Urteil
1 K 177/21.MZ
VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2022:0512.1K177.21.MZ.00
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Leitsätze
1. Zum Erfordernis des besonderen Feststellungsinteresses, insbesondere der Fallgruppe des tiefgreifenden, sich typischerweise schnell erledigenden Grundrechtseingriffs im Rahmen einer atypischen Feststellungsklage gegen außer Kraft getretene Regelungen zur Pandemiebekämpfung in Corona-Bekämpfungsverordnungen.(Rn.19)
(Rn.30)
2. Ein landesweites Verbot des Konsums alkoholischer Getränke im öffentlichen Raum begründet keinen hinreichend gewichtigen Grundrechtseingriff.(Rn.49)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Erfordernis des besonderen Feststellungsinteresses, insbesondere der Fallgruppe des tiefgreifenden, sich typischerweise schnell erledigenden Grundrechtseingriffs im Rahmen einer atypischen Feststellungsklage gegen außer Kraft getretene Regelungen zur Pandemiebekämpfung in Corona-Bekämpfungsverordnungen.(Rn.19) (Rn.30) 2. Ein landesweites Verbot des Konsums alkoholischer Getränke im öffentlichen Raum begründet keinen hinreichend gewichtigen Grundrechtseingriff.(Rn.49) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2022 entscheiden, da der Kläger rechtzeitig und unter Hinweis auf diese Rechtsfolge gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – geladen worden ist. Der Kläger begehrt bei verständiger Würdigung seines Begehrens, mit dem er zunächst die Außervollzugsetzung der individuellen Verbindlichkeit des § 2 Abs. 9 der 17. CoBeLVO geltend gemacht und sodann eine Entscheidung des Gerichts zur grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der Regelung beansprucht hat, die Feststellung, dass das Alkoholverbot in § 2 Abs. 9 der 17. CoBeLVO ihm gegenüber keine Wirkung entfaltet hat. Diese Auslegung folgt daraus, dass der anwaltlich nicht vertretene Kläger nach Außerkrafttreten der angegriffenen Regelung ausdrücklich an seiner Klage festgehalten und hierzu geltend gemacht hat, insofern bestehe eine Wiederholungsgefahr, da mit dem erneuten Erlass eines landesweiten Alkoholverbotes zu rechnen sei. I. Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg, da sie bereits unzulässig ist. 1. Das Klagebegehren stellt sich als (atypische) Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO dar. Deren Statthaftigkeit setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus. Ein solches lag hier vor. Gegenstand einer Feststellungsklage im Sinne des § 43 VwGO muss ein streitiges konkretes – mithin feststellungsfähiges – Rechtsverhältnis sein; es muss also in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 8 C 19/09 –, juris Rn. 24 m.w.N.). An einem in diesem Sinne konkreten Sachverhalt fehlt es jedenfalls dann, wenn nur abstrakte Rechtsfragen wie die Gültigkeit einer Norm zur Entscheidung gestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 a.a.O.; Pietzcker, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 41. EL Juli 2021, VwGO § 43 Rn. 17). a) Als Bezugspersonen eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 VwGO kommen grundsätzlich der Normgeber, der Normadressat und (als Vollzugsbehörde) der Normanwender in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2007 – 7 C 13/06 –, juris Rn. 21). Ein Rechtsverhältnis besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – auch bei einer hier gegenständlichen „Self-Executing-Norm“ – im Regelfall zwischen dem Normadressaten und der normanwendenden Behörde bzw. deren Rechtsträger (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 8 C 19/09 –, juris Rn. 28 ff.; Urteil vom 23. August 2007 a.a.O., juris Rn. 21 ff.). Das schließt – nach Auffassung des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts – jedoch nicht aus, eine Feststellungsklage gegen den Normgeber auch für zulässig zu halten, wenn mangels administrativen Vollzugs kein konkretes Rechtsverhältnis zwischen Normanwender und Normadressat begründet, die Rechtsbeeinträchtigung also bereits unmittelbar durch die Norm bewirkt wird und effektiver Rechtsschutz nur im Rechtsverhältnis zwischen Normgeber und Normadressat gewährt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 a.a.O., juris Rn. 28; a.A. wohl BVerwG, Urteil vom 23. August 2007 a.a.O., Rn. 22 f.). Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer in den die Corona-Bekämpfungsverordnungen betreffenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren erscheint die Ansicht vorzugswürdig, dass die Feststellungsklage sich bei – wie hier – sog. Self-Executing-Normen direkt gegen den Normgeber richten kann, ohne dass dies weiterer Voraussetzungen bedürfte (vgl. etwa im Ergebnis: VG Mainz, Beschluss vom 3. Juli 2020 – 1 L 420/20.MZ –, S. 7 BA; VG Neustadt a.d.W., Beschluss vom 3. März 2021 – 5 L 156/21.NW –, juris Rn. 29; ähnlich Möstl, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff, 53. Edition, Stand: 1. Oktober 2021, § 43 Rn. 30; Terhechte, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 43 VwGO Rn. 18; einschränkend: BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 8 C 19/09 –, juris, Rn. 28 ff.). Dies ist bereits aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten (so etwa HessVGH, Urteil vom 9. März 2006 – 6 UE 3281/02 –, juris Rn. 41; a.A. BVerwG, Urteil vom 23. August 2007 – 7 C 13/06 –, juris Rn. 22 f.). Schließlich ist es gerade hier sachgerecht, bei atypischen Feststellungsklagen, die auf die gerichtliche Auslegung bzw. Prüfung der Wirksamkeit einer untergesetzlichen Rechtsnorm hinauslaufen, ein Rechtsverhältnis gegenüber dem Normgeber anzunehmen (vgl. VG Mainz, Urteil vom 27. Januar 2022 – 1 K 303/20.MZ –, S. 11 f. UA). b) Eine Feststellungsklage wäre insoweit jedenfalls dann nicht von vornherein unstatthaft, wenn in diesem Rahmen die Rechtmäßigkeit der Norm lediglich als Vorfrage aufgeworfen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 8 C 19/09 –, juris Rn. 25; siehe dazu auch VG Karlsruhe, Urteil vom 11. August 2020 – 14 K 6725/19 –, juris Rn. 22). Die in § 47 VwGO geregelte verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle entfaltete dann zumindest keine direkte Sperrwirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 a.a.O., juris Rn. 25). Diese wird bei der hier gegenständlichen ministeriellen Verordnung nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – auf Grundlage der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zudem nicht als statthaft angesehen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. September 2020 – 2 C 10889/20.OVG –, juris Rn. 8; Beschluss vom 16. April 2020 – 6 B 10497/20.OVG –, juris Rn. 4). c) Hier ist zudem bei formaler Betrachtung im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2022 eine Erledigung anzunehmen, da die 17. CoBeLVO gemäß § 25 Abs. 2 der 18. CoBeLVO mit Ablauf des 21. März 2021 vorzeitig außer Kraft getreten ist. Das klägerische Begehren stützt sich sinngemäß auf die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses (zur Auslegung s.o.). Im Bereich des Gefahrenabwehrrechts – speziell dem Infektionsschutz – ist eine derartige formale Betrachtungsweise geboten, da sich die tatsächlichen Verhältnisse und die darauf basierenden Prognoseentscheidungen regelmäßig wesentlich unterscheiden; mithin ist jede Corona-Bekämpfungsverordnung (prozessual) grundsätzlich isoliert zu betrachten (anders zu einer Kapazitätsverordnung für Studienplätze: BVerwG, Beschluss vom 18. September 1981 – 7 N 1/79 –, juris Rn. 36; anders auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren: OVG RP, Beschluss vom 17. August 2020 – 6 B 10701/20.OVG –, S. 2 BA). Ob und inwieweit eine regelungsidentische Norm fortbesteht, was oftmals mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sein dürfte, kann demgegenüber für die Wiederholungsgefahr im Rahmen des (besonderen) Feststellungsinteresses relevant sein. Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass auch vergangene Rechtsverhältnisse zulässiger Gegenstand der Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sein können (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 – 1 C 2/95 –, juris Rn 16; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 43 Rn. 18). Dabei stellt sich allerdings – wie auch im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO – die Frage des Feststellungsinteresses „mit besonderer Schärfe“ (vgl. Happ, in: Eyermann, a.a.O.; hierzu sogleich). Ein solches vergangenes Rechtsverhältnis hat vorliegend zwischen dem Kläger und dem Beklagten als Normgeber bestanden. Der Kläger war von der Regelung des § 2 Abs. 9 der 17. CoBeLVO im Zeitraum ihrer Geltungsdauer als deren unmittelbarer Adressat selbst betroffen. 2. Der Kläger war insofern zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung auch klagebefugt (vgl. zur Fortsetzungsfeststellungsklage: OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2011 – 2 A 1202/10 –, juris Rn. 8). Dabei ist § 42 Abs. 2 VwGO analog zum Ausschluss von Popularklagen auch auf Feststellungsklagen anzuwenden (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 – 11 C 13/99 –, juris Rn. 32; im Überblick zur Rechtsprechung: Pietzcker, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 41. EL Juli 2021, VwGO § 43 Rn. 29 m.w.N.; speziell zu Drittfeststellungsklagen: Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 43 Rn. 22). Hinsichtlich der hier gegenständlichen atypischen Feststellungsklage kann ohne weiteres ebenso auf die zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden, da hier letztlich die inzidente Prüfung einer untergesetzlichen Norm den Kern des Rechtsstreits bildet (vgl. allgemein zum Verhältnis zu § 42 Abs. 2 VwGO: Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 47 Rn. 148 ff.; Panzer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 41. EL Juli 2021, VwGO § 47 Rn. 41). Die Annahme einer Klagebefugnis setzt voraus, dass der Kläger Tatsachen vorbringt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Maßnahme in seinen Rechten verletzt ist (vgl. etwa VG Mainz, Gerichtsbescheid vom 4. März 2021 – 1 K 835/19.MZ –, juris Rn. 22; siehe auch Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 42 Rn. 379 m.w.N. aus Rspr. und Lit.). Im Falle einer atypischen Feststellungsklage ist jeder Betroffene nur im Hinblick auf die ihn materiell betreffende Regelung und nicht schlechthin hinsichtlich der einzelnen Vorschriften als solche klagebefugt (vgl. zu Allgemeinverfügungen: VG Mainz, Gerichtsbescheid vom 4. März 2021 a.a.O., juris Rn. 23; VG München, Beschluss vom 29. September 2020 – M 26b S 20.4628 –, juris Rn. 14 f. m.w.N.; R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 42 Rn. 21, 170). Dabei reicht es nicht aus, dass der Kläger nur formal Adressat einer Regelung oder theoretisch tatsächlich berührt sein könnte, sondern er muss, um auch hier Popularklagen auszuschließen, darlegen, inwieweit er selbst in seiner konkreten Situation durch die streitgegenständliche Regelung materiell betroffen ist (vgl. in Bezug auf Allgemeinverfügungen: OVG RP, Beschluss vom 12. Februar 2021 – 6 B 10215/21.OVG –, S. 2 BA; VG Mainz, Gerichtsbescheid vom 4. März 2021, a.a.O.; Beschluss vom 28. Januar 2021 – 1 L 14/21.MZ –, S. 4 f. BA; VG Würzburg, Urteil vom 22. Januar 2021 – W 8 K 20.519 –, juris Rn. 23 [„mehr als nur reflexhaft und potentiell … betroffen“]; VG München, Beschluss vom 29. September 2020 a.a.O., juris Rn. 15; VG Neustadt a.d.W., Beschluss vom 18. Januar 2021 – 5 L 18/21.NW –, S. 4 BA). Die zu Allgemeinverfügungen – als konkret-generelle Regelungen – geltenden (einschränkenden) Anforderungen an die Klagebefugnis müssen erst recht für die hier in Rede stehende abstrakt-generelle Regelung des § 2 Abs. 9 der 17. CoBeLVO gelten. Allein ein Wohnsitz oder der (tatsächliche) Aufenthalt in Rheinland-Pfalz im Geltungszeitraum der 17. CoBeLVO reicht damit zumindest regelmäßig nicht zur Annahme einer materiellen tatsächlichen Betroffenheit aus (vgl. VG Mainz, Urteil vom 27. Januar 2022 – 1 K 303/20.MZ –, S. 16 f. UA). Gemessen an diesen Maßstäben erscheint es nach dem Vortrag des Klägers jedenfalls als möglich, dass dieser durch § 2 Abs. 9 der 17. CoBeLVO in seinen Rechten verletzt wurde. Er hat hinreichend dargelegt, durch die Regelung der Untersagung des Konsums alkoholischer Getränke im öffentlichen Raum materiell betroffen gewesen zu sein. So hat er plausibel geschildert, in seiner Freizeit ausgedehnte Wanderungen und Fahrradtouren zu unternehmen und dies gerade im damaligen Zeitraum beabsichtigt zu haben, bei denen er bei Rasten oder Pausen alkoholische Getränke zu sich zu nehmen pflegte. Diese Form der Freizeitbeschäftigung sei ihm während der Geltungsdauer der 17. CoBeLVO aufgrund des Alkoholverbotes genommen worden. 3. Es fehlt jedoch an einem berechtigten Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung des Rechtsverhältnisses, nämlich, dass § 2 Abs. 9 der 17. CoBeLVO ihm gegenüber keine Wirkung entfaltet hat. Als Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist grundsätzlich jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen. Dabei ist maßgeblich, dass die begehrte gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 6 B 14/17 –, juris Rn. 13; Urteil vom 30. Januar 1990 – 1 A 36.86 –, juris Rn. 19). Sofern – wie hier – ein erledigtes, vollständig in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis streitgegenständlich ist, wird ein besonderes, qualifiziertes Feststellungsinteresse gefordert. Ein solches kann insbesondere in bestimmten – im Wesentlichen zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entwickelten – Fallgruppen angenommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 – 1 C 2/95 –, juris Rn 17). So ist ein besonderes Feststellungsinteresse grundsätzlich dann gegeben, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende, abträgliche Wirkungen in die Gegenwart äußert (vgl. OVG RP, Urteil vom 30. November 2016 – 2 A 10642/16 –, juris Rn. 28 m.w.N.). Dies wird bei Bestehen einer Wiederholungsgefahr, fortdauernder Diskriminierung (Rehabilitationsinteresse) und im Falle der Absicht des Klägers, nicht offensichtlich aussichtslose Amtshaftungs- oder Entschädigungsansprüche geltend zu machen (Präjudizinteresse), bejaht (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 90). Unabhängig vom Fortbestehen anhaltender Wirkungen ist ferner der tiefgreifende Grundrechtseingriff bei sich typischerweise schnell erledigenden Maßnahmen als weiterer Grund für ein berechtigtes Interesse anerkannt (vgl. Möstl, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff, 60. Edition, Stand: 1. Oktober 2021, § 43 Rn. 25; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 98 ff., jeweils m.w.N.). Ein Feststellungsinteresse in diesem Sinne kann vorliegend nicht bejaht werden. a) Ein Feststellungsinteresse lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus einer etwaigen Wiederholungsgefahr ableiten. Diese setzt eine konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleiche oder gleichartige Maßnahme des Beklagten zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 – 7 C 26/15 –, juris Rn. 18 m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 31. März 2022 – 2 C 182/20 –, juris Rn. 26; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. März 2022 – 3 K 221/20 –, juris Rn. 149). Der klägerische Vortrag, bei einem erneuten Anstieg der Inzidenz in weiteren Corona-Wellen werde die fortbestehende Regelung des § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG wieder als Rechtsgrundlage für ein erneutes landesweites Alkoholverbot in Rheinland-Pfalz herangezogen werden, genügt nicht zur Begründung einer Wiederholungsgefahr. Denn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse haben sich seit dem Frühjahr 2021 grundlegend verändert. Eine Anwendung der Rechtsgrundlage des § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG in der Fassung vom 18. März 2022 kommt derzeit – ungeachtet der Fragestellung, ob sich ein landesweites Alkoholverbot entsprechend der Regelung in § 2 Abs. 9 der 17. CoBeLVO auf diese überhaupt stützen ließe – schon deshalb nicht in Betracht, da deren Anwendungsbereich in Ermangelung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG – anders als noch im Geltungszeitraum der 17. CoBeLVO – nicht (mehr) eröffnet ist. Derzeit ist nicht absehbar, ob und wann es erneut zu einer solchen Feststellung kommen wird. Unabhängig von der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sind lediglich Maßnahmen nach § 28a Abs. 7 und 8 IfSG möglich, die jedoch ein Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums gerade nicht vorsehen. Abgesehen von dieser veränderten rechtlichen Situation liegen auch in tatsächlicher Hinsicht keine im Wesentlichen unveränderten Umstände mehr vor. Seit dem Inkrafttreten des landesweiten Alkoholverbotes in Gestalt des hier angegriffenen § 2 Abs. 9 der 17. CoBeLVO am 8. März 2021 hat sich das Pandemiegeschehen immer wieder und teilweise deutlich verändert. Der Impfschutz in der Bevölkerung war zu diesem Zeitpunkt noch kaum ausgeprägt. Zwischenzeitlich sind neue Virusvarianten aufgetreten, derzeit sind die Omikron-Varianten vorherrschend. Gegen die vom Kläger vorgebrachte Befürchtung, der Beklagte könnte erneut ein umfassendes Alkoholverbot erlassen, spricht in diesem Zusammenhang zuletzt, dass der Verordnungsgeber – jedenfalls – mit Erlass der 21. CoBeLVO am 21. Mai 2021 an dieser Regelung auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der Kammer sowie verschiedener Obergerichte nicht mehr festgehalten und eine solche auch nicht bei erneutem Anstieg der Inzidenz im Herbst und Winter 2021 sowie im Frühjahr diesen Jahres („vierte Welle“) wieder eingeführt hat. Vor diesem Hintergrund ist es nicht wahrscheinlich, dass in naher Zukunft Maßnahmen bevorstehen, die dem beanstandeten landesweiten Alkoholverbot gleichen. Im Übrigen hängt die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung – insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – im Wesentlichen von der im jeweiligen Zeitpunkt aktuellen pandemischen Lage und Risikobewertung ab. Dass insoweit eine Situation eintritt, die derjenigen entspricht, die der vom Kläger beanstandeten 17. CoBeLVO zugrunde lag, ist angesichts des dynamischen Pandemiegeschehens nicht wahrscheinlich (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. März 2022 – 3 K 221/20 –, juris Rn. 152). b) Hinsichtlich eines Präjudiz- oder Rehabilitationsinteresses ist seitens des Klägers nichts vorgetragen worden. Im Übrigen ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte. c) Auch ein Fall eines sich typischerweise schnell erledigenden, tiefgreifenden Grundrechtseingriffs ist vorliegend nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines besonderen (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 – 2 BvR 676/20 –, juris Rn. 31; vom 6. Juli 2016 – 1 BvR 1705/15 –, juris Rn. 11; vom 4. Februar 2005 – 2 BvR 308/04 –, juris Rn. 19 und vom 30. April 