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Beschluss

3 L 64/06

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2006:0308.3L64.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 1. Der von dem Antragsteller gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 31.01.2006 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 04.01.2006 anzuordnen, 4 ist zulässig. 5 Insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Durch die Zahlung des Zwangsgeldes am 30.01.2006 ist keine Erledigung der Hauptsache eingetreten. Denn der Antragsteller hat das Zwangsgeld nicht zur endgültigen Erfüllung, sondern zur Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen geleistet. Die Zahlung erfolgte zudem unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Selbst wenn der Antragsteller diesen Vorbehalt bei der Zahlung nicht ausdrücklich geäußert haben sollte, kann ein solcher auch in der Stellung eines Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gesehen werden. 6 Vgl. VG Minden, Beschluss vom 06.04.2005 - 3 L 20/05 - (rk), OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.04.1999 - 14 U 189/98 - und Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 80 Anm. 179 und 180. 7 Des Weiteren ist der Antragsteller zusätzlich durch die in der Ordnungsverfügung vom 04.01.2006 enthaltene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 30.000,00 EUR beschwert. 8 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. 9 Die erstrebte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs liegt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (wie dem in der Bestimmung enthaltenen "kann" zu entnehmen ist) im Ermessen des Gerichts. Dieses hat dabei nach herrschender Meinung eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung der Verfügung vom 04.01.2006 vorläufig verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse daran, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Diese Abwägung geht im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragstellers aus. 10 Die Ordnungsverfügung vom 04.01.2006 erweist sich nämlich bei summarischer Prüfung - eine solche reicht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO aus - als offensichtlich rechtmäßig. 11 Rechtgrundlage der Zwangsmittelfestsetzung ist § 64 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW - VwVG NRW -. Danach setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Unterlassung erzwungen werden soll (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 12 Der Antragsgegner ist die Vollzugsbehörde, weil er den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt - die Ordnungsverfügung vom 19. November 1997 - erlassen hat (§ 56 Abs. 1 VwVG NRW). 13 Mit der Ordnungsverfügung vom 19. November 1997 hat der Antragsgegner dem Antragsteller aufgegeben, seine Geschäftsräume während der gesetzlichen Ladenschlusszeiten geschlossen zu halten. Darin ist eine Unterlassungsverfügung zu sehen, da die Regelung ersichtlich darauf gerichtet ist, den Verkauf während der Ladenschlusszeiten zu unterlassen. 14 Der Bescheid ist bestandskräftig und damit vollziehbar. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Bescheid sei wegen nicht hinreichender Bestimmtheit nichtig. Zur Begründung wird insoweit Bezug genommen auf das Urteil vom 16. Februar 2005 - 3 K 4393/03 -, an dessen Gründen auch nach erneuter Überprüfung festgehalten wird. Mit Ordnungsverfügung vom 30.10.2002 ist dem Antragsteller das nunmehr festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 EUR angedroht worden (§ 63 Abs. 1, Abs. 2 VwVG NRW). Die Ordnungsverfügung vom 30.10.2002 ist vollziehbar, denn die vom Antragsteller dagegen eingelegten Rechtsmittel (Anfechtungsklage und Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 16.02.2005) haben keine aufschiebende Wirkung. 15 Der Antragsgegner durfte das angedrohte Zwangsgeld mit Verfügung vom 04.01.2006 festsetzen, denn der Antragsteller hat am 24.09.2005 sein Möbelgeschäft auch nach 20.00 Uhr geöffnet gehalten und durch das eingesetzte Verkaufspersonal Kundenberatungen und Verkäufe tätigen lassen und damit gegen die in der Grundverfügung vom 19.11.1997 enthaltenen Verpflichtung, das Ladenschlussgesetz einzuhalten, verstoßen. 