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Urteil

4 K 2105/03

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Übernahme von Kosten einer Legasthenietherapie im Wege der Eingliederungshilfe. 2 Die Klägerin ist 13 Jahre alt. Sie besucht eine Realschule. Am 13.02.2003 beantragte sie bei dem Beklagten durch ihre Eltern die Gewährung von Jugendhilfe im Form der Eingliederungshilfe aufgrund der bei ihr festgestellten Lese-Rechtschreibschwäche. Die Eltern gaben an, dass der Klägerin trotz Bemühungen die Erfolgserlebnisse fehlten. Sie würde sich im schulischen und privaten Bereich immer mehr den gestellten Anforderungen entziehen. Dies würde zu verstärkten schulischen und häuslichen Schwierigkeiten führen. Sie, die Eltern, seien nicht mehr in der Lage, diese Situation zu kompensieren und benötigten fachliche Hilfe. Die Klägerin sei auch deutlich häufiger krank als früher. Das Familienleben sei erheblich beeinträchtigt. 3 Mit dem Antrag legte die Klägerin einen diagnostischen Kurzbericht des B.-Zentrums für Legasthenie vom 03.02.2003 vor, wonach sie an Legasthenie in starker Ausprägung leide. Schwächen in der auditiven Sprachlautverarbeitung bedingten die vorhandene Diskrepanz zwischen der allgemeinen Lern- und Leistungsfähigkeit und den Kompetenzen im Lesen und Schreiben. Nach den Kriterien der ICD-10 läge eine Entwicklungsstörung vor. Die Klägerin zeige sich gegenüber pädagogisch orientierten zusätzlichen regelmäßigen - auch häuslichen - Übungen als nur wenig positiv beeinflussbar. Psychoreaktive Symptomatiken mit Krankheitswert als Reaktion auf die Schwächen würden bei vielen Betroffenen auftreten. Bei der Klägerin zeichneten sich vermeidende, selbstwertherabsetzende und psychosomatische Verarbeitungsformen ab. Zur Behebung der Schwäche reiche schulisches Trainingsmaterial nicht mehr aus. Eine Förderung im Bereich Schriftsprache in Kombination mit psychotherapeutischer Hilfe sei indiziert. 4 Weiter legte die Klägerin verschiedene Schulzeugnisse vor, Nach diesen erhielt sie in der Klassenstufe 3 in Mathematik und Deutsch die Note befriedigend, ebenso zum Abschluss der Grundschule. Im Halbjahreszeugnis der Klasse 5 erhielt sie in Deutsch die Bewertung „drei bis vier“, in Mathematik die Bewertung „drei minus“. Im Zeugnis der Klasse fünf erhielt sie in beiden Fächern die Note befriedigend, ebenso im Fach Englisch. Im Halbjahreszeugnis der Klasse 6 erhielt sie in Deutsch und Englisch die Bewertung „drei bis vier“, in Mathematik die Bewertung „drei minus“. 5 In einer Stellungnahme des die Klägerin behandelnden Kinderarztes vom 28.03.2003 heißt es unter anderem, dass bei der Klägerin eine ganz erhebliche Lese-Rechtschreibschwäche zu diagnostizieren sei. Aus der Legasthenie resultiere eine gravierende Selbstwertproblematik und eine Somatisierungstendenz. Die Klägerin bedürfe dringend einer psychischen Entlastung, unter anderem in Form einer Legasthenie-Therapie. Es werde eine hochfrequente Förderung empfohlen. 6 Am 07.04.2003 ging ein von dem Beklagten angeforderter Bericht der Realschule der Klägerin über ihre Situation ein. In diesem heißt es unter anderem zu den Leistungen im Fach Deutsch, dass die Klägerin unbekannte Texte stockend und teilweise nicht wortgetreu vorlese. Dabei entstehende grammatikalische und semantische Ungereimtheiten fielen der Klägerin nur bedingt auf. Im Bereich des Schreibens seien Regelkenntnisse vorhanden. Die Rechtschreibung sei überdurchschnittlich schlecht. Fehler jeder Art und Weise würden gehäuft angetroffen. Sie brauche zum Schreiben viel Zeit und habe manchmal Schwierigkeiten, Textränder einzuhalten. Es ließe sich kein wirkliches Fehlermuster erkennen. Im Fach Mathematik erfasse die Klägerin neue Inhalte nur langsam. Nach längerem Üben könne sie Aufgaben nach einem vorgegebenen Schema lösen. Die inhaltliche Erfassung von Textaufgaben bereite Schwierigkeiten. In Englisch sei ihr Leistungsvermögen unterdurchschnittlich, was zum großen Teil auf ihre mangelnden Vokabelkenntnisse zurückzuführen sei. 7 Sie klage immer wieder über Kopfschmerzen, insbesondere an Tagen vor Klassenarbeiten. Während der Klassenarbeiten sei sie angespannt und ruhig, gerade in ihren Problemfächern. Erfolgserlebnisse führten dazu, dass sie gelöster werde, während sie bei Misserfolgen ruhiger und zurückhaltender werde. Auf die Frage, ob K. in die Klasse integriert sei, wurde ausgeführt, dass sie weder Mittelpunkt noch Außenseiter der Klasse sei. Sie würde gerne mehr Bewunderung erfahren. Sie setze sich für die Belange der Klasse und der Mitschüler ein und verhalte sich kameradschaftlich. Auf Wunsch der Mutter sei die Klägerin auf Legasthenie getestet worden. Im Übertrittszeugnis habe es keine Hinweise auf Legasthenie gegeben. Es gebe keine speziellen Förderstunden an der Schule. Mit der nächstgelegenen Stützpunktschule gebe es keine Kooperationsmaßnahme. 8 Am 30.06.2003 gab das Kreisjugendamt eine sozialpädagogische Stellungnahme zum Antrag der Klägerin ab. Aus diesem Bericht geht hervor, dass neben den vorgelegten Stellungnahmen am 13.05.2003 auch ein Gespräch mit der Klägerin und ihrer Mutter stattgefunden hat. In der Stellungnahme wird unter anderem ausgeführt, dass es zwischen der Klägerin und ihrem Vater wiederholt zu Meinungsverschiedenheiten, vor allem im Bereich Hausaufgaben und Schule, käme. Mit ihrer Mutter verstehe sich die Klägerin ganz gut, sie fühle sich integriert. Die Mutter der Klägerin habe berichtet, dass die Klägerin oft der Sündenbock der Familie sei. Sie werde für Dinge verantwortlich gemacht, für die sie nichts könne. Es käme zu zahlreichen Stresssituationen. Die Klägerin widersetze sich häufig den Anforderungen. Es sei dann nur schwer, an sie heranzukommen. Sie vergesse häufig die Hausaufgaben und sei unsortiert und chaotisch. 