Urteil
3 K 131/19.MZ
VG Mainz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2020:0122.3K131.19.00
15Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zu dem nach § 99 Abs. 3 Satz 1 üSchO (juris: SchulO RP 2009) von der Gesamtkonferenz zu hörenden Personenkreis gehören auch Personen, die nach § 37 Abs. 3 SchulG (juris: SchulG RP) mit der Ausübung der Rechte von Sorgeberechtigten beauftragt worden sind.(Rn.21)
2. Der Konsum von Betäubungsmitteln und das Mit-sich-führen in der Schule rechtfertigt grundsätzlich den Ausschluss von der bisher besuchten Schule auf Dauer.(Rn.25)
3. Sieht die Schule abweichend vom Grundsatz des § 55 Abs. 4 Satz 2 SchulG (juris: SchulG RP), § 99 Abs. 2 üSchO (juris: SchulO RP 2009) von einer vorherigen Androhung des Schulausschlusses ab, muss sie im Einzelnen darlegen, aufgrund welcher Tatsachengrundlage sie in Ausübung ihres pädagogischen Ermessens zu ihrer Entscheidung gekommen ist; ihr obliegt es insoweit, den dem Schulausschluss zugrunde gelegten Sachverhalt umfassend und zeitnah aufzuklären und ihre Ermittlungen sorgfältig zu dokumentieren.(Rn.30)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 8. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2019 wird aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu dem nach § 99 Abs. 3 Satz 1 üSchO (juris: SchulO RP 2009) von der Gesamtkonferenz zu hörenden Personenkreis gehören auch Personen, die nach § 37 Abs. 3 SchulG (juris: SchulG RP) mit der Ausübung der Rechte von Sorgeberechtigten beauftragt worden sind.(Rn.21) 2. Der Konsum von Betäubungsmitteln und das Mit-sich-führen in der Schule rechtfertigt grundsätzlich den Ausschluss von der bisher besuchten Schule auf Dauer.(Rn.25) 3. Sieht die Schule abweichend vom Grundsatz des § 55 Abs. 4 Satz 2 SchulG (juris: SchulG RP), § 99 Abs. 2 üSchO (juris: SchulO RP 2009) von einer vorherigen Androhung des Schulausschlusses ab, muss sie im Einzelnen darlegen, aufgrund welcher Tatsachengrundlage sie in Ausübung ihres pädagogischen Ermessens zu ihrer Entscheidung gekommen ist; ihr obliegt es insoweit, den dem Schulausschluss zugrunde gelegten Sachverhalt umfassend und zeitnah aufzuklären und ihre Ermittlungen sorgfältig zu dokumentieren.(Rn.30) Der Bescheid des Beklagten vom 8. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2019 wird aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 8. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 55 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz – SchulG – i.V.m. § 97 Abs. 2 Nr. 1, § 99 der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung – üSchO –). Danach kann eine Schülerin oder ein Schüler auf Zeit oder auf Dauer von der bisherigen Schule ausgeschlossen werden, wenn der Verbleib in der Schule eine ernstliche Gefahr für die Erziehung, die Sicherheit oder die Unterrichtung der anderen Schüler bedeutet. 1) In formeller Hinsicht begegnet der ausgesprochene Schulausschluss keinen rechtlichen Bedenken. a) Mit der Gesamtkonferenz des Gymnasiums M. hat das gemäß § 99 Abs. 1 üSchO zuständige Gremium der Schule den Schulausschluss ausgesprochen. b) Die Entscheidung über den Schulausschluss genügt auch dem in § 99 Abs. 3 Satz 1 üSchO geregelten Anhörungserfordernis. Zwar hat der Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers – der zugleich sein Stiefvater ist – zu Unrecht von der Teilnahme an der der Entscheidung über den Schulausschluss vorangehenden Sitzung der Gesamtkonferenz vom 17. Dezember 2018 ausgeschlossen (aa). Dieser Verfahrensverstoß wurde indes während des Widerspruchsverfahrens geheilt (bb). aa) Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 üSchO hört die Gesamtkonferenz die Schülerin oder den Schüler, die Eltern der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers, auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers einen Beistand (§ 98 Abs. 3) und