16 Gemäß § 3 Abs. 1 Zif. 2 Ladenschlussgesetz müssen Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden Samstags ab 20.00 Uhr geschlossen sein. Gemäß § 1 Abs. 1 Ladenschlussgesetz sind Verkaufsstellen Ladengeschäfte aller Art, in denen Waren zum Verkauf an jedermann angeboten werden. Der Antragsteller kann insoweit nicht mit Erfolg einwenden, er habe am Abend des 24.09.2005 lediglich im Rahmen eines "Glücksfestes" 299 geladene Gäste zu einer geschlossenen Abendveranstaltung empfangen, diese zunächst im Rahmen eines Büfetts umfangreich bewirtet und ihnen sodann ermöglicht, sich über das Angebot des Möbelhauses G. zu informieren und entsprechende Käufe zu tätigen; ein Verkauf an "jedermann" i.S.d. § 1 Abs. 1 Ladenschlussgesetz habe danach nicht stattgefunden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers lag auch dann ein Verkauf an "jedermann" vor, wenn nur an die eingeladenen Gäste verkauft worden ist. Insoweit ist es für die Entscheidung des vorliegenden Falles unerheblich, ob eine ausreichende Kontrolle stattgefunden hat, mit der sichergestellt worden ist, dass sich ab 20.00 Uhr tatsächlich nur die geladenen Gäste und keine Zufallsbesucher in den Verkaufsräumen aufhielten. Denn selbst wenn lediglich die geladenen 299 Gäste ab 20.00 Uhr zugegen waren, lag ein Verkauf an "jedermann" vor. 17 Ob von einem Verkauf an "jedermann" gesprochen werden kann, richtet sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und insbesondere der Zielsetzung des Ladenschlussgesetzes nach der Lebensanschauung. Der Gesetzeszweck ist darauf gerichtet, den Arbeitsschutz zu vervollständigen, die Angestellten in den Verkaufsstellen vor zu langer Arbeitszeit an Werktagen und vor verbotener Sonntagsbeschäftigung zu schützen, den Anreiz, aus Wettbewerbsgründen gegen den Arbeitsschutz zu verstoßen, möglichst zu vermindern und insoweit auch der Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen zu dienen; im Vordergrund steht dabei die Gewährung einer ausreichenden Arbeits- und Nachtruhe sowie eines zusammenhängenden Wochenendes für das Verkaufspersonal. 18 Vgl. dazu Stober, Ladenschlussgesetz, 4. Aufl. 2000, § 3 Ladenschlussgesetz, Rdnr. 6 m.w.N. aus der Rechtsprechung. 19 Unter Beachtung dieser gesetzgeberischen Zielsetzung scheidet die Annahme eines "Verkaufs an jedermann" i.S.d. § 1 Abs. 1 Ladenschlussgesetz nur dort aus, wo entweder gar kein von diesem Gesetz erfasster Verkauf stattfindet (so etwa dort, wo es letztlich nur um den Vertrieb eines Großhandelsunternehmens an Wiederverkäufer oder Großverbraucher geht) oder wo aus Gründen einer sachlichen Beziehung zwischen dem Betreiber des Geschäftslokals und seinen Kunden eine gerechtfertigte, nicht willkürliche Eingrenzung auf einen bestimmten und individualisierbaren Personenkreis als Abnehmer stattfindet (so etwa bei Verkäufen in Werkskantinen an das Betriebspersonal). Wenn hingegen der Inhaber eines Geschäftslokals ohne eine solche sachliche Beziehung zu seinen Kunden bestimmte Gruppen von Verbrauchern auswählt, um diese jederzeit, ohne Rücksicht auf die Ladenschlusszeiten, zu bedienen, so hindert dies die Anwendung der Vorschriften des Ladenschlussgesetzes nicht; denn ein Geschäftsinhaber kann nicht von sich aus willkürlich darüber befinden, welche Personenkreise er außerhalb der Ladenschlusszeiten bedienen will, da dies zu einer Aushöhlung des Ladenschlussgesetzes führen würde. 20 Vgl. dazu: OLG Hamm, Urteil vom 08.04.1986 - 4 U 366/85 - GewArch 1986, S. 346 und OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.10.1986 - 6 U 147/86 - GewArch 1988, 61 jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. 