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Beschluss

1 L 948/20.MZ

VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAINZ:2020:1208.1L948.20.MZ.00
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Leitsätze
1. § 10 Abs. 2 der 13. CoBeLVO (juris: CoronaVV RP 13) umfasst alle (gewerblichen) Saunen und Thermen sowie entsprechende ähnliche Einrichtungen. Ein Wellnessbetrieb, in dem Kunden separate, mit unterschiedlichen Angeboten (z.B. Sauna, Whirlpool, Schwebeliege) ausgestattete Spa-Bereiche buchen, welche von maximal zwei bzw. drei Personen genutzt werden dürfen, ist daher von § 10 Abs. 2 der 13. CoBeLVO (juris: CoronaVV RP 13) erfasst. Dass Solarien bzw. Sonnenstudios keiner Betriebsschließung unterliegen, führt zu keiner ungerechtfertigten Ungleichbehandlung, da ein wesentlicher Unterschied zwischen Solarien bzw. Sonnenstudios und einem Wellnessbetrieb im vorbezeichneten Sinne in der Anzahl der gemeinsamen Nutzer der jeweiligen Angebote liegt.(Rn.18) 2. § 10 Abs. 2 der 13. CoBeLVO (juris: CoronaVV RP 13) begegnet zumindest bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. (Rn.20)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 10 Abs. 2 der 13. CoBeLVO (juris: CoronaVV RP 13) umfasst alle (gewerblichen) Saunen und Thermen sowie entsprechende ähnliche Einrichtungen. Ein Wellnessbetrieb, in dem Kunden separate, mit unterschiedlichen Angeboten (z.B. Sauna, Whirlpool, Schwebeliege) ausgestattete Spa-Bereiche buchen, welche von maximal zwei bzw. drei Personen genutzt werden dürfen, ist daher von § 10 Abs. 2 der 13. CoBeLVO (juris: CoronaVV RP 13) erfasst. Dass Solarien bzw. Sonnenstudios keiner Betriebsschließung unterliegen, führt zu keiner ungerechtfertigten Ungleichbehandlung, da ein wesentlicher Unterschied zwischen Solarien bzw. Sonnenstudios und einem Wellnessbetrieb im vorbezeichneten Sinne in der Anzahl der gemeinsamen Nutzer der jeweiligen Angebote liegt.(Rn.18) 2. § 10 Abs. 2 der 13. CoBeLVO (juris: CoronaVV RP 13) begegnet zumindest bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. (Rn.20) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, der zuletzt darauf gerichtet ist, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass § 10 Abs. 2 der Dreizehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (13. CoBeLVO) vom 27. November 2020 (GVBl. 2020, 649) – bzw. die zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils gültige CoBeLVO – dem Betrieb der Antragstellerin in den in der A-Str. XXX in N. gelegenen Räumen für die Vermietung von Räumen zu Wellness-Zwecken gemäß dem vorgelegten Schutz- und Hygienekonzept nicht entgegensteht, soweit die jeweils geltenden Vorgaben der gültigen Corona-Bekämpfungsverordnung sowie zum sonstigen örtlichen Infektionsschutz eingehalten werden, hat keinen Erfolg. Die Umstellung des Antrags von der Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (12. CoBeLVO) vom 30. Oktober 2020 (GVBl. 2020, 589) auf die am 1. Dezember 2020 in Kraft getretene 13. CoBeLVO ist zwar aus Gründen der Prozessökonomie als sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog zu werten und damit zulässig (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. Juli 2020 – 6 B 10669/20 –, juris Rn. 5; OVG Bremen, Beschluss vom 7. Mai 2020 – 1 B 129/20 –, juris Rn. 14). Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig (nachfolgend I). Es fehlt jedoch an der Begründetheit des Antrags (nachfolgend II). I) Der Antrag ist zulässig. 1) Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Es ist anerkannt, dass ein streitiges Rechtsverhältnis auch durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO festgestellt werden kann (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 6. Juli 2020 – 6 B 10669/20.OVG –, S. 2 des Beschlussabdrucks – BA –, und vom 29. August 2018 – 6 B 10774/18 –, juris Rn. 6). Ein solches streitiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO ist vorliegend gegeben. Zwischen den Beteiligten besteht ein streitiges Rechtsverhältnis, da die Anwendung von § 10 Abs. 2 der 13. CoBeLVO auf einen bestimmten Lebenssachverhalt, nämlich den von der Antragstellerin beabsichtigten Wellnessbetrieb, streitig ist und sich hieraus Folgen für die Rechte und Pflichten der Beteiligten ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 8 C 19/09 –, juris Rn. 24 f.). Das Begehren der Antragstellerin richtet sich auch nicht auf die Feststellung der Ungültigkeit der betreffenden Norm, so dass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht die Sperrwirkung des § 47 VwGO entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010, a.a.O., juris Rn. 25). Da sich aus § 10 Abs. 2 der 13. CoBeLVO eine unmittelbare (bußgeldbewehrte, § 23 Nr. 41 der 13. CoBeLVO) Verpflichtung ergibt und eine Konkretisierung oder Individualisierung durch Maßnahmen des Verwaltungsvollzugs insoweit grundsätzlich nicht vorgesehen ist, war der Antrag direkt gegen den Normgeber zu richten (vgl. konkret hierzu: Beschluss der Kammer vom 19. November 2020 – 1 L 913/20.MZ –, m.w.N.; vgl. allgemein hierzu: BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010, a.a.O., juris Rn. 30; Posser/Wolff, VwGO, Stand: April 2020, § 43 Rn. 30; Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 43 Rn. 68). 