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Urteil

20 K 1766/05

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2006:1116.20K1766.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Abänderung der am 07.10.2004 erteilten Waf- fenbesitzkarte Nr. 000/00 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 21.04.2005 verpflichtet, dem Kläger eine inhaltlich unbe- schränkte Waffenbesitzkarte gemäß § 14 Abs. 4 WaffG zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist Sportschütze und Inhaber der vom Beklagten erteilten Waffenbe- sitzkarten Nr. 0000/0, 000/ 00 A, 00/00, 000/00 und 000/00. Am 06.09.2004 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer „gelben Waffenbesitzkarte für Sportschützen" und einer Munitionserwerbsberechtigung. Als zu erwerbende Waffe gab er an: „Repetiergewehr, Kaliber 8 x 57, Mehrlader". Auf diesen Antrag hin erteilte der Beklagte dem Kläger unter dem 07.10.2004 eine Waffenbesitzkarte (Nr. 000/00) gem. § 14 Abs. 4 WaffG mit folgendem Inhalt: „Die Waffenbesitzkarte berechtigt zum Erwerb vom Repetierbüchsen (ausgenommen Un- terhebelrepetierbüchsen und Halbautomaten) bis zum Kaliber 8 mm und der dafür bestimmten Munition". 3 Am 26.10.2004 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Einschränkung in der erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis, wie sie in dem Feld „Amtliche Eintragungen" verfügt worden war. Zur Begründung machte er geltend, dass diese Einschränkung nicht zulässig sei, weil sie der eindeutigen Bestimmung des § 14 Abs. 4 WaffG wi- derspreche. Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte den Vorgang unter dem 03.01.2005 der Bezirksregierung Köln zur Entscheidung vor. 4 Der Kläger hat am 22.03.2005 Untätigkeitsklage erhoben, gerichtet auf Ausstel- lung der gelben Waffenbesitzkarte im gesetzlichen Umfang. 5 Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchs- bescheid vom 21.04.2005 als unbegründet zurück; der Kläger hat den Wider- spruchsbescheid mit Schriftsatz vom 29.04.2005 in das Klageverfahren mit einbezogen. Zur Begründung der Klage trägt er vor: Die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig, und zwar bereits im Zeitpunkt der Kla- geerhebung. Bei der vom Beklagten vorgenommenen Beschränkung handele es sich nicht um eine selbständige anfechtbare Auflage, sondern um eine Inhaltsbestimmung gem. § 36 Abs. 2 VwVfG. Zur Sache selbst führt er aus, dass § 14 Abs. 4 WaffG eine Sonderregelung zu den Grundtatbeständen der §§ 10, 4, 8 WaffG darstelle und für alle dort aufgeführten Waffenarten gelte; es handele sich eben um keine alternative Auflistung. Erst recht ergebe sich daraus keine Beschränkung auf bestimmte Kaliber. Daher müsse er, der Kläger, keinen Bedürfnisnachweis je Waffenart/Kaliberart erbringen, wie es der Be- klagte von ihm fordere. Dies ergebe sich auch sowohl aus einer systematischen Ge- setzesauslegung als auch der Gesetzeshistorie; zugleich ergebe sich daraus, dass auch - wie es die Bezirksregierung Köln getan habe - § 9 WaffG nicht auf § 14 Abs. 4 WaffG angewandt werden könne. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 07.10.2004 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 21.04.2005 zu verpflichten, dem Kläger eine gelbe Waffenbesitzkarte gem. § 14 Abs. 4 WaffG ohne die entsprechende Einschränkung: „Diese WBK berechtigt zum Erwerb von Repetierbüchsen (ausgenommen Unterhebel-Repetierbüchsen und Halbautomaten) bis zum Kaliber 8 mm Zentralfeuer und der dafür bestimmten Munition" zu erteilen. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er hält die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO nicht gegeben und vertritt die Auffassung, dass vorliegend eine einschränkende Auflage Streitgegenstand sei, wie es auch die Bezirksregierung in dem Widerspruchsbescheid angenommen habe. Auch bei einer gelben Waffenbesitzkarte werde ein Bedürfnis i.S.d. § 14 Abs. 2 WaffG für alle auf Grundlage des § 14 Abs. 4 WaffG erwerbbaren Waffen gefordert, der Bedürfnisnachweise richte sich nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten und der Bezirksregierung Köln vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 13 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. 