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Urteil

2 C 182/20

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2022:0331.2C182.20.00
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Leitsätze
1. Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten einer Norm entfällt dann, wenn der Antragsteller trotz des erlittenen Nachteils kein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Norm ungültig war.(Rn.15) 2. Ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung besteht nicht, wenn sie lediglich der Vorbereitung einer Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung dient, die offensichtlich aussichtslos ist.(Rn.15) 3. Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr besteht nicht, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse grundlegend verändert haben. Bei der Strategie zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung der Krankheit COVID-19 hat insofern ein grundlegender Wechsel stattgefunden, als der Schwerpunkt seit der Verfügbarkeit eines Impfstoffes ab dem Frühjahr 2021 nicht mehr auf Kontaktbeschränkungen, sondern auf die Immunisierung von Kontaktpersonen gelegt wird.(Rn.26) 4. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG gebietet trotz des mit einem Betriebsverbot verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffs nicht stets eine nachträgliche Überprüfung. Bei einer GmbH wird dem rein wirtschaftlichen Interesse an Gewinnerzielung in ausreichendem Maße dadurch Rechnung getragen, dass die Antragstellerin durch die substantiierte Darlegung ihrer Absicht, Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche geltend zu machen, eine nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit der außer Kraft getretenen Norm erreichen kann.(Rn.29) 5. Die Schließung von Fitness-Studios im Mai 2020 durch die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie war rechtmäßig.(Rn.30) 6. Die Rechtsgrundlage für die Schließung ergab sich aus § 32 IfSG i.V.m. § 28 IfSG, nicht hingegen aus § 16 IfSG.(Rn.30) 7. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegenüber Einkaufszentren, Supermärkten, Bau- und Gartenmärkten liegt darin, dass sich in seinem Fitness-Studio beim Betrieb auf vergleichsweise engem Raum eine Ansammlung nicht nur anwesender, sondern körperlich trainierender Personen befindet, die unter körperlicher Belastung ein gesteigertes Atemverhalten an den Tag legen und auch in vermehrtem Umfang Schweiß produzieren. (Rn.33)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten einer Norm entfällt dann, wenn der Antragsteller trotz des erlittenen Nachteils kein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Norm ungültig war.(Rn.15) 2. Ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung besteht nicht, wenn sie lediglich der Vorbereitung einer Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung dient, die offensichtlich aussichtslos ist.(Rn.15) 3. Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr besteht nicht, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse grundlegend verändert haben. Bei der Strategie zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung der Krankheit COVID-19 hat insofern ein grundlegender Wechsel stattgefunden, als der Schwerpunkt seit der Verfügbarkeit eines Impfstoffes ab dem Frühjahr 2021 nicht mehr auf Kontaktbeschränkungen, sondern auf die Immunisierung von Kontaktpersonen gelegt wird.(Rn.26) 4. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG gebietet trotz des mit einem Betriebsverbot verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffs nicht stets eine nachträgliche Überprüfung. Bei einer GmbH wird dem rein wirtschaftlichen Interesse an Gewinnerzielung in ausreichendem Maße dadurch Rechnung getragen, dass die Antragstellerin durch die substantiierte Darlegung ihrer Absicht, Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche geltend zu machen, eine nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit der außer Kraft getretenen Norm erreichen kann.(Rn.29) 5. Die Schließung von Fitness-Studios im Mai 2020 durch die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie war rechtmäßig.(Rn.30) 6. Die Rechtsgrundlage für die Schließung ergab sich aus § 32 IfSG i.V.m. § 28 IfSG, nicht hingegen aus § 16 IfSG.(Rn.30) 7. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegenüber Einkaufszentren, Supermärkten, Bau- und Gartenmärkten liegt darin, dass sich in seinem Fitness-Studio beim Betrieb auf vergleichsweise engem Raum eine Ansammlung nicht nur anwesender, sondern körperlich trainierender Personen befindet, die unter körperlicher Belastung ein gesteigertes Atemverhalten an den Tag legen und auch in vermehrtem Umfang Schweiß produzieren. (Rn.33) Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist bereits unzulässig (I.), im Übrigen ist er auch unbegründet (II.). I. Die Antragstellerin hat kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass § 7 Abs. 4 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der Fassung vom 2.5.2020 unwirksam gewesen ist, soweit darin der Betrieb von Fitness-Studios untersagt wurde. Ein Antrag auf Kontrolle einer außer Kraft getretenen Rechtsnorm ist nur in engen Grenzen zulässig1für ausnahmslose Unzulässigkeit: Hahn, Normenkontrolle von Satzungen nach dem Bundesbaugesetz, Kurzreferat, in JuS 1983, 678; differenzierend: Ziekow, in Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 3. Aufl. 2010, § 47 Rdnr.71 ff.für ausnahmslose Unzulässigkeit: Hahn, Normenkontrolle von Satzungen nach dem Bundesbaugesetz, Kurzreferat, in JuS 1983, 678; differenzierend: Ziekow, in Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 3. Aufl. 2010, § 47 Rdnr.71 ff.. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts2vgl. Beschlüsse vom 2.9.1983 – 4 N 1/83 –, BVerwGE 68, 12; und vom 26.5.2005 - 4 BN 22/05 -; zitiert nach jurisvgl. Beschlüsse vom 2.9.1983 – 4 N 1/83 –, BVerwGE 68, 12; und vom 26.5.2005 - 4 BN 22/05 -; zitiert nach juris lässt das Außerkrafttreten der Norm allein den - wie hier - zulässig gestellten Normenkontrollantrag nicht ohne weiteres zu einem unzulässigen Antrag werden, wenn die Voraussetzung der Zulässigkeit nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbesteht, nämlich dass der Antragsteller durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten hat. Das beruht darauf, dass das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO nicht nur der objektiven Rechtskontrolle dient, sondern - wenngleich von der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich nicht geboten - auch dem individuellen Rechtsschutz. Die Rechtsschutzfunktion des § 47 VwGO würde erheblich beeinträchtigt, wenn die Umstellung des Antrags auf Feststellung, dass die Verordnung ungültig war, nach Außerkrafttreten ausgeschlossen wäre. Ob dieses Ergebnis unmittelbar aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO folgt oder ob es einer entsprechenden Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bedarf, muss hier nicht vertieft werden. Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten einer Norm entfällt allerdings dann, wenn der Antragsteller trotz des erlittenen Nachteils kein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Norm ungültig war3vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.9.1983, aaO.vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.9.1983, aaO.. Davon kann etwa dann keine Rede sein, wenn die begehrte Feststellung präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten behördlichen Verhaltens und damit für in Aussicht genommene Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche haben kann. Bei der insoweit gebotenen Prüfung des berechtigten Interesses an der Feststellung, dass die Norm ungültig war, haben die Oberverwaltungsgerichte indes nicht in eine eingehende Untersuchung der Begründetheit der vom Antragsteller beabsichtigten Entschädigungs- oder Schadensersatzklage einzutreten; dies ist Sache des mit der etwaigen Klage anzurufenden Zivilgerichts. Ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung besteht aber dann nicht, wenn sie der Vorbereitung einer Klage dient, die offensichtlich aussichtslos ist. Wenn es für das Oberverwaltungsgericht auf der Hand liegt, dass eine nachfolgende Klage unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt aussichtlos ist, fehlt für die begehrte Feststellung das berechtigte Interesse. So liegt der Fall hier. Der BGH hat in seinem Urteil vom 17.3.2022 – III ZR 79/21 – entschieden, dass der Staat nicht für Einnahmeausfälle haftet, die durch flächendeckende vorübergehende Betriebsschließungen auf Grund von staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der dadurch verursachten COVID-19-Krankheit entstanden sind. In der Pressemitteilung Nr. 33/2022 des BGH vom 17.3.2022 ist dazu im Einzelnen ausgeführt: „Die Entschädigungsvorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gewähren Gewerbetreibenden, die im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie als infektionsschutzrechtliche Nichtstörer durch eine auf § 28 Abs. 1 IfSG gestützte flächendeckende Schutzmaßnahme, insbesondere eine Betriebsschließung oder Betriebsbeschränkung, wirtschaftliche Einbußen erlitten haben, weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung einen Anspruch auf Entschädigung. § 56 Abs. 1 IfSG ist von vornherein nicht einschlägig, weil die hier im Verordnungswege nach § 32 IfSG angeordneten Verbote gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Personen ergangen sind und der Kläger nicht gezielt personenbezogen als infektionsschutzrechtlicher Störer in Anspruch genommen wurde. Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung ergibt sich auch nicht aus § 65 Abs. 1 IfSG. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut ist die Vorschrift nur bei Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten einschlägig. Im vorliegenden Fall dienten die Corona-Eindämmungsverordnung vom 22. März 2020 sowie die Folgeverordnungen vom 17. April 2020 und 24. April 2020 jedoch der Bekämpfung der COVID-19-Krankheit. Diese hatte sich bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung vom 22. März 2020 deutschlandweit ausgebreitet. § 65 Abs. 1 IfSG kann auch nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass der Anwendungsbereich der Norm auf Bekämpfungsmaßnahmen, die zugleich eine die Ausbreitung der Krankheit verhütende Wirkung haben, erstreckt wird. Eine verfassungskonforme Auslegung der beiden Regeln dahingehend, dass auch in der vorliegenden Fallgestaltung eine Entschädigung zu gewähren ist, wie es in einem gestern veröffentlichten Beschluss einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 10. Februar 2022 – 1 BvR 1073/21) kursorisch in Erwägung gezogen wurde, scheidet aus. Die verfassungskonforme Auslegung einer Norm setzt voraus, dass mehrere Deutungen möglich sind. Sie findet ihre Grenze an dem klaren Wortlaut der Bestimmung und darf nicht im Widerspruch zu dem eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzes stehen. Der Wortlaut von § 56 und § 65 IfSchG ist klar und lässt eine ausdehnende Auslegung nicht zu. Zudem würde der eindeutige Wille des Gesetzgebers konterkariert, nur ausnahmsweise aus Gründen der Billigkeit eine Entschädigung für Störer im infektionsschutzrechtlichen Sinn vorzusehen. Der Kläger kann den geltend gemachten Entschädigungsanspruch auch nicht auf eine analoge Anwendung von § 56 Abs. 1 oder § 65 Abs. 1 IfSG stützen. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Den infektionsschutzrechtlichen Entschädigungstatbeständen liegt, was sich insbesondere aus ihrer Entstehungsgeschichte und der Gesetzgebungstätigkeit während der Corona-Pandemie ergibt, die abschließende gesetzgeberische Entscheidung zugrunde, Entschädigungen auf wenige Fälle punktuell zu begrenzen und Erweiterungen ausdrücklich ins Gesetz aufzunehmen ("Konzept einer punktuellen Entschädigungsgewährung"). Darüber hinaus fehlt es auch an der Vergleichbarkeit der Interessenlage zwischen den Entschädigungsregelungen nach §§ 56, 65 IfSG und flächendeckenden Betriebsschließungen, die auf gegenüber der Allgemeinheit getroffenen Schutzmaßnahmen beruhen. Das Berufungsgericht hat einen Entschädigungsanspruch aus § 38 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. § 18 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Brandenburg zu Recht abgelehnt. Als spezialgesetzliche Vorschriften der Gefahrenabwehr haben die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes Anwendungsvorrang und entfalten eine Sperrwirkung gegenüber den Regelungen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts. Ansprüche aus dem richterrechtlich entwickelten Haftungsinstitut des enteignenden Eingriffs scheitern daran, dass das den §§ 56, 65 IfSG zugrundeliegende und gesetzgeberisch als abschließend gedachte Konzept einer punktuellen Entschädigung im Bereich der Eigentumseingriffe nicht durch die Gewährung richterrechtlicher Ansprüche unterlaufen werden