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Urteil

35 K 112/21 A

VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0901.35K112.21A.00
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Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag der Klägerin vom 15. April 2020 zu entscheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag der Klägerin vom 15. April 2020 zu entscheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht gemäß § 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter sowie gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Hiermit haben sich die Beteiligten einverstanden erklärt (s. Bl. 55 und 58 d. A.). Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO in Form der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist eine Verpflichtungsklage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Nach Satz 2 der Vorschrift kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Einhaltung der Frist des § 75 Satz 2 VwGO ist eine besondere Prozessvoraussetzung, nach deren Ablauf eine daraufhin erhobene Klage unabhängig davon zulässig ist, ob sich die Verzögerung der Verwaltungsentscheidung als unzureichend begründet erweist oder nicht. Die dreimonatige Sperrfrist gilt auch im Bereich des Asylrechts. Sie wird weder durch Art. 31 Abs. 3 und 5 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Asylverfahrensrichtlinie - (abrufbar bei juris) noch durch § 24 Abs. 4 AsylG modifiziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - BVerwG 1 C 18.17 - juris, Rn. 14, VG Magdeburg, Urteil vom 11. Februar 2021 - 9 A 363/20 - juris, Rn. 18 ff., 20, VG Osnabrück, Urteil vom 7. April 2021- 5 A 515/20 - abrufbar unter https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/29608.pdf, VG Hannover, Urteil vom 29. Juni 2021 - 12 A 3583/21 - Bl. 45 ff. d. A. und zudem abrufbar unter https://www.asyl.net/rsdb/m29790/). Die genannte dreimonatige Sperrfrist ist vorliegend gewahrt. Zwischen der Asylantragstellung im April 2020 und der Klageerhebung im April 2021 liegen (etwa) 12 Monate. Die Klägerin hat darüber hinaus das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für ihre auf eine Bescheidung beschränkte Untätigkeitsklage. Eine Asylantragstellerin, über deren Asylantrag nicht in angemessener Frist entschieden wurde, hat jedenfalls dann ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Untätigkeitsklage mit dem Ziel, das Bundesamt zur Bescheidung ihres Antrages zu verpflichten, wenn sie vom Bundesamt bisher nicht zu ihren Asylgründen angehört wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - BVerwG 1 C 18.17 - juris, Rn. 32 ff.). So liegt der Fall hier. Die Klägerin wurde bislang lediglich zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates und zur Zulässigkeit ihres Asylantrages angehört. Das Bundesamt hat sie bisher nicht gemäß § 25 AsylG zu ihren Asylgründen angehört. 2. Die Untätigkeitsklage ist auch begründet. Über den Asylantrag der Klägerin wurde ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden. Das Verfahren ist deshalb nicht nach § 75 Satz 3 VwGO unter Setzung einer Entscheidungsfrist auszusetzen, sondern die Beklagte ist ohne weitere Entscheidungsvorgaben zur Entscheidung über den Asylantrag zu verpflichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - BVerwG 1 C 18.17 - juris, Rn. 56 f., OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2019 - OVG 2 L 32.18 - juris, Rn. 3, VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 9. Februar 202 - VG 23 K 482/20 A -, VG Magdeburg, a. a. O., Rn. 25 ff., VG Osnabrück, a. a. O., VG Hannover, a. a. O.). Ob ein zureichender Grund für die Verzögerung vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Neben den vielfältigen Umständen, die eine verzögerte behördliche Entscheidung dem Grunde nach rechtfertigen können, ist auch eine etwaige besondere Dringlichkeit der Angelegenheit für die Klägerin zu berücksichtigen. Zureichende Gründe sind dabei nur solche, die mit der Rechtsordnung in Einklang stehen. Als mögliche zureichende Gründe für eine Verzögerung sind unter anderem anerkannt worden ein besonderer Umfang und besondere Schwierigkeiten der Sachaufklärung oder die außergewöhnliche Belastung einer Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann. Das Gericht hat dabei im Einzelfall zu prüfen, ob ein zureichender Grund für die Untätigkeit vorliegt. Hierbei ist auf den konkreten Fall abzustellen. Alle Umstände sind abwägend zu bewerten. Der Behörde obliegt regelmäßig die Darlegung eines „zureichenden Grundes“. Das Gericht hat hinsichtlich der Frage, ob ein zureichender