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Urteil

3 K 4393/03

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2005:0216.3K4393.03.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitslei-stung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitslei-stung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger betreibt als persönlich haftender Gesellschafter der G. X. KG in Q. , Q1. Straße 97 ein Einrichtungshaus. Mit Ordnungsverfügung vom 19. November 1997 hatte der Beklagte, damals Stadtdirektor der Stadt Q. , dem Kläger aufgegeben, sein Einrichtungshaus während der gesetzlichen Ladenschlusszeiten gemäß §§ 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 Satz 2 des Ladenschlussgesetzes a.F. für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen zu halten. Mit gleichem Bescheid wurde dem Kläger für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 DM angedroht. Der durch den Kläger gegen die Ordnungsverfügung eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid des OKD des Kreises Q. vom 16.02.1998 zurückgewiesen. Dieser Widerspruchsbescheid wurde bestandskräftig. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 29. November 1999 setzte der Beklagte das angedrohte Zwangsgeld mit der Begründung fest, der Kläger habe der Ordnungsverfügung vom 19. November 1997 zuwidergehandelt. Der Beklagte forderte den Kläger mit gleichem Bescheid erneut auf, der Ordnungsverfügung vom 19. November 1997 nunmehr nachzukommen. Für den Fall eines weiteren Verstoßes wurde dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 DM angedroht. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2002 hat der Beklagte das zuletzt durch Verfügung vom 29. November 1999 angedrohte Zwangsgeld von umgerechnet 10.225,84 Euro (20.000,00 DM) festgesetzt und für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung gegen die Ordnungsverfügung vom 19. November 1997 ein Zwangsgeld von 20.000,00 Euro angedroht. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe - nach Aussagen von Zeugen - am Sonnabend, den 26. Oktober 2002 sein Geschäft nicht um 14.00 Uhr geschlossen, obwohl er von der Möglichkeit einer Sonntagsöffnung aus Anlass der Herbstliborikirmes am darauffolgenden Sonntag, dem 27. Oktober 2002 Gebrauch gemacht habe. Dies ergebe sich zudem aus einer Verkaufsquittung vom 26. Oktober 2002, durch die das Einrichtungshaus einen Barkauf an diesem Tag um 14.36 Uhr und eine Warenausgabe um 14.51 Uhr bestätigte. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes entspreche dem Beugezweck des Zwangsmittels, wobei das wirtschaftliche Interesse des Klägers an einer Zuwiderhandlung gegen die Verfügung vom 19. November 1997 zu berücksichtigen gewesen sei. Dagegen legte der Kläger rechtzeitig Widerspruch ein. Zur Begründung führte er Folgendes aus: Am Sonntag, den 27. Oktober 2002 habe er zwar von der Möglichkeit der Sonntagsöffnung Gebrauch gemacht. Am Sonnabend, dem 26. Oktober 2002, habe er jedoch beabsichtigt, sein Einrichtungshaus um 14.00 Uhr zu schließen. Es habe sich zu diesem Zeitpunkt aber eine derart hohe Zahl von überwiegend auswärtigen Kunden in seinem Geschäftslokal befunden, dass eine abrupte Beendigung der Verkaufs- und Beratungstätigkeit nicht möglich gewesen sei. Den in den Geschäftsräumen befindlichen Kunden sei nicht bewusst gewesen, dass angesichts der nachfolgend beabsichtigten Sonntagsöffnung der sonnabendliche Ladenschluss auf 14.00 Uhr vorgezogen gewesen sei. Dementsprechend seien die Kunden nicht von sich aus auf die Idee gekommen, das Einrichtungshaus um 14.00 Uhr zu verlassen. So sei es auch nach 14.00 Uhr noch zu Beratungsgesprächen und Bezahlvorgängen mit den um 14.00 Uhr anwesenden Kunden in seinen Geschäftsräumen gekommen. Dies sei auch im Interesse seiner Angestellten erfolgt, da diese größtenteils auf Provisionsbasis arbeiteten und daher an der Beendigung des Verkaufsvorganges ein eigenes Interesse gehabt hätten. Er habe nicht gegen