Urteil
3 K 9.09
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:0521.3K9.09.0A
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Leitsätze
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Gewährung von Adelsnamen mit Blick auf Artikel 109 Abs. 3 Satz 2 WRV i.V.m. Artikel 123 GG Zurückhaltung geboten. Adelsbezeichnungen gelten nach der als einfaches Gesetzesrecht fortgeltenden Regelung der Weimarer Reichsverfassung nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden. Daher dürfen auch im Wege der Namensänderung Namen mit Adelsbezeichnungen nur ausnahmsweise gewährt werden(Rn.18)
2. Die bei der angestrebten Änderung eines Familiennamens in einen Namen mit Adelsbezeichnung gebotene restriktive Handhabung setzt eine tatsächlich gelebte enge soziale Beziehung zu einem Namensträger voraus, die in einer Gesamtschau mit allen für die Namensänderung geltend gemachten Gründen so gewichtig sein muss, dass sie ausnahmsweise die Änderung des Familiennamens in einen Namen mit Adelsbezeichnung rechtfertigen kann.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Gewährung von Adelsnamen mit Blick auf Artikel 109 Abs. 3 Satz 2 WRV i.V.m. Artikel 123 GG Zurückhaltung geboten. Adelsbezeichnungen gelten nach der als einfaches Gesetzesrecht fortgeltenden Regelung der Weimarer Reichsverfassung nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden. Daher dürfen auch im Wege der Namensänderung Namen mit Adelsbezeichnungen nur ausnahmsweise gewährt werden(Rn.18) 2. Die bei der angestrebten Änderung eines Familiennamens in einen Namen mit Adelsbezeichnung gebotene restriktive Handhabung setzt eine tatsächlich gelebte enge soziale Beziehung zu einem Namensträger voraus, die in einer Gesamtschau mit allen für die Namensänderung geltend gemachten Gründen so gewichtig sein muss, dass sie ausnahmsweise die Änderung des Familiennamens in einen Namen mit Adelsbezeichnung rechtfertigen kann.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Die das Begehren der Klägerin auf Namensänderung ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Änderung ihres Familiennamens. Rechtsgrundlage für die begehrte Namensänderung sind die §§ 1 und 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9/BGBl. III Nr. 401.1, Namensänderungsgesetz – NÄG -). Danach darf die zuständige Verwaltungsbehörde den Familiennamen eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag ändern, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Bei dieser Voraussetzung handelt es sich um einen gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung es nach ständiger Rechtsprechung darauf ankommt, ob das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung so wesentlich ist, dass schutzwürdige Belange Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. unter anderem BVerwGE 40, 353, 356). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Gewährung von Adelsnamen mit Blick auf Artikel 109 Abs. 3 Satz 2 WRV i.V.m. Artikel 123 GG Zurückhaltung geboten. Adelsbezeichnungen gelten nach der als einfaches Gesetzesrecht fortgeltenden Regelung der Weimarer Reichsverfassung nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden. Daher dürfen auch im Wege der Namensänderung Namen mit Adelsbezeichnungen nur ausnahmsweise gewährt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 – 6 C 2.96 -, NJW 1997, 1594 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Klägerin hat den Familiennamen „v...“ selbst zu keiner Zeit geführt. Während der Ehe ihrer leiblichen Eltern führte auch ihre Mutter den Namen „v...“ nur in der Weise, dass sie ihn dem Familiennamen „K.“ vorangestellt hatte. Die bei der angestrebten Änderung eines Familiennamens in einen Namen mit Adelsbezeichnung gebotene restriktive Handhabung setzt jedoch eine tatsächlich gelebte enge soziale Beziehung zu einem Namensträger voraus, die in einer Gesamtschau mit allen für die Namensänderung geltend gemachten Gründen so gewichtig sein muss, dass sie ausnahmsweise die Änderung des Familiennamens in einen Namen mit Adelsbezeichnung rechtfertigen kann (vgl. des BVerwG vom 11. Dezember 1996 a.a.O.). Im vorliegenden Fall spricht nichts dafür, dass von einem solchen Ausnahmenfall ausgegangen werden könnte. Seit der Scheidung ihrer leiblichen Eltern bis zu ihrer Übersiedlung nach Berlin lebte die Klägerin etwa 17 Jahre lang in einem Familienverband, in dem jeder einen unterschiedlichen Familiennamen führte: Ihre Mutter trug seit der Scheidung ihren Geburtsnamen „v...“, deren späterer zweiter Ehemann, den sie 1988 kennenlernte, führte den Familiennamen „B.“ und die Klägerin führte den Familiennamen ihres leiblichen Vaters „K.