9 Die Klägerin besuche die 6. Klasse. Mit ihren Klassenkameraden, vor allem den Mädchen, komme sie gut aus. Sie habe auch Freundinnen. Mit den meisten Lehrern komme sie gut aus. Ab und zu werde sie von den Jungen der Klasse gehänselt. Sie habe Schwierigkeiten mit dem Schreiben. Sie besuche den Judoverein. Ferne gehe sie zum Jugendrotkreuz und zum Geräteturnen. 10 Sie sei vorzeitig eingeschult worden. Schwierigkeiten im Fach Deutsch seien den Eltern gegen Ende der 2. Klasse erstmals aufgefallen. Gravierende Schwierigkeiten habe es ab dem Schulwechsel in der 5. Klasse gegeben. Es seien unterschiedlichste Formen des Übens versucht worden. Das Lernen mit der Klägerin sei aufwendig. Die Klägerin selbst sei oftmals ganz verzweifelt. Es gäbe häufig Streit und Tränen. 11 Zusammenfassend kommt die Sozialpädagogin zu dem Ergebnis, dass weder im schulischen Bereich noch im Bereich der Freizeit von einer Ausgrenzung der Klägerin gesprochen werden könne. In Bezug auf die von der Mutter der Klägerin erwähnten negativen Selbstverbalisationen der Klägerin wie „alles ist scheiße, die Schule ist doof, ich bringe mich um“ sei eine Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle zu empfehlen. 12 Mit Bescheid des Landratsamts R. vom 01.07.2003, der Mutter der Klägerin zugestellt am 04.07.2003, wurde der Antrag auf Eingliederungshilfe abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII nicht vorlägen, um Eingliederungshilfe gewähren zu können. Es bestehe dann ein Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweiche und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtig sei oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sei. Eine Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit sei hinsichtlich der Legasthenie festgehalten. Weiter müsse sich die Störung aber in einer wesentlichen Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft niederschlagen. Eine durchgeführte Prüfung des Fachbereichs Kinder, Jugend und Familie habe ergeben, dass eine solche seelische Behinderung weder vorliege noch drohe. In den für diese Beurteilung maßgeblichen Bereichen Familie, Schule und Freizeit liege keine eindeutige Ausgrenzung vor. 13 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 21.07.2003 Widerspruch ein. Das Kreisjugendamt blieb daraufhin bei der Stellungnahme vom 30.06.2003. Die Mutter der Klägerin gab zur Begründung des Widerspruchs im Wesentlichen an, dass bei der Klägerin eine seelische Behinderung drohe, wenn sie nicht schon vorhanden sei. In der Schule sei der Klägerin häufig Schlampigkeit, Unlust und Faulheit unterstellt worden. Bei der Klägerin drohe eine Klassenwiederholung, ein Schulwechsel oder ein Nichtbestehen der Abschlussprüfungen. Eine solche Aussicht sei nicht förderlich für das Selbstwertgefühl. Die Klägerin verweigere sich stark in allen schulischen und privaten Bereichen, die eine Leistung erforderten. Insbesondere erledige sie ihre Hausaufgaben wiederholt nicht. Es sei für die Klägerin kaum möglich, sich über die Schule zu profilieren. Sie weiche auf andere Möglichkeiten wie den Sport und andere Freizeitbeschäftigungen aus, bei denen nicht nach Rechtschreibung und Lesevermögen gefragt werde. Ihr sei kein Verein bekannt, der in der Beitrittserklärung nach Legasthenie frage und deswegen den Beitritt verweigere oder Kündigungen ausspreche. Mädchen in der Pubertät seien bei Problemen im Selbstwertgefühl hinsichtlich, Nikotin, Alkohol und Drogen stark gefährdet. Ihr sei es unverständlich, dass ihrer Tochter behördlicherseits erst geholfen werden solle, wenn es fast zu spät sei, weil Schulphobie, Leistungsverweigerung und der Rückzug aus der Gesellschaft ein normales Leben unmöglich machen würden. Sich im jugendlichen Alter durch Sport und Freizeit in die Gesellschaft einzugliedern nütze nichts, wenn man später keinen Ausbildungsplatz oder Arbeit finden könne. 14 Mit Bescheid vom 06.10.2003, mit einfacher Post am 06.11.2003 an die Mutter der Klägerin verschickt, wurde der Widerspruch durch das Landratsamt R. zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine seelische Behinderung für die Erfüllung des Tatbestands des § 35a SGB VIII erforderlich sei. Die sei nach § 2 SGB IX dann gegeben, wenn eine Abweichung von dem für das Lebensalter typischen Zustand der seelischen Gesundheit vorliege, die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauere und durch diesen Zustand die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei. Eine Behinderung drohe, wenn die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben der Gesellschaft zu erwarten sei. Es gehe nicht um den zu erwartenden Eintritt der seelischen Störung, sondern um die zu erwartenden Teilhabebeeinträchtigung. Schulprobleme oder -ängste seien nicht ausreichend. Eine neurotische Entwicklungsstörung liege erst dann vor, wenn Probleme wie auf Versagensängsten beruhende Schulphobie, totale Schul- und Lernverweigerung, Rückzug aus sozialen Kontakten, Vereinzelung in der Schule oder dergleichen hinzutreten würden. Ein Mensch sei erst dann von Behinderung bedroht, wenn der Eintritt einer solchen Behinderung mit hoher Wahrscheinlichkeit, also wesentlich mehr als 50 %, zu erwarten stehe. In zwei der drei Bereiche Schule, Familie und Freizeit müsse es zu einer Ausgrenzung gekommen sein, um eine seelische Behinderung bejahen zu können. Im schulischen Bereich und im Bereich der Freizeit könnten solche Ausgrenzungen auf keinen Fall festgestellt werden, so dass der Widerspruch zurückzuweisen