darf. Unabhängig davon ist der Anwendungsbereich des Rechtinstituts des enteignenden Eingriffs nicht eröffnet, wenn es darum geht, im Rahmen einer Pandemie durch flächendeckende infektionsschutzrechtliche Maßnahmen, die als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG anzusehen sind, verursachte Schäden auszugleichen. Es stünde – wie der Senat wertungsmäßig vergleichbar bereits in dem Waldschädenurteil vom 10. Dezember 1987 (III ZR 220/86, BGHZ 102, 350, 361 ff) ausgesprochen hat – in einem offenen Widerspruch zum Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Entschädigung, wenn die Gerichte – gestützt auf das richterrechtliche Institut des enteignenden Eingriffs – im Zusammenhang mit einer Pandemiebekämpfung im Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG massenhafte und großvolumige Entschädigungen zuerkennen würden. Ebenso wenig kann dem Kläger unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der sogenannten ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung des Eigentums eine Entschädigung zuerkannt werden. Es erscheint dem Senat bereits sehr zweifelhaft, ob dieses Rechtsinstitut, das bislang vor allem auf Härtefälle bei unzumutbaren Belastungen einzelner Eigentümer angewandt worden ist, geeignet ist, auf Pandemielagen sachgerecht im Sinne einer gerechten Lastenverteilung zu reagieren. Jedenfalls wäre es im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Entschädigung nicht zulässig, dem Kläger vorliegend einen Ausgleichsanspruch kraft Richterrechts unter dem Gesichtspunkt der ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung zu gewähren. Hilfeleistungen für von einer Pandemie schwer getroffene Wirtschaftsbereiche sind keine Aufgabe der Staatshaftung. Vielmehr folgt aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), dass die staatliche Gemeinschaft Lasten mitträgt, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal entstanden sind und nur zufällig einen bestimmten Personenkreis treffen. Hieraus folgt zunächst nur die Pflicht zu einem innerstaatlichen Ausgleich, dessen nähere Gestaltung weitgehend dem Gesetzgeber überlassen ist. Erst eine solche gesetzliche Regelung kann konkrete Ausgleichsansprüche der einzelnen Geschädigten begründen. Dieser sozialstaatlichen Verpflichtung kann der Staat zum Beispiel dadurch nachkommen, dass er – wie im Fall der COVID-19-Pandemie geschehen – haushaltsrechtlich durch die Parlamente abgesicherte Ad-hoc-Hilfsprogramme auflegt ("Corona-Hilfen"), die die gebotene Beweglichkeit aufweisen und eine lageangemessene Reaktion zum Beispiel durch kurzfristige existenzsichernde Unterstützungszahlungen an betroffene Unternehmen erlauben. Ansprüche aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG) und enteignungsgleichem Eingriff sowie nach § 1 Abs. 1 des Staatshaftungsgesetzes des Landes Bandenburg hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt. Die Corona-Eindämmungsverordnung vom 22. März 2020 und die Folgeverordnungen vom 17. und 24. April 2020 waren als solche rechtmäßig. Die getroffenen Schutzmaßnahmen, insbesondere die angeordneten Betriebsschließungen, waren erforderlich, um die weitere Ausbreitung der COVID-19-Krankheit zu verhindern. Dies wurde von der Revision auch nicht in Frage gestellt“. Diese Ausführungen lassen erkennen, dass eine – theoretisch mögliche – Klage der Antragstellerin auf Schadensersatz oder Entschädigung aussichtslos wäre. Im vorliegenden Fall kommt maßgeblich hinzu, dass die Antragstellerin keine ernsthafte Absicht dargetan hat, eine entsprechende Klage erheben zu wollen. Für die Annahme eines berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung muss substantiiert dargelegt werden, dass die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder einer Entschädigung ernsthaft beabsichtigt ist. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung anhängig ist oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist.4vgl. VGH München, Urteil vom 26.2.2021 - 1 N 18.899 -, juris (m.w.N.)vgl. VGH München, Urteil vom 26.2.2021 - 1 N 18.899 -, juris (m.w.N.) Derartiges ist hier – nach fast zwei Jahren – weder von Seiten der Antragstellerin vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Hinzu kommt, dass sie die Behauptung eines eingetretenen Schadens nicht – durch Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe – substantiiert hat.5vgl. VGH München, Urteil vom 26.2.2021 - 1 N 18.899 -; OVG NRW, Beschluss vom 15.8. 2014 - 2 A 2507/13 -, jeweils m.w.N.bei jurisvgl. VGH München, Urteil vom 26.2.2021 - 1 N 18.899 -; OVG NRW, Beschluss vom 15.8. 2014 - 2 A 2507/13 -, jeweils m.w.N.bei juris Die Antragstellerin kann sich in dem Zusammenhang nicht lediglich pauschal darauf berufen, der Schaden könne noch nicht abschließend bestimmt werden, weil nicht feststehe, welche Beträge sie im Hinblick auf die erlangten staatlichen Hilfen behalten dürfe. Es wäre der anwaltlich vertretenen Antragstellerin, gegebenenfalls unter Zuziehung ihres Steuerberaters, der im Übrigen auch für die Beantragung der staatlichen „Corona-Hilfen“ tätig geworden sein und von daher über entsprechendes Zahlenmaterial verfügen dürfte, ohne weiteres zumutbar gewesen, sich zumindest überschlägig zu der von ihr angesetzten Schadenshöhe zu äußern. Dies trifft die Antragstellerin auch nicht überraschend, weil mittlerweile bereits ein Zeitraum von fast zwei Jahren verstrichen ist, in dem ein Überblick durch jährlichen Abgleich der Einnahmesituation möglich gewesen sein müsste. Im Übrigen kommen Amtshaftungsansprüche (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG) gegen den Antragsgegner wegen der behaupteten Unwirksamkeit der in Rede stehenden Corona-Verordnung nach der Rechtsprechung des BGH6vgl. BGH, Urteil vom 28.1.2021 - III ZR 25/20 -, jurisvgl. BGH, Urteil vom 28.1.2021 - III ZR 25/20 -, juris schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass ein Amtsträger eine ihm gegenüber einem "Dritten” obliegende Amtspflicht verletzt hat. Ob der Geschädigte im Sinne dieser Vorschrift "Dritter” ist, richtet sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten "Dritten” bestehen. An einer solchen drittbezogenen Amtspflicht fehlt es im vorliegenden Fall. Soweit sich die Pflichten – wie hier – darin erschöpfen, dem Allgemeininteresse zu dienen, und keine besonderen Beziehungen zwischen diesen Amtspflichten und bestimmten Personen oder Personengruppen in dem zuvor aufgezeigten Sinne bestehen, kommen bei Verletzung dieser Pflichten