14 Der Kläger hat die ursprünglich in Form der Untätigkeitsklage erhobene Klage nach Erlass der Widerspruchsentscheidung der Bezirksregierung Köln unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheides in zulässiger Weise als Verpflichtungsklage fortgeführt. Er hat zutreffend einen Verpflichtungsantrag gestellt, denn seinem inhaltlich unbe- schränkten Antrag auf Erteilung einer sog. gelben Waffenbesitzkarte für Sportschüt- zen nach § 14 Abs. 4 WaffG hat der Beklagte nur eingeschränkt, nämlich mit dem im Tatbestand wiedergegebenen Zusatz in dem Feld „Amtliche Eintragungen", stattgegeben. Mit der vom Beklagten somit vorgenommenen Eingrenzung des Kreises der zu erwerbenden Waffen, der Kaliberart und der Munitionsart, ist dem Antrag des Klägers nur inhaltlich beschränkt entsprochen worden. Eine isoliert angreifbare Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW - in diesem Fall wäre eine Anfechtungsklage die richtige Klageart gewesen - hat der Beklagte hingegen nicht erlassen. 15 Die Klage ist auch begründet. 16 Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer inhaltlich unbeschränkten (gelben) Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG. Nach dieser Vorschrift wird Sportschützen nach Abs. 2 abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader- Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. 17 Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Der Kläger ist Sportschütze i.S.d. § 14 Abs. 2 WaffG und hat für die die erste zu erwerbende Waffe i.S.d. § 14 Abs. 4 WaffG auch den nach Auffassung des Beklagten erforderlichen Bedürfnisnachweis erbracht. An sonstige Bedingungen ist die Erteilung einer Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 WaffG nicht geknüpft; die Vorschrift betrifft den Erwerb der dort genannten Waffen durch Sportschützen und ermöglicht eine zeitlich unbegrenzte Erwerbserlaubnis ohne Voreintragung der erwerbbaren Waffen in die gelbe Waffenbesitzkarte. Die Fassung dieser Regelung mit der Auflistung von vier Waffenarten stellt eine - vom Gesetzgeber gewollte - Privilegierung der Sportschützen dar, die nach dem früheren Waffenrecht auf Grundlage einer gelben Waffenbesitzkarte lediglich Einzellader-Langwaffen erwerben konnten (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F.). Für eine inhaltliche Beschränkung bei der Erlaubniserteilung dergestalt, wie sie vom Beklagten vorgenommen worden ist, ist im Hinblick auf die inhaltliche Fassung des § 14 Abs. 4 WaffG und auch angesichts seiner Zielrichtung, Sportschützen den Erwerb bestimmter Waffen zu erleichtern, kein Raum. 18 Vgl. VG Mainz, Urteil vom 22.06.2006 - 1 K 892/05.MZ -, juris. 19 Auch aus § 9 Abs. 1 WaffG ergibt sich keine rechtliche Grundlage für die hier getroffene inhaltliche Beschränkung. Nach dieser (allgemeinen) Bestimmung kann eine waffenrechtliche Erlaubnis zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung inhaltlich beschränkt werden, insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren und erhebliche Nachteile zu schützen. Hinsichtlich der in § 14 Abs. 4 WaffG für Sportschützen aufgeführten Waffenarten und der entsprechenden Munition ist indes der Gesetzgeber generell von einer als gering einzustufenden Gefährlichkeit für die Allgemeinheit ausgegangen (und hat insoweit eine Privilegierung für Sportschützen normiert). Ein Rückgriff auf § 9 Abs. 1 WaffG kann deshalb allenfalls dann in Betracht kommen, wenn dies im konkreten Einzelfall auf Grund besonderer Umstände abweichend zu beurteilen wäre. 20 Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 10.03.2005 - Nr. W 5 K 04.1515 -, juris. 21 Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles ist hier aber weder etwas vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. 22 Anzumerken ist, dass sich auch aus der Erlasslage in Nordrhein-Westfalen, insbesondere dem Erlass des Innenministeriums NRW vom 19.11.2003, nicht ergibt, dass von den Waffenbehörden bei der Ausstellung von gelben Waffenbesitzkarten Einschränkungen der hier in Rede stehenden Art vorzunehmen sind, Ziff. 7 des Erlasses spricht eher dagegen (die Verwaltungsvorschrift zu dem neuen Waffengesetz, das bereits zum 01.04.2003 in Kraft getreten ist, ist im Übrigen immer noch nicht erlassen worden). 23 Da vorliegend allein der inhaltliche Umfang der vom Beklagten konkret erteilten gelben Waffenbesitzkarte streitgegenständlich ist, bedurfte die von den Beteiligten aufgeworfene Frage, inwieweit im Rahmen einer Bedürfnisprüfung bei einer Erlaubniserteilung nach § 14 Abs. 4 WaffG auch die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG, insbesondere des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG, vorliegen müs- sen, keiner Klärung. Dies gilt auch für die Frage eines Bedürfnisnachweises bei einem Antrag auf Eintragung erworbener Waffen nach Maßgabe des § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG. 24 Vgl. hierzu: VG Minden, Urteil vom 12.05.2006 - 8 K 2020/05 -, juris, m.N. aus der bislang ergangenen Rechtsprechung; Apel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 2: Waffengesetz, Kommentar, 3.Auflage 2004, § 14 Rdnr. 25. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.