2) Die Antragstellerin ist auch in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erscheint es nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Antragstellerin in eigenen subjektiven Rechten, insbesondere in den Rechten aus Art.12 Abs.1 des Grundgesetzes (GG) und Art.3 Abs.1GG (jeweils i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) verletzt ist. Dies gilt sowohl für den Fall, dass der von der Antragstellerin beabsichtigte Wellnessbetrieb seitens des Antragsgegners in rechtswidriger Weise unter die Verbotsnorm des § 10 Abs. 2 der 13. CoBeLVO subsumiert wird, als auch für den Fall der Einschlägigkeit der Vorschrift. 3) Auch im Übrigen sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben. Insbesondere ist ein Rechtsschutzbedürfnis anzunehmen, denn der Antragstellerin ist es – auch mit Blick auf die Bußgeldbewehrung in § 23 Nr. 41 der 13. CoBeLVO – nicht zuzumuten, auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung ihren Wellnessbetrieb zu öffnen und erst gegen einen etwaigen künftigen Bußgeldbescheid Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. VG München, Beschluss vom 3. Juni 2020 – M 26 E 20.2218 –, juris Rn. 21). II) Der Antrag ist allerdings unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen (auch) zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung). Liegen diese Voraussetzungen vor, muss das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 23 ff.; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Januar 2020, § 123 Rn. 132). Die Antragstellerin begehrt hier bei sachgerechter Auslegung mit der einstweiligen Anordnung vorläufig das Gleiche, was sie dem Grunde nach auch in einem Hauptsacheverfahren beantragen müsste, nämlich die Feststellung, dass die Vorschriften der 13. CoBeLVO kein Verbot der Öffnung ihres Wellnessbetriebs begründen, so dass eine grundsätzlich dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung widersprechende – im Hinblick auf die Geltungsdauer der 13. CoBeLVO bis zum 20. Dezember 2020 – voraussichtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache vorliegt. Um einen effektiven Rechtsschutz unter Beachtung der betroffenen Grundrechte zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), kann das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Einzelfall ausnahmsweise nachrangig sein. Allerdings kann in einer solchen Konstellation die einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, insbesondere anders nicht abwendbaren Nachteilen für den Antragsteller führt, die sich auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht ausgleichen lassen. Zudem muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –, juris Rn. 17; BVerwG; Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9/12 –, juris Rn. 22, und Beschluss vom 3. August 1999 – 2 VR 1/99 –, juris Rn. 24; OVG RP, Beschlüsse vom 11. Mai 2020 – 2 B 10626/20.OVG –, S. 3 BA, und vom 22. August 2018 – 2 B 11007/19 –, juris Rn. 5). Vorliegend hat die Antragstellerin das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht. Nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist zunächst nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der von ihr beabsichtigte Wellnessbetrieb nicht von der Verbotsnorm des § 10 Abs. 2 der 13. CoBeLVO erfasst ist (nachfolgend 1). Ebenso wenig stellt es sich als hochgradig wahrscheinlich dar, dass sich das in § 10 Abs. 2 der 13. CoBeLVO geregelte Öffnungsverbot für Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird (nachfolgend 2). Auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kommt es demnach nicht an. 1) § 10 Abs. 2 der 13. CoBeLVO findet auf den Wellnessbetrieb der Antragstellerin, dessen Eröffnung ursprünglich für den 16. November 2020 geplant gewesen ist, aller Voraussicht nach Anwendung. § 10 der 13. CoBeLVO ist Bestandteil des Teils 5 der 13. CoBeLVO, welcher ausweislich der Überschrift die Bereiche „Sport und Freizeit“ regelt; § 10 der 13. CoBeLVO ist mit „Sport“ überschrieben. Gemäß § 10 Abs. 2 der 13. CoBeLVO sind Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen geschlossen. Die Antragstellerin beabsichtigt, in Räumlichkeiten in N. ein Private-Spa-Konzept („XXX“) zu eröffnen. Die Kunden sollen stundenweise separate Privaträume anmieten können, in denen sich verschiedene Wellness-Einrichtungen befinden. Ausweislich der mit der Antragsschrift vorgelegten Betriebsbeschreibung sollen insgesamt 15 Spa-Bereiche errichtet werden, die in drei Kategorien unterteilt sind. Dabei befindet sich in jedem Spa-Bereich ein Whirlpool, eine Saune, eine Dusche, ein WC, eine Schwebeliege, ein Smart TV, ein Touchpanel, eine Garderobe sowie eine Durchreiche. Die „XXX“ ist zusätzlich mit einer Massageliege, Eisschale und Regendusche ausgestattet; bei der „XXX“ kommen eine Massage- und Sonnenwiese, Eisschale, Regen-, Nebel- und Wasserfalldusche hinzu. Die einzelnen Spa-Bereiche dürfen in der Regel von maximal drei Gästen pro Spa-Bereich genutzt werden; das ebenfalls mit der Antragsschrift vorgelegte Hygienekonzept der Antragstellerin sieht hiervon abweichend eine maximale Personenzahl von zwei Gästen pro Spa-Bereich vor. Ausgehend von diesen vorgelegten Konzepten spricht aus Sicht der Kammer vieles dafür, dass es sich bei dem Betrieb der Antragstellerin um eine „ähnliche Einrichtung“ im Sinne des § 10 Abs. 2 der 13. CoBeLVO handelt. Die Spa-Bereiche der Antragstellerin sind – wie vorstehend dargestellt – alle mit den in § 10 Abs. 2 der 13. CoBeLVO ausdrücklich aufgeführten Saunen ausgestattet