Beschluss
1 B 56/13
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist gemäß § 88 VwGO dahin zu verstehen, dass vorläufiger Rechtsschutz gegen einen sofort vollziehbaren Versagungsbescheid begehrt wird.
• Die Versagung der Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes ist isoliert anfechtbar und greift mit belastender Wirkung in bestehende Rechte ein.
• Die Frist zur Vorlage der zur Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beträgt drei Monate und kann gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 GefHuG LSA angemessen verlängert werden; eine bereits verlängerte Frist verhindert bis zu ihrem Ablauf eine zulässige Versagung der Erlaubnis.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Versagung der Hundehalterlaubnis bei verlängerter Frist • Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist gemäß § 88 VwGO dahin zu verstehen, dass vorläufiger Rechtsschutz gegen einen sofort vollziehbaren Versagungsbescheid begehrt wird. • Die Versagung der Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes ist isoliert anfechtbar und greift mit belastender Wirkung in bestehende Rechte ein. • Die Frist zur Vorlage der zur Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beträgt drei Monate und kann gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 GefHuG LSA angemessen verlängert werden; eine bereits verlängerte Frist verhindert bis zu ihrem Ablauf eine zulässige Versagung der Erlaubnis. Der Antragsteller wendet sich gegen den Versagungsbescheid der Behörde vom 15.02.2013, mit dem die Erlaubnis zur Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes abgelehnt wurde. Die Behörde hatte zuvor die Feststellung der Gefährlichkeit getroffen und eine Frist zur Vorlage erforderlicher Unterlagen gesetzt. Diese Frist wurde mit Verfügung vom 29.01.2013 bis zum 05.04.2013 verlängert. Der Versagungsbescheid ist nach Auffassung des Antragstellers sofort vollziehbar und belastet sein bisheriges Recht, den Hund zu halten. Er beantragt vorläufigen Rechtsschutz in Form der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Versagungsbescheid. Das Gericht prüft summarisch, ob der Versagungsbescheid offensichtlich rechtswidrig ist. • Antrag nach § 88 VwGO ist dahin zu verstehen, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO begehrt; insoweit ist vorläufiger Rechtsschutz gegen einen kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Versagungsbescheid möglich. • Die Versagung der Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes kann isoliert angefochten werden, weil sie in bestehende Rechte des Hundehalters eingreift und die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 2 Satz 1 GefHuG LSA beendet. • Nach § 5 Abs. 3 GefHuG LSA beträgt die Frist zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen drei Monate; nach Satz 2 kann sie angemessen verlängert werden. • Die Behörde hat die Frist mit Verfügung vom 29.01.2013 bis zum 05.04.2013 verlängert; solange diese Frist läuft, war eine Versagung der Erlaubnis nicht zulässig, sodass der Versagungsbescheid vom 15.02.2013 offensichtlich rechtswidrig ist. • Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO; der Streitwert wurde gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 2.500,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Versagungsbescheid vom 15.02.2013 ist begründet; der Versagungsbescheid erweist sich in der summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, weil die Behörde die Frist zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen bis zum 05.04.2013 verlängert hatte und daher bis zu diesem Datum die Versagung nicht zulässig war. Der Antragsteller erhält vorläufigen Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsgegner aufzuerlegen, der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.