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Urteil

6 K 209/06

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2006:0815.6K209.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Bei dem am 00.00.00 geborenen Kläger wurde schon in jungen Jahren das Vorliegen einer Dyskalkulie festgestellt. Deswegen wurde er im November 1998 im "Zentrum zur Therapie der Rechenschwäche" in Bremen (ZTR) untersucht und nahm dort von Februar 1999 bis Juni 2002 - laut Bescheinigung von Anfang Juli 2004: erfolgreich - an einer Einzeltherapie teil, für die der Beklagte ihm Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII bewilligte. In der Lernstandsbeschreibung vom 29.4.2002 hatte das ZTR erklärt, dass eine Beendigung der Therapie zur Jahresmitte erfolgversprechend erscheine, den Eltern allerdings für den Fall auftretender Schwierigkeiten im Lernbereich Mathematik erforderlichenfalls nochmals für ein Vierteljahr eine Begleitung durch das ZTR angeraten werde. Anfang Juli 2004 bescheinigte das ZTR, dass eine Ende Juni 2004 erneut durchgeführte Lernstandsüberprüfung beim Kläger nach wie vor große Defizite im mathematischen Lernbereich ergeben habe, die eine individuelle Förderung - gegebenenfalls außerschulisch, falls die jetzt besuchte Schule sie nicht leisten könne - erforderten, um eine gelingende Sozialisation zu gewährleisten. 3 Im Schuljahr 2002/2003 hatte der Kläger eine Realschule besucht. Sie hatte in einem Gutachten vom 13.6.2003 geäußert, dass er infolge einer Geburtsstörung eine Lernverzögerung aufweise, die sich in schneller Ermüdung einhergehend mit deutlichem Leistungsabfall manifestiere. Daraufhin wechselte er im Sommer 2003 auf eine Hauptschule. 4 Im Oktober 2004 ließ der Kläger zunächst nur durch seinen Vater, nach einem Hinweis des Beklagten später auch durch seine Mutter, einen weiteren Jugendhilfeantrag beim Beklagten stellen, in dem sein Vater u.a. erklärte, seit dem Schulwechsel kontinuierlich mit dem Kläger zu arbeiten, wobei zuerst wichtig gewesen sei, die Abwehrhaltung des Klägers gegen das System Schule zu reduzieren, seine Schulängste zu verringern und sein Selbstbewusstsein zu stärken; schulische und weitere Erfolge seien nicht ausgeblieben. Auf Grund einer Helferkonferenz vom 28.10.2004 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom selben Tage Jugendhilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten einer lerntherapeutischen Hilfe (qualifizierte und integrative Lerntherapie an der Hauptschule N. in I. ) durch den Verein "Zentrum für Ermutigung und Lerntherapie" (ZELT e.V.) im Umfang von wöchentlich zwei Einheiten à 30 Minuten für ein Jahr. Der Kläger erhielt diese Einzelförderung letztlich erst seit Mai 2005, weil er sich laut einem Vermerk des Beklagten vom 23.11.2005 zunächst nicht hatte vorstellen können, die Förderung während der Unterrichtszeit in Anspruch zu nehmen; er habe ein "Mobbing" durch Mitschüler befürchtet. 5 Am 18.11.2005 fand auf Wunsch des Vaters des Klägers ein Gespräch zwischen ihm, seinem Sohn, einem Mitarbeiter des ZELT e.V. und Vertretern des Beklagten statt, bei dem der Vater Unzufriedenheit mit Form, Durchführung und Effektivität der seinem Sohn gewährten Hilfe äußerte und sich auf einen Bericht des "Osnabrücker Zentrums für mathematisches Lernen" (OZmL) vom 7.11.2005 sowie ein daran anknüpfendes so genanntes "Gutachten" der Mathematik- und Klassenlehrerin des Klägers an der Hauptschule N. vom 16.11.2005 bezog. Das OZmL erklärte in seinem Bericht abschließend, auf Grund der jahrelangen negativen Erfahrungen des Klägers im schulischen Rahmen mit dem Fach Mathematik erscheine eine geschützte Lernatmosphäre in Form einer Einzeltherapie außerhalb der Schule sinnvoll; trotz der beobachtbaren latenten Aggressivität des Klägers gegen die Mathematik und alles, was mit ihr einhergehe, zeige er sich zur Annahme von Hilfestellungen bereit; zur Vermeidung einer vollständigen Blockade sei ein zeitnaher Therapiebeginn von entscheidender Bedeutung. Die Lehrerin äußerte in ihrem Schreiben vom 16.11.2005 ihre Zustimmung zur Erklärung des OZmL und meinte, es müsse eine sofortige gezielte und kompetente Förderung erfolgen, damit der Kläger im Mathematikunterricht der jetzigen achten Klasse und der folgenden Klassen erfolgreich mitarbeiten könne; dafür sei keine schlichte "Nachhilfe" ausreichend, sondern nur eine Einzelförderung durch im Umgang mit Dyskalkulie erfahrene Kräfte Erfolg versprechend. 