und verfügen darüber hinaus über Einrichtungen, welche in – den ebenfalls in § 10 Abs. 2 der 13. CoBeLVO ausdrücklich genannten – Thermen üblich sind (z.B. Whirlpools, Massageliegen, Massage- und Sonnenwiese). Der Umstand, dass die Kunden einzelne Spa-Bereiche buchen und es daher nicht zu einer Durchmischung der Kunden kommt, dürfte für die Frage der Einordnung in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 der 13. CoBeLVO ohne Belang sein. Denn § 10 Abs. 2 der 13. CoBeLVO spricht allgemein – d.h. ohne weitere Einschränkungen – von „Saunen“ und „Thermen“ und erfasst damit alle (gewerblichen) Saunen und Thermen sowie entsprechende ähnliche Einrichtungen (ähnlich in einem vergleichbaren Fall: VG Regensburg, Beschluss vom 19. November 2020 – RN 14 E 20.2768 –, juris Rn. 37). Eine Ausnahmemöglichkeit für bestimmte Einrichtungen, die wegen der Besonderheiten des Einzelfalls aus infektiologischen Gründen als „unproblematisch“ eingestuft werden, sieht die 13. COBeLVO hingegen nicht vor. Eine anderweitige Interpretation – auch im Wege der von der Antragstellerin geltend gemachten verfassungskonformen Auslegung – kommt vorliegend nicht in Betracht, da der (hier eindeutige) Wortlaut die Grenze der Auslegung bildet und der Wille des Verordnungsgebers, sämtliche gewerbliche Freizeiteinrichtungen unabhängig von ihrem konkreten Infektionsrisiko zur Verringerung der zwischenmenschlichen Kontakte einstweilen wegen der derzeit angespannten Infektionszahlen zu untersagen, in der Gesamtschau der Regelungen der 13. CoBeLVO eindeutig zutage tritt (vgl. VG Regensburg, a.a.O., juris Rn. 37 m.w.N.). Dieser Wille des Verordnungsgebers ist inzwischen auch in der Begründung der 13. CoBeLVO (abrufbar unter www.corona.rlp.de) dokumentiert. Dort wird als konzeptioneller Ausgangspunkt der Verordnung nicht die Ansteckungswahrscheinlichkeit für Teilnehmer bestimmter Veranstaltungen oder Aktivitäten, sondern die Reduzierung von sozialen Kontakten auf ein absolut zwingendes Maß genannt und ausgeführt, dass die Kontaktbeschränkungen vor allem den Bereich der Freizeitgestaltung treffen, da dort mit längerdauernden sozialen Begegnungen von Menschen zu rechnen sei (vgl. zum Konzept des Verordnungsgebers auch die Ausführungen weiter unten im Zusammenhang mit der „Notwendigkeit“ der Maßnahme). Letzteres trifft jedoch auch auf den hier streitgegenständlichen Betrieb der Antragstellerin zu, denn auch dort kommt es – wenn auch weniger als in klassischen Saunen und Thermen, in denen die Angebote gleichzeitig von einer größeren Anzahl von Personen genutzt werden – zu längerdauernden Begegnungen von (nicht notwendigerweise aus einem Haushalt stammenden) Menschen. Dies gilt in erster Linie für den Bereich der Spa-Bereiche, die auch bei Zugrundelegung des Hygienekonzepts der Antragstellerin von zwei Personen gleichzeitig genutzt werden können; aber auch im Ein- und Ausgangsbereich können Begegnungen von Menschen selbst bei guter Planung nie gänzlich ausgeschlossen werden. Dass das Verwaltungsgericht München für einen (vergleichbaren) Betrieb der Antragstellerin in München – als Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung – festgestellt hat, dass § 11 Satz 5 der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV) vom 29. Mai 2020 sowie inhaltsgleiche Nachfolgeregelungen dem Betrieb bei Einhaltung bestimmter Schutzmaßnahmen nicht entgegenstehen (VG München, Beschluss vom 3. Juni 2020 – M 26 E 20.2218 –, juris), zwingt hier – ungeachtet der fehlenden Bindungswirkung dieses Beschlusses für das vorliegende Verfahren – zu keiner anderen Beurteilung. Denn dieser Beschluss des Verwaltungsgerichts München ist nach dem ersten Lockdown während der Phase des Anfahrens der wirtschaftlichen Betätigung ergangen (vgl. hierzu VG München, a.a.O., juris Rn. 35), während es in der jetzigen Phase der Pandemie (wieder) um das Unterbinden aller nicht zwingend nötigen sozialen Kontakte – unter Aufrechterhaltung bestimmter gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Bereiche – geht. Vor diesem Hintergrund erscheint es daher zumindest fraglich, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München, die ausweislich des Tenors nur für „inhaltsgleiche“ Nachfolgeregelungen gilt, immer noch Geltung beansprucht (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 19. November 2020 – RN 14 E 20.2768 –, juris Rn. 45). 2) Es kann auch nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich das in § 10 Abs. 2 der 13. CoBeLVO geregelte Öffnungsverbot im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird. a) Rechtsgrundlage für § 10 Abs. 2 der 13. CoBeLVO sind die § 32 Satz 1 i.V.m. mit § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG). In § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Soweit die Antragstellerin – auch noch nach Einführung und Inkrafttreten des § 28a IfSG – Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage hat und diesbezüglich geltend macht, dass der Bundestag die Anwendung der Grundrechtsbeschränkungen weiterhin der Bundesregierung überlasse, vermag sie damit jedenfalls im hier vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht durchzudringen. Gerade im Hinblick auf die Regelungsgegenstände der in Rede stehenden Verordnung aus dem Bereich des Infektionsschutzes – als besonderem Gefahrenabwehrrecht – muss eine behauptete Verfassungswidrigkeit in einem Eilverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit feststellbar sein (vgl. OVG RP, Beschluss vom 9. November 2020 – 6 B 11345/20.MZ –, S. 4 BA – [noch zu § 28 Abs. 1 IfSG]). Hiervon kann aber nicht mehr ausgegangen werden, nachdem der Gesetzgeber die Verordnungsermächtigung durch Einführung des § 28a IfSG im Hinblick auf Dauer, Reichweite und Intensität möglicher Maßnahmen zumindest präzisiert hat. b) Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie war gemäß § 32 Satz 2 IfSG i.V.m. § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSGDV) vom 10. März 2010 für den Erlass der entsprechenden infektionsschutzrechtlichen Schließungsanordnung in der 13. CoBeLVO zuständig. Auch im Übrigen bestehen in formeller Hinsicht keine Bedenken. Insbesondere sind die Vorgaben in § 28a Abs. 5 IfSG gewahrt, denn es liegt eine allgemeine Begründung vor (abrufbar unter www.corona.rlp.de) und die 13. CoBeLVO ist auch zeitlich befristet. Dass die Geltungsdauer der 13. CoBeLVO nur 20 Tage beträgt und damit kürzer bemessen ist als die grundsätzlich vorgesehene Geltungsdauer von vier Wochen, ist auf den Umstand der sich danach anschließenden Weihnachtsfeiertage zurückzuführen, für die besondere Regelungen geschaffen werden sollen. c) Die Anordnung von Maßnahmen auf der Grundlage des § 32 Satz 1 i.V.m. mit § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 6 IfSG setzt tatbestandlich voraus, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Dies ist nach den Erkenntnissen des vom Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu vorrangig berufenen Robert-Koch-Instituts (RKI) im Hinblick auf Infektionsfälle mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 bundesweit und damit auch im Land Rheinland-Pfalz nach wie vor der Fall (vgl. Risikobewertung des RKI, Stand: 1. Dezember 2020, sowie Täglicher Lagebericht des RKI, Stand: 8. Dezember 2020, jeweils abrufbar unter www.rki.de). Die zuständige Behörde ist damit zum Handeln verpflichtet (gebundene Entscheidung, vgl. BR-Drs. 566/99, S. 169; BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16/11 –, juris Rn. 23). d) Es kann ferner bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch nicht mit der vorliegend erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner auf der Rechtsfolgenseite mit der in § 10 Abs. 2 der 13. CoBeLVO angeordneten Schließung von Schwimm- und Spaßbädern, Saunen, Thermen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Hinsichtlich Art und Umfang von Bekämpfungsmaßnahmen – also dem „Wie“ des Eingreifens – ist der Behörde in §28 Abs.1 Satz1 IfSG Ermessen eingeräumt (BR-Drs. 566/99, S.169). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Der Gesetzgeber hat §28 Abs.1 IfSG daher als Generalklausel ausgestaltet. Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um notwendige Schutzmaßnahmen handeln muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.März 2012 –3C 16/11–, juris Rn.24). Für die hier streitgegenständlichen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 enthält nunmehr §28a IfSG weitere Vorgaben bzw. Konkretisierungen. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.März 2012, a.a.O.). (1)Vorliegend stellt es sich nicht als hochgradig wahrscheinlich dar, dass die streitgegenständliche Maßnahme nicht notwendig ist. § 28a IfSG benennt in Absatz 1 Maßnahmen, die „insbesondere“ – es handelt sich also nicht um eine abschließende Aufzählung – notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweise nach § 5 Abs. 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag sein können. Unter Nummer 6 wird dabei auch die hier streitgegenständliche Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, genannt. Der Deutsche Bundestag hat unmittelbar nach Verabschiedung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 25. März 2020 durch Beschluss festgestellt, dass „mit Inkrafttreten des § 5 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz aufgrund der derzeitigen Ausbreitung des neuen Coronavirus (SARS-CoV-2) in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite“ besteht (vgl. Deutscher Bundestag: Stenografischer Bericht, 154. Sitzung, 25. März 2020, Tagesordnungspunkt 6a, S. 19169). Am 18. November 2020 wurde der Fortbestand der epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen (vgl. Deutscher Bundestag: Stenografischer Bericht, 191. Sitzung, 18. November 2020, Zusatzpunkt 1 der Tagesordnung, S. 24100). Der Anwendungsbereich des § 28a IfSG ist damit eröffnet. Gemäß § 28a Abs. 3 IfSG sind Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten (Satz 1). Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den Schwellenwerten nach Maßgabe der Sätze 4 bis 12 ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind (Satz 2). Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen (Satz 4). Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen (Satz 5). Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens erwarten lassen (Satz 6). Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere Schutzmaßnahmen in Betracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen (Satz 7). Vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes sind die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen insbesondere bereits dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des jeweiligen Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht (Satz 8). Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben (Satz 9). Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben (Satz 10). Nach Unterschreitung eines in den Sätzen 5 und 6 genannten Schwellenwertes können die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen aufrechterhalten werden, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist (Satz 11). Die in den Landkreisen, Bezirken oder kreisfreien Städten auftretenden Inzidenzen werden zur Bestimmung des nach § 28a Abs. 3 IfSG jeweils maßgeblichen Schwellenwertes durch das RKI im Rahmen der laufenden Fallzahlenberichterstattung auf dem RKI-Dashboard unter der Adresse http://corona.rki.de im Internet veröffentlicht (Satz 12). Die Vorgaben des § 28a Abs. 3 IfSG sind vorliegend gewahrt. Nach den Informationen des RKI liegt die Inzidenz der letzten 7 Tage deutschlandweit bei 147 Fällen pro 100 000 Einwohner. Nahezu alle der 412 Kreise weisen aktuell eine hohe 7-Tage-Inzidenz auf; nur 8 Kreise übermitteln weniger als 25 Fällen pro 100 000 Einwohnern (vgl. zu allem: Täglicher Lagebericht des RKI, Stand: 8. Dezember 2020, abrufbar unter www.rki.de).Gemäß § 28a Abs. 3 Satz 9 IfSG sind somit bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. Dies ist vorliegend geschehen. Die 13. CoBeLVO dient der Umsetzung des Bund-Länder-Beschlusses vom 25. November 2020, mit dem die Verlängerung und teilweise Erweiterung bzw. Verschärfung der bereits am 28. Oktober 2020 auf der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder festgelegten Maßnahmen beschlossen wurde (jeweils abrufbar unter www.bundesregierung.de). Der Bund-Länder-Beschluss vom 28. Oktober 2020 wurde in Rheinland-Pfalz in Gestalt der Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (12. CoBeLVO) vom 30. Oktober 2020 umgesetzt (vgl. die Regierungserklärung der Ministerpräsidentin vom 30. Oktober 2020, abrufbar unter: www.corona.rlp.de). Hiernach sollte angesichts der sogenannten zweiten Welle der Corona-Pandemie mit einer flächendeckenden Strategie für einen begrenzten Zeitraum ein drastischer Verzicht auf direkte Begegnungen von Menschen erreicht werden, um die unkontrollierte Infektionsausbreitung abzuwenden und eine konkret drohende Überforderung des Gesundheitswesens mit unmittelbaren Gefahren für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zu verhindern. Es wurden daher Maßnahmen zur Einschränkung von persönlichen Kontakten, der Freizeitgestaltung sowie in den Bereichen Gastronomie, Hotels und Kultur beschlossen; der Betrieb von Schulen und Kitas sollte hingegen unter Schutzmaßnahmen so lange wie möglich aufrechterhalten werden. Der Verordnungsgeber hatte sich somit für ein Unterbinden nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte unter Aufrechterhaltung bestimmter wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Bereiche entschieden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 9. November 2020 – 6 B 11345/20.OVG –, S. 7 BA). Mit der 13. CoBeLVO wird dieses Konzept weiterhin aufrechterhalten und teilweise verschärft bzw. um weitere Maßnahmen ergänzt. In der Begründung der Verordnung (abrufbar unter www.corona.rlp.de) heißt es hierzu: „Mit Beginn der kälteren Jahreszeit ist die Zahl der Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in nahezu allen Regionen Deutschlands und auch in Rheinland-Pfalz exponentiell angestiegen. Zwar wurde die Dynamik der Neuinfektionen durch die Maßnahmen, die zuletzt mit der Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz getroffen wurden, gebremst. Die Zahlen haben sich, allerdings auf hohem Niveau, stabilisiert. Das ist ein Erfolg, der auf die getroffenen Maßnahmen zurückzuführen ist. Eine Trendwende kann allerdings noch nicht verzeichnet werden. Noch immer ist der kritische Wert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner und Einwohnerinnen in sieben Tagen, bei dem die Gesundheitsämter die Ansteckungen noch nachverfolgen könnten und der als Orientierungsmarke nach § 28a Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes gilt, an in allen Landkreisen und kreisfreien Städten in Rheinland-Pfalz überschritten. Das Ziel einer deutlichen Reduktion der Neuinfektionen ist damit bisher noch nicht erreicht. Durch die im Rahmen der Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz ergriffenen Maßnahmen konnte zwar das exponentielle Wachstum gebremst werden, eine Entwarnung kann jedoch noch nicht gegeben werden. Es ist daher erforderlich, die zeitlich befristeten Maßnahmen, die bereits die Zwölfte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz geregelt hat, mit der Dreizehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz nochmals bis zum 20. Dezember 2020 zu verlängern und um weitere Maßnahmen zu ergänzen. Nur durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung, können die Infektionszahlen so gesenkt werden, dass die Gesundheitsämter Infektionsketten wieder nachverfolgen können. Dies ist erforderlich, um das Infektionsgeschehen aufzuhalten und eine akute nationale Gesundheitsnotlage zu vermeiden.