OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 A 1107/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

4mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht vorliegen. • Für die Eintragung der Nationalität in sowjetische Inlandspässe war eine ausdrückliche Erklärung des Antragstellers erforderlich; Ausnahmen sind nur bei substantiiertem, glaubhaft gemachtem Vortrag anzunehmen. • Die tatrichterliche Beweiswürdigung kann sich im Einzelfall auch auf persönliche Angaben des Klägers und Zeugenaussagen naher Angehöriger stützen; dies begründet keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder eine unzulässige Beweislastumkehr. • Eine Rüge mangelhafter Sachaufklärung begründet die Zulassung der Berufung nicht, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche weitergehenden Beweiserhebungen notwendig gewesen wären.
Entscheidungsgründe
Versagung der Berufungszulassung bei fehlenden ernstlichen Zweifeln an tatrichterlicher Würdigung • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht vorliegen. • Für die Eintragung der Nationalität in sowjetische Inlandspässe war eine ausdrückliche Erklärung des Antragstellers erforderlich; Ausnahmen sind nur bei substantiiertem, glaubhaft gemachtem Vortrag anzunehmen. • Die tatrichterliche Beweiswürdigung kann sich im Einzelfall auch auf persönliche Angaben des Klägers und Zeugenaussagen naher Angehöriger stützen; dies begründet keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder eine unzulässige Beweislastumkehr. • Eine Rüge mangelhafter Sachaufklärung begründet die Zulassung der Berufung nicht, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche weitergehenden Beweiserhebungen notwendig gewesen wären. Der Kläger begehrt Anerkennung seiner weißrussischen Staatsangehörigkeit; im Inlandspass des Klägers wurde diese Nationalität eingetragen. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass die Eintragung nicht auf einer vom Kläger abgegebenen Erklärung beruhte, weil der Kläger das erforderliche sowjetische Passantragsformular weder ausgefüllt noch unterschrieben habe. Der Beigeladene rügte die Beweiswürdigung und verwies auf eine Auskunft einer deutschen Botschaft, die abweichende Praxis in der ehemaligen Sowjetunion nahelegt. Im Zulassungsverfahren beantragte der Beigeladene die Zulassung der Berufung mit der Behauptung, es bestünden ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Feststellung und es liege ein Verfahrensfehler vor. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Zulassungsgründe nach § 124 VwGO vorliegen. • Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar festgestellt, dass die Nationalitätseintragung nicht auf einer vom Kläger zu vertretenden Erklärung beruhte, weil der Kläger das Formular nicht ausgefüllt/unterzeichnet habe. • Rechtliche Grundlage zur Eintragung der Nationalität: Nach sowjetischer Passverordnung von 1974 war bei Eltern unterschiedlicher Nationalität eine Wahl der Nationalität durch den Antragsteller vorgesehen; daher erforderte die Eintragung eine Erklärung des Betroffenen. • Beweiswürdigung: Die Entscheidung stützt sich auf die Angaben des Klägers sowie die als Zeugen vernommenen Mutter und Schwester; persönliche Angaben und Zeugenaussagen naher Angehöriger können im Einzelfall ausreichend sein, bedürfen aber kritischer Würdigung, die hier stattgefunden hat. • Zurückweisung der vorgelegten Auskunft: Die vorgelegte Botschaftsauskunft begründet keine generelle Umkehr der bisherigen Rechtsprechung und rechtfertigt keine grundsätzliche Neubewertung der Tatsachen; sie enthält keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine allgemeine Nichtbeachtung der Passvorschriften. • Kein Verfahrensfehler (§ 124 Abs.2 Nr.5 VwGO): Es wurde nicht substantiiert dargetan, welche weiteren Beweiserhebungen das Verwaltungsgericht hätte vornehmen müssen; bloße Kritik an der Beweiswürdigung genügt nicht. • Keine besondere Schwere oder Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs.2 Nr.2 VwGO): Die Zulassungsschrift enthält keine substanziierten Darlegungen, die besondere tatsächliche Schwierigkeiten nahelegen. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften des VwGO und GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt damit in der Sache bestehen. Das Oberverwaltungsgericht sieht keine ernstlichen Zweifel an der tatrichterlichen Würdigung und keine Verfahrensmängel, die eine Berufungszulassung rechtfertigen würden. Die vorgebrachten Einwände und die zusätzlich vorgelegte Botschaftsauskunft reichen nicht aus, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern oder eine generelle Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung zu begründen. Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 16.000 Euro festgesetzt.