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Urteil

9 A 363/20

VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Aufgrund des im Asylverfahren geltenden Beschleunigungsgebots darf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht auf unbegrenzte Zeit darauf warten, dass die griechischen Behörden eine individuelle Zusicherung abgeben. Erhält das Bundesamt über mehrere Monate keine Antwort der griechischen Behörden auf eine Anfrage zur Abgabe einer individuellen Zusicherung, und ist auch nicht absehbar, dass es demnächst eine solche erhalten wird, so muss es eine Entscheidung über den Asylantrag ohne eine solche treffen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sechs Monate nach der ersten Anfrage des Bundesamtes noch keine Antwort der griechischen Behörden eingegangen ist oder die griechischen Behörden im konkreten Fall zu erkennen gegeben haben, dass sie eine solche individuelle Zusicherung nicht abgeben werden.(Rn.27)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufgrund des im Asylverfahren geltenden Beschleunigungsgebots darf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht auf unbegrenzte Zeit darauf warten, dass die griechischen Behörden eine individuelle Zusicherung abgeben. Erhält das Bundesamt über mehrere Monate keine Antwort der griechischen Behörden auf eine Anfrage zur Abgabe einer individuellen Zusicherung, und ist auch nicht absehbar, dass es demnächst eine solche erhalten wird, so muss es eine Entscheidung über den Asylantrag ohne eine solche treffen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sechs Monate nach der ersten Anfrage des Bundesamtes noch keine Antwort der griechischen Behörden eingegangen ist oder die griechischen Behörden im konkreten Fall zu erkennen gegeben haben, dass sie eine solche individuelle Zusicherung nicht abgeben werden.(Rn.27) I. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Sie als Verpflichtungsklage in Gestalt der Untätigkeitsklage zulässig. Gemäß § 75 S. 1 VwGO ist eine Klage abweichend von § 68 zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Nach Satz 2 kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. a) Die Einhaltung der Frist des § 75 S. 2 VwGO ist eine besondere Prozessvoraussetzung, nach deren Ablauf eine daraufhin erhobene Klage unabhängig davon zulässig ist, ob sich die Verzögerung der Verwaltungsentscheidung als unzureichend begründet erweist oder nicht (BVerwG, U. v. 11.07.2018 - 1 C 18/17 - Rn. 14, juris) Diese dreimonatige Sperrfrist gilt auch im Bereich des Asylrechts (vgl. VG München, U. v. 08.02.2016 - M 24 K 15.31419 -, Rn. 27, juris m. w. N.). Dem steht insbesondere nicht § 24 Abs. 4 AsylG entgegen, wonach das Bundesamt dem Ausländer nach sechs Monaten mitteilen muss, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird. Die in § 24 Abs. 4 AsylG genannte Sechsmonatsfrist regelt einen Mitteilungsanspruch des Antragstellers gegenüber der Beklagten im Rahmen des Asylantrags(-verwaltungs-)verfahrens. Der Wortlaut der Norm selbst gibt nichts für die Bestimmung der Sperrfrist zur Erhebung der Untätigkeitsklage her. Sofern im Asylverfahren Regelungen in Abweichung von den verwaltungsgerichtlichen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung getroffen werden, sind diese abschließend in den §§ 74 – 83c AsylG aufgezählt; aus diesen folgt ebenfalls keine abweichende Sperrfrist zur Erhebung der Untätigkeitsklage. b) Der Kläger hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis, obwohl er lediglich eine Bescheidung begehrt und nicht direkt eine Sachentscheidung durch das Gericht. Vorliegend hat noch keine Anhörung des Klägers nach § 25 AsylG stattgefunden. Ein Asylantragsteller, über dessen Antrag ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entschieden worden ist, hat jedenfalls dann ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Untätigkeitsklage mit dem Ziel, das Bundesamt zur Bescheidung seines Antrags zu verpflichten, wenn noch keine Anhörung beim Bundesamt stattgefunden hat (BVerwG, a.a.O., 1. Leitsatz und Rn. 21 ff.). 