“ Konzeptioneller Ausgangspunkt der 13. CoBeLVO ist dabei – wie bereits bei der 12. CoBeLVO – nicht allein die Ansteckungswahrscheinlichkeit für Teilnehmerinnen und Teilnehmer bestimmter Veranstaltungen bzw. Nutzerinnen und Nutzer bestimmter Einrichtungen. Vielmehr zielt die Strategie zur Verlangsamung des Pandemiegeschehens darauf ab, direkte Begegnungen von Menschen vorübergehend auf ein absolut zwingendes Mindestmaß zu begrenzen und dort, wo Begegnungen stattfinden, die Einhaltung der AHA+AL Regeln (Abstand, Hygienemaßnahmen, Alltagsmasken, CoronaWarnApp, Lüften) sicherzustellen (vgl. die Begründung der Verordnung, abrufbar unter www.corona.rlp.de; vgl. zur 12. CoBeLVO: OVG RP, Beschluss vom 9. November 2020 – 6 B 11345/20.OVG –, S. 7 BA). Gleichzeitig hat sich der Verordnungsgeber – ausweislich der Begründung der Verordnung – (weiterhin) dafür entschieden, „einzelne, besonders wichtige Bereiche, wie insbesondere Schulen, Kindertagesstätten und bestimmte Wirtschaftszweige, weitgehend offenzuhalten“ (vgl. zur 12. CoBeLVO: OVG RP, a.a.O.). Die sich aus § 10 Abs. 2 der 13. CoBeLVO ergebende Untersagung des Öffnens von Schwimm- und Spaßbädern, Saunen, Thermen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen fügt sich in das beschriebene – vom Verordnungsgeber in Wahrnehmung seines Beurteilungs- und Prognosespielraums aufgestellte (vgl. OVG RP, a.a.O., S. 5 BA) – Gesamtkonzept schlüssig ein. Nach Vornahme einer Priorisierung auf Bildung und bestimmte Wirtschaftszweige ist insbesondere nachvollziehbar, in einer Phase der fehlenden Rückverfolgbarkeit von Infektionsketten und einer großen Zahl diffus auftretender Ansteckungen mit dem SARS-CoV-2-Virus die (von allgemeinen Kontaktverboten begleiteten) Kontaktbeschränkungen in erster Linie im Bereich der Freizeitgestaltung der Bürger und daher auch im Bereich von Schwimm- und Spaßbädern, Saunen, Thermen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen zu verorten, wo längerdauernde soziale und damit auch infektiöse Kontakte in geschlossenen Räumen stattfinden, um das Pandemiegeschehen insgesamt zu verlangsamen und die Kontrolle über die Infektionswege wieder zu erlangen. Letztlich soll so eine Überlastung des Gesundheitswesens mit der Folge tödlicher Krankheitsverläufe verhindert werden (vgl. OVG RP, a.a.O., S. 8 BA m.w.N. [zur Untersagung des Hallenbetriebs im Amateur- und Freizeitsport gemäß § 10 Abs. 1 und 2 der 12. CoBeLVO]). (2) Es ist auch nicht als hochgradig wahrscheinlich anzusehen, dass die angeordnete Maßnahme die Grenzen der Verhältnismäßigkeit überschreitet. Die Maßnahme ist geeignet, die Ausbreitung der Pandemie und die damit einhergehenden Folgen einzudämmen, da sie diesem Ziel förderlich ist. Denn sie dient dazu, persönliche Begegnungen von Menschen zu reduzieren, mithin neue Infektionsrisiken zu vermeiden. Die Maßnahme trägt so – was ausreichend ist – zur Reduzierung des Infektionsgeschehens bei (vgl. OVG RP, Beschluss vom 9. November 2020 – 6 B 11345/20.OVG –, S. 8 BA). Der Einwand der Antragstellerin, dass von ihrem Betrieb – aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Betriebs sowie des entwickelten Hygienekonzeptes – kaum ein Infektionsrisiko ausgehe bzw. dieses mit dem üblichen, auch auf offener Straße bestehenden Risiko vergleichbar sei, vermag bei vorläufiger Bewertung nicht zu überzeugen. Denn Ziel der angegriffenen Verordnung ist – wie bereits dargelegt – nicht die Schließung in infektionsschutzrechtlicher Hinsicht konkret gefährlicher Bereiche, sondern die Unterbindung nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte (vgl. zur 12. CoBeLVO: OVG RP, a.a.O., S. 8 f. BA). Zu solchen sozialen Kontakten kommt es jedoch – wie bereits an anderer Stelle ausgeführt – auch im Betrieb der Antragstellerin. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass gegenwärtig nicht mehr festzustellen ist, welcher (Lebens-)Bereich zum Infektionsgeschehen wesentlich beiträgt und welcher nicht. Das aktuelle Infektionsgeschehen stellt sich daher als sehr diffus dar (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2020 – 13 B 1581/20.NE –, juris, Rn. 61). Es steht aber außer Zweifel, dass insbesondere Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko mit sich bringen. Die aus § 10 Abs. 2 der 13. CoBeLVO folgende Untersagung des Betriebs der Antragstellerin ist auch erforderlich, um durch Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken. Hierzu gibt es derzeit kein weniger belastendes Mittel mit gleicher Eignung. Zwar tragen auch Hygienemaßnahmen zur Reduzierung des Infektionsgeschehens bei. Die Wirksamkeit von Hygienemaßnahmen reicht jedoch im Rahmen des gegenwärtigen Infektionsgeschehens, welches durch einen dramatischen bundesweiten Anstieg der Infektionszahlen aufgrund zumeist diffuser Geschehen geprägt ist, nicht an die der Unterbindung von Kontakten und damit die sichere Verhinderung einer Infektion heran. Hygienemaßnahmen stellen somit zwar ein milderes, jedoch derzeit nicht gleich geeignetes Mittel dar (vgl. zum Ganzen im Zusammenhang mit der 12. CoBeLVO: OVG RP, Beschluss vom 9. November 2020 – 6 B 11345/20.OVG –, S. 9 BA m.w.N.). Der Erforderlichkeit der Maßnahme kann auch nicht entgegengehalten werden, der Antragsgegner habe der befürchteten Überforderung des Gesundheitssystems auf andere Weise, nämlich durch Schaffung weiterer Kapazitäten, begegnen müssen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass insbesondere die derzeit fehlende personelle Ausstattung der Intensivstationen kaum kurzfristig zu beheben ist und damit ersichtlich kein milderes Mittel zur Abwehr der durch die aktuelle Zunahme Erkrankter drohende Überlastung des Gesundheitssystems zur Verfügung steht. Auch der Einwand, dass die Schwierigkeiten der