1997 – 2 BvR 817/90 –, BVerfGE 96, 27-44, juris Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 – 2 C 5/19 –, BVerwGE 170, 319-326, juris Rn. 15, jeweils m.w.N.). An das Vorliegen tiefgreifender bzw. schwerwiegender Grundrechtseingriffe stellt das Bundesverfassungsgericht hohe Anforderungen und nimmt diese insbesondere bei Grundrechtseingriffen an, die das Grundgesetz selbst unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 – 2 BvR 527/99 –, BVerfGE 104, 220-238, juris Rn. 36 mit Verweis auf Art. 13 Abs. 2 GG und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG; Beschluss vom 4. Januar 2021 – 2 BvR 673/20 –, juris Rn. 37), oder bei Beeinträchtigungen besonders sensibler Rechtsgüter, etwa des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, BVerfGE 110, 77-94, juris Rn. 28) oder der Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 – 2 BvR 527/99 –, BVerfGE 104, 220-238, juris Rn. 36 zur Abschiebungshaft; vgl. zum Ganzen OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2022 – 1 D 349/20 –, juris Rn. 28). Eine Ausweitung dieser Fallgruppe auf jede sich typischerweise schnell erledigende Beeinträchtigung in eine Rechtsposition unabhängig von der Intensität des Grundrechtseingriffs ist aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes letztlich nicht geboten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2021 – 5 A 2000/20 –, juris Rn. 59 ff.; a.A. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2013 – 8 C 20/12 –, juris Rn. 22 ff., und – 8 C 38/12 –, Rn. 20 f.; OVG Nds, Urteil vom 2. Dezember 2021 – 11 LB 231/20 –, juris Rn. 28; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 41. EL Juli 2021, VwGO § 113 Rn. 143, 144). Art. 19 Abs. 4 GG verlangt nicht, dass jeder sich zeitnah erledigende Eingriff in Grundrechte, soweit er nicht als schwerwiegend in dem vorgenannten Sinne anzusehen ist, zur Annahme eines Feststellungsinteresses hinsichtlich der früheren Wirksamkeit einer inzwischen außer Kraft getretenen Rechtsnorm führt. Die nachträgliche Kontrolle solcher Rechtsnormen – ob im Wege eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO oder wie vorliegend im Wege der Feststellungsklage – soll vielmehr auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 31. März 2022 – 2 C 182/20 –, juris Rn. 27 für ein Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO). Anderenfalls würde angesichts des umfassenden Schutzes der Rechtssphäre der Bürger durch die Grundrechte – letztlich jedenfalls durch Art. 2 Abs. 1 GG – das Kriterium des berechtigten Interesses derart ausgeweitet, dass dies mit der einengenden Funktion des Erfordernisses eines besonderen Feststellungsinteresses bei vergangenen Rechtsverhältnissen – gerade im Zusammenhang mit der Kontrolle von Rechtsnormen – nicht mehr vereinbar wäre und die übrigen Fallgruppen nahezu obsolet würden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2021 a.a.O., juris Rn. 6 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 LB 252/18 –, juris Rn. 30 f.; BayVGH, Beschluss vom 13. März 2017 – 10 ZB 16.965 –, juris Rn. 10). Das Erfordernis eines besonderen Feststellungsinteresses bei beendeten Rechtsverhältnissen bezweckt letztlich „zu verhindern, dass die Gerichte funktionswidrig zu Auskunfts- oder Gutachterstellen in Rechtsfragen werden“ (vgl. OVG RP, Urteil vom 30. November 2016 – 2 A 10642/16 –, juris Rn. 27 unter Bezugnahme auf Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 10. Aufl. 2016, § 18 Rn. 12). Jedenfalls entspricht die Forderung eines sich typischerweise schnell erledigenden und auch tiefgreifenden Grundrechtseingriffs nach wie vor der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 – 2 BvR 676/20 –, juris Rn. 31; vom 31. Januar 2017 – 1 BvR 1259/16 –, juris Rn. 14 und vom 6. Juli 2016 – 1 BvR 1705/15 –, juris Rn. 11, jeweils m.w.N.; ebenfalls auf einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff abstellend: BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 – 2 C 5/19 –, BVerwGE 170, 319-326, juris Rn. 15; OVG RP, Urteil vom 30. November 2016 – 2 A 10642/16 –, juris Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2021 – 5 A 2000/20 –, juris Rn. 43; im Zusammenhang mit Normenkontrollanträgen nach § 47 VwGO: VGH BW, Urteil vom 2. Februar 2022 – 12 S 4089/20 –, juris Rn. 66; BayVGH, Beschluss vom 7. März 2021 – 20 N 21.1926 –, juris Rn. 15; OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2022 – 1 D 349/20 –, juris Rn. 28 [jeweils „schwerwiegender Grundrechtseingriff“]; SächsOVG, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 3 C 20/20 –, juris Rn. 14 [„gewichtige Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützter Freiheiten“]; OVG des Saarlandes, Urteil vom 31. März 2022 – 2 C 182/20 –, juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2021 – 5 A 2000/20 –, juris Rn. 43 ff. [jeweils „gewichtiger Grundrechtseingriff“]; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. März 2022 – 3 K 221/20 –, juris Rn. 154 [„gravierender, tiefgreifender Grundrechtseingriff“]). Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall zwar davon auszugehen, dass sich der durch das landesweite Alkoholverbot nach § 2 Abs. 9 der 17. CoBeLVO bedingte Grundrechtseingriff so schnell erledigt hat, dass dagegen Rechtsschutz in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig zu erlangen war. Denn die in den sogenannten „Corona-Verordnungen“ – hier der 17. CoBeLVO – enthaltenen Verbote und Gebote sind und waren gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie typischerweise auf kurze Geltung angelegt sind mit der Folge, dass sie regelmäßig außer Kraft treten, bevor ihre Rechtmäßigkeit in Verfahren der Hauptsache abschließend gerichtlich geklärt werden kann. Hinzukommt, dass die Ge- und Verbote die grundrechtliche Freiheit häufig schwerwiegend beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2022 – 1 BvR 1073/21 –, juris Rn. 25). Von letzterem ist hier jedoch nicht auszugehen, vielmehr fehlt es im Hinblick auf die angegriffene Regelung gerade am hinreichenden Gewicht des damit verbundenen Grundrechtseingriffs. Gemessen an den vorgenannten Maßstäben ist ein tiefgreifender Grundrechtseingriff vorliegend zu verneinen. Dabei ist für die Beurteilung der Schwere eines Grundrechtseingriffs ein objektiver Maßstab anzulegen. Das in § 2 Abs. 9 der 17. CoBeLVO geregelte Alkoholverbot beanspruchte zwar eine weitgehende räumliche Geltung, da es sich auf den gesamten öffentlichen Raum des Landes Rheinland-Pfalz erstreckte. Die damit verbundene Intensität des Eingriffs in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG war indes nur relativ gering. Es handelt sich insoweit lediglich um eine befristete Beschränkung im Freizeitbereich (vgl. zur Untersagung der Ausübung des Schießsportes: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. März 2022 – 3 K 221/20 –, juris Rn. 158). Der Kläger ist auch nicht daran gehindert gewesen, die von ihm geltend gemachten Wanderungen und Fahrradtouren im gesamten Geltungsbereich der Verordnung zu unternehmen. Ihm war dabei lediglich der Konsum alkoholischer Getränke im öffentlichen Raum untersagt. Demgegenüber stand ihm der Konsum alkoholischer Getränke im privaten Raum weiterhin frei. Die hier gegebene Grundrechtsbeeinträchtigung ist jedenfalls in ihrem Gewicht nicht vergleichbar mit den der Fallgruppe typischerweise zugeordneten tiefgreifenden Grundrechtseingriffen, etwa in die Versammlungsfreiheit, Unverletzlichkeit der Wohnung oder bei polizeilichen Maßnahmen. Auch im Kontext der Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie bedingt § 2 Abs. 9 der 17. CoBeLVO unter Anlegung eines objektiven Maßstabes einen nur geringen Grundrechtseingriff, gerade im Vergleich mit anderen Regelungen, etwa mit Anordnungen häuslicher Quarantäne, Betriebsschließungen oder nächtlichen Ausgangsbeschränkungen. Da es nach alledem an dem erforderlichen gewichtigen Grundrechtseingriff fehlt, kommt es nicht weiter darauf an, ob den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG bereits durch eine gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren über die beanstandete Regelung genügt werden konnte und bereits dies einem berechtigten Feststellungsinteresse entgegensteht (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. März 2022 – 3 K 221/20 –, juris Rn. 161; eine gerichtliche Eilentscheidung ausreichen lassend bei abschließender und nicht nur summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache: VG Augsburg, Urteil vom 26. April 2021 – Au 9 K 21.70 –, juris Rn. 31). Es sind auch im Übrigen keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für die Annahme eines besonderen Feststellungsinteresses über die genannten Fallgruppen hinaus sprechen könnten. Zwar ist nicht auszuschließen, dass eine Ausdehnung der Fallgruppen des besonderen Feststellungsinteresses aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG in den Fällen geboten sein kann, in denen sich ein Grundrechtseingriff – ungeachtet seiner Schwere – so schnell erledigt, dass ein Hauptsacheverfahren gegen die zu überprüfende Maßnahme vor deren Erledigung gar nicht rechtzeitig eingeleitet werden könnte und eine gerichtliche Kontrolle nicht einmal mehr im Wege des Eilrechtsschutzes möglich wäre (vgl. hierzu OVG Nds, Urteil vom 25. November 2021 – 13 KN 62/20 –, juris Rn. 52). Dies kann vorliegend jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls für die Corona-Bekämpfungsverordnungen mit einer üblichen Geltungsdauer