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Urteil

20 K 5063/05

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:0419.20K5063.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Abänderung der am 31.03.2004 erteilten Waf- fenbesitzkarte Nr. 00/00 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Be- zirksregierung Köln vom 25.08.2005 verpflichtet, der Klägerin eine inhaltlich unbe- schränkte Waffenbesitzkarte gemäß § 14 Abs. 4 WaffG zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin ist Sportschützin und Inhaberin der vom Beklagten erteilten Waffen- besitzkarte Nr. 000/00. Am 26.11.2003 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung einer „gelben Waffenbesitzkarte für Sportschützen" und einer Munitionserwerbsberechtigung. Als zu erwerbende Waffe gab sie an: „Büchse, Kaliber .308 Win, Mehrlader". Auf diesen Antrag hin erteilte der Beklagte der Klägerin unter dem 31.03.2004 eine Waffenbesitzkarte (Nr. 00/00) gemäß § 14 Abs. 4 WaffG mit folgendem Inhalt: „Die Waffenbesitzkarte berechtigt zum Erwerb vom Repetierbüchsen bis zum Kaliber 8 mm und der dafür bestimmten Munition". Am 07.06.2004 beantragte die Klägerin die Erweiterung der gelben Waffenbesitzkar- te auf „Flinte, Kaliber 12/76". Auf diesen Antrag hin erweiterte der Beklagte die Waf- fenbesitzkarte Nr. 00/00 wie folgt: „Diese Waffenbesitzkarte berechtigt auch zum Er- werb von Einzelladerflinten bis zum Kaliber 12 sowie der dafür bestimmten Munition, sofern die Länge der Patrone nach Abgabe des Schusses 70 mm nicht überschrei- tet". 3 Zunächst mit - so das übereinstimmende Vorbringen der Beteiligten - Schreiben vom 02.08.2004 sowie nochmals am 31.03.2005 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Einschränkungen in der erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis, wie sie in dem Feld „Amtliche Eintragungen" verfügt worden waren. Zur Begründung machte sie geltend, dass diese Einschränkungen nicht zulässig seien, weil sie der eindeuti- gen Bestimmung des § 14 Abs. 4 WaffG widersprächen. Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte den Vorgang unter dem 05.04.2005 der Bezirksregierung Köln zur Entscheidung vor. 4 Die Klägerin hat am 24.08.2005 Untätigkeitsklage erhoben. 5 Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchs- bescheid vom 25.08.2005 als unbegründet zurück; die Klägerin hat den Wider- spruchsbescheid mit Schriftsatz vom 05.09.2005 in das Klageverfahren mit einbezo- gen. Zur Begründung der Klage trägt sie vor: Die Klage sei in zulässiger Weise als Untätigkeitsklage erhoben worden. Zur Sache selbst führt sie aus, dass § 14 Abs. 4 WaffG als Sonderregelung für alle dort aufgeführten Waffenarten gelte und keinen Raum für die vom Beklagten vorge- nommenen Beschränkungen auf bestimmte Waffenarten und Kaliber eröffne. Zur Stützung ihrer Rechtsauffassung hat sie Urteil des VG Minden vom 12.05.2006 - 8 K 2020/05 - sowie Urteil des VG Hannover vom 13.11.2006 - 10 A 2467/05 - zum Verfahren eingereicht. 6 Nach Klarstellung auf gerichtlichen Hinweis beantragt die Klägerin, 7 den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirks- regierung Köln vom 25.08.2005 zu verpflichten, der Klägerin eine gelbe Waf- fenbesitzkarte gemäß § 14 Abs. 4 WaffG ohne die entsprechenden Ein- schränkungen: „diese Waffenbesitzkarte berechtigt zum Erwerb von Repetierbüchsen bis zum Kaliber 8 mm sowie der dafür bestimmten Munition" sowie „diese Waffenbesitzkarte berechtigt auch zum Erwerb von Einzelladerflinten bis zum Kaliber 12 mm sowie der dafür bestimmten Munition, sofern die Länge der Patrone nach Abgabe des Schusses 70 mm nicht überschreitet", zu erteilen. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er die Auffassung, dass vorliegend eine einschränkende Auflage Streitgegens- tand sei, wie es auch die Bezirksregierung in dem Widerspruchsbescheid angenom- men habe. Auch bei einer gelben Waffenbesitzkarte werde ein Bedürfnis i.S.d. § 14 Abs. 2 WaffG für alle auf Grundlage des § 14 Abs. 4 WaffG erwerbbaren Waffen ge- fordert, der Bedürfnisnachweis richte sich nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG. 11 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bezirksre- gierung Köln Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden. 15 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. 16 Die Klägerin hat die ursprünglich in Form der Untätigkeitsklage erhobene Klage nach Erlass der Widerspruchsentscheidung der Bezirksregierung Köln unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheides in zulässiger Weise - nach erfolgter Klarstellung zur Klageart - als Verpflichtungsklage fortgeführt. Sie hat zutreffend einen Verpflichtungsantrag gestellt, denn ihrem inhaltlich unbe- schränkten Antrag auf Erteilung einer sog. gelben Waffenbesitzkarte für Sportschüt- zen nach § 14 Abs. 4 WaffG hat der Beklagte nur eingeschränkt, nämlich mit dem im Tatbestand wiedergegebenen Zusätzen in dem Feld „Amtliche Eintragungen", stattgegeben. Mit der vom Beklagten somit vorgenommenen Eingrenzung des Kreises der zu erwerbenden Waffen, der Kaliberart und der Munitionsart, ist dem Antrag der Klägerin nur inhaltlich beschränkt entsprochen worden. Eine isoliert angreifbare Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW - in diesem Fall wäre eine Anfechtungsklage die richtige Klageart gewesen - hat der Beklagte hingegen nicht erlassen. 