Nachverfolgung den von der Schließungsanordnung Betroffenen nicht entgegengehalten werden könnten, weil es Aufgabe des Antragsgegners sei, genügende Kapazitäten hierfür zu schaffen, und dieser es trotz des absehbaren erneuten Ansteigens der Infektionszahlen im Herbst während der vorangegangenen Monate versäumt habe, technische, personelle und infrastrukturelle Vorbereitungen zu treffen, gibt keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung. Etwaige Versäumnisse des Antragsgegners in der Vergangenheit stellen die mangels anderweitiger Abhilfemöglichkeiten aktuell anzunehmende Erforderlichkeit der Maßnahme nicht in Frage (vgl. zum Ganzen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2020 – OVG 11 S 97/20 –, juris Rn. 46 f.). Die (befristete) Betriebsuntersagung dürfte derzeit auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem hiermit verbundenen Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG stehen. Bei der Abwägung mit den von der Antragstellerin vorgetragenen wirtschaftlichen und existenziellen Beeinträchtigungen überwiegt im Ergebnis das mit Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 der 12. CoBeLVO verfolgte Interesse daran, die Kontrolle über die Infektionsausbreitung wieder zu erlangen bzw. nicht zu verlieren, um so weiterhin eine konkret drohende Überforderung des Gesundheitswesens mit unmittelbaren Gefahren für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen abwehren zu können (vgl. OVG RP, Beschluss vom 9. November 2020 – 6 B 11345/20.OVG –, S. 10 f. BA [zu § 10 Abs. 1 und 2 der 12. CoBeLVO]). Angesichts der derzeit weiterhin sehr hohen und seit dem 4. Dezember 2020 sogar leicht ansteigenden Infektionszahlen (vgl. Täglicher Lagebericht des RKI vom 8. Dezember 2020, abrufbar unter www.rki.de) bei einem großen Anteil nicht rückverfolgbarer Infektionsketten ist die befristete Untersagung des Wellnessbetriebs der Antragstellerin – selbst wenn diese keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen haben sollte – nicht offensichtlich unangemessen. Dabei ist miteinzubeziehen, dass nach Auskunft des RKI bereits jetzt ein Großteil der registrierten Intensivbetten belegt ist (Belegung von 82 %, vgl. Täglicher Lagebericht des RKI vom 8. Dezember 2020, abrufbar unter www.rki.de). Um eine Überlastung des Gesundheitssystems – auch angesichts des Personalmangels in den Kliniken (vgl. hierzu den Bericht über die Pressekonferenz des RKI-Präsidenten Prof. Dr. Wieler vom 12. November 2020 unter tagesschau.de, abrufbar unter https://www.tagesschau.de/inland/coronavirus-pandemie-zahlen-105.html) – zu verhindern, erscheint daher die Reduktion der Zahl der Neuinfektionen dringend geboten. (3) Die aus §10 Abs.2 der 13.CoBeLVO folgende Untersagung des Öffnens von Schwimm- und Spaßbädern, Saunen, Thermen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen stellt sich bei summarischer Prüfung auch nicht offensichtlich als nach Art. 3 Abs. 1 GG ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu Lasten der Antragstellerin dar. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Beschluss vom 9. November 2020 – 6 B 11345/20.OVG – den in Fällen der vorliegenden Art anwendbaren Prüfungsmaßstab wie folgt konkretisiert: „(1) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Insoweit ergeben sich indes je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Hoheitsträger, wobei das Niveau der Rechtfertigungsanforderungen sich nach den Besonderheiten des geregelten Lebens- und Sachbereichs bestimmt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013 – 1 BvL 1/11 –, juris, Rn. 72, m.w.N.). Im Bereich des Infektionsschutzes – als besonderem Gefahrenabwehrrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 –, juris, Rn. 32) – darf der Verordnungsgeber im Hinblick auf Massenerscheinungen, die sich (wie das gegenwärtige weltweite Infektionsgeschehen) auf eine Vielzahl von Lebensbereichen auswirken, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Die im Streit stehende Schutzmaßnahme muss sich vor dem Hintergrund der – wie bereits erwähnt – gegenwärtig als besonders unsicher anzusehenden Tatsachenlage (nur) möglichst schlüssig in dieses vom Verordnungsgeber in Wahrnehmung seines Beurteilungs- und Prognosespielraums aufgestellte Gesamtkonzept bzw. Maßnahmenbündel, mit dem er dem Infektionsgeschehen begegnet, einfügen. Insoweit kann auch die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden. Dies gilt in besonderer Weise bei Auftreten neuartiger Gefahrenlagen und Entwicklungen, die ein schnelles Eingreifen des Verordnungsgebers erforderlich machen, für die es bisher aber an zuverlässigen Erfahrungen fehlt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. November 2020 – 6 A 11353/20.OVG –, BA S. 4 f. mit Verweis auf BayVerfGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2020 – Vf. 26-VII-20 –, juris, Rn. 24; OVG Hamburg, Beschluss vom 26. März 2020 – 5 Bs 48/20 –, juris, Rn. 13; NdsOVG, Beschluss vom 27. April 2020 – 13 MN 98/20 –, juris, Rn. 64; ThürOVG, Beschluss vom 9. April 2020 – 3 EN 238/20 –, juris, Rn. 67). (2) Zudem ist die sachliche Rechtfertigung einzelner Schutzmaßnahmen nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (NdsOVG, Beschluss vom 14. April 2020 – 13 MN 63/20 –, juris, Rn. 62 sowie Beschluss vom 27. April 2020 – 13 MN 98/20 –, juris, Rn. 64; zweifelnd insoweit: VGH BW, Beschluss vom 30. April 2020 – 1 S 1101/20 –, juris, Rn. 54).