Schadensersatzansprüche nicht in Betracht. Um derartige Amtspflichten handelt es sich bei den Pflichten, die für die dafür Verantwortlichen im Rahmen der Gesetzgebungsaufgaben bestehen. Gesetze und Verordnungen enthalten durchweg generelle und abstrakte Regeln, und dementsprechend nimmt der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber - bei Tätigwerden und Untätigbleiben - in der Regel ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit wahr, denen die Richtung auf bestimmte Personen oder Personenkreise fehlt. Nur ausnahmsweise - etwa bei sogenannten Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen - kann etwas Anderes in Betracht kommen und können Belange bestimmter Einzelner unmittelbar berührt werden, so dass sie als "Dritte” im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen werden können.7vgl. BGH, Urteil vom 28.1.2021 - III ZR 25/20 -, juris (m.w.N.)vgl. BGH, Urteil vom 28.1.2021 - III ZR 25/20 -, juris (m.w.N.) Ein solches Maßnahme- oder Einzelfallgesetz liegt hier indes nicht vor. Die Voraussetzungen für ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr sind von der Antragstellerin ebenfalls nicht dargelegt worden. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt eine konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme auf einer vergleichbaren rechtlichen Grundlage zu Lasten der Antragstellerin zu erwarten ist.8stRspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.11.2017 – 7 C 26.15 – jurisstRspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.11.2017 – 7 C 26.15 – juris Dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und Rahmenbedingungen bestehen wie bei Ergehen der erledigten Entscheidung oder Maßnahme, wobei eine vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung nicht ausreicht.9vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2019 - 2 C 285/18 -; juris m.w.N.vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2019 - 2 C 285/18 -; juris m.w.N. Der pauschale Hinweis der Antragstellerin darauf, dass Betriebsschließungen auch zukünftig nicht ausgeschlossen werden könnten, reicht zur Begründung der Wiederholungsgefahr nicht aus, denn die tatsächlichen und auch rechtlichen Verhältnisse haben sich seit Mai 2020 grundlegend verändert. Bei der Strategie zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung der Krankheit COVID-19 hat insofern ein grundlegender Wechsel stattgefunden, als der Schwerpunkt seit der Verfügbarkeit eines Impfstoffes ab dem Frühjahr 2021 nicht mehr auf Kontaktbeschränkungen, sondern auf die Immunisierung von Kontaktpersonen gelegt wird. Ein Feststellungsinteresse der Antragstellerin ergibt sich auch nicht daraus, dass aufgrund der angeordneten Betriebsuntersagung ein erheblicher Eingriff in ihr über Art. 19 Abs. 3 GG auf sie anwendbares Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts10vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 6.7.2016 - 1 BvR 1705/15 -, NJW 2017, 545vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 6.7.2016 - 1 BvR 1705/15 -, NJW 2017, 545 und des Bundesverwaltungsgerichts11siehe insbesondere BVerwG, Urteil vom 16.5. 2013 - 8 C 41/12 -, jurissiehe insbesondere BVerwG, Urteil vom 16.5. 2013 - 8 C 41/12 -, juris gebietet das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen zwar gewichtiger, aber in zeitlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche (Hauptsache-)Entscheidung kaum erlangen kann. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung12vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2017 - 7 B 1/16 -, juris; zustimmend etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 2.12.2021 - 11 LB 231/20 -, jurisvgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2017 - 7 B 1/16 -, juris; zustimmend etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 2.12.2021 - 11 LB 231/20 -, juris für Anfechtungsklagen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht auf die vorgenannten Fälle gewichtiger Grundrechtseingriffe beschränkt, sondern sogar der Auffassung ist, die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG verlange, dass der Betroffene jeden Eingriff in eine Rechtsposition in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüfen lassen könne, wenn sich die kurzfristige Erledigung aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergebe, ist das auf das Normenkontrollverfahren nicht übertragbar. Eine solche weite Auslegung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG ist im vorliegenden Zusammenhang nicht geboten. Der Art. 19 Abs. 4 GG verlangt nicht, dass jeder sich zeitnah erledigende Eingriff in Grundrechte, soweit er nicht als schwerwiegend in dem vorgenannten Sinne anzusehen ist, zur Annahme eines Feststellungsinteresses hinsichtlich der früheren Wirksamkeit einer inzwischen außer Kraft getretenen Rechtsnorm führt. Der Gesetzgeber hat für das Normenkontrollverfahren keine dem § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO vergleichbare Regelung getroffen und nach der Rechtsprechung soll hier die nachträgliche Wirksamkeitskontrolle auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Zwar lag im Fall der Antragstellerin aufgrund des sie damals treffenden Betriebsverbots ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vor. Allerdings bestehen grundsätzliche Bedenken, ob diese Fallgruppe des Fortsetzungsfeststellungsinteresses aufgrund des Art. 19 Abs. 4 GG in diesen Fällen bei einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff auf das Normenkontrollverfahren übertragen werden kann. Die Ausgangssituation ist insoweit eine völlig andere, da es bei der Normenkontrolle nicht um die Entscheidung über einen sich kurzfristig erledigenden, einen Einzelfall betreffenden Verwaltungsakt geht, sondern es aufgrund der Allgemeingültigkeit von Rechtsnormen eine unübersehbare Vielzahl von Betroffenen gibt. Wenn alle Rechtsbetroffenen, die Nachteile durch die „erledigten Normen“ erlitten haben, unabhängig davon, ob damit ein konkreter Nutzen verbunden ist, im Nachhinein die Unwirksamkeit der der Vergangenheit geltenden Normen geltend machen könnten, würde dies zu einer uferlosen Inanspruchnahme nachträglichen gerichtlichen Rechtsschutzes führen. Zwar kann in dem Zusammenhang nicht eingewendet werden, dass die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz habe erlangen können. Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nach Maßgabe der Sachentscheidungsvoraussetzungen grundsätzlich einen Anspruch auf Rechtsschutz in der Hauptsache und nicht nur auf Rechtsschutz in einem Eilverfahren.13vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, jurisvgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris Die Vorschrift garantiert den Rechtsweg nicht nur bei aktuell anhaltenden, sondern auch bei Rechtsverletzungen, die in der Vergangenheit erfolgt sind, allerdings nur unter dem Vorbehalt eines darauf bezogenen (besonderen) Feststellungsinteresses. Ob ein solches Feststellungsinteresse in dem vorliegenden Normenkontrollverfahren mit Blick auf den die Antragstellerin durch das vorübergehende Betriebsverbot treffenden Grundrechtseingriff gegeben ist, erscheint indes bereits wegen ihrer Rechtsform als GmbH fraglich. Gemäß Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte zwar auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach anwendbar sind. Hinsichtlich der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit auf die Antragstellerin bestehen indes keine Bedenken. Allerdings hat dieses Grundrecht neben der erwerbswirtschaftlichen Seite auch einen Persönlichkeitsbezug, da es dem „Streben nach Glückseligkeit“ bzw. der Selbstverwirklichung durch die Ausübung eines Berufs dient.14vgl. Ruffert in: Epping/Hillgruber, GG-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 12 GG Rdnrn. 1, 38vgl. Ruffert in: Epping/Hillgruber, GG-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 12 GG Rdnrn. 1, 38 Diesem persönlichkeitsrechtlichen Aspekt kommt bei inländischen juristischen Personen des Privatrechts wie der Antragstellerin indes keine Bedeutung zu. Bei dieser beschränkt sich die Grundrechtsverwirklichung auf wirtschaftliche Erwerbszwecke. Diesem rein wirtschaftlichen Interesse an Gewinnerzielung wird aber in ausreichendem Maße dadurch Rechnung getragen, dass die Antragstellerin durch die substantiierte Darlegung ihrer Absicht, Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche geltend zu machen, eine nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit der außer Kraft getretenen Norm erreichen kann. Einen darüber hinausreichenden Nutzen der begehrten Feststellungsentscheidung für die Antragstellerin vermag der Senat nicht zu erkennen. Anders als natürliche Personen können juristische Personen insbesondere auch keine Genugtuung darüber empfinden, dass im Nachhinein durch ein Gericht festgestellt wird, dass ihnen Unrecht widerfahren ist. II. Der Normenkontrollantrag wäre darüber hinaus auch unbegründet. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Schließung von Fitness-Studios zum Zeitpunkt der Stellung des Normenkontrollantrags rechtmäßig gewesen ist. Der Senat hat hierzu in seinem kurze Zeit vor dem Erlass der hier in Rede stehenden Fassung der Corona-Verordnung ergangenen Beschluss vom 27.4.2020 – 2 B 134/20 – ausgeführt, dass die Regelung zur Schließung von Fitness-Studios eine ausreichende Grundlage in dem § 32 Satz 1 IfSG gefunden hatte.15vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz –, vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I, Seite 587vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz –, vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I, Seite 587 Darin wurden (und werden) die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für „Maßnahmen“ nach den §§ 28 bis 31 IfSG „maßgebend“ sind, durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Dagegen ist § 16 IfSG entgegen der Ansicht der Antragstellerin hier nicht als Rechtsgrundlage einschlägig gewesen. Ziel dieser Regelung ist es, die Seuchenbekämpfung bereits im Vorfeld, d.h. bevor eine übertragbare Krankheit zum Ausbruch gekommen ist, zu ermöglichen. Auf diese Vorschrift können sich die zuständigen Behörden nur stützen, wenn und solange sich eine übertragbare Krankheit noch nicht oder jedenfalls noch nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich manifestiert hat.16vgl. Ritgen in: Kluckert, Das neue Infektionsschutzrecht, 2. Aufl. 2021, S. 396 Rdnr. 18vgl. Ritgen in: Kluckert, Das neue Infektionsschutzrecht, 2. Aufl. 2021, S. 396 Rdnr. 18 Die Rechtsgrundlagen einerseits des § 16 Abs. 1 IfSG im Vierten Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes "Verhütung übertragbarer Krankheiten" und andererseits des § 28 Abs. 1 IfSG im Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes "Bekämpfung übertragbarer Krankheiten" stehen in einem Exklusivitätsverhältnis zueinander; der Anwendungsbereich des § 16 IfSG ist nur eröffnet, solange eine übertragbare Krankheit noch nicht aufgetreten ist.17vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.5.2020 - 13 MN 124/20 -, juris (m.w.N.)vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.5.2020 - 13 MN 124/20 -, juris (m.w.N.) Wenn demgegenüber - wie im Fall des Coronavirus unstreitig der Fall - eine übertragbare, sich ausbreitende Krankheit festgestellt worden ist, können nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit durch eine Verordnung der Landesregierung getroffen werden. Mit solchen repressiven Bekämpfungsmaßnahmen gehen zulässigerweise auch stets präventive Wirkungen einher; diese sind auch bezweckt. Es wäre widersinnig, wenn die Landesregierung nach Auftreten der Krankheit auf die allgemeinen Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten wie die Erhebung personenbezogener Daten nach § 16 Abs. 1 Satz 2 IfSG oder die Auskunfts- und Betretensrechte nach § 16 Abs. 2 IfSG beschränkt wäre.18vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 7.5.2020 - 1 S 1244/20 -, jurisvgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 7.5.2020 - 1 S 1244/20 -, juris Wegen der Bezugnahme auch auf den Auffangtatbestand über die „notwendigen Schutzmaßnahmen“ beziehungsweise ein Verbot einer „sonstigen Ansammlung“ in dem § 28 Sätze 1 und 2 IfSG bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtsetzungsbefugnis der dazu nach dem Landesrecht berufenen Entscheidungsträger und auch nicht gegen die hinreichende Normklarheit, was den Inhalt der Verordnungsermächtigung angeht.19vgl. bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 - und - 2 B 130/20 -, jurisvgl. bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 - und - 2 B 130/20 -, juris Dass die §§ 28 Satz 4, 32 Satz 3 IfSG den Verordnungsgeber zumindest nicht ausdrücklich zu einer Einschränkung auch der Grundrechte aus Art. 12 und Art. 14 GG ermächtigen, ist formal unbedenklich. Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 3 GG gilt nur für so genannte echte „Eingriffsvorbehalte“, nicht jedoch für grundrechtlich besonders vorgesehene Befugnisse des Normgebers zur Inhaltsbestimmung in Form so genannter Schranken- oder Ausgestaltungsvorbehalte.20vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.3.2022 – 2 C 108/20 –; zur Abgrenzung etwa Hofmann in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG 14. Auflage 2018, Art. 19 Rn 14vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.3.2022 – 2 C 108/20 –; zur Abgrenzung etwa Hofmann in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG 14. Auflage 2018, Art. 19 Rn 14 Der vor der Gesetzesänderung zum 28.3.2020 umstrittenen Frage, ob der in dem unveränderten § 32 IfSG in Bezug genommene § 28 IfSG die getroffenen Anordnungen, hier speziell mit Blick auf die von der Antragstellerin angesprochene zeitweilige Betriebsuntersagung inhaltlich trägt, ist auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Normenkontrollantrags bereits geltenden Neufassung der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zu bejahen.21so unter Verweis auf die textliche Anlehnung an § 34 BSeuchG a.F sowie zur Entstehungsgeschichte etwa VGH München, Beschlüssen vom 30.3.2020 – 20 NE 20.632 und 20 NE 20.631 –, beide bei Juris, jedenfalls in der Neufassung vom März 2020 trotz der Formulierung als „Generalklausel“ auch keine Bedenken gegen eine hinreichende inhaltliche Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) bestehen, was Inhalt, Zweck und Ausmaß der übertragenen Rechtssetzungsbefugnisse angehtso unter Verweis auf die textliche Anlehnung an § 34 BSeuchG a.F sowie zur Entstehungsgeschichte etwa VGH München, Beschlüssen vom 30.3.2020 – 20 NE 20.632 und 20 NE 20.631 –, beide bei Juris, jedenfalls in der Neufassung vom März 2020 trotz der Formulierung als „Generalklausel“ auch keine Bedenken gegen eine hinreichende inhaltliche Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) bestehen, was Inhalt, Zweck und Ausmaß der übertragenen Rechtssetzungsbefugnisse angeht Danach trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn „Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider“ festgestellt werden,22vgl. insoweit die täglichen Lageberichte und Feststellungen des nach § 4 Abs. 1 IfSG insoweit zuständigen Robert-Koch-Instituts (RKI) zur „Corona-Virus-Krankheit-2019“, zuletzt vom 21.4.2020, wonach bezogen auf das Saarland 2381 Fälle bestätigt sindvgl. insoweit die täglichen Lageberichte und Feststellungen des nach § 4 Abs. 1 IfSG insoweit zuständigen Robert-Koch-Instituts (RKI) zur „Corona-Virus-Krankheit-2019“, zuletzt vom 21.4.2020, wonach bezogen auf das Saarland 2381 Fälle bestätigt sind soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Wird ein Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider festgestellt, begrenzt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG indes den Handlungsrahmen der Behörde nicht dahin, dass allein Schutzmaßnahmen gegenüber der festgestellten Person in Betracht kommen. Die Vorschrift ermöglicht Regelungen gegenüber einzelnen wie mehreren Personen. Vorrangige Adressaten sind zwar die in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG benannten Personengruppen. Bei ihnen steht fest oder besteht der Verdacht, dass sie Träger von Krankheitserregern sind, die bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 1 bis Nr. 3 IfSG verursachen können. Wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr, eine übertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, sind sie schon nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehr- und Polizeirechts als "Störer" anzusehen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können aber auch (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen.23vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.4.2020 - 13 MN 77/20 -, juris (m.w.N)vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.4.2020 - 13 MN 77/20 -, juris (m.w.N) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war die vorübergehende Schließung von Fitness-Studios zur Bekämpfung der Corona-Pandemie auch verhältnismäßig, Es handelte sich um ein geeignetes Mittel zur Eindämmung der Verbreitung des Virus SARS-CoV-2. Die Regelung des § 7 Abs. 4 VO-CP bezweckte den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwersterkrankter Menschen. Es entspricht der fachwissenschaftlichen Erkenntnislage insbesondere des Robert-Koch-Instituts (RKI), dass durch eine weitgehende Reduzierung persönlicher menschlicher Kontakte die Ausbreitung des sich im Wege einer Tröpfcheninfektion besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren neuartigen Coronavirus verlangsamt und die Infektionsdynamik verzögert wird. Beim Betrieb eines Fitness-Studios kann es selbst in dem Fall, dass dieses vom Kunden ohne Begleitung aufgesucht wird, regelmäßig zu einer Vielzahl von solchen Kontakten kommen, sei es mit den Beschäftigten oder anderen Kunden. Vor allem aber ist durch die von einer gesteigerten körperlichen Anstrengung geprägte Art der sportlichen Betätigung in geschlossenen Räumen regelmäßig der verstärkte und weiterreichende Ausstoß von - potentiell infektiösen - Aerosolen24Aerosol = feine Verteilung fester oder flüssiger Stoffe in Gasen oder in der LuftAerosol = feine Verteilung fester oder flüssiger Stoffe in Gasen oder in der Luft konkret zu befürchten.25vgl. ebenso OVG Weimar, Beschluss vom 8.4.2020 - 3 EN 245/20 - und OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.4.2020 - 13 MN 77/20 -, jeweils bei jurisvgl. ebenso OVG Weimar, Beschluss vom 8.4.2020 - 3 EN 245/20 - und OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.4.2020 - 13 MN 77/20 -, jeweils bei juris Die Schließung dieser Art von Sportstätten ist daher grundsätzlich geeignet, die Entstehung von Infektionsketten zu vermeiden. Die Regelung war auch erforderlich. Es lässt sich nicht feststellen, dass andere zur Erreichung des seuchenpolizeilichen Ziels der Verhinderung weiterer ungebremster Ausbreitung von Infektionen mit dem Corona-Virus möglicherweise ebenfalls geeignete Maßnahmen (wie z.B. Hygieneauflagen) in ihrer Wirkung dem vom Antragsgegner angeordneten vorübergehenden Betriebsverbot für Fitness-Studios in dem Bereich gleichkamen und daher als milderes Mittel „zwingend“ in Betracht zu ziehen gewesen wären. In einer durch eine Reihe von Unsicherheiten und durch sich fortlaufend verändernde Erkenntnislagen geprägten Situation war und ist dem Verordnungsgeber ein Einschätzungsspielraum auch