von mehreren Wochen bestand typischerweise die Möglichkeit der Einleitung sowohl von Hauptsache- wie auch Eilverfahren vor Eintritt der Erledigung mit deren Außerkrafttreten. So liegt der Fall auch hier. Der Kläger hat noch während der Geltung der 17. CoBeLVO gegen das darin geregelte Alkoholverbot Klage erhoben. Auch konnte er im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (das damals noch gegen § 2 Abs. 9 der vorherigen 15. CoBeLVO gerichtet war) eine vorläufige Entscheidung über die von ihm beanstandete Regelung erreichen. Dabei ist im Übrigen im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu beanstanden, dass an Entscheidungen im Hauptsache- und im Eilverfahren unterschiedliche Anforderungen gestellt werden. So müssen für eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO besondere Voraussetzungen erfüllt werden, etwa bei der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes in der – in Verfahren gegen Corona-Maßnahmen regelmäßig anzunehmenden – Konstellation einer endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache. Insofern erweist es sich auch nicht als widersprüchlich, dass die Kammer im Eilverfahren mit Beschluss vom 23. Februar 2021 (Az. 1 L 75/21.MZ) noch die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes verneint hatte, da ein hierfür hinreichender Vortrag seitens des Klägers erst später, nämlich im Klageverfahren erfolgt ist. II. Da sich die Klage demnach als unzulässig erweist und bereits aus diesem Grund abzuweisen ist, kommt es rechtlich nicht weiter darauf an, dass sie in der Sache begründet gewesen wäre, da die Untersagung des Konsums von alkoholischen Getränken im (gesamten) öffentlichen Raum des beklagten Landes nach § 2 Abs. 9 der 17. CoBeLVO rechtswidrig war. Denn eine derart umfassende Regelung konnte nicht auf die Ermächtigungsgrundlage in § 28a Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 32 Satz 1 IfSG und auch nicht auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt werden (so bereits VG Mainz, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 1 L 75/21.MZ –, juris Rn. 9 ff., vgl. ferner Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Dezember 2021 – 117/20 –, juris Rn. 243 ff.; Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. März 2021 – LVG 4/21 –, juris Rn. 133 ff.; BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – 20 NE 21.76 –, juris Rn. 25 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung – ZPO –. Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. Mai 2022 Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Untersagung des Konsums von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum anlässlich der COVID-19-Pandemie. Im Zuge der COVID-19-Pandemie erließ die damalige Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des beklagten Landes verschiedene „Corona-Bekämpfungsverordnungen“, unter anderem die hier streitgegenständliche Siebzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung – 17. CoBeLVO – vom 5. März 2021 auf der Grundlage des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28a Abs. 1 und den §§ 29 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes – IfSG – vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341). In § 2 Abs. 9 der 17. CoBeLVO regelte der Beklagte: „(9) Der Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist untersagt.“ Die 17. CoBeLVO trat mit Ablauf des 21. März 2021 vorzeitig unter Ablösung durch die Achtzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz – 18. CoBeLVO – vom 20. März 2021 (GVBl. S. 217) außer Kraft. Die Achtzehnte bis Zwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz enthielten jeweils in § 2 Abs. 9 eine inhaltsgleiche Regelung. Die 20. CoBeLVO trat mit Ablauf des 20. Mai 2021 unter Ablösung durch die Einundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz – 21. CoBeLVO – vom 19. Mai 2021 außer Kraft. In der Einundzwanzigsten und den darauf folgenden Corona-Bekämpfungsverordnungen war eine § 2 Abs. 9 der 20. CoBeLVO vergleichbare Regelung nicht mehr enthalten. Einen bereits zuvor gestellten Eilantrag des Klägers vom 8. Februar 2021, der sich gegen die inhaltsgleiche Regelung des § 2 Abs. 9 der Fünfzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz – 15. CoBeLVO – vom 8. Januar 2021 in der Fassung der Fassung der Ersten Landesverordnung zur Änderung der Fünfzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 22. Januar 2021 richtete, hat die Kammer mit Beschluss vom 23. Februar 2021 (Az. 1 L 75/21.MZ) abgelehnt. Am 11. März 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, das in § 2 Abs. 9 der 17. CoBeLVO geregelte Alkoholverbot im öffentlichen Raum schränke ihn individuell und unmittelbar in seinem persönlichen Lebensbereich