“ Mittlerweile hat der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum auch eine gesetzliche Konkretisierung erfahren. Gemäß § 28a Abs. 6 IfSG können Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis 31 auch kumulativ angeordnet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist (Satz 1). Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist (Satz 2). Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist (Satz 3). Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen sowie der gesetzlichen Konkretisierung kann bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht mit dem erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass durch die angegriffene Verordnungsregelung eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung für den Betrieb der Antragstellerin hervorgerufen wird. Die in § 10 Abs. 2 der 13. CoBeLVO angeordnete Schließung von Schwimm- und Spaßbädern, Saunen, Thermen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen fügt sich – wie bereits festgestellt – in das Gesamtkonzept des Verordnungsgebers ein. Die konkrete Ausgestaltung des Betriebs der Antragstellerin, die sich von klassischen Saunen bzw. Thermen unterscheidet, weil die einzelnen Spa-Bereiche unabhängig voneinander – sowie von höchstens drei bzw. zwei Personen – genutzt werden sollen und es damit nicht zu einer Durchmischung der Nutzer kommt, macht eine ungleiche Behandlung bereits deshalb nicht erforderlich, weil das der 13. COBeLVO zugrunde liegende Regelungskonzept auf das Unterbinden aller nicht nötigen sozialen Kontakte – unter Aufrechterhaltung bestimmter gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Bereiche – zielt. Darüber hinaus darf der Verordnungsgeber – wie sich aus den zitierten Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ergibt – im Hinblick auf Massenerscheinungen, die sich (wie das gegenwärtige weltweite Infektionsgeschehen) auf eine Vielzahl von Lebensbereichen auswirken, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Die Antragstellerin rügt auch voraussichtlich ohne Erfolg eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich mit Sonnenstudios bzw. Solarien, welche ausweislich der Auslegungshilfen für die 13. CoBeLVO (Stand: 30. November 2020, abrufbar unter www.corona.rlp.de) keiner Betriebsschließung unterliegen. Denn wesentlicher Unterschied zwischen dem Betrieb der Antragstellerin und dem eines Sonnenstudios bzw. Solariums ist die Anzahl der gemeinsamen Nutzer der Angebote. Während die Spa-Bereiche der Antragstellerin in der Regel durch drei – bei Zugrundelegung des Hygienekonzepts der Antragstellerin durch zwei – Personen genutzt werden können und es daher im Rahmen der Nutzung zu sozialen (potentiell infektiösen) Kontakten kommt, befindet sich in den Kabinen eines Sonnenstudios bzw. Solariums lediglich ein Bräunungsgerät, welches von nur einer Person genutzt werden kann. Soweit sich die Antragstellerin schließlich darauf beruft, dass der Einzelhandel unbeschränkt – also nicht auf die Versorgung der notwendigen Grundbedürfnisse beschränkt – geöffnet bleiben darf und auch Friseure ihre Dienstleistungen weiterhin anbieten dürfen, obwohl es sowohl im Einzelhandel auch beim Friseur zu direkten körperlichen Kontakten mit Dritten in einem engen Umfeld komme, ist eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls nicht mit der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit festzustellen. Denn sowohl die Öffnung des Einzelhandels als auch die weiterhin erlaubten Friseurdienstleistungen sind auf die Grundentscheidung des Verordnungsgebers zurückzuführen, „besonders wichtige Bereiche, wie insbesondere Schulen, Kindertagesstätten und bestimmte Wirtschaftszweige, weitgehend offenzuhalten“ bzw. „das Wirtschaftsleben (…) möglichst unter Beachtung der Hygieneregeln und Vermeidung längerdauernder persönlicher Kontakte aufrecht“ zu erhalten (vgl. die Begründung der Verordnung, abrufbar unter www. corona.rlp.de). Mit dieser Entscheidung bzw. Differenzierung dürfte der Verordnungsgeber seinen Gestaltungsspielraum jedenfalls nicht offensichtlich überschritten haben. Denn anders als vor Inkrafttreten des § 28a IfSG besteht nunmehr eine gesetzliche Regelung, die es ausdrücklich zulässt, dass einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden können, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019 nicht zwingend erforderlich ist. Dass es sich bei den vom Verordnungsgeber ausgenommenen Bereichen nicht um solche handelt, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind bzw. deren Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019 zwingend erforderlich ist, drängt sich bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht auf, so dass zumindest ein offensichtlicher Verstoß gegen § 28 Abs. 6 Satz 3 IfSG bzw. Art. 3 Abs. 1 GG nicht festgestellt werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer hält aufgrund der Befristung der angegriffenen Maßnahme eine Heranziehung der – eine endgültige Gewerbeuntersagung regelnden – Ziffer 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nicht für angemessen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 10. November 2020 – 13 E 455/20 –, veröffentlicht auf der Internetseite des Gerichts). Eine Reduzierung des Streitwerts im Hinblick auf den Eilrechtsschutz war wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).