die Ordnungsverfügung vom 19. November 1997 verstoßen, da es sich bei dem Bedienen nach 14.00 Uhr um ein zulässiges Zuendebedienen im Sinne des Ladenschlussgesetzes gehandelt habe. Zudem fehle es der der Vollstreckung zu Grunde liegenden Ordnungsverfügung vom 19. November 1997 an einem vollstreckungsfähigen Inhalt, da diese nicht hinreichend bestimmt anordne, wann sein Geschäftslokal geschlossen zu sein habe. Allein der Verweis auf das Ladenschlussgesetz genüge den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes nicht und führe somit zur Nichtigkeit des Bescheides. Das mit Bescheid vom 30. Oktober 2002 festgesetzte und das mit gleichem Bescheid für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung angedrohte Zwangsgeld sei zudem zu hoch und daher unverhältnismäßig, zumal er sich nicht hartnäckig pflichtwidrig verhalten habe. Der Landrat des Kreises Q. wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2003 als unbegründet zurück: Die Verkaufsstelle des Klägers habe am 26. Oktober 2002 ab 14.00 Uhr geschlossen sein müssen, da der Kläger sein Geschäft am darauffolgenden Sonntag habe öffnen wollen. Dass ein Verkauf auch noch um 14.36 Uhr erfolgt sei, sei durch die Quittung belegt. Bei einem Überschreiten der Ladenöffnungszeiten um diesen Zeitraum handele es sich nicht mehr um ein zulässiges Zuendebedienen. Die Möglichkeit des Zuendebedienens solle lediglich ein allmähliches Auslaufen der Verkaufstätigkeit ermöglichen. Dabei dürfe jedoch der unter anderem arbeitsschutzrechtliche Zweck des Ladenschlussgesetzes nicht umgangen werden. Es sei daher für das Zuendebedienen eine Zeitspanne von 30 Min. als ausreichend anzusehen. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten des Klägers bei der Geschäftsschließung hätte er entsprechende Vorsorge treffen müssen. Dies vor allem, da der Kläger über entsprechende Erfahrungen aus den Vorjahren verfüge, in denen es bereits mehrfach an den Sonnabenden vor verkaufsoffenen Sonntagen zur einer Überschreitung der Ladenöffnungszeiten gekommen sei. Die Höhe des Zwangsgeldes sei ebenfalls rechtmäßig, da mit dem Bescheid vom 30. Oktober 2002 das Zwangsgeld in der angedrohten Höhe habe festgesetzt werden müssen. Die Androhung des Zwangsgeldes für einen erneuten Verstoß sei insbesondere angesichts des wirtschaftlichen Interesses des Klägers an einer Zuwiderhandlung gegen die Ordnungsverfügung vom 19. November 1997 und des bereits mehrfachen Verstoßes gegen diese Verfügung als Beugemittel verhältnismäßig. Die Ordnungsverfügung vom 19. November 1997 sei zudem bestandskräftig und einer Überprüfung daher nicht mehr zugänglich. Dagegen hat der Kläger rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus der Widerspruchsbegründung und trägt ergänzend vor, das Ladenschlussgesetz sei mittlerweile geändert worden und die Beschränkung der Öffnungszeiten an Sonnabenden vor verkaufsoffenen Sonntagen sei entfallen. An einer Vollstreckung des Bescheides vom 19. November 1997 bestehe daher kein öffentliches Interesse mehr; eine Vollstreckung sei rechtswidrig. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 30. Oktober 2002 i.d.F. des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Q. vom 10. April 2003 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft die Gründe der angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, dass der Kläger am Sonnabend, den 26. Oktober 2002 sein Geschäft bis 16.00 Uhr geöffnet gehalten habe und nicht nur bereits um 14.00 Uhr anwesende Kunden bedient, sondern auch andere Kunden noch eingelassen habe. Dies ergebe sich daraus, dass das Personal bereits von vornherein bis 16.00 Uhr eingeteilt worden sei. Das Gericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob das Personal von vornherein dazu eingeteilt war, am Sonnabend, dem 26.10.2002 bis 16.00 Uhr und am darauffolgenden Sonntag zu arbeiten, durch Vernehmung des Gewerkschaftssekretärs L1. -X1. H. und des Geschäftsführers des Klägers, N1. T1. . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30.10.2002 i.d.F. des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Q. vom 10.04.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Zwangsmittelfestsetzung ist § 64 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW - VwVG NRW -. Danach setzt die Vollziehungsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Unterlassung erzwungen werden soll (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsgegner ist die Vollzugsbehörde, weil er den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt - die Ordnungsverfügung vom 19. November 1997 - erlassen hat (§ 56 Abs. 1 VwVG NRW). Mit der Ordnungsverfügung vom 19. November 1997 hat der Beklagte dem Kläger aufgegeben, seine Geschäftsräume während der gesetzlichen Ladenschlusszeiten geschlossen zu halten. Darin ist eine Unterlassungsverfügung zu sehen, da die Regelung ersichtlich darauf gerichtet ist, den Verkauf während der Ladenschlusszeiten zu unterlassen. Der Bescheid ist bestandskräftig und damit vollziehbar. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Bescheid sei wegen nicht hinreichender Bestimmtheit nichtig. Ein Verwaltungsakt, der gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW verstößt, ist nur dann nichtig, wenn er in sich derart widersprüchlich oder unverständlich ist, dass sich der Adressat überhaupt nicht auf die Regelung einstellen kann. Vgl. Stellkens, Bonk, Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rdnr. 112, § 37 Rdnr. 31. Die Verfügung vom 19. November 1997, in der dem Kläger unter Verweis auf §§ 3 und 14 Abs. 1 Satz 2 Ladenschlussgesetz a.F. aufgegeben wird, sein Einrichtungshaus während der gesetzlichen Ladenschlusszeiten für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geschlossen zu halten, ist jedoch nicht in diesem Sinne unverständlich. Dem Kläger wurde für ihn erkennbar aufgegeben, sich an alle gesetzlichen Ladenschlusszeiten - sowohl die aus § 3 Ladenschlussgesetz a.F. als auch die aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Ladenschussgesetz a.F. - zu halten. Die Ladenschlusszeiten ergeben sich aus diesen Vorschriften auch eindeutig, ohne dass es der Auslegung oder der Anwendung unbestimmter oder unklarer Gesetzesbestimmungen bedarf. Die Ladenschlusszeiten, an die der Kläger auch schon vor Erlass der Verfügung kraft Gesetzes gebunden war, musste dieser als Einzelhandelsunternehmer bereits vor Erlass der Verfügung kennen. In jedem Fall waren sie für ihn in Erfahrung zu bringen. Auch für welche Sonntage durch die Landesregierung i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Ladenschlussgesetz a.F. die Öffnung der Verkaufstellen freigegeben wurde - mit der Konsequenz, dass am Tag vorher ein früherer Ladenschluss zu erfolgen hatte - war für den Kläger, der von den verkaufsoffenen Sonntagen auch Gebrauch machte, nicht völlig unklar. Die Verfügung vom 19. November 1997 leidet somit nicht an einem besonders schweren offensichtlichen Fehler i.S.d. § 44 Abs. 1 VwVfG NRW und ist daher nicht nichtig. Ob die Verfügung rechtmäßig und hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist, ist angesichts der nunmehr eingetretenen Bestandskraft der Verfügung nicht mehr zu überprüfen. Sie ist mit dem Ablauf der Klagefrist unanfechtbar und damit bestandskräftig geworden, so dass sie unabhängig davon, ob sie rechtmäßig ergangen ist, vollziehbar ist. Die Verfügung vom 19. November 1997 ist auch taugliche Grundlage für eine Vollstreckung. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn für den Adressaten nicht erkennbar ist, für welche Verstöße ein Zwangsgeld angedroht ist. Ein derartiger Mangel stünde der Vollstreckung aus der Verfügung trotz deren Bestandskraft entgegen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.08.1995 - 5 S 71/95 - VBl. BW 1996, 65 (66). Auf der Verfügung vom 19. November 1997 ergibt sich aber in einer für den Kläger erkennbaren Weise, dass er sein Geschäft während der Ladenschlusszeiten, die ihm - wie bereits dargestellt - bekannt sein müssen, geschlossen zu halten hat. Dabei handelt es sich um eine vollziehbare Regelung. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld angedroht. Damit ist für den Kläger erkennbar, das jede Überschreitung der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach sich ziehen kann. Die Verfügung vom 19. November 1997 ist somit auch vollziehbar. Auf Grund der Verfügung vom 19. November 1997 war der Kläger verpflichtet, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 14 Abs.1 Satz 2 Ladenschlussgesetz a.F. es zu unterlassen, während der gesetzlichen Ladenschlusszeiten sein Geschäft offen zu halten. Am Samstag, dem 26.10.2002, begann die Ladenschlusszeit für den Kläger, der am darauffolgenden verkaufsoffenen Sonntag sein Geschäft öffnen wollte und auch öffnete, gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Ladenschlussgesetz a.F. um 14.00 Uhr. Diese Ladenschlusszeit hat der Kläger nicht eingehalten. Er hat unstreitig am 26. Oktober 2002 auch noch nach 14.00 Uhr Kunden bedient und es haben - ausweislich der Quittung vom 26. Oktober 2002 - an diesem Tage bis 14.36 Uhr Barverkäufe stattgefunden und bis 14.51 Uhr wurde Ware ausgegeben. Dabei handelt es sich nicht um ein nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Ladenschlussgesetz a.F. zulässiges Zuendebedienen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 Ladenschlussgesetz a.F. dürfen die bei Ladenschluss anwesenden Kunden noch zu Ende bedient werden. Darüber, wie lange dieses Bedienen dauern darf, enthält § 3 Abs. 1 Satz 3 Ladenschlussgesetz keine Angaben. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung soll das "Ausbedienen der Kundschaft bei Ladenschluss" gestattet sein. BR-Drucksache 310/54, S. 16 vom 24. September 1954. Damit stellt die Vorschrift einen Kompromiss zwischen den arbeitsschutzrechtlichen Belangen des Verkaufspersonals, dem Hauptzweck des Ladenschlussgesetzes BR-Drucksache 310/54 S. 2 und den Versorgungsbedürfnissen der Verbraucher dar. Stober, Ladenschlussgesetz, 3. Auflage München 1990, § 3 Rdnr. 67. Durch die Regelung sollen nur Härten und Unzuträglichkeiten vermieden werden, die sich für den Kunden und den Geschäftsinhaber aus einer sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebes ergeben können. Vgl. BGH, Urteil vom 09.06.1972 - IZR 27/71 - NJW 1972, 1469. Es soll ein fließender Übergang von der Geschäftszeit zum Ladenschluss erreicht werden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass für die betreffenden Kunden die Bedienung schon begonnen hat. Selbst bei großem Andrang zum Zeitpunkt des Ladenschlusses können alle in der Verkaufsstelle anwesenden Kunden noch bedient werden. BGH, Urteil vom 09.06.1972, a.a.O.; Neumann, Ladenschlussgesetz, 4. Auflage 2003, § 3 Rdnr. 10. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dadurch der arbeitsschutzrechtliche Zweck des Ladenschlussgesetzes nicht vereitelt wird. Nach der Rechtsprechung des BGH darf daher durch das Zuendebedienen einschließlich der damit zusammenhängenden Aufräumungsarbeiten die Arbeitszeit für Angestellte entsprechend der Arbeitszeitordnung nicht um mehr als eine halbe Stunde täglich überschritten werden (§ 5 Abs. 2 AZO). BGH, Urteil vom 09.06.1972, a.a.O. Zwar findet sich im Arbeitszeitgesetz anders als noch in § 5 der Arbeitszeitordnung keine Beschränkung der Vor- und Abschlussarbeiten auf eine halbe Stunde. Diese Beschränkung entspricht jedoch auch unter der Geltung des Arbeitszeitgesetzes dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Danach soll das Zuendebedienen nur "bis zu einer halben Stunde je Tag als Abschlussarbeit" gelten. BR-Drucksache 507/93, Seite 89. Auch der Zweck des Ladenschlussgesetzes, der Arbeitsschutz und der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 2 Arbeitszeitgesetz - wonach von den allgemeinen Arbeitszeiten nur "(...) bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlussarbeiten (...) an einzelnen Tagen, wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können" abgewichen werden darf - machen deutlich, dass es sich um eine besondere Ausnahme handeln muss und dass eine generelle Ausweitung der zulässigen Arbeitszeit gegenüber der Arbeitszeitverordnung nicht angestrebt war. Insoweit sind dem Arbeitgeber Vorkehrungen wie beispielsweise die vorzeitige Schließung der Verkaufsstelle bei großem Kundenandrang kurz vor Ladenschluss zuzumuten, die gewährlei-sten, dass das Zuendebedienen der Kundschaft nicht über eine halbe Stunde je Arbeitstag hinausgeht. Neumann/Biebel, Arbeitszeitgesetz 12. Auflage 1995, § 14 Rdnr. 12. Dass die Kunden von der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Ladenschlussgesetz a.F. keine Kenntnis haben, entbindet den Geschäftsinhaber nicht von seiner Verpflichtung. Er hat vielmehr durch geeignete Maßnahmen, wie etwa Lautsprecherdurchsagen, dafür zu sorgen, dass die Kunden die Verkaufsräume rechtzeitig verlassen. Nach Ablauf einer halben Stunde nach der Ladenschlusszeit dürfen nur der Geschäftsinhaber sowie die Arbeitnehmer in leitender Stellung, für die das Arbeitszeitgesetz nicht gilt, selbst den Verkauf bis zum letzten Kunden fortsetzen. Vgl. Neumann/Biebel, a.a.O., § 3 Ladenschlussgesetz, Rdnr. 10. Dabei kommt es nicht auf das Interesse der Arbeitnehmer am Weiterverkauf an, da die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes nicht zur Disposition der Arbeitnehmer stehen. Erst recht ist es - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht von Bedeutung, dass die Arbeitnehmer an eine regelmäßige Samstagsöffnungszeit bis 16.00 Uhr gewöhnt seien. Die Verkürzung der Samstagsöffnungszeiten nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Ladenschlussgesetz a.F. diente gerade dazu, vor der außergewöhnlichen Belastung des Verkaufspersonals an einem verkaufsoffenen Sonntag durch Verkürzung der gewöhnlichen Arbeitszeit am Samstag die wöchentliche Gesamtbelastung des Personals zu verringern. Der Kläger hat in seinem Geschäftslokal ausweislich der Quittung vom 26. Oktober 2002 zumindest Herrn N. L. - der nach den Angaben des Klägers kein leitender Angestellter ist - bis 14.36 Uhr und damit länger als eine halbe Stunde nach Geschäftsschluss beschäftigt. Ebenfalls ausweislich der genannten Quittung wurde um 14.51 Uhr noch Ware an Kunden ausgegeben und mithin weiteres Personal benötigt. Der Kläger hat im Übrigen von vornherein geplant, sein Geschäft am 26.10.2002 bis 16.00 Uhr geöffnet zu haben. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts auf Grund der Aussage des Zeugen H. fest. Der Zeuge hat ausgeführt, dass es in der Woche vor dem 26.10.2002 zu Unruhen im Betrieb des Klägers gekommen sei, weil die Beschäftigten am Samstag, den 26.10.2002 bis 16.00 Uhr und am darauffolgenden Sonntag und am 31.10.2002 bei einer sogenannten Halloweenparty von 10.00 bis 24.00 Uhr arbeiten sollten. Im Betrieb des Klägers gebe es keinen Betriebsrat. Er habe die Mitglieder von ver.di auf die Rechtslage hingewiesen und ihnen auch gesagt, er brauche Beweise für den Umstand, dass am Samstag über 14.00 Uhr hinaus gearbeitet werden solle. Eine Person, die aber nicht beim Kläger beschäftigt gewesen sei, habe das Geschäft dann nach 14.00 Uhr betreten und einen Kauf getätigt. Von dieser Person stamme die Quittung, die einen Kauf nach 14.00 Uhr bezeuge. Nach den Aussagen der ver.di-Mitglieder sei von vornherein beabsichtigt gewesen, am 26.10.2002 bis 16.00 Uhr zu bedienen. An der Richtigkeit dieser Aussage des Zeugen H. , der in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, hat das Gericht keinen Zweifel. Der Kläger hat auch nichts vorgetragen, was die Aussage des Zeugen erschüttern könnte. Aussagekräftige Unterlagen, nämlich die Kassenbonrollen betreffend Samstag, den 26.10.2002 und einen Ausdruck der elektronischen Arbeitszeiterfassung für das Personal an diesem Tag, hat