6 Da es nach Ansicht des Beklagten auf der Seite des Klägers an einer Akzeptanz der Hilfe durch den ZELT e.V. sowie insoweit an entsprechender Unterstützung und Mitwirkung durch das Elternhaus fehlte und er darüber hinaus die Problemlage des Klägers für durch lerntherapeutische Hilfen nicht wesentlich beeinflussbar hielt, stellte er durch Bescheid vom 21.11.2005 die im Vorjahr bewilligte Hilfe mit Wirkung vom 18.11.2005 ein. Dagegen erhob der Vater des Klägers unter dem 25.11.2005 Widerspruch mit der Begründung, er habe nur die Durchführung der Maßnahme durch den ZELT e.V. bemängelt, halte aber an der Fortsetzung der Maßnahme durch das OZmL fest. 7 Der Beklagte wies den Widerspruch durch einen an den Vater adressierten, diesem angeblich am 28.12.2005 zugegangenen Bescheid vom 14.12.2005 zurück. Zur Begründung meinte er, die begehrte Hilfe durch das OZmL könne nicht bewilligt werden, weil Begutachtung und Leistungserbringung nicht durch denselben Anbieter erfolgen dürften. Ferner bestehe nach seiner Einschätzung beim Kläger gar nicht mehr die Gefahr einer seelischen Behinderung, weil er über eine hohe Eigenmotivation verfüge, von seinen Eltern umfangreich unterstützt werde und sich nach eigenen Aussagen in der Schule wohl fühle, dort akzeptiert werde und keine Ausgrenzung durch seine Probleme im Bereich Mathematik erfahre. Allein das Vorliegen einer Dyskalkulie genüge nicht, um Hilfe nach § 35 a SGB VIII zu erhalten. Wenn der Kläger weiterhin das Abitur zum Ziel habe, werde er im Fach Mathematik sicherlich Unterstützung benötigen, die aber nicht dem Leistungsanspruch nach § 35 a SGB VIII entspreche. 8 Am 30.1.2006, einem Montag, hat der Kläger, vertreten durch seinen Vater, Klage erhoben. Zur Begründung meint er, auf Grund der vorgelegten Arztberichte und Stellungnahmen sei es unhaltbar, ihn nicht als von seelischer Behinderung bedroht anzusehen. Wegen seiner Teilleistungsstörung verbunden mit sekundären Neurotisierungen sei ihm die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erschwert, denn er könne in einem für ihn zentralen Lebensbereich, der Schule, die üblichen Anforderungen nicht erfüllen und stehe in der beachtlichen Gefahr, den Anschluss an das Leistungsniveau seiner Mitschüler endgültig zu verlieren und damit dauerhaft in die Position eines Versagers und sozialen Außenseiters zu geraten; sein angestrebter und bisher für erreichbar gehaltener Schulabschluss sei erheblich gefährdet. Beim ZELT e.V. habe er zuvor erlernte Fähigkeiten sogar wieder verloren, und ein Vereinsmitarbeiter habe zugegeben, keine Kenntnisse über Dyskalkulie zu haben. Er sei nicht auf eine Maßnahme durch das OZmL fixiert, der Beklagte habe ihm aber keine Alternativen unterbreitet. Er müsse sich nicht auf eine ungeeignete Hilfe verweisen lassen. Die Schule könne seine nach wie vor erforderliche Förderung nicht leisten; an der dortigen Situation habe sich seit 2004 nichts geändert. 9 Nachdem die Kammer den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass er nur von beiden Elternteilen gemeinsam vertreten werden könne, Widerspruch und Klage aber nur von seinem Vater erhoben worden seien, hat er zwei Erklärungen seiner Mutter vorgelegt, denen zufolge sie sich gemeinsam mit ihrem Ehemann zur Erhebung von Widerspruch und Klage entschlossen habe und mit ihm dahin überein gekommen sei, dass alle gemeinsamen Schritte in dieser Angelegenheit nur noch von ihrem Ehemann ausgeführt würden. Ebenfalls nach einem rechtlichen Hinweis der Kammer behauptet er nun, bei ihm sei durchaus von einer drohenden Schulphobie, einer totalen Schul- und Lernverweigerung, dem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder der Vereinzelung in der Schule auszugehen; sein Sozialisierungsprozess und sein Selbstwertgefühl seien erheblich bzw. extrem gestört. 10 In der mündlichen Verhandlung hat der Vater des Klägers erklärt, er und seine Ehefrau hätten veranlasst, dass sein Sohn inzwischen seit dem 7.2.2006 einmal pro Woche Hilfe durch das OZmL erhalte. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2005 zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 18.11.2005 bis zum 17.11.2006 Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII durch Übernahme der Kosten für eine Maßnahme durch das OZmL zu bewilligen. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er bezieht sich auf die streitigen Bescheide und behauptet ergänzend, am 18.11.2005 habe nicht nur der Kläger, sondern auch dessen Vater der Sache nach erklärt, dass der Kläger sich in der Schule wohl fühle, dort akzeptiert werde, keinerlei Ausgrenzung erfahre und außerhalb der Schule in einer Theatergruppe mitwirke. 16 Hierzu hat die Kammer die Vertreter des Beklagten ebenso wie den Vater des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergänzend angehört; wegen des Ergebnisses wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Dabei hat der Vater des Klägers ein von ihm gefertigtes Protokoll über den damaligen Termin überreicht, auf dessen Inhalt die Kammer ebenfalls Bezug nimmt. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 19 Die Klage hat keinen Erfolg. 20 Ob die Klage überhaupt zulässig ist - die in der Verfügung der Kammer vom 30.6.2006 geäußerten Bedenken wegen einer etwaigen unzureichenden Widerspruchs- und Klageerhebung haben sich allerdings durch die Erklärungen der Mutter des Klägers vom 11. und 21.7.2006 erledigt -, kann offen bleiben. Sie ist jedenfalls unbegründet. Denn dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine weitere Behandlung seiner Dyskalkulie (durch wen auch immer) als eine Maßnahme der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII im Zeitraum vom 18.11.2005 bis zum 17.11.2006 zu. Der angefochtene Ablehnungsbescheid des Beklagten in der jetzt maßgebenden Gestalt des nachfolgenden Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 21 Zumindest seit dem Ablauf des vom Beklagten nachträglich faktisch bis zum 17.11.2005 verlängerten Leistungsbewilligungszeitraums (Bescheid vom 28.10.2004 i.V.m. dem hier streitigen Bescheid vom 21.11.2005) fehlt es schon an der Voraussetzung, dass der Kläger i.S.d. § 35 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VIII in der seit dem 1.10.2005 geltenden Fassung - SGB VIII n.F. - überhaupt seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung zumindest bedroht ist. 22 Der Kläger leitet eine solche Behinderung bzw. Bedrohung aus seiner ärztlich festgestellten Dyskalkulie her. Teilleistungsschwächen wie Legasthenie oder Dyskalkulie stellen jedoch als solche regelmäßig noch keine seelische Störung oder gar Behinderung i.S.d. § 35 a Abs. 1 SGB VIII n.F. dar. 23 Vgl. zur früheren Gesetzesfassung: VG Sigmaringen, Urteil vom 25.1.2005 - 4 K 2105/03 -, JAmt 2005, 246 = juris; VG Braunschweig, Urteil vom 13.10.2005 - 3 A 78/05 -, JAmt 2005, 525 = EuG 60, 288 = juris; Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm. (Stand: Januar 2006), Art. 1 § 35 a Rdnr. 39. 24 Befürchtete gesellschaftliche Nachteile einer legasthenie- oder dyskalkuliebedingt weniger erfolgreich absolvierten Schulzeit mit der Gefahr, Nachteile bei der Suche nach einem Arbeitsplatz zu erfahren, sind für sich allein ebenfalls nicht ausreichend, um die Voraussetzungen für die Bewilligung von Eingliederungshilfe zu erfüllen. 25 Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 25.1.2005 - 4 K 2105/03 -, a.a.O. 26 Zudem zieht die Feststellung einer seelischen Störung noch nicht zwangsläufig die Annahme einer seelischen Behinderung nach sich, weil eine seelische Störung häufig einer kinder- bzw. jugendpsychiatrischen oder -therapeutischen Behandlung zugänglich ist. 27 Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.6.2005 - 12 ME 161/05 -, FEVS 57, 158 (161 a.E.) = juris, m.w.N.; VG Braunschweig, Urteil vom 13.10.2005 - 3 A 78/05 -, a.a.O.; Wiesner, SGB VIII, Komm., 3. Aufl. 2006, § 35 a Rdnr. 21. 28 Auch typische Sekundärerscheinungen der Legasthenie oder Dyskalkulie wie Schulunlust, Gehemmtheit oder Versagensängste - wie sie im jüngsten Schreiben des Klägers vom 31.7.2006 anklingen und behauptet werden - sind als Voraussetzung für eine Leistungsgewährung nach § 35 a SGB VIII n.F. grundsätzlich noch nicht ausreichend. 