den Schulausschuss an. Die Vorschrift stellt als Ausfluss des aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG – geschützten Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs eine auf die Besonderheiten des Schulrechts zugeschnittene Regelung des allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Anhörungserfordernisses dar. Schulordnungsmaßnahmen verfolgen einen pädagogischen Zweck und stehen mit dem Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule (§ 1 SchulG) in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der Folge, dass sie – auch wenn sie vornehmlich dem Schutz der Mitschüler dienen – nur zum Zwecke der Erziehung des betroffenen Schülers und nicht als Sühne- oder Vergeltungsstrafen getroffen werden dürfen (vgl. Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Auflage 2013, § 2 Rn. 443, 444). Das in § 99 Abs. 3 Satz 1 üSchO geregelte Anhörungserfordernis hat die Funktion, in dem im Wesentlichen von pädagogischen Erwägungen geprägten Verwaltungsverfahren der zur Entscheidung über den Schulausschluss berufenen Gesamtkonferenz eine umfassende Tatsachen- und Bewertungsgrundlage zu schaffen, indem Personen, die wie etwa die Eltern oder aber gerade auch der in § 98 Abs. 3 Satz 1 üSchO genannte Kreis der als Beistand beiziehungsfähigen Personen in einem besonderen Näheverhältnis zu dem vom Schulausschluss betroffenen Schüler stehen, auf im Einzelfall in die Entscheidung einzubeziehende Faktoren wie etwa die gesundheitliche oder soziale Situation des Schülers hinweisen können, deren unmittelbare Kenntnis sich der Gesamtkonferenz nicht aufdrängen muss bzw. entzieht. In Hinblick auf die vorrangig nach pädagogischen Erwägungen zu treffende Entscheidung, die sachnotwendig ein auf einer umfassenden Entscheidungsgrundlage basierendes pädagogisches Werturteil der zuständigen Gesamtkonferenz bedingt, kommt der Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens daher eine besondere Bedeutung zu (vgl. VG Chemnitz, Beschluss vom 6. Juli 2006 – 2 K 742/06 –, juris Rn. 13 f.). Gemessen an diesen Voraussetzungen hätte die Gesamtkonferenz nicht nur die leibliche Mutter des Klägers, sondern auch dessen Prozessbevollmächtigten und Stiefvater anhören müssen. Zwar gehört der Stiefvater des Klägers originär nicht zu dem in § 99 Abs. 3 Satz 1 üSchO genannten Personenkreis; insbesondere ist er nicht Elternteil im Sinne dieser Vorschrift, denn nach § 37 Abs. 2 SchulG sind Eltern im Sinne dieses Gesetzes die für die Person des Kindes Sorgeberechtigten, mithin die leiblichen Eltern, denen nach §§ 1626, 1626 a Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – das Sorgerecht zusteht (vgl. VGH BW, Urteil vom 17. Dezember 1991 – 9 S 2163/90 –, VBlBW 1992, 224 = juris Rn. 24 f., Grumbach/Bickenbach/Seckelmann/Thews, Schulgesetz Rheinland-Pfalz, Stand: Oktober 2019, § 37 Anm. 6; Rux/Niehues, a.a.O. Rn. 1043). Allerdings können nach § 37 Abs. 3 SchulG die Rechte von Sorgeberechtigten von den mit der Erziehung und Pflege der Kinder Beauftragten ausgeübt werden, solange die Sorgeberechtigten nicht widersprechen und die Beauftragung der Schule schriftlich nachgewiesen wurde. Mit dieser Vorschrift wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es als ein Nachteil für diejenigen Kinder, deren Erziehung und Pflege – aus welchen Gründen auch immer – von den Sorgeberechtigten anderen Personen anvertraut wurden, anzusehen ist, wenn ihre Rechte und Interessen wegen Verhinderung der – zumeist nicht am Ort anwesenden – Sorgeberechtigten nicht wahrgenommen werden können (vgl. Grumbach/Bickenbach/Seckelmann/Thews, a.a.O. § 37 Anm. 8 unter Verweis auf die amtliche Begründung in LT-Drs 12/7016, S. 35). Auch insoweit kommt zum Ausdruck, dass derjenige Personenkreis, der in einem besonderen Näheverhältnis zu dem Schüler steht, im Rahmen der individuellen Schullaufbahn des anvertrauten Kindes