21 Eine geschlossene Gruppe stellten die 299 geladenen Gäste, an die der Antragsteller seine Waren verkaufen wollte, hiernach nicht dar. Die Gästeliste ist nach dem Vortrag des Antragstellers von der Firma F. Immobilien erstellt worden. Allein diese von der Firma F. ausgesuchten Gäste sind dann eingeladen worden (Gerichtsakte Bl. 116). Die Gäste stellten jedoch keine geschlossene Gruppe dar, die etwas anderes miteinander verband, als der Umstand, in der Kundenkartei der Firma F. verzeichnet zu sein und mehr oder weniger zufällig gemeinsam an dem "Glücksabend" des Antragstellers teilzunehmen. Es fehlt an einem Eigenleben der Gruppe, wie es erforderlich ist, um den Verkauf an "jedermann" im Sinne des Ladenschlussgesetzes von dem Verkauf innerhalb geschlossener Arbeitnehmerkreise abgrenzen zu können. 22 Vgl. auch dazu: OLG Hamm, Urteil vom 08.04.1986, a.a.O. und OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.10.1986, a.a.O. 23 Die Veranstaltung am Abend des 24.09.2005 diente auch dem geschäftlichen Verkehr mit Kunden i.S.v. § 3 Abs. 1 Ladenschlussgesetz. 24 Das Tatbestandsmerkmal "geschäftlicher Verkehr" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der anhand der Systematik und Zielsetzung des Gesetzes auszulegen ist. In erster Linie geht es beim Merkmal "geschäftlicher Verkehr" um die Abgrenzung zu (legitimen) Werbemaßnahmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Ladenschlussgesetz seinem Wesen nach kein Instrument zur Begrenzung der Werbung und des Wettbewerbs. Das Ladenschlussgesetz dient nur dem Schutz des Verkaufspersonals. Werbemaßnahmen in den Geschäftsräumen, die sich nicht auf die Arbeitszeit des Verkaufsstellenpersonals auswirken, stellen demnach keinen geschäftlichen Kontakt dar. 25 BVerwG, Urteil vom 12.12.1967 - I C 34,67 - 28,295 (300); OLG Hamm, Beschluss vom 14.02.1985 - 4 X. 27/85 -, GewArch 1985, 204 und Stober, a.a.O., § 3 Anm. 57. 26 Umgekehrt dienen Veranstaltungen, bei denen Verkaufspersonal anwesend ist, vorbereitete Verkaufshandlungen geführt und Vertragsabschlüsse getätigt werden, dem "geschäftlichen Verkehr". 27 Vgl. dazu: Stober, a.a.O., § 3 Anm. 39 - 45. 28 So liegt der Fall hier. Nach den eigenen Angaben des Antragstellers war am Abend des 24.09.2005 Verkaufspersonal anwesend, und den Teilnehmern der Veranstaltung wurde die Möglichkeit geboten, sich beraten zu lassen und Einkäufe zu tätigen. Danach stellte die Veranstaltung - ohne dass es auch insoweit auf den Umstand ankommt, ob es sich um eine geschlossene Gesellschaft handelte - einen nach § 3 Ladenschlussgesetz verbotenen geschäftlichen Verkehr dar. 29 Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die Veranstaltung sei mit dem Ordnungsamt der Stadt Q. abgestimmt und von diesem genehmigt worden. Die zwischen der Firma x. Kommunikation und dem Ordnungsamt Q. getroffenen Absprachen bezogen sich nach Angaben des Antragstellers nur auf die Veranstaltung am Nachmittag. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben der Firma x. vom 15.09.2005 an das Ordnungsamt der Stadt Q. (Bl. 129 der Gerichtsakte). Im Übrigen kommt einer mündlichen Zusicherung rechtlich ohnehin keine Bedeutung zu ( § 38 VwVfG NRW). 30 Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 30.000,00 EUR ist nicht zu beanstanden (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW). 31 2. Den weiteren Antrag des Antragstellers, 32 die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen und dem Antragsgegner darüber hinaus aufzugeben, den Betrag in Höhe von 20.000,00 EUR verzinst an den Antragsteller zurückzuzahlen, 33 erachtet die Kammer nur für den Fall als gestellt, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Erfolg hat. Im Übrigen wäre dieser Antrag unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen unbegründet. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 35 Die Streitwertfestsetzung ergeht nach den §§ 52 Nr. 1, 53 Nr. 3 GKG. Bei der Festsetzung eines Zwangsgeldes entspricht der Streitwert der Höhe des Zwangsgeldes. Zwangsgeldandrohungen, die mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes verbunden sind, bleiben für die Streitwertfestsetzung außer Betracht. In Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert regelmäßig die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Wertes. 36 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.10.2004 - 4 B 1637/04 -.