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Beschluss

RN 14 E 20.2768

VG REGENSBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist unzulässig, soweit er auf eine vorläufige Feststellung der Nichtanwendbarkeit einer untergesetzlichen Rechtsverordnung abzielt und damit ein Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO umgeht. • Die 8. BayIfSMV untersagt nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Öffnung von Saunen; für atypische Einzelfälle sieht die Verordnung keine Ausnahmemöglichkeit vor, sodass eine verfassungskonforme Auslegung die Unanwendbarkeit nicht herbeiführt. • Soweit effektiver Rechtsschutz gegen eine untergesetzliche Regelung möglich ist, ist der Rechtsweg der Normenkontrolle (§ 47 VwGO) vorrangig und schließt regelmäßig eine Feststellungsklage oder einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO mit demselben Ziel aus.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit einstweiliger Feststellung gegen Anwendung der 8. BayIfSMV auf Saunaöffnung • Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist unzulässig, soweit er auf eine vorläufige Feststellung der Nichtanwendbarkeit einer untergesetzlichen Rechtsverordnung abzielt und damit ein Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO umgeht. • Die 8. BayIfSMV untersagt nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Öffnung von Saunen; für atypische Einzelfälle sieht die Verordnung keine Ausnahmemöglichkeit vor, sodass eine verfassungskonforme Auslegung die Unanwendbarkeit nicht herbeiführt. • Soweit effektiver Rechtsschutz gegen eine untergesetzliche Regelung möglich ist, ist der Rechtsweg der Normenkontrolle (§ 47 VwGO) vorrangig und schließt regelmäßig eine Feststellungsklage oder einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO mit demselben Ziel aus. Der Betreiber einer Saunalandschaft begehrt einstweiligen Rechtsschutz, um feststellen zu lassen, dass die Öffnung seiner vier räumlich vollständig getrennten und einzeln vermietbaren Saunaeinheiten trotz § 11 Abs. 5 der 8. BayIfSMV zulässig sei. Er legte ein Hygienekonzept vor, das Buchung nach Haushalt, Reinigungspausen, Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb der Einheit und Schließung des Gastronomiebereichs vorsieht. Die 8. BayIfSMV verbietet den Betrieb von Saunen und Wellnesszentren grundsätzlich. Der Antragsteller hat parallel einen Normenkontrollantrag beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellt, betont aber, dass er im Verwaltungsgerichtsverfahren nur eine verfassungskonforme Auslegung der Verordnung für seinen Einzelfall begehrt. Er trägt erhebliche wirtschaftliche Nachteile und unzumutbare finanzielle Belastungen vor. Die Behörde hält die Öffnung aufgrund des eindeutigen Verbots der Verordnung für unzulässig. Das Verwaltungsgericht prüft, ob ein Antrag nach § 123 VwGO zulässig ist oder auf § 47 VwGO zu verweisen ist. • Zulässigkeit: Das Begehren ist in Wirklichkeit darauf gerichtet, die Anwendbarkeit der Verordnung für den Betrieb allgemein in Frage zu stellen; dies führt zur Unzulässigkeit des Antrags nach § 123 Abs.1 VwGO, weil hierdurch ein Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO umgangen würde. • Anordnungsanspruch: Ein rechtlicher Anspruch auf die begehrte Maßnahme besteht nicht, da die Verordnung nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Öffnung von Saunen untersagt und keine behördliche Ausnahmeregelung für den konkreten Einzelfall vorsieht. • Verweisung und Vorrang des Normenkontrollverfahrens: In Bayern besteht die Möglichkeit der Normenkontrolle gegen untergesetzliche Vorschriften (§ 47 VwGO i.V.m. Art. 5 AGVwGO), weshalb Verfahren, die auf die Unanwendbarkeit einer untergesetzlichen Norm zielen, vorrangig nach § 47 VwGO zu führen sind; dies dient der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und Vermeidung zahlreicher Einzelfälle. • Auslegungsgründe: Der eindeutige Wortlaut von § 11 Abs. 5 der 8. BayIfSMV lässt keine auslegungsfähige Lücke zu; die Verordnung verfolgt das Ziel, Kontakte landesweit zu reduzieren, sodass eine verfassungskonforme Auslegung im Einzelfall nicht zur Erfassung des Betriebs des Antragstellers außerhalb des Verbots führt. • Fehlendes streitiges Rechtsverhältnis: Zwischen den Parteien fehlt ein feststellungsfähiger konkreter Streit, weil die Frage anhand der Verordnung abschließend zu beantworten ist und der Antragsteller die Möglichkeit der Normenkontrolle bereits nutzt. Der Antrag wurde abgelehnt, weil er unzulässig ist. Die begehrte vorläufige Feststellung, dass § 11 Abs. 5 der 8. BayIfSMV einer Öffnung der Saunalandschaft des Antragstellers nicht entgegenstehe, würde ein Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO umgehen und kann nicht über § 123 Abs. 1 VwGO durchgesetzt werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung ist der Betrieb von Saunen untersagt und es besteht keine Ermöglichung einer abweichenden behördlichen Entscheidung für den Einzelfall; deshalb fehlt ein Anspruch auf die begehrte Regelung. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.