bei schulischen Entscheidungen beteiligt werden soll. Sinn und Zweck der Regelung gebieten es mithin, Personen, die die Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 SchulG erfüllen, dem in § 99 Abs. 3 Satz 1 üSchO genannten Personenkreis gleichzustellen und ihre Teilnahme an der Gesamtkonferenz zu gestatten. Hiervon ausgehend durfte der Beklagte dem Stiefvater und Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht die Teilnahme an der Sitzung der Gesamtkonferenz versagen, denn diesem wurden von dem in T. lebenden leiblichen Vater des Klägers im Sinne von § 37 Abs. 3 SchulG die Rechte des Sorgeberechtigten übertragen, und dies wurde der Schule gegenüber auch schriftlich mitgeteilt (vgl. „Vollmacht“ vom 30. September 2018, dem Gymnasium M. am 11. Oktober 2018 zugegangen). bb) Der nach dem Vorstehenden bestehende Anhörungsfehler wurde indes geheilt. Gemäß § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formfehlern nicht beachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; die Nachholung ist dabei bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich. Eine Heilung des Fehlers tritt dabei nur ein, wenn die Funktion der Anhörung für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 – 3 C 14/09 –, BVerwGE 137, 199 = juris Rn. 37, und Beschluss vom 18. April 2017 – 9 B 54/16 –, AUR 2017, 304 = juris Rn. 4 m.w.N.). Dies setzt voraus, dass der Beteiligte - nachträglich - eine vollwertige Gelegenheit zur Stellungnahme erhält und die Behörde die vorgebrachten Argumente zum Anlass nimmt, die ohne vorherige Anhörung getroffene Entscheidung kritisch zu überdenken (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 23. September 2011 – 6 B 1701/11 , NVwZ-RR 2012, 163 = juris Rn. 26; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 45 Rn. 26). In Bezug auf das durch pädagogische Erwägungen maßgeblich geprägte Verfahren des Schulausschlusses setzt dies voraus, dass das für die Entscheidung über den Schulausschluss zuständige Organ der Schule – mithin die Gesamtkonferenz und nicht etwa die Widerspruchsbehörde – die Einwendungen des Beteiligten kennt und in die Lage versetzt wird, ihre Entscheidung kritisch zu überdenken. Diesen Anforderungen ist vorliegend Genüge getan worden. Die in dem Widerspruchsschreiben des Prozessbevollmächtigten und Stiefvater des Klägers vom 10. Januar 2019 erhobenen Einwendungen sind der Gesamtkonferenz des Gymnasiums M. zur Kenntnis gebracht worden. Diese hat sich in einer weiteren Sitzung am 29. Januar 2019 auch mit den Einwendungen auseinandergesetzt und mit der Entscheidung, den Widerspruch zurückzuweisen, beschlossen, an dem Schulausschluss festhalten zu wollen (vgl. Protokoll der Gesamtkonferenz am 29. Januar 2019). 2) Der ausgesprochene Schulausschluss erweist sich indes in materieller Hinsicht als rechtswidrig. Zwar liegen die einen Schulausschluss rechtfertigenden Tatbestandvoraussetzungen in der Person des Klägers vor (a). Indes hat der Beklagte das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt (b). a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 SchulG, § 99 Abs. 1 üSchO, wonach ein Schüler, dessen Verbleib eine ernstliche Gefahr für die Erziehung, die Sicherheit oder die Unterrichtung der anderen Schüler bedeutet, auf Zeit oder auf Dauer durch die Gesamtkonferenz von der bisher besuchten Schule ausgeschlossen werden kann, sind vorliegend erfüllt. Aufgrund der polizeilichen Ermittlungen sowie der Einlassungen des Klägers steht fest, dass er im Umfeld der Schule Betäubungsmittel mit sich geführt und konsumiert hat. Der Konsum von Betäubungsmitteln sowie deren Besitz im Umfeld der Schule stellt eine ernsthafte Gefahr für die Erziehung, die Sicherheit oder die Erziehung der anderen Schüler dar, die grundsätzlich eine Schulordnungsmaßnahme der in § 55 Abs. 1 Satz 1 SchulG bezeichneten Art rechtfertigt (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 14. August 2013 – 2 A 10251/13 –, AS 41, 444 = juris Rn. 7, vom 7. April 1996 – 2 B 11101/96.OVG –, S. 4 BA, und vom 7 Februar 1996 – 2 B 10106/96 –, NJW 1996, 1690; VG Koblenz, Beschluss vom 10. Mai 2004 – 7 L 1541/04.KO –, S. 6 f. BA; Grumbach/Bickenbach/Seckelmann/Thews, a.a.O. § 55 Anm. 2.1). Das der Schule in erster Linie anvertraute Rechtsgut der Erziehung würde nämlich beträchtlichen Schaden erleiden, wenn der erwiesene Umgang eines Schülers mit Rauschgift, insbesondere innerhalb des Verantwortungsbereiches der Anstalt, die Schule nicht zur Ergreifung geeigneter Ordnungsmaßnahmen veranlassen würde. Neben der Förderung der Anlagen und der Erweiterung der Fähigkeiten gehört auch die Vorbereitung des Schülers auf die Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten in Staat und Gesellschaft (§ 1 Abs. 1 SchulG) zu den konstitutiven Bestandteilen des Erziehungsauftrages. Ihn nähme die Schule nicht in der gebotenen Weise wahr, wenn sie nicht mit allem Nachdruck, das heißt auch mit Mitteln des Schulordnungsrechtes, darauf hinwirken würde, dass in Ansehung der beträchtlichen Risiken, die ein Umgang mit Betäubungsmitteln in sich birgt, die Verantwortung des Schülers sowohl gegenüber der Allgemeinheit als auch gegenüber seiner eigenen Person gestärkt wird. Beeinträchtigt ein Schüler diese Aufgabenstellung in so hohem Maße, dass der Schule die überzeugende Vermittlung dieses Erziehungszieles unzumutbar erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht wird, dann kann dies auch die Verhängung der schärfsten schulordnungsrechtlichen Sanktion erforderlich machen. Zudem würde der Verbleib des Schülers die Sicherheit der anderen Schüler ernstlich gefährden, denn die Eltern vertrauen ihre der Schulpflicht unterliegenden Kinder den staatlichen Einrichtungen in der berechtigten Erwartung an, dass deren Belange im Zuständigkeitsbereich der Schule nicht gefährdet und nicht beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung in diesem Sinne ist daher schon dann zu beklagen, wenn Rauschmittel im Verantwortungsbereich der Schule konsumiert oder vertrieben werden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 7. Februar 1996, a.a.O.). Ob darüber hinaus auch der vom Kläger des Weiteren eingeräumte Verkauf einer gestohlenen Bluetooth-Musikbox an einen Mitschüler in tatbestandlicher Hinsicht eine Schulordnungsmaßnahme der in § 55 Abs. 1 Satz 1 SchulG bezeichneten Art rechtfertigt (vgl. dazu OVG Bremen, Beschluss vom 18. Mai 2018 – 1 B 101/18 –, NVwZ-RR 2019, 184), kann mithin dahinstehen. b) Die streitgegenständliche Schulordnungsmaßnahme erweist sich aber deshalb als rechtswidrig, weil die Gesamtkonferenz bei ihrer Entscheidung, den Kläger ohne vorherige Androhung vom weiteren Besuch des Gymnasiums M. auszuschließen, das ihr zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 Satz 1 SchulG (...kann...) ergibt, steht der Gesamtkonferenz bei der Auswahl der Schulordnungsmaßnahmen ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu (vgl. OVG RP, Beschluss vom 14. August 2013, a.a.O. = juris Rn. 5, OVG Berlin, Beschluss vom 30. Mai 1997 – 7 S 33/97 –, juris Rn. 6). Dieser Beurteilungs- und Ermessensspielraum ist im Hinblick auf den erzieherischen Zweck von Schulordnungsmaßnahmen vorwiegend durch pädagogische Erwägungen bestimmt, die sich daran auszurichten haben, in welcher Weise einem in der Schule nicht hinzunehmenden Verhalten von Schülern unter pädagogischen Gesichtspunkten adäquat, sinnvoll und wirksam zu begegnen ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. Dezember 1992 – 7 CS 92.3507 –, BayVBl. 