Die Auflagen zur Waffenbesitzkarte des Klägers vom 29.11.2004 betreffend das Erwerbsstreckungsgebot und den Bedürfnisnachweis und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid der C1. E. vom 18.08.2005 werden aufgehoben. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 08.04.2005 verpflichtet, dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 15.03.2005 die dort näher bezeichnete dritte Waffe in die Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 WaffG ohne weiteren Bedürfnisnachweis einzutragen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger ist als Sportschütze Inhaber mehrerer Waffenbesitzkarten mit darin eingetragenen 25 Langwaffen und 4 Kurzwaffen. Am 29.11.2004 erteilte der Beklagte ihm auf seinen Antrag hin eine weitere Sportschützen-Waffenbesitzkarte Nr. gemäß § 14 Abs. 4 WaffG - so genannte gelbe WBK - mit dem Zusatz, dass das Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG analog anzuwenden sei mit der Folge, dass nicht mehr als zwei Schusswaffen innerhalb von sechs Monaten erworben werden dürften. Zudem sei die Eintragung einer jeden Waffe in diese Waffenbesitzkarte vom Nachweis in Form einer Bescheinigung des Schießsportvereins und des Verbandes unter Hinweis auf das Bedürfnis und die Disziplin laut Sportordnung abhängig. Gegen diese Nebenbestimmungen erhob der Kläger Widerspruch. Am 14.03.2005 erwarb der Kläger ein Gewehr Sako P94S Finnfire des Kalibers 22 mit der Herstellnummer und beantragte am 15.03.2005 bei dem Beklagten die Eintragung dieser Waffe in die oben genannte Sportschützen-Waffenbesitzkarte. Mit Bescheid vom 08.04.2005 lehnte der Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Bedürfnisnachweis durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes erbracht, im Übrigen sei das Bedürfnis des Klägers für weitere Waffen in Frage zu stellen, da er schon über 25 Lang- und 4 Kurzwaffen verfüge. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden worden ist. Mit Bescheid vom 18.08.2005 wies die C1. E. den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 29.11.2004 bezüglich des Erwerbsstreckungsgebotes und des Bedürfnisnachweises als unbegründet zurück. Daraufhin hat der Kläger am 19.09.2005 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sich zum einen gegen die Nebenbestimmungen des Bescheides vom 29.11.2004 wendet und im Wege der Untätigkeitsklage die Eintragung des Repetiergewehrs ohne weiteren Bedürfnisnachweis in die Sportschützen-Waffenbesitzkarte begehrt. Mit umfangreichen Darlegungen führt der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, dass das Erwerbsstreckungsgebot, wonach innerhalb von sechs Monaten nicht mehr als zwei Waffen erworben werden dürfen, im Rahmen des § 14 Abs. 4 WaffG bei der Erteilung einer so genannten "gelben" keine Anwendung finde. Dies ergebe sich aus dem im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, der bei Sportschützen für bestimmte Waffen einen erleichterten Erwerb in zahlenmäßig nicht begrenzter Höhe ohne weiteren Nachweis von Bedürfnis und Sachkunde zulassen wollte. Deshalb hätte die vom Beklagten am 29.11.2004 erteilte Sportschützen-Waffenbesitzkarte nicht mit den entsprechenden Nebenbestimmungen versehen werden dürfen. Diese Auffassung werde auch in der Literatur sowie den Verwaltungsgerichten München, Würzburg, Augsburg und Meiningen geteilt. Auch hätte der Beklagte antragsgemäß ohne weiteren Nachweis die oben bezeichnete Waffe in die "gelbe WBK" eintragen müssen. Der Kläger beantragt, die Nebenbestimmungen in der Erlaubnis des Beklagten vom 29.11.2004 betreffend das Erwerbsstreckungsgebot und den Bedürfnisnachweis sowie den Widerspruchsbescheid der C1. E. vom 18.08.2005 aufzuheben sowie (sinngemäß) den Bescheid des Beklagten vom 08.04.