2. Die der Beklagten mit dem Aussetzungsbeschluss vom 12.10.2020 gerichtlich gesetzte Frist bis zum 30.11.2020, um über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden, war nicht nach § 75 S. 3 VwGO zu verlängern. Nach § 75 S. 3 VwGO setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist. Im Aussetzungsbeschluss vom 12.10.2020 hatte die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg ausgeführt, dass derzeit ein zureichender Grund für die Untätigkeit der Beklagten vorliege. Denn die Beklagte habe auf ihre auf Abgabe einer individuellen Zusicherung gerichteten Anfrage vom 11.06.2020 von den griechischen Behörden noch keine Antwort erhalten. Aufgrund der Verhältnisse, die rückkehrende Schutzstatusinhaber in Griechenland erwarten, erweise sich die Einholung einer individuellen Zusicherung auch nicht als bloße Verzögerungstaktik. Die Möglichkeit des Bestehens eines Risikos, dass dem Kläger in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe, sei im Falle des Klägers nicht auszuschließen und bedürfe einer näheren Prüfung und der Ergreifung von Maßnahmen. Für die Prüfung und Entscheidung des Asylantrages des Klägers sei unter Berücksichtigung von Art. 31 Abs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie eine Frist von insgesamt knapp zwölf Monaten ab Antragstellung angemessen. Gegenwärtig - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, § 77 Abs. 1 AsylG - liegt kein zureichender Grund für die Untätigkeit der Beklagten vor. Zureichend im Sinne des § 75 S. 3 VwGO ist ein Grund, wenn er mit der Rechtsordnung im Einklang steht und im Lichte der Wertentscheidungen des Grundgesetzes, vor allem der Grundrechte, als zureichend angesehen werden kann (vgl. BVerfG, B. v. 16.01.2017 - 1 BvR 2406/16 -, Rn. 9, juris). Dabei sind in einer einzelfallbezogenen Abwägung neben den vielfältigen Umständen, die eine verzögerte behördliche Entscheidung dem Grunde nach zu rechtfertigen geeignet sind, auch eine etwaige besondere Dringlichkeit einer Angelegenheit für den Kläger zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, a.a.O, Rn. 16). Zwar war der Umstand, dass die Beklagte die Abgabe einer individuellen Zusicherung der griechischen Behörden abwartete, aufgrund der Verhältnisse, die rückkehrende Schutzstatusinhaber in Griechenland erwarten, zunächst ein zureichender Grund dafür, noch nicht über den Asylantrag zu entscheiden. Aufgrund des im Asylverfahren geltenden Beschleunigungsgebots (vgl. dazu BVerwG, a.a.O., Rn. 19) kann die Beklagte jedoch nicht auf unbegrenzte Zeit darauf warten, dass die griechischen Behörden eine solche individuelle Zusicherung abgeben. Erhält die Beklagte über mehrere Monate keine Antwort der griechischen Behörden auf eine Anfrage zur Abgabe einer individuellen Zusicherung, und ist auch nicht absehbar, dass sie demnächst eine solche erhalten wird, so muss sie eine Entscheidung über den Asylantrag ohne eine solche treffen. Dies ist - in Orientierung an der Frist des § 24 Abs. 4 AsylG - jedenfalls dann der Fall, wenn sechs Monate nach der ersten Anfrage der Beklagten noch keine Antwort der griechischen Behörden eingegangen ist oder die griechischen Behörden im konkreten Fall zu erkennen gegeben haben, dass sie die Abgabe einer individuellen Zusicherung nicht für erforderlich halten. Die Beklagte hatte vorliegend bereits mit E-Mail vom 19.03.2020 bei den griechischen Behörden die Abgabe einer individuellen Zusicherung erbeten. Trotz vierfacher Erinnerung haben die griechischen Behörden eine solche bislang nicht abgeben. Die Beklagte wartet mithin bereits über 10 Monate erfolglos auf eine Antwort. Sie hat nun über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden, ohne