1993, 599 = juris Rn. 16). Er unterliegt damit – wie etwa pädagogische Werturteile im Prüfungsrecht – nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, die sich darauf zu beschränken hat, ob die Gesamtkonferenz den ihr zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum erkannt, seine Grenzen gewahrt, seiner Ausfüllung einen vollständigen und zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe beachtet sowie keine sachfremden Erwägungen angestellt hat (vgl. OVG RP, Beschluss vom 14. August 2013, a.a.O. = juris Rn. 5; BayVGH, Urteil vom 13. Juni 2012 – 7 B 11.2651 –, BayVBl 2013, 118 = juris Rn. 20). Nach dem Vorgesagten ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Gesamtkonferenz im Hinblick auf den vom Kläger eingeräumten Konsum von Betäubungsmitteln sowie deren Mit-sich-führen an der Schule davon abgesehen hat, diesen Verstoß lediglich mit den in § 97 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 üSchO aufgeführten Schulordnungsmaßnahmen oder gar nur mit einer erzieherischen Einwirkung (§ 94 Abs. 1 Satz 2 üSchO) zu ahnden. Wie oben ausgeführt, stellt der Konsum von Betäubungsmitteln sowie deren Mit-sich-führen im Umfeld der Schule eine ernsthafte Gefahr für die Erziehung, die Sicherheit oder die Erziehung der anderen Schüler dar, die grundsätzlich eine Schulordnungsmaßnahme der in § 55 Abs. 1 Satz 1 SchulG bezeichneten Art rechtfertigt. Die Entscheidung der Gesamtkonferenz erweist sich aber insoweit als ermessensfehlerhaft, als der Kläger ohne vorherige Androhung vom weiteren Besuch der Schule ausgeschlossen wurde. Insoweit beruht nämlich die Entscheidung auf einer nicht hinreichend ermittelten Tatsachengrundlage. Wie sich aus § 55 Abs. 4 Satz 2 SchulG bzw. § 99 Abs. 2 üSchO ergibt, setzt der Ausschluss von der bisher besuchten Schule regelmäßig eine vorherige Androhung voraus, von der nur abgesehen werden kann, wenn der durch die Androhung verfolgte Zweck nicht und nicht mehr erreicht werden kann. Insbesondere dem Wortlaut von § 99 Abs. 2 üSchO – der § 55 Abs. 4 Satz 2 aufgreift und konkretisiert – lässt sich ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt entnehmen, dass der sofortige Ausschluss vom Besuch der bisherigen Schule gerade auch im Hinblick auf die mit dieser Maßnahme verbundene Eingriffsintensität lediglich in Ausnahmefällen vorgesehen ist, während im Regelfall der Schulausschluss zunächst anzudrohen ist (vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 30. Mai 1997, a.a.O. Rn. 6 [Atypik]). Sieht die Schule von einer vorherigen Androhung des Schulausschlusses ab, hat sie deshalb im Einzelnen darzulegen, aufgrund welcher Tatschengrundlage sie in Ausübung ihres durch pädagogische Erwägungen geprägten Ermessens- und Beurteilungsspielraums zu dem Ergebnis gekommen ist, der mit der Androhung verfolgt Zweck könne nicht oder nicht mehr erreicht werden. Insoweit liegt die Darlegungs- und Beweislast bei der Schule (vgl. Rux/Niehues, a.a.O. Rn. 449), der es obliegt, den Sachverhalt umfassend und zeitnah aufklären und ihre Ermittlungen sorgfältig zu dokumentieren (vgl. BayVGH, Urteil vom 13. Juni 2012, a.a.O. = juris Rn. 18; VGH BW, Beschluss vom 23. Juni 2009 – 9 S 938/09 –, NVwZ-RR 2009, 764 = juris Rn. 15). Kommt sie dieser Obliegenheit nicht oder nur unzureichend nach, geht die spätere Unerweislichkeit des von ihr angenommenen Sachverhalts nach den Grundsätzen der Verteilung der materiellen Beweislast zu ihren Lasten (vgl. BayVGH, Urteil vom 13. Juni 2012, a.a.O. = juris Rn. 17 m.w.N.). Hiervon ausgehend trägt die Begründung für den Ausschluss des Klägers von der Schule ohne vorherige Androhung die getroffene Maßnahme nicht, denn insoweit geht der Beklagte von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Er hat den Ausspruch des Schulausschlusses ohne vorherige Androhung im Wesentlichen damit begründet, dass der Zweck der Androhung nicht mehr erreicht werden könne, weil die Schule ein drogenfreier Raum bleiben müsse und ein Schüler, der Drogen mitbringe und diese in der Schule anbiete, dafür keine Sicherheit gewähre (vgl. S. 2 des Bescheids vom 8. Januar 