sei. 15 Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 21.11.2003 Klage erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Klägerin unzweifelhaft eine Legasthenie vorläge. Es sei aufgrund dieser Erkrankung zu einer psychoreaktiven Störung gekommen. Die Klägerin leide an Angstzuständen, Schlafstörungen und einer depressiven Verstimmung. Seit März 2003 erhalte die Klägerin Therapiestunden, deren kostenmäßige Übernahme nun begehrt werde. Der Klägerin stünde ein Anspruch hierauf aus § 35a Abs. 1 SGB VIII zu. Die Klägerin sei zumindest von einer Behinderung bedroht. Sie erfahre in der Realschule keine besondere Förderung. In einer vorgelegten Stellungnahme des behandelnden Kinderarztes vom 19.02.2004 heißt es unter anderem, dass die Klägerin aufgrund ihrer Normalbegabung bei einem überdurchschnittlichen Intelligenzquotienten von 125 in der Lage sei, ihre Situation im Klassenverband und gegenüber Gleichaltrigen zu reflektieren. Sie nehme ihre Probleme wahr. Sie erlebe sich daher als minderwertiger und schwächer als ihre Altersgruppe. Sie entwickele depressive Züge, ziehe sich stark zurück. Die Integration in die Gemeinschaft sei stark gefährdet. Die seelische Entwicklung sei bereits jetzt bedroht. Sie zeige extreme Vermeidungstendenzen in Bezug auf die Schule. Das oppositionelle Verhalten im Familienverband sei sekundär und damit Ausdruck der Angstabwehr. Außerhalb der Schule bestehe die Bereitschaft zu sozialem Engagement und Aktivitäten. 16 Die Klägerin beantragt, 17 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts R. vom 01.07.2003 und des Widerspruchbescheids des Landratsamts R. vom 06.10.2003 zu verpflichten, ihr die Kosten der Legasthenietherapie am B.-zentrum für Legasthenie in Höhe von 179 EUR pro Monat ab dem 01.03.2003 als Eingliederungshilfe zu bewilligen. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin weder seelisch behindert sei noch von einer solchen Behinderung bedroht sei. Dies gehe aus den Feststellungen des Sozialen Dienstes in der Stellungnahme vom 30.06.2003 hervor. Dies gelte auch nach einer nochmaligen Überprüfung der Stellungnahme weiter. Die Legasthenie liege unzweifelhaft vor. Dies reiche zur Bewilligung von Eingliederungshilfe aber nicht aus. Nicht jede Lese- Rechtschreibschwäche führe zu einer seelischen Störung. Es gebe einen wesentlichen Unterschied zwischen einer gravierenden Selbstwertproblematik und einer psychoreaktiven Störung. Von letzterer sei in der Stellungnahme des B.-zentrums auch nicht die Rede. Eine zweite Diagnose neben der Legasthenie werde nicht gestellt. Insbesondere sei keiner der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen zu entnehmen, dass bei der Klägerin eine Persönlichkeitsstörung vorliege. Nach den dem Beklagten vorliegenden Stellungnahmen sei eine völlige Schul- und Lernverweigerung nicht zu erkennen. Dazu müssten erhebliche Fehlzeiten vorliegen und Leistungsnachweise nicht erbracht werden. Bloße Schulängste beeinflussten die Fähigkeit der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nicht entscheidend genug. Der Umstand, dass die Schule ihre Verpflichtungen zur Bereitstellung von Hilfsangeboten nicht nachkomme, könne nicht die Anforderungen an den Tatbestand des § 35a SGB VIII verändern. 21 Das Gericht hat mit Beschluss vom 19.04.2004 Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Im Wesentlichen ging es um die Fragen, ob die Klägerin über die Legasthenie hinaus an weiteren Erkrankungen der seelischen Gesundheit leidet und ob Aussagen zur Wahrscheinlichkeit, dass sich die Klägerin in Zukunft aus jedem sozialen Kontakt zurückziehen werde, möglich seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss der Kammer verwiesen (GAS 52 f.) 22 Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 23.11.2004 im Wesentlichen festgestellt, dass die Klägerin im Vergleich zur schulstufenbezogenen Norm eine noch durchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit aufweise. Auf der emotionalen Verhaltensebene ergebe sich das Bild einer Jugendlichen mit bestehenden Auffälligkeiten im Bereich aggressiver/dissozialer Verhaltensweisen und andererseits mit bestehenden sozialen, leistungsbezogenen aber auch allgemeinen Ängsten und einhergehender erhöhter Schulunlust. Im klinisch-psychiatrischen Bereich liege keine Diagnose vor. Es gebe subklinische Symptome einer Angst- und Somatisierungsstörung. Es bestünden auch einige Symptome einer auf den familiären Rahmen beschränkten Störung des Sozialverhaltens, ohne dass diese Symptome die Vollkriterien dieser Diagnose erfüllten. Es bestehe eine Lese-Rechtschreibstörung, die aktuell eine deutliche Besserung zeige. Die Intelligenz sei durchschnittlich. Körperlich sei als Erkrankung eine Migräne zu diagnostizieren. Abnorme psychosoziale Belastungen seien aktuell nicht aufzufinden. Anamnestisch liege durch die Bloßstellung in der Schule ein solcher Belastungsfaktor vor. Auf der Ebene des Funktionsniveaus sei eine mäßige Beeinträchtigung aufgrund der Probleme in der Schule anzunehmen. Die Klägerin zeige Schulunlust, früher kombiniert mit Schulangst und -verweigerung. Inzwischen habe sich eine Gleichgültigkeit eingestellt. Sie habe einen Freundeskreis mit mehreren Freundinnen und einen Freund. Sie nehme am Vereinsleben teil. 23 Die familiäre Interaktion sei durch die schulischen Probleme, die Fördermaßnahmen und die problematische Hilfesuche der Kindseltern negativ verändert. Die Kindsmutter habe ein ambivalentes Verhältnis zur Klägerin entwickelt. Es bestehe eine Geschwisterrivalität zum Bruder, der die Schule problemlos absolviere. Eine Legasthenietherapie vermindere die Hauptursache für das schulische Versagen. Ohne Legasthenietherapie bestünde die Symptomatik weiter fort. Bei rechtzeitiger Intervention wären einige Symptome mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert worden. Bei der Klägerin bestehe keine ausgeprägte psychische Störung. Man finde subklinische Symptome. Es bestehe keine Behandlungsindikation. 