Urteil
1 S 1530/16
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Auskunftsanspruch nach § 4 LPresseG setzt voraus, dass der Anspruchstellende als Vertreter der Presse einem Presseunternehmen zuzuordnen ist, das die Gewähr für publizistische Verbreitung zur Kenntniserlangung einer (Fach‑)Öffentlichkeit bietet.
• Das bloße Sammeln, Aufbereiten und Bereithalten von Vergabedaten in einer Datenbank ist keine journalistisch‑redaktionelle Tätigkeit im Sinn des § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9a RStV, wenn keine Auswahl nach gesellschaftlicher Relevanz erfolgt und kein prägender Beitrag zur Meinungsbildung geleistet wird.
• Bei Unternehmen, deren hauptsächlicher Zweck außerpublizistischen Geschäftszwecken dient, kann ein presserechtlicher oder telemedienbezogener Auskunftsanspruch nur entstehen, wenn eine organisatorisch abgeschottete, redaktionell autonome Einheit vorhanden ist.
• Ein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch aus Art.5 Abs.1 S.2 GG besteht hier nicht, weil einfache gesetzliche Regelungen (LPresseG, RStV) greifen und die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Kein Auskunftsanspruch für Datenvermarkter ohne prägende redaktionelle Tätigkeit • Ein Auskunftsanspruch nach § 4 LPresseG setzt voraus, dass der Anspruchstellende als Vertreter der Presse einem Presseunternehmen zuzuordnen ist, das die Gewähr für publizistische Verbreitung zur Kenntniserlangung einer (Fach‑)Öffentlichkeit bietet. • Das bloße Sammeln, Aufbereiten und Bereithalten von Vergabedaten in einer Datenbank ist keine journalistisch‑redaktionelle Tätigkeit im Sinn des § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9a RStV, wenn keine Auswahl nach gesellschaftlicher Relevanz erfolgt und kein prägender Beitrag zur Meinungsbildung geleistet wird. • Bei Unternehmen, deren hauptsächlicher Zweck außerpublizistischen Geschäftszwecken dient, kann ein presserechtlicher oder telemedienbezogener Auskunftsanspruch nur entstehen, wenn eine organisatorisch abgeschottete, redaktionell autonome Einheit vorhanden ist. • Ein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch aus Art.5 Abs.1 S.2 GG besteht hier nicht, weil einfache gesetzliche Regelungen (LPresseG, RStV) greifen und die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, betreibt mehrere Internetportale und seit 2014 ein vierteljährlich erscheinendes Druckwerk mit Berichten zu öffentlichen Auftragsvergaben. Hauptgeschäft ist das Recherchieren, Sammeln und Aufbereiten von Vergabedaten in umfangreichen Datenbanken, die gegen Entgelt nutzbar sind; redaktionelle Beiträge und eine kostenfreie Vierteljahreszeitschrift bestehen ergänzend. Von Mai bis September 2013 stellte die Klägerin 377 Anfragen an Dienststellen des Beklagten zu abgeschlossenen Vergabeverfahren und begehrte Auskünfte über Auftragnehmer, Bieterzahl und Auftragssummen; diese wurden später verweigert. Die Klägerin klagte vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart und erhielt abweisende Urteile; sie berief sich auf Auskunftsansprüche nach § 4 LPresseG und § 55 Abs.3 i.V.m. § 9a RStV sowie subsidiär auf Art.5 GG. Das VG verneinte Presse‑ bzw. journalistische Telemedien‑Eigenschaft und wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin wurde ebenfalls zurückgewiesen. • Zuständigkeit und Verfahrensgang: Berufung war zulässig, das Gericht hat die Klage materiell überprüft und die Revision zugelassen. • Zu § 4 LPresseG: Begriff des ‚Vertreters der Presse‘ erfordert Zuordnung zu einem Presseunternehmen, das publizistische Verbreitung zur Kenntniserlangung einer (Fach‑)Öffentlichkeit gewährleistet. Unternehmen, die primär außerpublizistische Zwecke verfolgen, sind grundsätzlich keine Presseunternehmen; presserechtliche Leistungsansprüche setzen entweder einen prägend pressenhaften Unternehmensgegenstand oder eine organisatorisch abgeschottete, redaktionell autonome Einheit voraus. Diese Voraussetzungen fehlen hier. • Faktische Bewertung: Die Klägerin verfolgt zwei Tätigkeitsbereiche — (i) Vertrieb eines Druckwerks und vereinzelte redaktionelle Beiträge, (ii) das systematische Sammeln und Anbieten umfangreicher Vergabedaten in Datenbanken. Zwar seien bei dem Druckwerk und einzelnen ‚News‘ gewisse redaktionelle Ansätze erkennbar, das Unternehmensbild werde jedoch insgesamt von der datenbankbasierten, kommerziellen Verwertung geprägt. Die Datenbanktätigkeit ist keine Auswahl nach gesellschaftlicher Relevanz und leistet keinen eigenständigen Beitrag zur Meinungsbildung. • Zu § 55 Abs.3 i.V.m. § 9a RStV: Auch bei Telemedien gilt die Voraussetzung journalistisch‑redaktioneller Prägung; kommerzielle Datenvermarktung ohne prägende publizistische Zielsetzung und ohne redaktionell autonome Struktur begründet keinen Anspruch. • Zum verfassungsunmittelbaren Anspruch (Art.5 Abs.1 S.2 GG): Ein solcher Anspruch kommt nur bei Fehlens einfacher gesetzlicher Regelungen in Betracht; hier regeln LPresseG und RStV die Materie und die Klägerin erfüllt deren Voraussetzungen nicht; zudem rechtfertigt die primär kommerzielle Ausrichtung keinen verfassungsunmittelbaren Leistungsanspruch. • Organisatorische Verknüpfung: Redaktionelle und kommerzielle Bereiche sind personell und inhaltlich verflochten; keine abgeschottete Redaktionseinheit erkennbar. • Kosten und Zulassung der Revision: Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin; Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen (Art.5 GG, Abgrenzung journalistischer Tätigkeit vs. Datenaufbereitung). Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin keinen Auskunftsanspruch aus § 4 LPresseG oder § 55 Abs.3 i.V.m. § 9a RStV und auch keinen verfassungsunmittelbaren Anspruch aus Art.5 Abs.1 S.2 GG besitzt. Entscheidend ist, dass das Geschäftsmodell der Klägerin primär auf dem Sammeln und kommerziellen Verwerten umfangreicher Vergabedaten beruht und nicht von einer prägenden journalistisch‑redaktionellen Tätigkeit getragen wird. Soweit redaktionelle Elemente und ein Druckwerk bestehen, treten diese in den Hintergrund und es fehlt an einer organisatorisch in sich geschlossenen, redaktionell autonomen Einheit, die presserechtliche oder telemedienbezogene Leistungsansprüche begründen könnte. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde zugelassen.