2019). Aus dieser Begründung ergibt sich, dass die getroffene Entscheidung der Gesamtkonferenz maßgeblich auch auf den Vorwurf des – vom Kläger bestrittenen – Anbietens von Betäubungsmitteln anderen Schülern gegenüber gestützt wurde. Dies vermochte der Beklagte indes nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit zu belegen. Er hat den Vorwurf des Anbietens von Betäubungsmitteln zwar damit begründet, dass ausweislich einer Stellungnahme der Schule vom 14. Juni 2018 - die Mutter eines Schülers anonym angegeben habe, der Kläger handele in den großen Pausen auf der Jungen-Außentoilette mit in leeren Pritt-Stiften enthaltenem Cannabis, - der Kläger während einer Chemiestunde Tütchen mit getrockneten Blättern gezeigt habe und - die Schwester eines Schülers gesehen habe, wie der Kläger einem Schüler der 10. Klasse außerhalb der Schule ein „Päckchen“ zum Verkauf angeboten habe, sowie ausweislich eines Vermerks vom 7. Dezember 2018 - der Kläger Mitschülern am 13. Juni 2018 Joints angeboten haben soll mit den Worten „Wenn du was brauchst kann ich es dir besorgen“. Auch wenn diese Angaben auf den ersten Blick den Eindruck zulassen, der Kläger könnte anderen Mitschülern Betäubungsmittel angeboten haben, sind sie jedoch insgesamt zu vage und unbestimmt, um mit der für die ausgesprochene Schulordnungsmaßnahme erforderlichen Gewissheit über den vom Kläger eingeräumten Betäubungsmittelkonsum hinaus von einem Anbieten von Betäubungsmitteln anderen Schülern gegenüber ausgehen zu können. Hinsichtlich der anonymen Angaben in Bezug auf den Handel mit Cannabis in leeren Pritt-Stiften musste die Schule selbst einräumen, dass sie für diese Behauptung keinerlei Bestätigung habe (vgl. Stellungnahme vom 14. Juni 2018). Gleiches gilt auch hinsichtlich des Vorfalls im Chemieunterricht und des beobachteten Kaufangebots eines Päckchens. Hinsichtlich des Vorfalls im Chemieunterricht bleibt schon völlig offen, ob es sich bei den getrockneten Blättern, die sich in der Tüte befunden haben sollen, überhaupt um Betäubungsmittel gehandelt hat. Insbesondere findet sich kein Hinweis darauf, dass etwa der Kläger selbst behauptet hat, es handele sich um Betäubungsmittel. Was hingegen das Anbieten eines „Päckchens“ zum Verkauf angeht, fehlt es an jeglichen Angaben dazu, um was für ein Päckchen – ungeachtet eines etwaigen Inhalts – es sich überhaupt gehandelt haben soll; allein der Hinweis auf ein „Päckchen“ lässt für sich genommen nicht den Schluss auf ein Anbieten von Betäubungsmitteln zu. Auch insoweit fehlt es an weiteren Hinweisen mit entsprechender Indizwirkung. Schließlich lässt auch die in dem Vermerk vom 7. Dezember 2018 enthaltene Aussage nicht den hinreichend sicheren Schluss auf das Anbieten von Betäubungsmitteln zu. Abgesehen davon, dass der in dem Vermerk enthaltene Satz „Wenn du was brauchst kann ich es dir besorgen“ selbst keinen inhaltlichen Bezug zu Betäubungsmitteln enthält und der Vermerk auch ansonsten nicht substantiiert darlegt, inwieweit diese Aussage in einem Zusammenhang mit Cannabis (Joints) steht – insbesondere ist von einem Zeigen von Joints nicht die Rede –, erscheint es darüber hinaus auch zweifelhaft und damit begründungsbedürftig, inwieweit sich der oder die Mitschüler, denen gegenüber der Satz gefallen sein soll, auf den Tag genau und mit dem genauen Wortlaut an einen Vorfall erinnern wollen, der rund ein halbes Jahr zurück liegt. Angesichts der vorstehend im Einzelnen dargelegten erheblichen Bedenken an dem Aussagegehalt der vom Beklagten angeführten Belege betreffend den Vorwurf des Anbietens von Betäubungsmitteln bestehen jedenfalls Zweifel in Bezug auf diesen von der Schule geäußerten Vorwurf. Diese Zweifel vermochte der Beklagte trotz der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast bis zur mündlichen Verhandlung auch nicht auszuräumen; insbesondere hat er keinen