den Eingang einer individuellen Zusicherung der griechischen Behörden abzuwarten. Auch liegen keine anderen Umstände vor, die einen zureichenden Grund dafür darstellen könnten, dass die Beklagte noch nicht über den Asylantrag des Klägers entschieden hat. Insbesondere hatte die Beklagte inzwischen ausreichend Zeit, um einen einheitlichen Umgang in Fällen dieser Art zu erarbeiten. Jedenfalls im vorliegenden Fall – nach Ablauf von über einem Jahr seit der Asylantragstellung – stand der Beklagten eine angemessen lange Zeit zur Bearbeitung des Asylantrages zur Verfügung (vgl. hierzu: Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom 11.07.2018 in Rn. 18 ausgeführt, dass das ihm vorliegende Verfahren keinen Anlass zur umfassenden Erörterung der Frage gebe, welche Gründe mit welchem Gewicht bereits bei der Bestimmung der generell und ohne Vorliegen von Verzögerungsgründen als „angemessen“ hinzunehmenden Frist oder erst beim Vorliegen „zureichender Gründe“ zu berücksichtigen seien). Dabei berücksichtigt das Gericht die Regelungen des Art. 31 Abs. 3 S. 1, S. 4 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Asylverfahrensrichtlinie), wonach die Prüfungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht werden sollen, die Frist ausnahmsweise in begründeten Fällen neun Monate betragen darf und in jedem Fall innerhalb von 21 Monaten abgeschlossen sein müssen. Auch ist an der Regelung des § 24 Abs. 4 AsylG zu sehen, dass der Gesetzgeber wohl davon ausgeht, dass Asylverfahren im Regelfall nicht sechs Monate überschreiten sollten (vgl. dazu VGH München, U. v. 23.03.2017 - 13a B 16.30951 - Rn. 27, juris, wonach sich die Angemessenheit der Frist an der in § 24 Abs. 4 AsylG normierten Entscheidungsfrist von sechs Monaten orientieren soll; BVerwG, a.a.O., Rn. 19 f., wonach § 24 Abs. 4 AsylG darauf hinweise, dass der Normgeber eine Frist von sechs Monaten als (noch) iSd. § 75 S. 1 VwGO „angemessene“ Dauer des behördlichen Verfahrens sehe und Art. 31 Abs. 3 – 5 der Asylverfahrensrichtlinie eine Orientierung dafür gebe, unter welchen Umständen eine Überschreitung der Sechsmonatsfrist bei der Anwendung des § 75 S. 1 VwGO als sachlich gerechtfertigt hinzunehmen sei). 3. Die Klage ist auch begründet. Der Anspruch des Klägers auf eine Entscheidung über seinen Asylantrag folgt aus §§ 3 ff. AsylG und Art. 16a Abs. 1 GG. 4. Es ist nicht nötig, der Beklagten eine (neuerliche) Frist für die Entscheidung über den Asylantrag zu setzen (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O, Rn. 56 f). Denn § 75 VwGO sieht eine Fristsetzung ausdrücklich nur in den Fällen vor, in denen ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung besteht. Besteht ein solcher Grund nicht, ist die Behörde nach Ablauf der angemessenen Entscheidungsfrist nach § 75 S. 1 VwGO gehalten, unverzüglich zu entscheiden (BVerwG, a.a.O.). Der Kläger ist eigenen Angaben nach von arabischer Volkszugehörigkeit und ungeklärter Staatsangehörigkeit mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien. Er suchte am 28.11.2019 erstmals in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl nach und stellte am 06.12.2019 bei dem Bundesamt (Bundesamt) seinen förmlichen Asylantrag. Am 11.12.2019 erfolgte eine Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags. Dabei gab der Kläger an, bereits in Griechenland internationalen Schutz erhalten zu haben. Die Beklagte forderte daraufhin die griechischen Behörden mit E-Mails vom 19.03.2020, 06.05.2020, 22.05.2020, 11.06.2020 und 25.06.2020 zur Abgabe einer individuellen Zusicherung zur Unterbringung des Klägers nach einer Rücküberstellung nach Griechenland auf. Bislang erfolge keine Antwort der griechischen Behörden hierauf. Nachdem über den Asylantrag des Klägers noch immer nicht entschieden wurde, hat er am 29.09.2020 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, es