24 Die Klägerin habe ein Verhaltensmuster hinsichtlich der Prüfungsangst und der Lernverweigerung ausgebildet. Ein Rückzug aus dem außerschulischen sozialen Kontext finde nicht oder nur gering statt. Sie entziehe sich aber zum Teil den schulischen Anforderungen. Die Tendenz, schlechte Leistungen nicht mehr als wichtig anzusehen, sei keine gelungene Copingstrategie. Die Gleichgültigkeit führe zu einer emotionalen Entspannung. Dies sei langfristig aber eher ungünstig. Eine Quantifizierung der Gefährdung des gesellschaftlichen Rückzugs sei nicht möglich, da ein komplexes Verhaltensmuster vorliege, das durch den Beginn der Pubertät akzentuiert werde. Dies könne sich auf das psychosoziale Funktionsniveau niederschlagen. Dort liege eine mäßige soziale Beeinträchtigung vor. Im November 2003 dürfte der Zustand der Klägerin nicht besser gewesen sei. 25 Bei der Klägerin liege zweifelsfrei eine Legasthenie vor, wenn auch die Diskrepanz zwischen erbrachten Leistungen und vorstellbaren Leistungen bei weitem nicht so groß sei, wie dies in den Vorbefunden geschildert worden sei. Die Feststellung einer überdurchschnittlichen Intelligenz beruhe auf einem Befundirrtum. Für Teilhabedefizite gebe es retrospektiv einige Anhaltspunkte, z.B. die Somatisierungsproblematik, die familiäre Belastung usw.. Zum jetzigen Zeitpunkt habe sich die Klägerin mit ihrer Problematik arrangiert und sei in der Teilhabe wohl nicht mehr stärker beeinträchtigt. Dies sei sicher auch auf die durchgeführten Unterstützungsmaßnahmen zurückzuführen. Sie seien erfolgreich gewesen. 26 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die schriftlichen Ausführungen im Gutachten verwiesen (GAS 58-82). 27 Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die Gerichtsverfahrensakten. Entscheidungsgründe 28 Die Klage hat keinen Erfolg. 29 Sie ist jedoch in vollem Umfang zulässig. Dies gilt auch soweit, als mit der Klage über den Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchbescheids, der entgegen der Vorschrift des § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO nur bekannt gegeben und nicht zugestellt worden ist, die Verpflichtung zur Leistungsübernahme begehrt wird. Zwar ist ein Hilfeanspruch in einem Rechtsstreit um die Gewährung von Jugendhilfe ebenso wie von Sozialhilfe regelmäßig nur im Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides, Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt aber dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zahlungszeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat. Während eine Dauerbewilligung nicht in Betracht kommt und demgemäß auch Leistungen der Jugendhilfe nicht für alle Zukunft zugesprochen werden können, ist eine Bewilligung für längere Zeitabschnitte nicht ausgeschlossen, sondern im Interesse der Effektivität der Hilfegewährung in besonders gelagerten Fällen unter Umständen sogar angezeigt. Ein solcher weiterreichender Bewilligungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid auch durch Auslegung ergeben (BVerwG, Urt. v. 08.06.1995 - 5 C 30/93 -, NVwZ-RR 1996, 510 f.). Gleiches muss für den Fall der Ablehnung der Leistungsbewilligung gelten, wenn die Maßnahme nur bei einer längerfristigen Durchführung sinnvoll und erfolgsversprechend erscheint und eine abschnittsweise Bewilligung, bei der die Zeitabschnitte durch das Ergehen eines Bescheids oder Widerspruchbescheids gebildet werden, der Maßnahme und dem zu fördernden Jugendlichen nicht gerecht werden könnte. So liegt der Fall hier, da eine nicht am Schuljahr orientierte Förderung den spezifischen Anforderungen der Legasthenietherapie nicht gerecht werden können. 30 Die Klage ist jedoch unbegründet. 31 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Daher erweist sich die Ablehnung ihres Antrags durch den Beklagtenvertreter nicht als rechtswidrig. Sie wird dadurch auch nicht in eigenen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 32 Die Klägerin erfüllt den Tatbestand des § 35a Abs. 1 SGB VIII nicht. Nach § 35a Abs. 1 SGB VIII in der Fassung vom 19.06.2001 (BGBl I, 1046) haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr.1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). 33 Die seelische Gesundheit der Klägerin weicht unstreitig länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand ab. Sie leidet an Legasthenie (ICD-10 F 81.0). Dies bestätigt das B. Zentrum für Legasthenie, ihr behandelnder Kinderarzt wie auch der gerichtliche Sachverständige. Aufgrund des Sachverständigengutachtens steht für das Gericht fest, dass darüber hinaus bei der Klägerin keine weitere Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit vorliegt. Die Beteiligten haben gegen diese Feststellung des Sachverständigen (Seite 17 f. des Gutachtens) keine Einwände erhoben. Das Gutachten gibt auch keinen Anlass, an der Richtigkeit der Feststellung zu zweifeln. 34 Jedoch liegt nach Überzeugung des Gerichts bei der Klägerin seit März 2003 bis zum Tag der mündlichen Verhandlung weder eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Sinne des § 35a SGB VIII vor noch droht oder drohte eine solche. Dies ergibt sich aus dem gerichtlichen Sachverständigengutachten wie auch den Ausführungen der Sozialpädagogin des Jugendamtes des Beklagten. Teilhabe bedeutet die aktive und selbstbestimmte Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens (vgl. Stähler / Wimmer, Die Neuordnung des Rehabilitations- und Schwerbehindertenrechts, NZS 2002, 570 ff.). Diese Teilhabe ist seitens der Klägerin nicht beeinträchtigt. 