im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen. Die vorübergehende Schließung ihres Fitness-Studios führte auch nicht zu einer unangemessenen Belastung der Antragstellerin. Der mit der Beschränkung verbundene Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 und 14 GG dürfte fraglos nicht unerhebliche Umsatzeinbußen zur Folge gehabt haben. Diese wurden allerdings zunächst kurzfristig durch die Corona-Soforthilfen, die sich nach den eigenen Angaben der Antragstellerin auf einen Betrag in Höhe von bis zu 25.000,00 € beliefen, abgemildert. Hinzu kommt, dass die Beschränkung bis zum 17.5.2020 zeitlich befristet gewesen ist und auch nicht verlängert wurde. Der Antragstellerin war daher lediglich für einen überschaubaren Zeitraum der Betrieb ihres Fitness-Studios zur Eindämmung der Corona-Pandemie untersagt. Die von der Antragstellerin geltend gemachte Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG lag ebenfalls nicht vor. In seiner Ausprägung als Willkürverbot gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, dass der Gesetzgeber im konkreten Zusammenhang von mehreren möglichen Lösungen die zweckmäßigste oder gar die „vernünftigste“ wählt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist erst anzunehmen, wenn offenkundig ist, dass sich für die angegriffene normative Regelung und eine durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt.26vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03 –, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. „Elementelehre“ beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03 –, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. „Elementelehre“ beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte Das ist hier nicht der Fall. Der maßgebliche Unterschied etwa zu Einkaufszentren und Supermärkten sowie gegenüber Bau- und Gartenmärkten liegt darin, dass sich in seinem Fitnessstudio beim Betrieb auf vergleichsweise engem Raum eine Ansammlung nicht nur anwesender, sondern körperlich trainierender Personen befindet, die unter körperlicher Belastung ein gesteigertes Atemverhalten an den Tag legen und auch in vermehrtem Umfang Schweiß produzieren. Insoweit lag ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung vor. Ganz allgemein ergibt sich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht bereits daraus, dass die Verordnung keine einheitlichen Ge- und Verbote für alle unternehmerischen Tätigkeiten in den Bereichen Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen vorsieht. Auch die insoweit getroffene Unterscheidung kann sachlich gerechtfertigt sein. Dabei sind alle relevanten Belange zu berücksichtigen einschließlich der Auswirkungen der Ge- und Verbote für die jeweils betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten insbesondere zur Grundversorgung der Bevölkerung.27vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.4.2020 - 13 MN 77/20 -, jurisvgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.4.2020 - 13 MN 77/20 -, juris Der Normenkontrollantrag ist daher auch in der Sache zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. B e s c h l u s s Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung in dem Beschluss des Senats vom 14.5.2020 auf 20.000,- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragstellerin betreibt ein Fitness-Studio im Saarland. Mit ihrem am 14.5.2020 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag wandte sie sich gegen den § 7 Abs. 4 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) in der Fassung vom 2.5.2020 (Amtsbl. S. 284), durch den ihr der Betrieb ihres Fitness-Studios untersagt wurde. Nachdem der Betrieb von Fitness-Studios durch die ab dem 18.5.2020 gültige Neufassung der Verordnung des Antragsgegners vom 15.5.2020 (Amtsbl. S 318) unter Einhaltung der Vorgaben des § 7 Abs. 7 Nr. 1 bis 10 VO-CP wieder erlaubt worden war, erklärten die Beteiligten das auf die Außervollzugsetzung der genannten Norm gerichtete Eilverfahren - 2 B 183/20 - für erledigt. Dieses Verfahren wurde daraufhin mit Beschluss des Senats vom 15.6.2020 eingestellt. Die Antragstellerin hatte im Normenkontrollverfahren zunächst beantragt, den § 7 Abs. 4 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der Fassung vom 2.5.2020 für unwirksam zu erklären, soweit ihr darin der Betrieb von Fitness-Studios untersagt wird. Zur Begründung hatte die Antragstellerin vorgetragen, die von dem Antragsgegner angeführte Ermächtigungsgrundlage (§§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG) greife nicht. § 16 IfSG ermächtige als Präventions-Generalklausel zur Anordnung aller notwendigen Schutzmaßnahmen, während § 28 IfSG die korrespondierende Bekämpfungs-Generalklausel sei. Beide Ermächtigungsgrundlagen stünden nebeneinander. Notwendige aber nicht hinreichende Bedingung für Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG sei, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, mithin in dem Fitness-Studio Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt worden seien. Der Betrieb von Fitness-Studios sei jedoch nicht eingestellt worden, weil dort Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt worden seien. Es gebe keinen bekannten Fall im Zusammenhang mit dem Betrieb des Studios. Die Verordnung habe allein präventiven Charakter, verbunden mit dem Ziel, die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Virus zu reduzieren. Damit sei alleine der Anwendungsbereich des Vierten Abschnitts des IfSG und dort des § 16 IfSG eröffnet. Für solche Maßnahmen wäre der Antragsgegner aber nicht zuständig. Insbesondere fehle es insoweit auch an einer Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der streitgegenständlichen Verordnung. Zwar möge es sein, dass auch Maßnahmen nach § 28 IfSG durchaus Nichtstörer treffen könnten. Gleichwohl bleibe in diesen Fällen Voraussetzung, dass in dem Zusammenhang konkret Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt worden seien. Entschädigungsrechtlich mache es einen erheblichen Unterschied, ob eine Maßnahme auf § 16 IfSG oder auf § 28 IfSG gestützt werde. Für Maßnahmen nach § 16 IfSG eröffne der § 65 IfSG Entschädigungsansprüche, wohingegen für Maßnahmen nach den §§ 28 ff. IfSG Entschädigungsansprüche nur nach Maßgabe des § 56 IfSG möglich seien, mithin nur im Falle eines Beschäftigungsverbotes gemäß § 31 IfSG. Durch die fehlerhafte Rechtsanwendung des § 28 IfSG sei sie, die Antragstellerin, in ihren gesetzlichen Entschädigungsansprüchen des § 65 IfSG präkludiert