Urteil
3 A 78/05
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kein Anspruch auf Kostenübernahme durch Jugendhilfe nach § 35a SGB VIII ohne fachärztliche Diagnose einer seelischen Störung von voraussichtlich über sechs Monaten Dauer.
• Teilleistungsschwächen wie Dyskalkulie begründen allein keine seelische Behinderung; allenfalls sekundäre psychische Folgen können anspruchsbegründend sein, bedürfen aber fachärztlicher Feststellung.
• Rückwirkende Kostenübernahme ist unzulässig, wenn der Antrag nicht vor Beginn der Leistung beim zuständigen Träger gestellt wurde.
Entscheidungsgründe
Keine Jugendhilfe bei reiner Rechenschwäche ohne fachärztliche Diagnose einer seelischen Behinderung • Kein Anspruch auf Kostenübernahme durch Jugendhilfe nach § 35a SGB VIII ohne fachärztliche Diagnose einer seelischen Störung von voraussichtlich über sechs Monaten Dauer. • Teilleistungsschwächen wie Dyskalkulie begründen allein keine seelische Behinderung; allenfalls sekundäre psychische Folgen können anspruchsbegründend sein, bedürfen aber fachärztlicher Feststellung. • Rückwirkende Kostenübernahme ist unzulässig, wenn der Antrag nicht vor Beginn der Leistung beim zuständigen Träger gestellt wurde. Die 1997 geborene Klägerin begehrt die Übernahme von Kosten für eine außerschulische Einzelförderung im P.-M.-Institut wegen erheblicher Rechenschwierigkeiten und damit verbundener Ängste. Sie ist Schülerin der 3. Klasse und erhielt seit August 2004 zusätzliche Therapie; der Antrag auf Kostenerstattung wurde am 31.01.2005 gestellt, rückwirkend ab 01.12.2004. Medizinische Unterlagen der Fachklinik G. vom 29.04.2005 attestieren altersentsprechende Intelligenz, keine Dyskalkulie, aber deutliche Schwächen der Rechenfähigkeit; empfohlen werden schulische Fördermaßnahmen oder qualifizierte Nachhilfe. Das Institut berichtete von Ängsten, vermindertem Selbstvertrauen und der Notwendigkeit einer mindestens 40-stündigen Einzelförderung. Die Schule bestätigte erhebliche Mathematikprobleme und soziale Belastungen im Unterricht, zugleich jedoch normales Sozialverhalten und aktive Teilnahme an anderen Schul- und Freizeitaktivitäten. Der Beklagte lehnte die Kostenübernahme mit der Begründung ab, es fehle die fachärztliche Feststellung einer seelischen Störung i.S.v. § 35a SGB VIII. Die Klägerin focht dies mit Klage an. • Die Klage ist unbegründet; kein Anspruch nach § 35a SGB VIII auf Eingliederungshilfe für die beantragte Therapie ab 01.12.2004. • Für Dezember 2004 und Januar 2005 ist die Leistungsübernahme ausgeschlossen, weil der Antrag erst am 31.01.2005 gestellt wurde und Jugendhilfeleistungen grundsätzlich vorher zu beantragen sind, damit der Träger ordnungsgemäß prüfen und leisten kann. • Voraussetzung nach § 35a Abs.1 SGB VIII ist eine seelische Störung, die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate dauert oder droht; diese ist fachärztlich nach ICD-10 zu diagnostizieren. Teilleistungsschwächen wie Dyskalkulie stellen für sich keine seelische Störung dar; mögliche sekundäre psychische Folgen müssen ärztlich festgestellt werden. • Die vorliegende fachärztliche Stellungnahme schließt Dyskalkulie und Lese-/Rechtschreibstörung aus und trifft keine Feststellungen zu einer psychischen Störung oder drohender seelischer Behinderung. Berichte des Förderinstituts über Ängste und vermindertes Selbstvertrauen können eine fachärztliche Diagnose nicht ersetzen. Daher fehlen die erforderlichen gutachterlichen Anhaltspunkte für eine seelische Störung im Sinne des § 35a SGB VIII. • Selbst bei Annahme einer sekundären Neurotisierung sind die Beeinträchtigungen nicht so intensiv, dass sie die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erheblich einschränken oder dies mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre. Die Klägerin lebt in einem unterstützenden Umfeld, zeigt normales Sozialverhalten und nimmt aktiv am Gemeinschaftsleben teil; es liegen keine Anzeichen für Schulphobie, sozialen Rückzug oder umfassende Leistungsverweigerung vor. • Folglich entfällt der Anspruch auf Eingliederungshilfe; die Klage ist daher abzuweisen und die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Verpflichtungsklage der Klägerin wird abgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Einzelförderung im P.-M.-Institut nach § 35a SGB VIII, weil die erforderliche fachärztliche Feststellung einer seelischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit über sechs Monate Dauer fehlt und Teilleistungsschwächen für sich keine seelische Behinderung begründen. Für den Zeitraum Dezember 2004/Januar 2005 kommt eine Leistung wegen verspäteter Antragstellung nicht in Betracht. Selbst wenn psychische Folgewirkungen angenommen würden, reichen die vorliegenden Befunde nicht aus, um eine behinderungsrelevante Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft festzustellen. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.