OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 L 405/21

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0819.1L405.21.00
2mal zitiert
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der wörtliche Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. August 2021 wiederherzustellen, soweit a) die Versammlung dadurch räumlich auf die Fläche von Gehweg und Vorplatz, die zwischen den beiden Denkmälern liegt und auch in der Seitenlinie in Richtung Abgeordnetenhaus nicht darüber hinausgeht, beschränkt wird, und damit die Möglichkeit ausschließt, die Versammlung unter Einbeziehung der südlichen Fahrbahnhälfte der Niederkirchnerstraße ab Höhe Westseite des Martin-Gropius-Baus in Richtung Stresemannstraße abzuhalten und b) darin der Einsatz von Lautsprechern, Megaphonen oder Verstärkern innerhalb des befriedeten Bezirks auch dann untersagt wird (Beschränkung Nr. 2), wenn die tonverstärkende Technik ausschließlich jenseits der Fluchtlinie zur westlichen Hausfassade des Abgeordnetenhauses aufgestellt wird und so zum Einsatz kommt, dass die Abstrahlrichtung ausschließlich in Richtung Stresemannstraße erfolgt und einen Lautstärkepegel für Wort- und Musikbeiträge von 90 dB(A) nicht überschreitet, über den im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg.Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. 1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Vorschrift, nach der das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen ist, normiert formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts; ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich zutreffen, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich. Die Begründung darf zwar nicht bloß formelhaft, sondern muss einzelfallbezogen sein. Allerdings belegen bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr – zu denen auch der Erlass von Beschränkungen gegenüber einer grundrechtlich geschützten Versammlung gehört (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. Juni 2019, VG 1 L 179.19, juris, Rn. 35) – die den Erlass des Bescheides rechtfertigenden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 – OVG 1 S 97.09, juris, Rn. 3). Gemessen daran wird die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht. Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass ohne die dem Antragsteller auferlegten Beschränkungen die Funktionsfähigkeit des Parlaments eingeschränkt würde und nimmt so in zulässiger Weise auf die vorausgehende Begründung der Beschränkungen Bezug. Ohne eine sofortige Vollziehung der Beschränkungen könne der Ablauf der Plenarsitzung am 19. August 2021 durch die mit einer Klage eintretende aufschiebende Wirkung erheblich gestört werden. 2. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben. Bei der Interessenabwägung ist zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass nach – im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglicher – summarischer Prüfung eine Klage gegen die Beschränkungen im Bescheid des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 12. August 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. a) Die vom Antragsteller geltend gemachten Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids greifen nicht durch. Offen bleiben kann, ob der vom Antragsteller monierte Anhörungsmangel vorliegt. Denn selbst wenn ein solcher gegeben wäre, führt dies nicht zum Erfolg einer Klage. Denn eine unterbliebene Anhörung kann nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt und der Fehler damit geheilt werden. Es gibt keinen Grundsatz, dass allein die formelle Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts die Aussetzung seiner Vollziehung gebietet, wenn absehbar ist, dass er im Ergebnis nicht aufzuheben sein wird, weil eine Heilung des formellen Fehlers noch möglich ist (VG Cottbus, Beschluss vom 29. März 2017 – 1 L 131/17, juris Rn 12). Offen bleiben kann auch, ob der vom Antragsteller monierte Verstoß gegen den in § 4 VersFG BE normierten Grundsatz der Kooperation gegeben ist, da dieser jedenfalls nicht zur Folge hätte, dass – wie der Antragsteller meint – der angegriffene Bescheid formell rechtswidrig wäre (zu den Rechtsfolgen einer unterbliebenen Kooperation durch die Behörde siehe Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis, 2. Auflage 2018, Rn. 90). b) Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheids ist § 15 Abs. 2 Satz 1 VersFG BE. Danach können innerhalb des befriedeten Bezirks unbeschadet von § 14 VersFG BE von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses Versammlungen unter freiem Himmel zu Sitzungszeiten des Abgeordnetenhauses, seiner Ausschüsse oder Organe verboten oder beschränkt werden, wenn eine Beeinträchtigung derer Tätigkeiten oder eine Behinderung des freien Zugangs zum Abgeordnetenhaus zu besorgen ist. Der befriedete Bezirk für den Tagungsort des Abgeordnetenhauses von Berlin wird dabei nach § 15 Abs. 1 VersFG BE durch folgende Straßen begrenzt: Niederkirchnerstraße von der Wilhelmstraße bis zur Stresemannstraße, einschließlich der Gehwege, und die jeweils angrenzenden Kreuzungsbereiche von Niederkirchnerstraße und Stresemannstraße sowie von Niederkirchnerstraße, Wilhelmstraße und Zimmerstraße. Der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 2 Satz 1 VersFG BE ist eröffnet, da die Abschlusskundgebung der Versammlung des Antragstellers auf der Niederkirchnerstraße im Bereich zwischen Wilhelmstraße und Stresemannstraße stattfinden soll. Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor. Am 19. August 2021 findet im Abgeordnetenhaus von Berlin eine Plenarsitzung statt, deren Dauer von 10.00 Uhr bis ca. 22.00 Uhr geplant ist. Es ist zu besorgen, dass die geplante Versammlung ohne die angegriffenen Beschränkungen die Tätigkeit des Abgeordnetenhauses beeinträchtigt oder den freien Zugang zu diesem behindert. Dass die geplante Versammlung den freien Zugang zum Abgeordnetenhaus behindern würde, da sie auch auf der Fahrbahn der Niederkirchnerstraße stattfinden soll räumt selbst der Antragsteller ein (Antragsschrift, dort S. 8 unten). Ebenso liegt auf der Hand, dass die Nutzung von Lautsprechern, Megaphonen oder Verstärkern zu einer Beeinträchtigung der Tätigkeit des Abgeordnetenhauses führt. Der Antragsteller plant eine Versammlung mit ca. 500 Teilnehmern, deren Abschlusskundgebung unmittelbar vor dem Abgeordnetenhaus stattfinden soll. Bei einer Nutzung von Lautsprechern, Megaphonen oder Verstärkern sind die von der Versammlung ausgehenden Geräusche daher bei lebensnaher Betrachtung ohne Weiteres im Abgeordnetenhaus wahrnehmbar, zumal es der Antragsteller ausweislich seines Schreibens vom 4. August 2021 (Anlage ASt 6) ausdrücklich darauf anlegt, die Mitglieder des Abgeordnetenhauses auf sein Anliegen aufmerksam zu machen und eine Unterbrechung der Plenarsitzung zu erreichen. Dieses Vorhaben wäre ohne die deutliche Wahrnehmbarkeit seines Anliegens im Innern des Abgeordnetenhauses, mit der naturgemäß eine Beeinträchtigung der Tätigkeit des Abgeordnetenhauses einhergeht, nicht möglich. Die Beschränkungen sind auch nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere sind sie verhältnismäßig. Sie verfolgen den legitimen Zweck, die Tätigkeit des Abgeordnetenhauses von Berlin zu gewährleisten. Die Beschränkungen sind geeignet, diesen Zweck zu erreichen. Sie sind auch erforderlich. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Zum einen würde die vom Antragsteller als milderes Mittel ins Spiel gebrachte Verschiebung des Versammlungsortes (siehe Anlage ASt 9) nichts daran ändern, dass der freie Zugang zum Abgeordnetenhaus behindert würde, da die Versammlung auf der Niederkirchnerstraße, der Zufahrtsstraße zum Abgeordnetenhaus, durchgeführt würde. Zum anderen weist der Antragsgegner im angegriffenen Bescheid nachvollziehbar darauf hin, dass jegliche technische Verstärkung der Versammlung, auch wenn diese auf der Niederkirchnerstraße durchgeführt würde, zu einer Beeinträchtigung der Tätigkeit des Abgeordnetenhauses führen würde, zumal nicht nur die Plenarsitzung stattfindet, sondern auch die Fraktionen für ihre Besprechungen Räume nutzen, deren Fensterfronten nahezu durchweg zur Niederkirchnerstraße ausgerichtet sind. Dass die technisch verstärkte Versammlung im Abgeordnetenhaus deutlich wahrnehmbar wäre, auch wenn diese an dem in Anlage ASt 9 ersichtlichen Ort stattfinden und ein Lautstärkepegel von 90 dB(A) festgesetzt würde, stellt auch der Antragsteller im Grunde nicht in Abrede. Unerheblich ist, dass – worauf der Antragsteller richtig hinweist – eine solche Festsetzung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als zulässige versammlungsrechtliche Auflage anerkannt ist (siehe nur jüngst Beschluss der Kammer vom 2. Juli 2021 – VG 1 L 353/21, juris, Rn. 10). Für die Beurteilung der Rechtslage bei einer in einem befriedeten Bezirk stattfindenden Versammlung kann diese Rechtsprechung nicht fruchtbar gemacht werden. Hinzu tritt, dass der Antragsteller nach wie vor nicht von seinem ausdrücklich erklärten Ziel abgerückt ist, mit der Versammlung eine Unterbrechung der Plenarsitzung zu erreichen. Offenkundig hält er dieses Ziel auch bei einer Festlegung eines Lautstärkepegels von 90 dB(A) für erreichbar, was ebenfalls dafür streitet, dass die Versammlung im Abgeordnetenhaus deutlich wahrnehmbar wäre. Die Beschränkungen sind auch angemessen. Die angegriffenen Beschränkungen stellen einen geringfügigen Eingriff dar, der den Zweck der Versammlung nicht erheblich beeinträchtigt. Der Antragsgegner hat die Versammlung nicht verboten, sondern lediglich beschränkt. Die Beschränkungen nehmen dem Antragsteller nicht die Möglichkeit, sein Anliegen – wie geplant – auf dem Vorplatz des Abgeordnetenhauses anzubringen. Lediglich bei der Wahl des Mittel der Kundgabe ist der Antragsteller beschränkt, was aber mit Blick auf die durch die Beschränkung geschützte Funktionsfähigkeit des Abgeordnetenhauses hinzunehmen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Aufgrund der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung auf den hälftigen Auffangstreitwert nicht angezeigt.