35 Zu Recht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Klägerin im außerschulischen Bereich integriert ist. Sie hat einen Freundeskreis und einen Freund. Ferner ist sie gesellschaftlich engagiert, nämlich in der Jugendorganisation des Deutschen Roten Kreuzes sowie im Sportverein. Der Umstand, dass sie dort in letzter Zeit wohl Wettkämpfen gegenüber weniger aufgeschlossen ist als sie dies schon einmal gewesen ist, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da die Integration in der Gesellschaft zwar durch die aktive Betätigung im Sportverein dokumentiert wird, ein ablehnendes Verhalten gegenüber Wettkämpfen hingegen eher eine allgemeine gesellschaftliche Entwicklung unter Jugendlichen - insbesondere in der Pubertät - darstellt und die Integration und Teilhabe hinsichtlich der Aktivitäten des Sportvereins nicht in Frage stellen kann. 36 Ebenso lässt sich im Bereich der Schule eine aktuell vorliegende Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a SGB VIII nicht feststellen. Es ist hier darauf hinzuweisen, dass nicht schon die Legasthenie selbst diese Teilhabebeeinträchtigung darstellt oder zwingend hervorrufen muss, was aus der Zweigliedrigkeit der Norm des § 35a Abs. 1 SGB VIII bereits zu schließen ist. Damit verbietet es sich, jede Beeinträchtigung in der Schule, die aufgrund der Legasthenie eintritt, schon als Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben der Gesellschaft zu definieren. Dies ist auch interessengerecht, da es primär die Aufgabe der Schule ist, eine Lese- Rechtschreibschwäche durch geeignete Maßnahmen zu beheben oder in ihren Auswirkungen abzumildern. Es ist daher nicht verfehlt, in Fällen der Legasthenie weit mehr als übliche schulische Probleme im Fall mangelhafter Rechtschreibe- und Leseleistung zu fordern, bevor ein Anspruch auf Eingliederungshilfe entstehen kann. Die gesellschaftlichen Nachteile einer weniger erfolgreichen Absolvierung der Schulzeit mit der Gefahr, Nachteile bei der Suche nach einem Arbeitsplatz zu erleiden, kann also für sich alleine den Tatbestand des § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII nicht erfüllen, sofern diese Nachteile ausschließlich auf der Legasthenie beruhen (aA VG Düsseldorf, Urt. v. 28.07.2003 - 19 K 8067/01 -, juris), da das Vorliegen der Legasthenie nur einen Teil des Tatbestandes des § 35a Abs. 1 SGB VIII ausmacht und die Norm einen selbstständigen zweiten Tatbestandsteil besitzt. Eine weitergehende Teilhabebeeinträchtigung in Bezug auf den schulischen Bereich vermag das Gericht nicht zu erkennen. Eine solche Beeinträchtigung könnte in einer kompletten Verweigerungshaltung gegenüber schulischen Angeboten und Leistungserfordernissen liegen, welche bei der Klägerin nicht festgestellt werden kann. Weder die festgestellte Schulunlust noch die Leistungsängstlichkeit (Gutachten S. 20) sind so ausgestaltet, dass die Klägerin gar nicht mehr am Schulleben teilnimmt, sich abkapselt oder ausgrenzt bzw. ausgegrenzt wird. Dies ergibt sich auch aus dem Bericht der Schule, auf welchen der Beklagte zu Recht hinweist. Dass die Klägerin eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber der Schule und ihren Leistungsanforderungen entwickelt hat, ist zwar hinsichtlich ihrer Zukunftschancen nicht positiv zu bewerten, jedoch keinesfalls als Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben der Gesellschaft einzustufen. Eine solche Einstellung führt nämlich noch nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der aktiven und selbstbestimmten Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Insbesondere ist den dem Gericht vorgelegten Zeugnissen zu entnehmen, dass die Klägerin keine komplette Leistungsverweigerungshaltung eingenommen hat, da sie die jeweiligen Klassenziele immer erreicht hat. Es erscheint nach den Feststellungen des Sachverständigen auch so zu sein, dass die Noten nicht durch eine überdurchschnittliche Intelligenz der Klägerin erreicht werden können, sondern dass die Ergebnisse in der Schule auch ohne die vorliegende Legasthenie bei der nur „noch durchschnittlichen Intelligenz“ nicht signifikant besser sein würden. 37 Im Bereich der Familie scheinen nach dem gerichtlichen Sachverständigengutachten die größten Probleme zu liegen, ohne dass in diesem Bereich schon von einem Teilhabedefizit auszugehen wäre. Insbesondere kommt der Gutachter hier zu dem nicht angegriffenen Ergebnis, dass neben den schulischen Probleme die Fördermaßnahmen selbst und die Hilfesuche der Eltern der Klägerin die familiäre Interaktion negativ beeinflussen. 38 Die Anhaltspunkte, welche in dem Gutachten retrospektiv für das Vorliegen eines Teilhabedefizits gesehen werden, reichen nicht aus, um für die Vergangenheit - für die Zeit des Andauerns des Verwaltungs- oder Klagverfahrens ein solches Teilhabedefizit auch tatsächlich bejahen zu können. Insbesondere ist aus der Prüfungsangst keine umfängliche Verweigerungshaltung in der Schule entstanden. Noch einmal ist zu betonen, dass schlechte schulische Leistungen aufgrund der Legasthenie für sich betrachtet kein Teilhabedefizit im Sinne des § 35a SGB VII begründen können. Bei einer umfassenden Würdigung aller Umstände reichen die in der Familie am deutlichsten zu Tage tretenden Probleme der Klägerin bezüglich ihrer Integration nicht aus, von einer vorhandenen Ausgrenzung und damit der Erfüllung des Tatbestands des § 35a Abs. 1 SGB VIII sprechen zu können. 