der von ihm angeführten Punkte auch nur ansatzweise näher präzisiert. Insoweit bestand für das Gericht auch keine Veranlassung, den vom Kläger bestrittenen Angaben des Beklagten von sich aus im Wege einer – letztlich auf Ausforschung gerichteten – Beweisaufnahme nachzugehen. Kann mithin wegen der vorgenannten Zweifel nicht mit der für eine Urteilsfindung erforderlichen Gewissheit (vgl. dazu OVG RP, Beschluss vom 14. August 2013, a.a.O. = juris Rn. 23) festgestellt werden, dass der Kläger anderen Mitschülern Betäubungsmittel angeboten hat, beruht die Entscheidung, den Kläger ohne vorherige Androhung vom weiteren Besuch der Schule auszuschließen, auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage, die dazu führt, dass die streitgegenständliche Schulordnungsmaßnahme ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig und somit aufzuheben ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO –). Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 22. Januar 2020 Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. *Zahl GKG). Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem er vom weiteren Besuch des Gymnasiums M. ausgeschlossen wurde. Er ist seit dem Schuljahr 2017/2018 Schüler der vorgenannten Schule und besucht derzeit wiederholt die Klassenstufe 9. Bereits im Juni 2018 erhielt der Beklagte eigenen Angaben zufolge Kenntnis davon, dass der Kläger Drogen in die Schule mitgebracht und auch Mitschülern angeboten haben soll. Ein daraufhin seitens der Schulleitung am 14. Juni 2018 gestellte Strafanzeige wurde in der Folgezeit von der Polizei mangels Konkretheit der Vorwürfe nicht weiterverfolgt. Weder der Kläger noch seine Erziehungsberechtigten wurden in der Folgezeit von dem Verdacht in Kenntnis gesetzt. Nachdem im November 2019 mehrfach im Raume stand, dass der Kläger in der Schule Betäubungsmittel mit sich führt und Mitschüler anbietet, wurden am 23. November 2019 anlässlich einer beim Kläger in der Schule durchgeführten Durchsuchung 3 Joints aufgefunden. Daraufhin leitete der Beklagte ein Schulausschlussverfahren ein. Am 17. Dezember 2018 befasste sich die Gesamtkonferenz des Gymnasiums M. mit dem beabsichtigten Ausschluss des Klägers von der Schule. An dieser Sitzung nahmen der Kläger, seine Mutter sowie ein vom Kläger benannter Beistand teil. Dem Stiefvater des Klägers, der zugleich auch sein Prozessbevollmächtigter ist, wurde die Teilnahme verwehrt. Die Gesamtkonferenz beschloss mehrheitlich, den Kläger vom weiteren Besuch der Schule auszuschließen. Mit Bescheid vom 8. Januar 2019 schloss der Beklagte den Kläger ohne vorherige Androhung vom weiteren Besuch des Gymnasiums M. aus. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe mehrfach Betäubungsmittel mit in die Schule gebracht und den Mitschülern angeboten. Zudem habe er eine gestohlene Lautsprecherbox an einen Mitschüler verkauft. Der Schulausschluss ohne vorherige Androhung sei zulässig, weil der Zweck der Androhung nicht mehr erreicht werden könne. Die Schule müsse ein drogenfreier Raum bleiben; Eltern, die ihre Kinder in die Obhut der Schule gäben, hätten einen Anspruch auf Unversehrtheit. Dies könne bei einem Schüler, der Betäubungsmittel mitbringe und in der Schule anbiete, nicht gewährleistet werden. Mit seinem am 10. Januar 2019 erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, der Schulausschluss sei rechtswidrig. Er leide bereits an einem Verfahrensfehler, da sein Prozessbevollmächtigter trotz Beauftragung durch die Sorgeberechtigten nicht an der Gesamtkonferenz habe teilnehmen dürfen. Sein Verbleib an der Schule stelle keine ernstliche Gefahr für die Erziehung, die Sicherheit und die Unterrichtung der anderen Schülerinnen und Schüler dar, und er gefährde auch nicht den Schulfrieden. Er habe niemals Drogen in der Schule angeboten. Obgleich die Schule bereits im Juni 2018 den Verdacht gehabt