen, nur dem deutschen Volkstum zuzugehören, zum Ausdruck gebracht haben muss. Die bloß innerlich gebliebene und erst im Zusammenhang mit der Ausreise auch nach außen manifestierte Identifikation mit dem deutschen Volkstum genügt dem Bekenntniserfordernis des Spätaussiedlerstatusgesetzes nicht. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 -, - 5 C 40.03 - sowie 5 C 41.03 -, Urteile des Senats vom 23. März 2004 - 2 A 4321/01 - und - 2 A 2830/02 -. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht jedenfalls der Umstand, dass die Klägerin zu 1., solange dies in Russland möglich war, ihren russischen Nationalitäteneintrag nicht hat ändern lassen, einem Bekenntnis „nur" zum deutschen Volkstum entgegen. Denn nach dem inzwischen geltenden russischem Passrecht war ihr eine ausdrückliche Erklärung zur deutschen Nationalität möglich. Der ursprünglich russische Nationalitäteneintrag stand dem nach den Anfang der neunziger Jahren geänderten sowjetischen Passvorschriften nicht entgegen, wie dem Senat und den Prozessbevollmächtigten aus einer Vielzahl anderer vertriebenenrechtlicher Verfahren bekannt ist. Auch im Zulassungsantrag wird davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 1. zwischenzeitlich (jedenfalls von 1993 bis 1999) grundsätzlich die Möglichkeit zur Änderung des Nationalitäteneintrages hatte. Plausible Hinderungsgründe, warum diese Änderung unterblieben ist, sind weder nachvollziehbar dargetan noch sonst ersichtlich. Insoweit beschränkt sich das Vorbringen im Zulassungsantrag auf die Angabe, die Klägerin zu 1. habe zuletzt 1993 erfolglos versucht, den Nationalitäteneintrag ändern zu lassen. Einem vor Jahren unternommenen erfolglosen Änderungsversuch kann für sich genommen, wenn die Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität im Inlandspass in der Folgezeit bis 1999 unverändert fortbesteht, als punktueller Handlung für die Folgezeit keine Erklärungswirkung im Sinne eines Bekenntnisses nur zum deutschen Volkstum zugemessen werden. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht die von der Klägerin zu 1. behaupteten Änderungsversuche als nicht glaubhaft angesehen. Das Vorbringen im Zulassungsantrag gibt keinen Anlass zu einer insoweit abweichenden rechtlichen Beurteilung. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist für die im Zulassungsantrag geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), insbesondere für eine Verletzung der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen seitens des Verwaltungsgerichts, nichts ersichtlich. Soweit im Zulassungsantrag der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemacht wird, fehlt es an einer substantiierten Darlegung, von welchem entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Verwaltungsgericht in seinem Urteil abgewichen sein soll. Die angeführte Entscheidung vom 23. März 2000 - 5 C 25.99 - kommt schon deshalb nicht zum Tragen, weil das Verwaltungsgericht die behaupteten Änderungsversuche als in tatsächlicher Hinsicht nicht glaubhaft angesehen hat. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht ersichtlich. Welche Anforderungen an ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zu stellen sind, ist durch die zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2003 geklärt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).