und damit auf Amtshaftungsansprüche reduziert. Insoweit legitimiere § 28 Abs. 1 IfSG auch nicht die Möglichkeit des Ausspruchs eines Tätigkeitsverbotes unabhängig von § 31 IfSG. Zudem wäre die Maßnahme unverhältnismäßig, da aufgrund des dargestellten Haftungsregimes des IfSG die gleiche Maßnahme nach § 16 IfSG verhältnismäßiger wäre. Unabhängig davon verstoße § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Außerdem verdränge die im Hinblick auf die geregelte Maßnahme speziellere Vorschrift des § 31 IfSG die Auffangnorm des § 28 IfSG. Unabhängig davon eröffne § 32 IfSG i.V.m. § 28 IfSG dem Verordnungsgeber nicht das Recht, so schwerwiegend in die Grundrechte (Art. 2 Abs. 1, 12, 14 GG) einzugreifen. Selbst wenn sich der Antragsgegner erfolgreich auf § 32 IfSG berufen könnte, wäre das Betriebsverbot nicht von dessen Regelungskompetenz erfasst. Die Betriebsstilllegung verletze sie in ihren Grundrechten gemäß Art. 12 GG, namentlich die Berufsausübungsfreiheit, auf die sie sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG berufen könne. § 32 Satz 3 IfSG schränke jedoch ausdrücklich nicht die Grundrechte gemäß Art. 12 GG ein, so dass mangels notwendigen Gesetzesvorbehalts gemäß Art. 19 Abs. 1 GG das Berufsausübungsverbot verfassungswidrig sei. Dem Zitiergebot genüge im Hinblick auf die angegriffene Verordnung auch nicht Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Verordnung habe im angegriffenen Umfang keinen berufsregelnden Inhalt, sondern verbiete im Ergebnis die berufliche Tätigkeit. Ein Berufsverbot bedürfe aber der Zitierung. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage, aufgrund welcher Datenlage und unter Berücksichtigung welcher Parameter der Antragsgegner seine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführe. Es sei nicht ersichtlich, was den Antragsgegner veranlasst habe, Bau- und Gartenmärkte zu erlauben. Ebenso sei nicht erkennbar, aufgrund welcher Datenlage der Antragsgegner davon ausgehe, dass er die Betriebsöffnungen der ab § 7 Abs. 6 VO-CP privilegierten Unternehmen verantworten könne, eine Öffnung ihres Fitness-Studios jedoch nicht. Es gebe keine Rechtfertigung, ihren Gewerbebetrieb anders zu behandeln als die erlaubten Gewerbe. So sei es ohne weiteres möglich, dass sie ihren Betrieb so führe, wie dies etwa in Nordrhein-Westfalen erlaubt sei. Vor diesem Hintergrund verstoße die Verordnung in dem angegriffenen Umfang gegen Art. 3 GG. Nicht sie, die Antragstellerin, habe ihre relative Ungefährlichkeit zu beweisen; vielmehr habe der Antragsgegner die erheblichen Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen. Es sei nicht erkennbar, wieso die Öffnung von Einkaufszentren kein Kollabieren des Gesundheitssystems befürchten lasse, der Betrieb eines Fitness-Studios aber gleichwohl. Der Antragsgegner sei allenfalls ermächtigt, notwendige Maßnahmen zu ergreifen. Geeignete Maßnahmen reichten insoweit nicht aus. Ebenso geeignet bzw. sogar noch geeigneter wäre, dass die Bürgerinnen und Bürger ihre Wohnung nicht mehr verlassen dürften oder nur zu bestimmten Zeiten. Die Soforthilfemaßnahmen durch Zahlung eines Betrags in Höhe von bis zu 25.000,00 € stelle nur einen „Tropfen auf den heißen Stein“ dar. Seit März 2020 sinke die monatliche Mortalitätsrate im Vergleich zu den Vorjahren kontinuierlich. Trotz der Pandemie liege eine Untersterblichkeit vor. So habe die Grippewelle 2017/2018 in 90 Tagen etwa 25.100 Menschen das Leben gekostet. Während dieser Zeit sei das öffentliche Leben in keiner Weise eingeschränkt worden. Die Antragstellerin hat auf die Anfrage des Gerichts, ob die Hauptsache nach Außerkrafttreten der die Betriebsuntersagung für Fitness-Studios anordnenden Norm für erledigt erklärt wird, mitgeteilt, dass das Verfahren als Fortsetzungsfeststellungsverfahren fortgeführt werden solle, da sie die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen beabsichtige. Daraus ergebe sich ein Feststellungsinteresse. Dieses folge zudem aus Art. 19 Abs. 4 GG, d.h. konkret aus den erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigungen. Die Antragstellerin nimmt hierzu auf ihr Vorbringen im Eilverfahren – 2 B 183/20 – Bezug. Sie macht ergänzend zu ihrem früheren Vortrag geltend, die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der gerügten Grundrechtseingriffe liege ausschließlich bei dem Antragsgegner. Dieser habe dazulegen und zu beweisen, dass das gerügte Verbot notwendig und erforderlich gewesen sei, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern. Notwendige Bedingung hierfür sei, dass der Antragsgegner überhaupt konkrete Erkenntnisse über die epidemiologische Betriebsgefahr von Fitness-Studios dem Verbot zugrunde legen könne. Auf solche könne er sich jedoch nicht stützen, da auch das Robert-Koch-Institut (RKI) während der gesamten Pandemie von einem diffusen Infektionsgeschehen ausgegangen sei. Es stelle sich die Frage, weshalb der Betrieb von Fitness-Studios nicht unter Auflagen erlaubt worden sei. Damit lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 IfSG nicht vor, abgesehen davon, dass diese Vorschrift als Auffangnorm verfassungswidrig im Hinblick auf das gerügte Betriebsverbot sei. Die Antragstellerin beantragt nunmehr, festzustellen, dass der § 7 Abs. 4 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 2.5.2020 unwirksam war, soweit darin der Betrieb von Fitness-Studios untersagt wurde. Der Antragsgegner beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner macht geltend, der Normenkontrollantrag sei unzulässig. Er richte sich gegen eine untergesetzliche Rechtsnorm, die bereits am 17.5.2020 außer Kraft getreten sei. Zudem habe der Senat mit Beschluss vom 27.4.2020 – 2 B 134/20 – bereits Eilanträge mehrerer Inhaber von Fitness-Studios im Saarland auf vorläufige Außervollzugsetzung des seinerzeit geltenden § 5 Abs. 3 VO-CP vom 17.4.2020, soweit die Vorschrift Fitness-Studios betroffen habe, zurückgewiesen. Auch andere Obergerichte und das Bundesverfassungsgericht hätten Anträge auf vorläufige Außervollzugsetzung entsprechender Regelungen zur Schließung von Fitness-Studios abgelehnt. Vor diesem Hintergrund könne auch nicht angenommen werden, dass die Antragstellerin ein besonderes berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit darlegen könne, da die außer Kraft getretene Rechtsvorschrift keine Rechtswirkung mehr entfalte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 2 B 183/20 Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.