Grund für die Verzögerung der Entscheidung vorliegt, einen gewissen Beurteilungsspielraum (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 10. Februar 2017 - VG 7 K 526.16 V - und 15. Mai 2017 - VG 3 K 824.16 V - m. w. N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines zureichenden Grundes ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 16, m. w. N., VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 9. Februar 2021 - VG 23 K 482/20 A -). Gemessen daran ist kein zureichender Grund für eine Nichtbescheidung des Asylantrages der Klägerin erkennbar. Die von der Beklagten vorgebrachten Gründe rechtfertigen die Nichtbescheidung nicht. Zwar führt die Beklagte aus, im Rahmen der Bescheidung des Asylantrags sei zunächst insbesondere die Zulässigkeit des Antrags zu prüfen, weil der Klägerin bereits in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Dies erfordere aufgrund der zu würdigenden Situation von Schutzberechtigten in Griechenland einen erhöhten Aufwand. Zutreffend hieran ist lediglich, dass die Beklagte bei der Bescheidung des Asylantrages sorgfältig zu prüfen haben wird, ob der schutzberechtigten Klägerin bei einer Rückkehr nach Griechenland eine mögliche Verletzung der ihr in Art. 4 EuGRCh und Art. 3 EMRK garantierten Rechtsgüter droht. Bei einer solchen Prüfung gilt generell, dass die Beurteilung, ob Personen im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahren drohen, die ein „Mindestmaß an Schwere“ erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen der Personen anhängig ist. Die Entscheidung bedarf stets einer Würdigung des Einzelfalls (vgl. bspw. OVG Saarlouis, Beschluss vom 15. Juli 2021 - 2 A 10/21 - juris; Rn. 12 ff.). Es ist vorliegend jedoch nicht erkennbar, warum der Beklagten die erforderliche Einzelfallprüfung derzeit nicht möglich sein soll. Denn zum einen ist der Gesundheitszustand der Klägerin durch vorgelegte Atteste dokumentiert, so dass auch eine Würdigung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles - wie bspw. der Behinderung der Klägerin - möglich erscheint (vgl. hierzu bereits VG Hannover, a. a. O., m. w. N.). Zum anderen liegen bereits zahlreiche Erkenntnisse und gerichtliche Entscheidungen dazu vor, wie die Lebensumstände für Personen sind, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben und dorthin zurückkehren. Die Beklagte kann hier auf verschiedene Entscheidungen zurückgreifen. So gibt es beispielsweise Gerichte, die aufgrund der aktuellen Lage derzeit davon ausgehen, dass in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylanträge von Personen, denen in Griechenland bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht als unzulässig abgelehnt werden dürfen. Vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls bestehe generell die ernsthafte Gefahr, dass solche Personen im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland ihre elementarsten Bedürfnisse für einen längeren Zeitraum nicht befriedigen könnten und dass Rechte aus Art. 4 EuGRCh und Art. 3 EMRK verletzt würden. Insoweit wird auf exemplarisch auf die nachfolgend aufgezählten gerichtlichen Entscheidungen und die darin genannten Erkenntnismittel Bezug genommen, auf welche die Beklagte im Rahmen der ihr obliegenden eigenen Prüfung ggf. zurückgreifen kann (s. bspw. OVG Lüneburg, Urteil vom 19. April 2021 - 10 LB 244/20 - juris, Leitsatz und Rn. 23 ff., OVG Münster, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A - juris, Leitsätze und Rn. 32 ff., VG Hannover, a. a. O., VG Ansbach, Urteil vom 30. Juni 2021 - AN 17 K 18.50488, AN 17 K 18.50441 - juris, Rn. 31 ff., m. w. N.). Soweit die Beklagte (s. bspw. den Schriftsatz vom 3. Juni 2021, dort S. 2) hiergegen sinngemäß einwendet, es fehle an aktuellen Erkenntnissen über die Versorgungssituation in Griechenland und die Lage auf dem Arbeitsmarkt, auch im Hinblick auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie, trifft dies nicht zu (vgl. zu diesem Einwand bereits: VG Hannover, a. a. O., m. w. N., sowie OVG Münster, a. a. O., Rn. 67 ff. zur Arbeitsmarktsituation sowie Rn. 74 ff. zu Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Wirtschaftslage in Griechenland). Die Beklagte legt auch sonst nicht nachvollziehbar dar, welche besonderen Schwierigkeiten sich im Hinblick auf die Sachaufklärung ergeben sollen. Sie vermochte im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens auf Nachfragen des Gerichts (s. wegen der Einzelheiten die gerichtlichen Verfügungen vom 18. Mai 2021 und 7. Juni 2021) nicht in einem ausreichenden Maß zu vermitteln, dass sie überhaupt weitere konkrete