29 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.4.1999 - 24 A 118/96 -, FEVS 51, 120 = ZfSH/SGB 2000, 32 = NVwZ-RR 1999, 643 = NWVBl. 1999, 433 = br 2000, 119; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Komm. (Stand: Mai 2006), § 35 a Rdnr. 26 a.E. 30 Jedoch können als Folge derartiger Teilleistungsschwächen psychische Störungen eintreten (sekundäre Neurotisierung), die u.U. zu einer seelischen Behinderung führen. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.6.1984 - 5 C 125.83 -, FEVS 33, 457 = NDV 1985, 266 = ZfSH/SGB 1985, 185; VG Braunschweig, Urteil vom 13.10.2005 - 3 A 78/05 -, a.a.O., m.w.N.; kritisch Wiesner, a.a.O., § 35 a Rdnr. 14. 32 Die dafür vom Gesetz verlangte Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft setzt eine besonders intensive seelische Störung voraus, die über bloße Schulängste und -probleme, die andere Kinder teilen, in behinderungsrelevanter Weise hinausgeht, z.B. bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, einer totalen Schul- und Lernverweigerung, dem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder der Vereinzelung in der Schule. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487 = NDV-RD 1999, 71 = ZfS 2000, 146 = Buchholz 436.511 § 35 a Nr. 1; VG Braunschweig, Urteil vom 13.10.2005 - 3 A 78/05 -, a.a.O. 34 Eine derartige seelische Behinderung beim Kläger im Sinne eines hoch wahrscheinlich mehr als sechsmonatigen untypischen seelischen Gesundheitszustandes lag aber zum maßgebenden Prognosezeitpunkt, also bei Erlass des Ausgangsbescheides, ebenso wenig vor wie eine mit hoher Wahrscheinlichkeit (erst) zu erwartende Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, ohne dass das Gericht dazu noch eine weitere fachliche Stellungnahme (§ 35 a Abs. 1 a SGB VIII n.F.) einholen müsste. Die zu dieser Frage bereits vorliegenden Erkenntnisse sind ausreichend für die Feststellung, dass beim Kläger die Voraussetzungen sowohl des Satzes 1 als auch des Satzes 2 des § 35 a Abs. 1 SGB VIII n.F. nicht erfüllt sind. 35 Der Bericht des OZmL vom 7.11.2005 enthält keine die Auffassung des Klägers stützende Aussage. Indem der Bericht abschließend nur eine Empfehlung zur Vermeidung einer "vollständigen Blockade" formuliert, bringt er indirekt zum Ausdruck, dass eine solche vollständige Blockade - sollte sie überhaupt im Sinne einer totalen Lernverweigerung, wie sie gemäß der zitierten, von der Kammer geteilten Rechtsprechung für die Annahme einer seelischen Behinderung mit Krankheitswert i.S.d. § 35 a SGB VIII n.F. erforderlich ist, gemeint gewesen sein - zumindest seinerzeit noch nicht vorlag. Auch die Prognose, dass eine totale Lernblockade innerhalb des nächsten halben Jahres mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden müsse, lässt sich dem Bericht des OZmL nicht entnehmen, zumal eine außerschulische Einzeltherapie lediglich als sinnvoll, aber nicht etwa als für den Kläger unbedingt erforderlich oder unerlässlich bezeichnet wird. 36 Das Schreiben der Klassen- und Mathematiklehrerin vom 16.11.2005, dem entgegen seiner Überschrift keine Gutachtenqualität zukommt, ist in diesem Zusammenhang unergiebig, zumal die Lehrerein sich lediglich dem Bericht des OZmL anschließt. 37 Die verschiedenen Äußerungen des Kinderarztes Dr. med. F. , insbesondere vom 14.11. und vom 28.12.2005, sind viel zu unsubstanziiert, um mit ihnen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 SGB VIII n.F. begründen zu können. Abgesehen davon, dass die beiden vorzitierten Äußerungen nahezu wortgleich sind und sich im Wesentlichen nur dadurch unterscheiden, dass die spätere Äußerung um den Halbsatz "damit ein seelischer Schaden bei U. vermieden wird" ergänzt ist, bleibt es eine ohne Tatsachenbeleg geäußerte, pauschal formulierte bloße Meinung des Arztes, dass eine spezialisierte Therapie "erforderlich" sei. Die erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens abgegebene weitere Äußerung vom 28.2.2006, die deshalb naturgemäß für die zuvor getroffene Prognoseentscheidung des Beklagten keine Bedeutung haben kann, würde übrigens aus entsprechenden Gründen die Annahme der Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 SGB VIII n.F. ebenfalls nicht zu rechtfertigen vermögen. 