der Kläger trotz Aufforderung seitens des Gerichts nicht vorgelegt. Der Zeuge T1. , Geschäftsführer des Klägers, konnte sich bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung an nichts im Zusammenhang mit dem 26.10.2002 erinnern. Da der Kläger seiner Verpflichtung aus der Ordnungsverfügung vom 19.11.1997 und aus der Verfügung vom 29.11.1999, mit der er erneut aufgefordert wurde, der Ordnungsverfügung vom 19.11.1997 nachzukommen, nicht gefolgt ist, war das in Höhe von 20.000,00 DM durch bestandskräftigen Bescheid vom 29.11.1999 angedrohte Zwangsgeld gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW festzusetzen. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes abweichend von der angedrohten Höhe wäre unzulässig gewesen. Gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes bestehen keine rechtlichen Bedenken. Ein Vollstreckungshindernis gemäß § 65 Abs. 3 Ziffer a VwVG NRW liegt nicht vor. Der Kläger kann insoweit nicht geltend machen, § 14 Abs. 1 Satz 2 Ladenschlussgesetz a.F. sei zwischenzeitlich aufgehoben worden. Wenn - wie hier - gegen ein Unterlassungsgebot mit Zwangsgeldandrohung verstoßen worden ist, kann das Zwangsgeld auch dann noch festgesetzt und beigetrieben werden, wenn ein weiterer Verstoß gegen die Ordnungsverfügung nicht mehr möglich ist; entscheidend ist allein, dass der Verstoß nach der Androhung und während der Zeit, in der die vollziehbare Ordnungsverfügung noch gilt, erfolgt ist. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW: vgl. Urteil vom 21.12.1988 - 7 A 2555/87 - DVBl. 89, 889; Beschluss vom 07.05.1992 - 7 B 1275/92 - NVwZ-RR 1992, 517; Urteil vom 30.09.1992 - 4 A 3840/91 - NVwZ-RR 93, 671. Nach § 65 Abs. 3 VwVG NRW ist der Vollzug eines Zwangsgeldes einzustellen, sobald sein Zweck erreicht ist. Ein Fall, in dem der Wortlaut dieser Bestimmung einschlägig ist, liegt hier nicht vor. Denn ein Zwangsgeld hat seinen Zweck erreicht, wenn es die Befolgung des Verwaltungsaktes herbeiführt, dessen Durchsetzung es dient. Das Zwangsmittel soll entsprechend seinem Charakter als Beugemittel, motivierend auf den Betroffenen einwirken und ihn zur Befolgung des Verwaltungsakts veranlassen. Bei der Durchsetzung eines - hier vorliegenden - Verbots ist eine Zweckerreichung nur in der Weise denkbar, dass der Betroffene sich durch die Erwartung, eine Zuwiderhandlung gegen das angedrohte Zwangsgeld werde dessen Festsetzung nach sich ziehen, von der Übertretung des Verbots abhalten lässt. Übertritt der Pflichtige - wie hier - das Verbot, so ist eine Zweckerreichung des konkret angedrohten Zwangsmittels bereits durch die Übertretung des Verbots ausgeschlossen, sodass das § 65 Abs. 3 VwVG NRW nach seinem Wortlaut insoweit nicht zur Anwendung kommt. § 65 Abs. 3 VwVG NRW kann auch nicht entsprechend angewendet werden, wenn - wie hier - keine Wiederholungsgefahr wegen einer Gesetzesänderung besteht. Einer entsprechenden Anwendung des § 65 Abs. 3 VwVG NRW steht entgegen, dass gemäß § 65 Abs. 3 Satz 2 § 60 Abs. 3 VwVG NRW unberührt bleibt. § 60 Abs. 3 VwVG NRW als Spezialvorschrift für die Anwendung des Zwangsgeldes kennt aber nur zwei Fälle der Zweckerreichung, von denen eine Gesetzesänderung nicht erfasst ist. Die Regelung ist insoweit abschließend. Aus den Regelungen des VwVG NRW ergibt sich mithin, dass Festsetzung und Beitreibung eines Zwangsgeldes nach einem Unterlassungsgebot unabhängig von dem Fortbestand einer Wiederholungsgefahr erfolgen können OVG NRW, Urteil vom 21.12.1988 a.a.O. Im Übrigen ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts im Rahmen einer Anfechtungsklage der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (hier: 10.04.2003). Das Ladenschlussgesetz ist aber erst am 02.06.2003 (BGBl. 2003 I, Seite 744 f.), also nach dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt geändert worden mit der Folge, dass die Änderung im vorliegenden Verfahren auch aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.