39 Auch eine drohende Teilhabebeeinträchtigung vermag die Kammer nicht zu erkennen. Hier müsste es überwiegend wahrscheinlich sein, dass eine Teilhabebeeinträchtigung in der Zukunft eintreten könnte. Dies konnte der Gutachter nicht bejahen. Auch insoweit sind seine Feststellungen nicht angegriffen worden. Anlass zu Zweifeln besteht auch insoweit nicht. Der Umstand, dass das Arrangieren mit der Problematik seitens der Klägerin nach Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen zum Teil auf die durchgeführte Unterstützungsmaßnahme zurückzuführen ist, vermag hier auch für die Vergangenheit kein abweichendes Ergebnis zu rechtfertigen. Es ist auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt, dass eine spezielle Förderung der Klägerin wünschenswert und auch sinnvoll ist. Es ist erfreulich, dass diese auch zu einer Verbesserung der Situation der Klägerin beigetragen hat. Allerdings bleibt es für das Gericht dabei, dass die Gefährdung der Abkapselung oder Ausgrenzung der Klägerin - auch bei Unterbleiben der Therapie - aus den vorliegenden Stellungnahmen, Attesten und Gutachten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist, nachdem der Klägerin seit der Antragstellung im Februar 2003 regelmäßig normale soziale Kontakte sowohl mit Mitschülern als auch mit Gleichaltrigen im Sportverein bescheinigt worden sind. Auch hier sind die familiären Probleme, die seit der Antragstellung wohl bestanden haben dürften, alleine nicht geeignet, um von ihnen auf eine bevorstehende gesellschaftliche Abkapselung der Klägerin zu schließen. 40 Es sei noch angemerkt, dass der Hinweis der Mutter der Klägerin in der Widerspruchsbegründung, dass es unverständlich sei, dass der Tochter behördlicherseits erst dann geholfen werden solle, wenn es aufgrund von Schulphobie und einem Rückzug aus der Gesellschaft eigentlich schon zu spät sei, den Kern des Problems nicht trifft. Eingliederungshilfe ist demjenigen zu gewähren, der nicht mehr in die Gesellschaft eingegliedert ist oder der kurz vor diesem Zustand steht. Legasthenie ist gerade nicht das Paradebeispiel einer Erkrankung, die regelmäßig zu diesen ganz gravierenden Folgen führt. Es ist hier in erster Linie Aufgabe der Schulverwaltung, die angemessenen Hilfestellungen und -leistungen bereit zu stellen. Ein Eintreten der Jugendhilfe ist im Falle des Vorliegens einer Lese- Rechtschreibschwäche nicht die Regel. 41 Abschließend ist seitens des Gerichts noch darauf hinzuweisen, dass die Kammer erhebliche Bedenken gegen die schematische Betrachtungsweise dreier Lebensbereiche (Schule, Freundeskreis/Gesellschaft, Familie) und die daran anknüpfende schematische Bewertung von Ausgrenzungen, die nach Auffassung der Behörde in zwei von drei Bereichen vorliegen müsse, um von einer seelischen Behinderung sprechen zu können, hegt. Es dürfte vielmehr eine einzelfallbezogene Bewertung vorzunehmen sein. Dies gilt insbesondere auch für die Feststellung einer drohenden seelischen Behinderung. Der komplexe Bereich der seelischen Behinderung verbietet vermutlich jegliche schematische Betrachtungsweise. 42 Nachdem die Klägerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 Satz 2 VwGO. Gründe 28 Die Klage hat keinen Erfolg. 29 Sie ist jedoch in vollem Umfang zulässig. Dies gilt auch soweit, als mit der Klage über den Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchbescheids, der entgegen der Vorschrift des § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO nur bekannt gegeben und nicht zugestellt worden ist, die Verpflichtung zur Leistungsübernahme begehrt wird. Zwar ist ein Hilfeanspruch in einem Rechtsstreit um die Gewährung von Jugendhilfe ebenso wie von Sozialhilfe regelmäßig nur im Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides, Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt aber dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zahlungszeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat. Während eine Dauerbewilligung nicht in Betracht kommt und demgemäß auch Leistungen der Jugendhilfe nicht für alle Zukunft zugesprochen werden können, ist eine Bewilligung für längere Zeitabschnitte nicht ausgeschlossen, sondern im Interesse der Effektivität der Hilfegewährung in besonders gelagerten Fällen unter Umständen sogar angezeigt. Ein solcher weiterreichender Bewilligungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid auch durch Auslegung ergeben (BVerwG, Urt. v. 08.06.1995 - 5 C 30/93 -, NVwZ-RR 1996, 510 f.). Gleiches muss für den Fall der Ablehnung der Leistungsbewilligung gelten, wenn die Maßnahme nur bei einer längerfristigen Durchführung sinnvoll und erfolgsversprechend erscheint und eine abschnittsweise Bewilligung, bei der die Zeitabschnitte durch das Ergehen eines Bescheids oder Widerspruchbescheids gebildet werden, der Maßnahme und dem zu fördernden Jugendlichen nicht gerecht werden könnte. So liegt der Fall hier, da eine nicht am Schuljahr orientierte Förderung den spezifischen Anforderungen der Legasthenietherapie nicht gerecht werden können. 30 Die Klage ist jedoch unbegründet. 31 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Daher erweist sich die Ablehnung ihres Antrags durch den Beklagtenvertreter nicht als rechtswidrig. Sie wird dadurch auch nicht in eigenen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 32 Die Klägerin erfüllt den Tatbestand des § 35a Abs. 1 SGB VIII nicht. Nach § 35a Abs. 1 SGB VIII in der Fassung vom 19.06.2001 (BGBl I, 1046) haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr.1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). 