38 Von tragender Bedeutung ist demgegenüber, dass schon die eigenen Angaben des Klägers und seines Vaters im Gespräch mit dem Beklagten am 18.11.2005, so wie der Vater sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, die Annahme einer beim Kläger im November 2005 vorhandenen oder ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald drohenden seelischen Behinderung mit Krankheitswert ausschließen. Denn selbst wenn der Kläger seinerzeit lediglich das geäußert hat, woran sein Vater sich jetzt noch erinnerte, hat er damit selbst das Vorliegen der Voraussetzungen der fraglichen Norm verneint. Die - wörtliche oder sinngemäße - Erklärung, in der Schule "ganz gut klarzukommen", sowie die Angaben, außerschulisch in einer Theatergruppe mitzuwirken und auch außerschulisch Kontakte zu Mitschülern zu haben - wenn auch angeblich sehr selten und vom Vater des Klägers erst auf Nachfrage der Kammer eingeräumt -, belegen gerade, dass der Kläger sich im November 2005 nicht aus jedem sozialen Kontakt zurückgezogen hatte oder in der Schule vollkommen vereinzelt stand und dass er auch nicht in einer dahingehenden Gefahr stand; sein Mitwirken in einer außerschulischen Theatergruppe bestärkt diese Auffassung. Zudem bestand bei ihm gerade angesichts des Engagements, mit dem sein Vater sich um eine Reduzierung seiner Entwicklungsprobleme bemühte, eine gute familiäre Einbindung und Unterstützung, die der Gefahr einer krankhaften Schulneurose auch für die Zukunft entgegenwirken konnte. Auf etwaige noch weiter gehende Äußerungen des Klägers und/oder seines Vaters, die laut Darstellung des Beklagten am 18.11.2005 gefallen sein sollen und ihn in der Annahme eines Fehlens der gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen noch zusätzlich hätten bestärken können, kommt es bereits nicht mehr an. Nach dem Gang der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die schulischen Probleme des Klägers, die sein Vater geltend gemacht hat, eine wesentliche Ursache in ganz anderen als im Sinne des § 35 a SGB VIII n.F. behinderungsbedingten Faktoren hatten und haben. 39 Dass der Kläger speziell dem Fach Mathematik gegenüber Unlust oder sogar Angst empfand, ist zwar nachvollziehbar und glaubhaft, konnte jedoch unter den vorgenannten Umständen, aber auch für sich genommen die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 SGB VIII nicht erfüllen, wie oben bereits mit Rechtsprechungszitaten belegt wurde. Die in der mündlichen Verhandlung vom Vater des Klägers behauptete Nichtbeteiligung seines Sohnes am Mathematikunterricht stellt allenfalls eine partielle Leistungsverweigerung, aber keine totale Schul- und Lernverweigerung dar, der Behinderungswert im Rechtssinne zukommen könnte. Die im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 31.7.2006 aufgestellten, erklärtermaßen durch den vorherigen rechtlichen Hinweis der Kammer vom 18.7.2006 veranlassten Behauptungen zum - angeblich weiter gehenden - Ausmaß der Beeinträchtigungen des Klägers entbehren damit einer tatsächlichen Grundlage. 40 Da die Klage bereits aus den vorstehenden Gründen abzuweisen ist, bedarf es keiner rechtlichen Erörterung, welche Rechtswirkungen sich (z.B. mit Blick auf § 35 a Abs. 1 a Satz 4 SGB VIII n.F.) aus der ab Februar 2006 von den Eltern des Klägers selbst beschafften Hilfe für den Kläger durch das OZmL ergeben. 41 Ob der Kläger überhaupt versucht hat, in der Zeit seit Oktober 2005 angemessene vorrangige (§ 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII n.F.) schulische Hilfemöglichkeiten zur Behebung seiner Rechenschwäche wahrzunehmen, kann neben allem Vorstehenden auf sich beruhen. Insoweit weist die Kammer nur darauf hin, dass solche Hilfemöglichkeiten entgegen der im Schreiben vom 13.3.2006 deutlich werdenden Auffassung des Klägers nicht notwendig von der bislang besuchten Schule geboten werden müssen. Gegebenenfalls wäre - soweit überhaupt erforderlich - dem Kläger ein Schulwechsel zuzumuten gewesen. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.