habe, dass er mit Drogen handele, und sich deshalb auch an die Polizei gewandt habe, seien weder er noch seine Sorgeberechtigten mit dem Vorwurf konfrontiert worden. Seine Eltern hätten erstmals am 23. November 2019 vom Drogenkonsum und den Vorgängen an der Schule erfahren und sofort Maßnahmen in die Wege geleitet, ihn von Cannabis fernzuhalten. Er befinde sich in Psychotherapie und habe auch umfassend bei der Polizei ausgesagt. Der Schulausschluss ohne vorherige Androhung sei unverhältnismäßig. Nachdem die Gesamtkonferenz des Gymnasiums M. am 29. Januar 2019 beschlossen hatte, am Schulausschluss des Klägers festzuhalten, wurde der Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2019 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Teilnahme des Verfahrensbevollmächtigten in der Gesamtkonferenz sei durch die einschlägigen Rechtsvorschriften nicht zugelassen. Eine vorherige Androhung des Ausschlusses sei nicht erforderlich gewesen, da nach Sachlage das mit ihr verfolgte Ziel der Wahrung und Ordnung an der Schule im Interesse der Sicherheit anderer Schüler nicht habe erreicht werden können. Das vom Kläger gezeigte Verhalten rechtfertige auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit den Schulausschluss. Hierbei sei auch berücksichtigt worden, dass der Kläger im laufenden Schuljahr schon mehrfach erheblich gegen die schulische Ordnung verstoßen habe. Eine Änderung des Verhaltens des Klägers sei nicht festzustellen gewesen. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 14. Februar 2019 hat der Kläger am 12. März 2019 Klage erhoben. Er trägt unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens ergänzend vor, Ermittlungen der Polizei zeigten, dass er niemals Betäubungsmittel angeboten habe. Er sei ebenso wie seine Eltern vor dem hier in Rede stehenden Schulausschlussverfahren von der Schule nicht mit dem Vorwurf des Betäubungsmittelbesitzes, -konsums oder -handels konfrontiert worden; vielmehr habe der Beklagte selbst eingeräumt, dass hierzu keine Veranlassung bestanden habe. Er habe gegenüber der Polizei seine Verfehlungen eingeräumt und sich bei dem Mitschüler, dem er die Lautsprecherbox verkauft habe, entschuldigt sowie den Schaden ersetzt. Sein Prozessbevollmächtigter hätte von der Gesamtkonferenz angehört werden müssen, da dieser von seinem leiblichen Vater mit seiner Erziehung und Pflege beauftragt worden sei. Der Schulausschluss sei mangels vorheriger Androhung rechtswidrig. Es laufe dem der Schule obliegenden Erziehungs- und Fürsorgeauftrag zuwider, wenn diese trotz entsprechenden Verdachts ein halbes Jahr untätig bleibe und zudem keine Maßnahmen zur Suchtprävention getroffen habe. Bei einer rechtzeitigen Unterrichtung seiner Eltern hätten diese bereits viel früher die nunmehr ergriffenen Maßnahmen einleiten und damit das ihm nunmehr vorgeworfene Fehlverhalten verhindern können. Er habe sein Fehlverhalten schon im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Gesamtkonferenz eingesehen gehabt. Dies habe der Beklagte indes nicht gewürdigt. Drogenscreenings seit Dezember 2018 belegten, dass er keine Betäubungsmittel mehr konsumiere. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 8. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und trägt ergänzend vor, die Schule habe dem Kläger zu keinem Zeitpunkt Handel mit Betäubungsmitteln vorgeworfen. Zeugenaussagen von Mitschülern seien ihm nicht bekannt. Im Juni 2018 sei man zugunsten des Klägers davon ausgegangen, dass dieser nicht mit Betäubungsmitteln in Verbindung stehe. Es habe lediglich einen vagen Verdacht gegeben. Es sei unzutreffend, dass die Schule bewusst weggeschaut habe. Seit den Vorfällen, die dem streitgegenständlichen Schulausschluss zugrunde lägen, sei in Bezug auf den Kläger nicht mehr Gravierendes vorgefallen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten Bezug genommen.