ein und greife so in erheblicher Weise in sein Grundrecht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ein. In seiner Freizeit pflege er ausgedehnte Wanderungen und Fahrradtouren im gesamten Geltungsbereich der Verordnung zu unternehmen, im damaligen Zeitraum umso mehr, da sonstige Formen der Freizeitgestaltung vielfach unmöglich gewesen seien. Bei diesen Ausflügen gehöre es zu seinen Gepflogenheiten, bei Rasten oder Pausen alkoholhaltige Getränke zu sich zu nehmen. Aufgrund der seit November 2020 geschlossenen Gastronomie habe der Genuss dieser Getränke nur im öffentlichen Raum erfolgen können. Diese Möglichkeit sei ihm aufgrund des Alkoholverbotes im gesamten Land Rheinland-Pfalz vollständig genommen worden. Die Verordnung des Beklagten, die regele, welche Art von Getränken er außerhalb seiner Privaträume zu sich nehmen dürfe und welche nicht, greife so tief in den verfassungsrechtlich geschützten höchstpersönlichen Lebensbereich ein, dass dies nur aufgrund eines Gesetzes zulässig sein könne. Es bestehe jedoch gerade keine gesetzliche Verordnungsermächtigung für einen derartigen Erlass. Die in § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG vorgesehene Möglichkeit eines Alkoholverbotes beschränke sich ausdrücklich auf bestimmte öffentliche Plätze und öffentlich zugängliche Einrichtungen. Auch ein ersatzweiser Rückgriff auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 IfSG scheide aus. Jedenfalls erweise sich die Regelung als unverhältnismäßig. Infolge der Verringerung des Inzidenzwertes nach erstmaliger Einführung der Regelung in der 14. CoBeLVO vom 14. Dezember 2020 sei ein pauschales Alkoholverbot im öffentlichen Raum für ein Flächenland mit einem zum damaligen Zeitpunkt derart differenzierten Infektionsgeschehen nicht zu rechtfertigen gewesen. Auch wenn das Alkoholverbot mittlerweile entfallen sei, sei davon auszugehen, dass dieses zu einem späteren Zeitpunkt wieder in Kraft gesetzt werden solle. Es bestehe eine Wiederholungsgefahr, da die zugrundeliegende Regelung des § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG weiterhin bestehe. Bei entsprechendem Anstieg der Inzidenz in weiteren Corona-Wellen werde diese auch wieder als Rechtsgrundlage für ein erneutes Alkoholverbot in Rheinland-Pfalz herangezogen werden. Der Kläger beantragt, die individuelle Verbindlichkeit des § 2 Abs. 9 (Alkoholverbot im öffentlichen Raum) der 17. CoBeLVO vom 5. März 2021 außer Vollzug zu setzen und eine Entscheidung zur grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der Regelung zu treffen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, die Klage sei bereits unzulässig, weil die beanstandete Regelung nicht mehr in Kraft sei. Der Kläger wende sich gegen ein vergangenes Rechtsverhältnis, das seit Inkrafttreten der 21. CoBeLVO nicht mehr bestehe. Es fehle an der Klagebefugnis und dem Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Antrag, da die Regelung nicht mehr gelte und daher nicht mehr außer Vollzug gesetzt werden könne. Es fehle ferner an einem qualifizierten Feststellungsinteresse. Dieses könne angesichts der derzeitigen fortschreitenden Impfungen sowie der Pandemielage als auch unter Berücksichtigung der niedergelegten Auffassung des VG Mainz im Beschluss vom 21. Mai 2021 (Az. 1 L 405/21.MZ) und des Beschlusses des VG Mainz vom 23. Februar 2021 (Az. 1 L 75/21.MZ) insbesondere nicht aufgrund einer angeblich bestehenden Wiederholungsgefahr angenommen werden. Die nunmehr geltend gemachte Befürchtung des Klägers, das Alkoholverbot solle zu einem späteren Zeitpunkt wieder in Kraft gesetzt werden, entbehre jeglicher Begründung und stelle eine bloße, in keiner Weise belegte Vermutung dar. Weitere Gesichtspunkte zum Vorliegen eines qualifizierten Feststellungsinteresses nach ersatzlosem Wegfall des flächendeckenden Alkoholverbotes in der 21. CoBeLVO seien weder dargetan noch ansonsten ersichtlich. Ein Feststellungsinteresse folge auch nicht aus der Fallgruppe des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs in Verbindung mit dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Von einem solchen tiefgreifenden Grundrechtseingriff könne hier nicht ausgegangen werden. Die Betroffenen hätten im Vorfeld erfahren, welche Einschränkungen auf sie zukommen. Die Vielzahl von Eilrechtsschutzbeschlüssen zeige auch, dass Rechtsschutz gegen die Verordnungen rechtzeitig erlangt werden könne. Wenn in jedem Fall ein nachträgliches Feststellungsinteresse zugesprochen würde, ohne dass eine Fortwirkung vorliegen müsste, könne dies zu einer Überforderung der Gerichte führen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Gerichtsakte in dem Verfahren 1 L 75/21.MZ Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.