Beschluss
9 S 938/09
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Unterrichtsausschluss nach § 90 Abs. 6 SchG ist nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten zulässig; zur Einordnung sind Alter, Sprachgebrauch, Anlass und Kontext der Äußerungen zu berücksichtigen.
• Die Schulverwaltung hat die Beweislast für das dem Schüler vorgeworfene Fehlverhalten; sie hat die Tatsachen zu ermitteln und zu dokumentieren.
• Bei summarischer Prüfung vorläufigen Rechtsschutzes können Aufklärungsdefizite und mangelnde Sachverhaltsfeststellung dazu führen, dass dem Suspensivinteresse des Schülers Vorrang vor der sofortigen Vollziehung der Maßnahme einzuräumen ist.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei fragwürdigem Unterrichtsausschluss wegen unzureichender Sachaufklärung • Ein Unterrichtsausschluss nach § 90 Abs. 6 SchG ist nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten zulässig; zur Einordnung sind Alter, Sprachgebrauch, Anlass und Kontext der Äußerungen zu berücksichtigen. • Die Schulverwaltung hat die Beweislast für das dem Schüler vorgeworfene Fehlverhalten; sie hat die Tatsachen zu ermitteln und zu dokumentieren. • Bei summarischer Prüfung vorläufigen Rechtsschutzes können Aufklärungsdefizite und mangelnde Sachverhaltsfeststellung dazu führen, dass dem Suspensivinteresse des Schülers Vorrang vor der sofortigen Vollziehung der Maßnahme einzuräumen ist. Der 1995 geborene Antragsteller erhielt mit Verfügung des Schulleiters vom 16.03.2009 einen fünf Tage dauernden Ausschluss vom Unterricht wegen beleidigender Äußerungen gegenüber einer Schülerin der 5. Klasse. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, worüber das Verwaltungsgericht ablehnend entschied. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit des Unterrichtsausschlusses und insbesondere, ob das Verhalten des Antragstellers ein "schweres" oder wiederholtes Fehlverhalten im Sinne des § 90 Abs. 6 SchG darstellt. Die vorgelegten dienstlichen Aufzeichnungen und Zeugnisvermerke sind lückenhaft; konkrete Äußerungen sind in der Verfügung nicht hinreichend bezeichnet. Der Antragsteller bestreitet einzelne der behaupteten Äußerungen und legte eine eidesstattliche Versicherung vor, wonach Provokationen und vorausgegangene Tätlichkeiten der anderen Schülerin vorgelegen hätten. Schriftliche Zeugenaussagen unbeteiligter Mitschüler liegen nicht vor. Das Regierungspräsidium hielt die Ermittlungen für ausreichend, das Gericht sah jedoch Aufklärungsdefizite. • Rechtliche Grundlagen sind § 90 SchG (Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) und die Vorschriften zum vorläufigen Rechtsschutz (§ 80 VwGO). • Zur Anwendung eines fünftägigen Unterrichtsausschlusses muss das Fehlverhalten als schwerwiegend oder wiederholt festgestellt werden; bei beleidigenden Äußerungen ist der Einzelfall zu prüfen (Alter, Sprachgebrauch, Anlass, Kontext). • Die Schulbehörde trägt die Darlegungs- und Beweislast für das dem Schüler zur Last gelegte Fehlverhalten; eine bloße pauschale Behauptung genügt nicht. • Die Akten zeigten erhebliche Aufklärungsmängel: zentrale Äußerungen sind in der Verfügung nicht konkret benannt, handschriftliche Vermerke stimmen nicht mit späteren Stellungnahmen überein und es fehlen schriftliche Aussagen unbeteiligter Zeugen. • Der Antragsteller hat substantiiert dargelegt, dass Provokation und tätliche Vorgehensweisen der Gegenseite vorgelegen haben können; dies mindert das Gewicht der gebilligten Äußerungen und führt im summarischen Verfahren zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme. • Folglich überwiegt im Rahmen der vorläufigen Prüfung das Suspensivinteresse des Antragstellers gegenüber dem Interesse an sofortiger Vollziehung der Maßnahme; die aufschiebende Wirkung ist anzuordnen. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wird stattgegeben; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Unterrichtsausschluss ist anzuordnen. Das Gericht begründet dies mit erheblichen Aufklärungsdefiziten und unzureichender Dokumentation durch die Schulverwaltung, so dass die Rechtmäßigkeit der fünftägigen Maßnahme ernstlich zweifelhaft ist. Die Schulbehörde hat die Voraussetzungen der Eingriffsermächtigung nicht hinreichend dargelegt und die Umstände des Einzelfalls nicht zutreffend ermittelt. Der Antragsgegner hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen; der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.