33 Die seelische Gesundheit der Klägerin weicht unstreitig länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand ab. Sie leidet an Legasthenie (ICD-10 F 81.0). Dies bestätigt das B. Zentrum für Legasthenie, ihr behandelnder Kinderarzt wie auch der gerichtliche Sachverständige. Aufgrund des Sachverständigengutachtens steht für das Gericht fest, dass darüber hinaus bei der Klägerin keine weitere Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit vorliegt. Die Beteiligten haben gegen diese Feststellung des Sachverständigen (Seite 17 f. des Gutachtens) keine Einwände erhoben. Das Gutachten gibt auch keinen Anlass, an der Richtigkeit der Feststellung zu zweifeln. 34 Jedoch liegt nach Überzeugung des Gerichts bei der Klägerin seit März 2003 bis zum Tag der mündlichen Verhandlung weder eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Sinne des § 35a SGB VIII vor noch droht oder drohte eine solche. Dies ergibt sich aus dem gerichtlichen Sachverständigengutachten wie auch den Ausführungen der Sozialpädagogin des Jugendamtes des Beklagten. Teilhabe bedeutet die aktive und selbstbestimmte Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens (vgl. Stähler / Wimmer, Die Neuordnung des Rehabilitations- und Schwerbehindertenrechts, NZS 2002, 570 ff.). Diese Teilhabe ist seitens der Klägerin nicht beeinträchtigt. 35 Zu Recht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Klägerin im außerschulischen Bereich integriert ist. Sie hat einen Freundeskreis und einen Freund. Ferner ist sie gesellschaftlich engagiert, nämlich in der Jugendorganisation des Deutschen Roten Kreuzes sowie im Sportverein. Der Umstand, dass sie dort in letzter Zeit wohl Wettkämpfen gegenüber weniger aufgeschlossen ist als sie dies schon einmal gewesen ist, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da die Integration in der Gesellschaft zwar durch die aktive Betätigung im Sportverein dokumentiert wird, ein ablehnendes Verhalten gegenüber Wettkämpfen hingegen eher eine allgemeine gesellschaftliche Entwicklung unter Jugendlichen - insbesondere in der Pubertät - darstellt und die Integration und Teilhabe hinsichtlich der Aktivitäten des Sportvereins nicht in Frage stellen kann. 36 Ebenso lässt sich im Bereich der Schule eine aktuell vorliegende Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a SGB VIII nicht feststellen. Es ist hier darauf hinzuweisen, dass nicht schon die Legasthenie selbst diese Teilhabebeeinträchtigung darstellt oder zwingend hervorrufen muss, was aus der Zweigliedrigkeit der Norm des § 35a Abs. 1 SGB VIII bereits zu schließen ist. Damit verbietet es sich, jede Beeinträchtigung in der Schule, die aufgrund der Legasthenie eintritt, schon als Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben der Gesellschaft zu definieren. Dies ist auch interessengerecht, da es primär die Aufgabe der Schule ist, eine Lese- Rechtschreibschwäche durch geeignete Maßnahmen zu beheben oder in ihren Auswirkungen abzumildern. Es ist daher nicht verfehlt, in Fällen der Legasthenie weit mehr als übliche schulische Probleme im Fall mangelhafter Rechtschreibe- und Leseleistung zu fordern, bevor ein Anspruch auf Eingliederungshilfe entstehen kann. Die gesellschaftlichen Nachteile einer weniger erfolgreichen Absolvierung der Schulzeit mit der Gefahr, Nachteile bei der Suche nach einem Arbeitsplatz zu erleiden, kann also für sich alleine den Tatbestand des § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII nicht erfüllen, sofern diese Nachteile ausschließlich auf der Legasthenie beruhen (aA VG Düsseldorf, Urt. v. 28.07.2003 - 19 K 8067/01 -, juris), da das Vorliegen der Legasthenie nur einen Teil des Tatbestandes des § 35a Abs. 1 SGB VIII ausmacht und die Norm einen selbstständigen zweiten Tatbestandsteil besitzt. Eine weitergehende Teilhabebeeinträchtigung in Bezug auf den schulischen Bereich vermag das Gericht nicht zu erkennen. Eine solche Beeinträchtigung könnte in einer kompletten Verweigerungshaltung gegenüber schulischen Angeboten und Leistungserfordernissen liegen, welche bei der Klägerin nicht festgestellt werden kann. Weder die festgestellte Schulunlust noch die Leistungsängstlichkeit (Gutachten S. 20) sind so ausgestaltet, dass die Klägerin gar nicht mehr am Schulleben teilnimmt, sich abkapselt oder ausgrenzt bzw. ausgegrenzt wird. Dies ergibt sich auch aus dem Bericht der Schule, auf welchen der Beklagte zu Recht hinweist. Dass die Klägerin eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber der Schule und ihren Leistungsanforderungen entwickelt hat, ist zwar hinsichtlich ihrer Zukunftschancen nicht positiv zu bewerten, jedoch keinesfalls als Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben der Gesellschaft einzustufen. Eine solche Einstellung führt nämlich noch nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der aktiven und selbstbestimmten Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Insbesondere ist den dem Gericht vorgelegten Zeugnissen zu entnehmen, dass die Klägerin keine komplette Leistungsverweigerungshaltung eingenommen hat, da sie die jeweiligen Klassenziele immer erreicht hat. Es erscheint nach den Feststellungen des Sachverständigen auch so zu sein, dass die Noten nicht durch eine überdurchschnittliche Intelligenz der Klägerin erreicht werden können, sondern dass die Ergebnisse in der Schule auch ohne die vorliegende Legasthenie bei der nur „noch durchschnittlichen Intelligenz“ nicht signifikant besser sein würden. 37 Im Bereich der Familie scheinen nach dem gerichtlichen Sachverständigengutachten die größten Probleme zu liegen, ohne dass in diesem Bereich schon von einem Teilhabedefizit auszugehen wäre. Insbesondere kommt der Gutachter hier zu dem nicht angegriffenen Ergebnis, dass neben den schulischen Probleme die Fördermaßnahmen selbst und die Hilfesuche der Eltern der Klägerin die familiäre Interaktion negativ beeinflussen. 