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, gemäß seinem Antrag vom 15.03.2005 die dort näher bezeichnete Waffe (Repetiergewehr Kaliber 22) in die Waffenbesitzkarte Nr. ohne weiteren Bedürfnisnachweis einzutragen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält sowohl das Erwerbsstreckungsgebot als auch die Forderung nach einem Bedürfnisnachweis im Einzelfall auch im Rahmen des § 14 Abs. 4 WaffG für anwendbar und erforderlich, da es nach der Gesamtschau der Neuregelung des Waffengesetzes keinen bedürfnislosen Waffenerwerb und -besitz gebe. Hierzu bezieht er sich u.a. auf ein seine Auffassung stützendes Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die auf Aufhebung der der waffenrechtlichen Erlaubnis vom 29.11.2004 beigefügten Nebenbestimmungen gerichtete Klage ist zulässig. Da es sich bei diesen Nebenbestimmungen um selbstständig anfechtbare Auflagen handelt, deren Fortfall keine Auswirkung auf den Bestand der waffenrechtlichen Erlaubnis als solche hat und die selbstständig durchsetzbare gesonderte Regelungen enthalten, sind sie isoliert im Wege der Anfechtungsklage anfechtbar. Die hiernach zulässige Klage ist auch begründet. Das der Erlaubnis vom 29.11.2004 beigefügte Erwerbsstreckungsgebot und das Gebot, für jede weitere Waffe den Nachweis eines spezifischen Bedürfnisses darzulegen, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Beide Auflagen finden nämlich in den Vorschriften der Neuregelung des am 01.04.2003 in Kraft getretenen Waffengesetzes keine Rechtsgrundlage. In § 14 WaffG wird der Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen geregelt. Nach Abs. 4 dieser Vorschrift wird Sportschützen nach Abs. 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb näher bezeichneter Waffen berechtigt, die in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden. Dabei sind Sportschützen nach Abs. 2 entsprechend dieser Regelung Mitglieder eines Schießsportvereins, der einem nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten Schießsportverband angehört. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass 1. das Mitglied seit mindestens 12 Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und 2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG dürfen innerhalb von sechs Monaten in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. Zu Unrecht hat der Beklagte die von ihm erlassenen Nebenbestimmungen - Bedürfnisnachweis im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG einerseits und das Erwerbsstreckungsgebot im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG andererseits - der von ihm nach § 14 Abs. 4 WaffG erteilten Waffenbesitzerlaubnis beigefügt. Denn Abs. 4 dieser Vorschrift bezieht sich schon seinem Wortlaut nach nur auf Sportschützen nach Abs. 2, nimmt damit unmittelbar in Bezug nur die Definition der Sportschützen, die Mitglieder eines Schießsportvereines sein müssen, der einem anerkannten Schießsportverband angehört. Eine Anwendung der übrigen Regelungen des § 14 Abs. 2 WaffG auf die Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 WaffG lässt sich dem Wortlaut nicht ohne weiteres entnehmen. Sie ergibt sich bei Berücksichtigung des Gesetzgebungsverfahrens auch nicht aus dem Willen des Gesetzgebers. Im ersten Entwurf zum WaffRNeuRegG in § 14 Abs. 3 Satz 1 WaffG (heute § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG) war zwar noch ein Verweis auf das Erwerbsstreckungsgebot und die Bedürfnisprüfung vorgesehen, denn dort wurde die Beachtung von Abs. 1 Satz 2 und 3 - jetzt Abs. 2 Satz 2 und 3 - verlangt (vgl. BT- Drucksache 14/7758 S. 11). Dieser Verweis ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens im Bundestag jedoch entfallen. Auf die Bezugnahme auf Bedürfnisprüfung und Erwerbsstreckungsgebot ist dabei ausdrücklich verzichtet worden. Dieser Verweis ist deshalb auch in die Endfassung des Waffengesetzes nicht mehr aufgenommen worden (vgl. BT-Drucksache 14/886 S. 21). Wie sich aus den Materialien ergibt, ist diese Streichung vom Gesetzgeber bewusst vorgenommen worden. Denn es heißt in der Begründung zur Endfassung des Waffengesetzes des Bundestages auf Grund der Beschlussfassung des 4. Ausschusses (BT-Drucksache 14/886 S. 21, 112) hierzu wörtlich: "Die Streichung der Wörter "unter Beachtung des Abs. 1 Satz 2 und 3" sowie der Wörter "unter Vorlage einer Bescheinigung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2" enthebt die Waffenbehörde beim Vorgang der Eintragung der (bereits auf "gelber WBK" erworbenen) Waffen der Prüfung der in Abs. 1 Satz 2 und 3 statuierten spezifischen Bedüfnisvoraussetzungen für den Schießsportler; demgemäß wird auch auf die Vorlage einer Bescheinigung der Sportordnungskonformität der auf "gelber WBK" erworbenen Waffen, in erster Linie zur Entlastung der Schießsportverbände, die diese Bescheinigung auszustellen hätten, verzichtet ..." Das Einschalten des Vermittlungsausschusses führte lediglich dazu, dass ein neuer Abs. 1 des § 14 WaffG eingefügt wurde, der die Altersgrenze für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Sportschützen auf 21 Jahre heraufsetzte. Das Erwerbsstreckungsgebot und eine Bedürfnisprüfung im Rahmen des § 14 Abs. 4 WaffG wurden auch durch den Vermittlungsausschuss nicht mehr in das Gesetz eingefügt. Hieraus folgt, dass nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers weder das Erwerbsstreckungsgebot aus § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG auf die Sportschützen- Waffenbesitzkarte beim Erwerb der in § 14 Abs. 4 WaffG genannten Waffen Anwendung finden kann noch das Erfordernis eines erneuten Nachweises von Bedürfnis und Sachkunde im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG. Diese Auffassung wird auch in Literatur und Rechtsprechung geteilt. Nach der Kommentierung von Bushart (in Apel/Bushart, Kommentar zum Waffengesetz, 3. Auflage 2004, § 14 Rz 25) soll es nach dem Willen des Gesetzgebers dabei bleiben, dass Sportschützen die in Abs. 4 genannten Waffen ohne gesonderten Nachweis von Bedürfnis oder Sachkunde in unbegrenzter Höhe erwerben dürfen. Abs. 4 verlange nicht einmal, dass die zu erwerbenden Waffen nach irgendeiner Disziplin der Schießsportordnung zugelassen sind. Zu dieser Einschätzung gelangen auch das bayerische Verwaltungsgericht Würzburg in seinem Urteil vom 10.03.2005 - W 5 K 04.1515 -, Bl. 8 und 9 des amtlichen Umdrucks, das bayerische Verwaltungsgericht München im Urteil vom 04.05.2005 - M 7 K 04.995 - Bl. 5 des amtlichen Umdrucks, das bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 20.07.2005 - A u 4 K 04.652 - Bl. 5 und 6 des amtlichen Umdrucks sowie das Verwaltungsgericht Meiningen, Urteil vom 21.03.2006 - 2 K 1003/04 Me - Bl. 7 f. des amtlichen Umdrucks. Anderer Auffassung ist zwar das Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 23.02.2005 - 2 K 2105/04 -, welches das Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG auch im Rahmen des § 14 Abs. 4 WaffG für anwendbar hält, weil sich eine andere Auslegung weder den Gesetzesmaterialien noch dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen lasse. Dieser Ansicht vermag das erkennende Gericht aus den o.a. Gründen jedoch nicht zu folgen. Von daher sind die der Erlaubnis vom 29.11.2004 beigefügten Nebenbestimmungen betreffend das Erwerbsstreckungsgebot und den Bedürfnisnachweis im Einzelfall nicht von der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 4 WaffG gedeckt und deshalb aufzuheben. Soweit der Kläger mit dieser Klage des Weiteren die Eintragung des von ihm am 14.03.2005 erworbenen Repetiergewehrs Kaliber 22 entsprechend seinem Antrag vom 15.03.2005 begehrt, hat seine Klage ebenfalls Erfolg. Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig, da über den am 13.04.2005 eingelegten Widerspruch des Klägers gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 08.04.2005 bislang ohne zureichenden Grund nicht entschieden worden ist. Die Klage ist aber auch begründet, da der Kläger die Eintragung der Waffe innerhalb der Zweiwochenfrist des § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG bei dem Beklagten beantragt hat und der Beklagte nach dem oben Gesagten nicht berechtigt ist, die Eintragung der Waffe an die Erfüllung weiterer Voraussetzungen zu knüpfen. Weder kann er hierfür den Nachweis eines spezifischen Bedürfnisses in Form einer Bescheinigung des Schießsportvereins verlangen noch der Eintragung das Erwerbsstreckungsgebot entgegenhalten, da beides bei der Eintragung von Waffen im Rahmen des § 14 Abs. 4 WaffG keine Anwendung findet. Nach Auffassung des Gerichts gilt dies sowohl beim Erwerb von Waffen im Sinne des § 14 Abs. 4 WaffG als auch beim Besitz von Waffen im Sinne dieser Vorschrift. Die Unterscheidung, die insoweit das Verwaltungsgericht Weimar vornimmt, vermag das erkennende Gericht nicht zu überzeugen. In seinem Urteil vom 01.12.2005 - 2 K 868/05 We - vertritt dieses Gericht die Auffassung, § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG regele lediglich die allgemeine Erlaubnis zum Erwerb der dort genannten Waffen, verhalte sich jedoch nicht zum Besitz der Waffen. Deshalb könnte die Behörde auf Grund allgemeiner Regelungen eine Bescheinigung zur Bedürfnisprüfung verlangen, bevor sie durch Eintragung das Recht zum Besitz ausspreche. Der ausdrücklich geäußerte Gesetzgeberwille, den Erwerb bestimmter Waffen durch Sportschützen zu erleichtern, erstrecke sich daher nur auf den Erwerbsvorgang, nicht hingegen auf den Besitz der Waffe. Allerdings wird dabei nach Auffassung des erkennenden Gerichts übersehen, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigte Erleichterung für Sportschützen bei dieser unterschiedlichen Behandlung von Erwerb einerseits und Besitz andererseits nicht erreicht werden kann. Denn es macht für einen Sportschützen wenig Sinn, unter erleichterten Voraussetzungen eine Waffe zu erwerben, von der er nicht weiß, ob sie dann tatsächlich auch in die Waffenbesitzkarte eingetragen wird. Eine Erleichterung für Sportschützen kann deshalb nur erreicht werden, wenn nicht nur der Erwerb, sondern nachfolgend auch die Eintragung der Waffe, also der Nachweis der Besitzberechtigung, in gleicher Weise erleichtert sind, mithin von einer erneuten Bedürfnisprüfung unabhängig sind. Ebenso VG Meiningen, a.a.O., Bl. 9 f. des amtlichen Umdrucks. Die Gefahr, dass auf diese Weise ohne Kontrolle der Behörde von Sportschützen Waffensammlungen angelegt werden, sieht das erkennende Gericht nicht als so gravierend an, als dass sie abweichend vom Vorgesagten eine Bedürfnisprüfung durch die Behörde oder die Anwendung des Erwerbsstreckungsgebotes erfordern würde. Denn auch Jäger dürfen - worauf der Prozessbevollmächtigte des Klägers zutreffend hinweist - als Jahresjagdscheininhaber Langwaffen, und zwar auch Selbstladelangwaffen in beliebiger Anzahl und beliebig schnell oder langsam, erwerben und auch Brauchtumsschützen nach § 16 WaffG werden von dem Erwerbsstreckungsgebot nicht betroffen. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Besitz der in § 14 Abs. 4 WaffG normierten Waffen bei Sportschützen strenger reglementieren will als etwa bei Jahresjagdscheininhabern, sind nicht ersichtlich. Deshalb geht das erkennende Gericht mit dem genannten und den Parteien bekannten Urteil des VG Meiningen davon aus, dass ein Sportschütze die Eintragung der in § 14 Abs. 4 WaffG genannten Waffen in die ihm nach dieser Vorschrift erteilte Waffenbesitzkarte verlangen kann, ohne weitere Voraussetzungen erfüllen zu müssen. Der Klage war deshalb insgesamt stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.