“. Von einer besonderen sozialen, das heißt tatsächlich gelebten engen Beziehung in einem Familienverband mit dem Namen „v...“, die über den gewöhnlichen familiären Zusammenhalt hinaus ging, ist nichts ersichtlich. Das Bestreben der Klägerin, als nunmehr erwachsene Frau den Familiennamen ihrer Mutter zu führen, um damit ihre familiäre Verbundenheit zu deren Familie, insbesondere zu ihrer im Jahre 2007 verstorbenen Großmutter zum Ausdruck zu bringen, stellt ebenfalls keinen hinreichend gewichtigen Grund dafür dar, der Klägerin einen Namen mit Adelsbezeichnung zu erteilen. Abgesehen davon, dass die Klägerin ihren Vortrag, dass es wegen der Führung des Namens „K.“ immer wieder zu Verwechslungen komme, nicht konkretisiert hat, ist auch angesichts der Tatsache, dass es zahlreiche andere Namen gibt, die wesentlich häufiger auftreten, nicht nachvollziehbar, dass für die Klägerin insoweit Belastungen bestehen, denen nur durch eine Namensänderung begegnet werden könne. Angesichts dessen kann die Frage, ob der Familienname der Klägerin so wie andere vom Beklagten als wesentlich häufiger vorkommend genannte Namen überhaupt als Sammelname bezeichnet werden kann, ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die Häufigkeit der Eintragungen im Telefonbuch oder die von der Klägerin dargestellte unterschiedliche regionale Verteilung der Namenshäufigkeit insoweit hinreichenden Aufschluss geben, dahinstehen. Auch der Hinweis der Klägerin auf § 1618 BGB ist nicht geeignet, ihrem Begehren zum Erfolg zu verhelfen. In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber dem Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht und dessen Ehegatten, der nicht Elternteil des Kindes ist, das Recht eingeräumt, dem Kind, das sie in ihrem gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen zu erteilen. Weder liegen diese Voraussetzungen im Fall der Klägerin vor, noch haben sie in der Vergangenheit vorgelegen, noch kann die Rede davon sein, dass der Fall der Klägerin mit dem dort geregelten Fall vergleichbar wäre. Entgegen dem Vortrag der Klägerin (Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 6. April 2009) führte ihre Mutter den Namen „v...“ nicht als Ehenamen, sondern als ihren nach der Scheidung ihrer ersten Ehe wieder angenommenen Geburtsnamen. Wie sich aus § 1355 Abs. 1 BGB ergibt, ist „Ehename“ der von Ehegatten gemeinsam geführte Familienname. Selbst wenn die Mutter der Klägerin mit ihrem zweiten Ehemann den Namen „v...“ als Ehenamen geführt hätte, wäre die Einbenennung der Klägerin ohne Einwilligung ihres sorgeberechtigten leiblichen Vaters nur dann möglich gewesen, wenn dies zu ihrem Wohl „erforderlich“ gewesen wäre. Gründe dafür sind jedoch von der Klägerin weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere ergeben sich derartige Gründe nicht aus dem Verhältnis zu ihrem leiblichen Vater, das sie lediglich dahin beschrieben hat, dass sie ihn wegen dessen Übersiedlung nach Lindau nur selten gesehen habe, dass er andererseits aber ihre Mutter und auch sie selbst bis in ihre Studienzeit finanziell unterstützt habe und dass sie sich mit ihm inzwischen auch dahin verständigt habe, dass er einer Namensänderung nicht mehr im Wege stehe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die 27-jährige ledige Klägerin begehrt die Änderung ihres Familiennamens. Die Klägerin wurde am 11. September 1982 in Aalen als Tochter von K. und E. geboren. Seit der Geburt trägt sie den Familiennamen ihres Vaters. Die Klägerin hat drei Halbgeschwister aus der zweiten Ehe ihres 1987 von ihrer Mutter geschiedenen Vaters, die ebenfalls den Familiennamen des Vaters tragen. Während der Ehe mit dem Vater der Klägerin führte die Mutter der Klägerin den Namen „v...“, nach der Scheidung der Ehe nur noch den Namen „v...“. Die Klägerin lebte nach der Scheidung der Ehe ihrer Eltern bei ihrer Mutter, auch nachdem diese im Jahre 1994 eine weitere Ehe mit H., dem Stiefvater der Klägerin, einging. Während dieser Ehe führte die Mutter der Klägerin weiterhin den Namen „v...“, die Klägerin den Namen „K.“ und ihr Stiefvater seinen Namen (B.). Im Jahre 2003 verlegte die Klägerin ihren Wohnsitz nach Berlin. Am 17. März 2008 beantragte die Klägerin, ihren Familiennamen in den Namen „v...“ zu ändern. Sie begründete dieses Begehren im Wesentlichen wie folgt: Schon seit der Trennung ihrer Eltern habe sie den Wunsch gehabt, denselben Familiennamen wie ihre Mutter zu führen, ihr Vater habe jedoch eine Namensänderung abgelehnt. Sie habe es als unangenehm empfunden, anders zu heißen als ihre Mutter und sei hinsichtlich der unterschiedlichen Namensführung unangenehmen Fragen ausgesetzt gewesen. Besonders nach dem Tod ihrer Großmutter im Jahre 2007, die ebenfalls „v...