17 Die Klage ist auch begründet. 18 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer inhaltlich unbeschränkten (gelben) Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG. Nach dieser Vorschrift wird Sportschützen nach Abs. 2 abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader- Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. 19 Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die Klägerin ist Sportschützin i.S.d. § 14 Abs. 2 WaffG und hat für die die erste (und später auch die zweite) zu erwerbende Waffe i.S.d. § 14 Abs. 4 WaffG auch den nach Auffassung des Beklagten erforderlichen Bedürfnisnachweis erbracht. An sonstige Bedingungen ist die Erteilung einer Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 WaffG nicht geknüpft; die Vorschrift betrifft den Erwerb der dort genannten Waffen durch Sportschützen und ermöglicht eine zeitlich unbegrenzte Erwerbserlaubnis ohne Voreintragung der erwerbbaren Waffen in die gelbe Waffenbesitzkarte. Die Fassung dieser Regelung mit der Auflistung von vier Waffenarten stellt eine - vom Gesetzgeber gewollte - Privilegierung der Sportschützen dar, die nach dem früheren Waffenrecht auf Grundlage einer gelben Waffenbesitzkarte lediglich Einzellader- Langwaffen erwerben konnten (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F.). Für eine inhaltliche Beschränkung bei der Erlaubniserteilung dergestalt, wie sie vom Beklagten vorgenommen worden ist, ist im Hinblick auf die inhaltliche Fassung des § 14 Abs. 4 WaffG und auch angesichts seiner Zielrichtung, Sportschützen den Erwerb bestimmter Waffen zu erleichtern, kein Raum. 20 Vgl. VG Mainz, Urteil vom 22.06.2006 - 1 K 892/05.MZ -, juris. 21 Auch aus § 9 Abs. 1 WaffG ergibt sich keine rechtliche Grundlage für die hier getroffene inhaltliche Beschränkung. Nach dieser (allgemeinen) Bestimmung kann eine waffenrechtliche Erlaubnis zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung inhaltlich beschränkt werden, insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren und erhebliche Nachteile zu schützen. Hinsichtlich der in § 14 Abs. 4 WaffG für Sportschützen aufgeführten Waffenarten und der entsprechenden Munition ist indes der Gesetzgeber generell von einer als gering einzustufenden Gefährlichkeit für die Allgemeinheit ausgegangen (und hat insoweit eine Privilegierung für Sportschützen normiert). Ein Rückgriff auf § 9 Abs. 1 WaffG kann deshalb allenfalls dann in Betracht kommen, wenn dies im konkreten Einzelfall auf Grund besonderer Umstände abweichend zu beurteilen wäre. 22 Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 10.03.2005 - Nr. W 5 K 04.1515 -, juris. 23 Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles ist hier aber weder etwas vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. 24 Anzumerken ist, dass sich auch aus der Erlasslage in Nordrhein-Westfalen, insbesondere dem Erlass des Innenministeriums NRW vom 19.11.2003, nicht ergibt, dass von den Waffenbehörden bei der Ausstellung von gelben Waffenbesitzkarten Einschränkungen der hier in Rede stehenden Art vorzunehmen sind, Ziff. 7 des Erlasses spricht eher dagegen (die Verwaltungsvorschrift zu dem neuen Waffengesetz, das bereits zum 01.04.2003 in Kraft getreten ist, ist im Übrigen immer noch nicht erlassen worden). 25 Da vorliegend allein der inhaltliche Umfang der vom Beklagten konkret erteilten gelben Waffenbesitzkarte streitgegenständlich ist, bedurfte die von den Beteiligten aufgeworfene Frage, ob im Rahmen des § 14 Abs. 4 WaffG auch das Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG Anwendung findet, keiner Klärung. Es sei jedoch angemerkt, dass dies zweifelhaft erscheint, die erkennende Kammer hat diese Frage bislang allerdings noch nicht entschieden. Die hierzu bisher bundesweit ergangene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ist - wie den Beteiligten bekannt ist - uneinheitlich. In Land Nordrhein-Westfalen ist die Frage vom 26 VG Minden, Urteil vom 12.05.2006 - 8 K 2020/05 -, juris, m.N. aus der bislang ergangenen Rechtsprechung, 27 verneint worden, diese Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig. In der Kommentarliteratur wird - soweit ersichtlich - durchgängig die Auffassung vertre- ten, dass Sportschützen die in § 14 Abs. 4 WaffG genannten Waffen ohne Erwerbsbeschränkung in unbegrenzter Höhe erwerben dürfen. 28 Apel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 2: Waffengesetz, Kommentar, 3. Auflage 2004, § 14 Rdnr. 25; Steindorf, Waffenrecht, Kommentar, 8. Auflage 2007, § 14 Rdnr. 6; so auch: König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, Leitfaden, 1. Auflage 2004, Rdnr. 347. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.