sei kein zureichender Grund dafür ersichtlich, weshalb das Bundesamt über seinen Asylantrag noch immer nicht entschieden habe. Für das Asylverfahren bestehe ein Beschleunigungsgebot. Die sechsmonatige Frist des Art. 31 Abs. 3 S. 1 der Asylverfahrensrichtlinie - dessen Umsetzungsfrist nach Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie abgelaufen sei - gebe eine Orientierung für den § 75 S. 1 VwGO. Zum einen habe die Beklagte erst drei Monate nach seiner Anhörung zur Zulässigkeit eine Anfrage an die griechischen Behörden gestellt. Dies habe sie früher machen können. Zum anderen würden die griechischen Behörden generell keine individuellen Zusicherungen abgeben. Auch die Dublin-Verordnung könne Anhaltspunkte dafür liefern, welche Zeiträume der Gesetzgeber als angemessen achte. Aus dieser ergebe sich, dass nach höchstens vier Monaten die Zuständigkeit zwischen den Mitgliedstaaten geklärt sein solle. Er beantragt, die Beklagte zur Bescheidung seines Asylantrages zu verpflichten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, das Bundesamt plane, den Asylantrag des Klägers als unzulässig abzulehnen, da Griechenland dem Kläger bereits einen Schutzstatus zuerkannt habe. Für die verfahrensabschließende Entscheidung sei die Einholung einer Zusage der griechischen Behörden im Hinblick auf die Unterbringung und Versorgung des Klägers nach seiner Rückkehr erforderlich. Diese Antwort der griechischen Behörden liege noch nicht vor. Sobald eine solche Zusage vorliege, werde eine Entscheidung ergehen. Mit Beschluss vom 12.10.2020 hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg das Verfahren gemäß § 75 S. 3 VwGO ausgesetzt und der Beklagten für die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers eine Frist bis zum 30.11.2020 gesetzt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass gegenwärtig ein zureichender Grund für die Untätigkeit der Beklagten vorliege. Denn die Beklagte habe zu ihrer auf Abgabe einer individuellen Zusicherung der Unterbringung und Versorgung des Klägers gerichteten Anfrage vom 11.06.2020 von den griechischen Behörden noch keine Antwort erhalten. Aufgrund der Erkenntnisse zu den Verhältnissen in Griechenland, die rückkehrende Schutzstatusinhaber bei einer Rückkehr erwarten, erweise sich die Einholung einer individuellen Zusicherung auch nicht als bloße Verzögerungstaktik. Die Möglichkeit des Bestehens eines Risikos, dass dem Kläger in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe, sei im Falle des Klägers nicht auszuschließen und bedürfe einer näheren Prüfung und der Ergreifung von Maßnahmen. Für die Prüfung und Entscheidung des Asylantrages des Klägers sei unter Berücksichtigung von Art. 31 Abs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie eine Frist von insgesamt knapp zwölf Monaten ab Antragstellung angemessen. Mit Schriftsatz vom 15.10.2020 hat die Beklagte mitgeteilt, dass es aufgrund der aktuellen Weisungslage nicht möglich sei, eine Entscheidung ohne eine individuelle Zusicherung der griechischen Behörden zu treffen. Im Übrigen habe sie auch keinen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer durch die griechischen Behörden. Mit Verfügung vom 01.12.2020 wies die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg die Beklagte darauf hin, dass derzeit nichts für einen zureichenden Grund für die anhaltende Untätigkeit ersichtlich sei. Mit Schriftsatz vom 03.12.2020 teilte die Beklagte mit, dass ein Entscheidungsstopp vorliege, sofern keine individuelle Zusicherung der griechischen Behörden vorliege. Derzeit werde an einer generellen Sprachregelung für derart gelagerte Fälle durch die Amtsleitung gearbeitet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese sowie die bei der Kammer geführten Erkenntnismittel zu Griechenland waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.