“ geheißen habe, sei der Wunsch verstärkt worden, durch die Führung des Namens „v...“ die Zugehörigkeit zu der Familie ihrer Mutter auch nach außen zu zeigen. In Deutschland gebe es nur wenige Verwandte, die diesen Namen tragen. Durch die Namensänderung wolle sie dazu beitragen, dass dieser Name nicht ausstirbt. Der Name „K.“ hingegen sei so häufig, dass es immer wieder zur Verwechslungen bei Ärzten, öffentlichen Ämtern und an der Universität komme. Mittlerweile sei ihr leiblicher Vater mit der Namensänderung einverstanden. Ihr Stiefvater strebe ebenfalls an, seinen Namen gegen den Namen „v...“ zu ändern; dies habe er aus Rücksicht auf die Klägerin bisher nicht getan, da sich deren leiblicher Vater in der Vergangenheit mit der Namensänderung nicht einverstanden erklärt habe. Nach vorheriger Anhörung lehnte das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg mit Bescheid vom 26. Mai 2008 die begehrte Namensänderung ab und begründete diese Entscheidung damit, dass ein wichtiger Grund für die Namensänderung nicht vorliege. Namen mit Adelsbezeichnungen dürften im Wege der Namensänderung nur ausnahmsweise gewährt werden. Ein solcher Ausnahmefall sei hier nicht erkennbar. Allein der Wunsch der Klägerin, den von der Mutter nach der Scheidung wieder geführten Geburtsnamen anzunehmen, reiche nicht aus. Der von der Klägerin erstrebte Familienname erscheine nicht notwendig zur Herstellung der Familieneinheit, da die Klägerin seit 1987 in dieser Familie mit unterschiedlichen Namensführungen gelebt habe, da sie jetzt erwachsen sei und nicht mehr in der Familie lebe und da sich der von ihr geführte Familienname mittlerweile verfestigt habe. Gegen den ablehnenden Bescheid ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. Juni 2008 Widerspruch einlegen. Eine Widerspruchsbegründung gelangte nicht zu den Akten des Beklagten. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2008 wies das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg den Widerspruch der Klägerin zurück; der Widerspruchsbescheid wurde am 11. Dezember 2008 zugestellt. Mit der am Montag, dem 12. Januar 2009, bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Gründe des von ihr gestellten Namensänderungsantrages und führt ergänzend aus, dass ihre Mutter nach der Scheidung von ihrem früheren Ehemann wirtschaftlich abhängig gewesen sei und sich daher nicht gegen dessen Weigerung, einer Namensänderung der Klägerin zuzustimmen, habe durchsetzen wollen. Nach Beginn ihres Studiums sei auch die Klägerin von ihrem leiblichen Vater wirtschaftlich abhängig gewesen und habe mit einem Namensänderungsbegehren, das ihr Vater abgelehnt habe, nicht die Finanzierung ihres Studiums gefährden wollen. Der Name „K.“ sei jedenfalls in Süd-Deutschland und in Berlin überdurchschnittlich weit verbreitet. Die Häufigkeit der Eintragungen im Telefonbuch sei insoweit nicht aussagekräftig, da viele Personen sich nicht eintragen ließen. Es bestehe jederzeit die Gefahr von Namensverwechslungen. Durch die erstrebte Namensänderung würden Interessen Dritter nicht beeinträchtigt, da die Klägerin sich noch nicht beruflich etabliert habe. Die Namensänderung würde jedoch zum Erhalt des Namens „v...“ beitragen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Gesetzgeber der Namenskontinuität kein großes Gewicht beimesse, da er in der Vorschrift des § 1618 BGB die Einbenennung eines Kindes ohne weiteres ermöglicht habe, wenn der andere Elternteil, dem die elterliche Sorge ebenfalls zustehe, zustimmt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg vom 26. Mai 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2008 zu verpflichten, den Familiennamen der Klägerin in „v...“ zu ändern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Gründe der ablehnenden Bescheide und führt ergänzend aus: Die Namensverschiedenheit von Klägerin und ihrer Mutter sei allenfalls eine hypothetische Belastung. Die Klägerin sei inzwischen erwachsen und lebe in beträchtlicher örtlicher Entfernung von ihrer Mutter. Ein wichtiger Grund dafür, den Namen in einen Familiennamen mit einer Adelsbezeichnung zu ändern, könne nicht anerkannt werden, da Adelsbezeichnungen ihre Bedeutung verloren hätten. Aus dem Begehren der Klägerin gehe nicht hervor, dass sie eine besonders gewichtige soziale Beziehung zu dem Träger des angestrebten Namens habe, die eine Namensänderung erforderlich erscheinen lasse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 9. März 2010 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.