38 Die Anhaltspunkte, welche in dem Gutachten retrospektiv für das Vorliegen eines Teilhabedefizits gesehen werden, reichen nicht aus, um für die Vergangenheit - für die Zeit des Andauerns des Verwaltungs- oder Klagverfahrens ein solches Teilhabedefizit auch tatsächlich bejahen zu können. Insbesondere ist aus der Prüfungsangst keine umfängliche Verweigerungshaltung in der Schule entstanden. Noch einmal ist zu betonen, dass schlechte schulische Leistungen aufgrund der Legasthenie für sich betrachtet kein Teilhabedefizit im Sinne des § 35a SGB VII begründen können. Bei einer umfassenden Würdigung aller Umstände reichen die in der Familie am deutlichsten zu Tage tretenden Probleme der Klägerin bezüglich ihrer Integration nicht aus, von einer vorhandenen Ausgrenzung und damit der Erfüllung des Tatbestands des § 35a Abs. 1 SGB VIII sprechen zu können. 39 Auch eine drohende Teilhabebeeinträchtigung vermag die Kammer nicht zu erkennen. Hier müsste es überwiegend wahrscheinlich sein, dass eine Teilhabebeeinträchtigung in der Zukunft eintreten könnte. Dies konnte der Gutachter nicht bejahen. Auch insoweit sind seine Feststellungen nicht angegriffen worden. Anlass zu Zweifeln besteht auch insoweit nicht. Der Umstand, dass das Arrangieren mit der Problematik seitens der Klägerin nach Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen zum Teil auf die durchgeführte Unterstützungsmaßnahme zurückzuführen ist, vermag hier auch für die Vergangenheit kein abweichendes Ergebnis zu rechtfertigen. Es ist auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt, dass eine spezielle Förderung der Klägerin wünschenswert und auch sinnvoll ist. Es ist erfreulich, dass diese auch zu einer Verbesserung der Situation der Klägerin beigetragen hat. Allerdings bleibt es für das Gericht dabei, dass die Gefährdung der Abkapselung oder Ausgrenzung der Klägerin - auch bei Unterbleiben der Therapie - aus den vorliegenden Stellungnahmen, Attesten und Gutachten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist, nachdem der Klägerin seit der Antragstellung im Februar 2003 regelmäßig normale soziale Kontakte sowohl mit Mitschülern als auch mit Gleichaltrigen im Sportverein bescheinigt worden sind. Auch hier sind die familiären Probleme, die seit der Antragstellung wohl bestanden haben dürften, alleine nicht geeignet, um von ihnen auf eine bevorstehende gesellschaftliche Abkapselung der Klägerin zu schließen. 40 Es sei noch angemerkt, dass der Hinweis der Mutter der Klägerin in der Widerspruchsbegründung, dass es unverständlich sei, dass der Tochter behördlicherseits erst dann geholfen werden solle, wenn es aufgrund von Schulphobie und einem Rückzug aus der Gesellschaft eigentlich schon zu spät sei, den Kern des Problems nicht trifft. Eingliederungshilfe ist demjenigen zu gewähren, der nicht mehr in die Gesellschaft eingegliedert ist oder der kurz vor diesem Zustand steht. Legasthenie ist gerade nicht das Paradebeispiel einer Erkrankung, die regelmäßig zu diesen ganz gravierenden Folgen führt. Es ist hier in erster Linie Aufgabe der Schulverwaltung, die angemessenen Hilfestellungen und -leistungen bereit zu stellen. Ein Eintreten der Jugendhilfe ist im Falle des Vorliegens einer Lese- Rechtschreibschwäche nicht die Regel. 41 Abschließend ist seitens des Gerichts noch darauf hinzuweisen, dass die Kammer erhebliche Bedenken gegen die schematische Betrachtungsweise dreier Lebensbereiche (Schule, Freundeskreis/Gesellschaft, Familie) und die daran anknüpfende schematische Bewertung von Ausgrenzungen, die nach Auffassung der Behörde in zwei von drei Bereichen vorliegen müsse, um von einer seelischen Behinderung sprechen zu können, hegt. Es dürfte vielmehr eine einzelfallbezogene Bewertung vorzunehmen sein. Dies gilt insbesondere auch für die Feststellung einer drohenden seelischen Behinderung. Der komplexe Bereich der seelischen Behinderung verbietet vermutlich jegliche schematische Betrachtungsweise. 42 Nachdem die Klägerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 Satz 2 VwGO. Sonstige Literatur 43 Rechtsmittelbelehrung: 44 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht Sigmaringen schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Rechtsmittelschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist bei Gericht eingehen. 45 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einzureichen (Hausanschrift: Schubertstrasse 11, 68165 Mannheim; Postanschrift: Postfach 103264, 68032 Mannheim). Über die Zulassung entscheidet der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Beschluss. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 46 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 47 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 48 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 49 4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 50 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 51 Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. 52 Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen Spitzenverbandes, dem sie als Mitglied angehören, vertreten lassen. In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 Arbeitsgerichtsgesetz stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. 53 Anschriften des Verwaltungsgerichts: 54 Hausanschrift: Verwaltungsgericht Sigmaringen, Karlstraße 13, 72488 Sigmaringen 55 Postanschrift: Verwaltungsgericht Sigmaringen, Postfach 16 52, 72486 Sigmaringen.