Schritte zur Aktualisierung der Erkenntnislage (bezogen auf Griechenland) unternommen hat. Nichts anderes ergibt sich aus den Hinweisen der Beklagten auf Abstimmungen mit dem BMI (s. hierzu bereits das Schreiben des Bundesamtes vom 16. April 2021, Dokument Nr. 60 im VV). Es ist nicht erkennbar, was genau mit oder von dem BMI abgestimmt wird. Die Beklagte konnte hierzu keine näheren Angaben machen. Auf Nachfrage teilte sie lediglich allgemein mit, es gebe einen regelmäßigen Austausch des BMI mit Vertreterinnen und Vertretern der griechischen Regierung. Einzelheiten über diesen Austausch seien der Beklagten nicht bekannt. Etwaige besondere Schwierigkeiten bei der Bescheidung ergeben sich auch nicht etwa aus dem Vermerk des Bundesamtes vom 11. September 2020 (Dokument Nr. 57 im VV). Darin heißt es lediglich, es sei ein Drittstaatenbescheid zu erstellen, da die Klägerin internationalen Schutz in Griechenland erhalten habe. Der Vorgang sei aber mangels individueller Zusicherung Griechenlands zur angemessenen Unterbringung und Versorgung der Klägerin nicht entscheidungsreif. Vorliegend ist jedoch gar nicht erkennbar, dass die Beklagte versucht hätte, eine individuelle Zusicherung von den griechischen Behörden für die Klägerin zu erhalten. Im Übrigen könnte die Beklagte aufgrund des für das Asylverfahren bestehenden Beschleunigungsgrundsatzes ohnehin nicht unbegrenzt auf die Abgabe einer solchen individuellen Zusicherung warten (vgl. VG Hannover, a. a. O., m. w. N.). Darüber hinaus steht es der Beklagten nicht zu, die Entscheidung über den Asylantrag der Klägerin so lange aufzuschieben, bis dieser möglicherweise in ferner Zukunft irgendwann unzulässig wird. Die Beklagte ist vielmehr gehalten, aufgrund der aktuell verfügbaren Erkenntnisse über den Asylantrag der Klägerin zu entscheiden (vgl. VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 9. Februar 2021 - VG 23 K 482/20 A - m. w. N.). Nach alldem ist für die von der Beklagten beantragten Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO kein Raum. Hiergegen sprechen der bereits eingetretene Zeitablauf und der Umstand, dass gar nicht erkennbar ist, dass die Beklagte die bereits vergangene Zeit zu konkreten Ermittlungen oder zur gezielten Förderung des Asylverfahrens der Klägerin genutzt hätte. Soweit erkennbar führt die Beklagte auch derzeit keine konkreten Ermittlungen wegen des Asylantrages der Klägerin durch, deren Ergebnis abgewartet werden müsste oder könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die 1... geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige und begehrt die Verpflichtung der Beklagten, über ihren Asylantrag zu entscheiden. Am 14. April 2020 meldete sich die Klägerin aus Griechenland kommend im Bundesgebiet als Asylsuchende. Den förmlichen Asylantrag der Klägerin (Az. 8...) nahm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - am 15. April 2020 auf. Das Bundesamt hörte die Klägerin im Mai 2020 und im August 2020 zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates und zur Zulässigkeit des Asylantrages an. Dabei gab die Klägerin unter anderem an, sie habe den Iran im Februar 2018 verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland gereist. Am 30. November 2018 sei ihr in Griechenland internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Ihr Ehemann sei aus dem Iran nach Griechenland nachgekommen, jedoch von dort aus wieder in den Iran zurückgekehrt. Ohne ihn habe sie in Griechenland nicht leben können. Dort habe sie keine Verwandte. Sie leide an Rachitis, einer Knochenkrankheit, und sei an den Rollstuhl gebunden. Die Behörden in Griechenland hätten ihr nicht geholfen. Obwohl sie dort mehrfach um eine ärztliche Behandlung gebeten habe, sei ihr diese verwehrt worden. Sie sie dort vor die Wahl gestellt worden, internationalen Schutz zu erhalten oder in die Türkei abgeschoben zu werden. Da habe sie sich für internationalen Schutz entschieden. Ihr sei ein Reisepass ausgestellt worden, mit dem sie das Land bis zu drei Monaten habe verlassen dürfen. Im Folgenden legte die Klägerin dem Bundesamt ein Attest aus dem Iran sowie ein von der Fachärztin für Radiologie Dr. med. N...vom M... ausgestelltes Attest vom 25. Januar 2021 vor, nach welchem sie unter anderem an Achondroplasie (einer häufigen Form des genetisch bedingten Kleinwuchses) leidet. Mit Schreiben vom 14. April 2021 forderte die Klägerin das Bundesamt auf, wahlweise eine Anhörung zu ihren Fluchtgründen nach § 25 des Asylgesetztes - AsylG - durchzuführen oder ihren Asylantrag zu bescheiden. Zur Begründung führte sie aus, es sei ihr nicht zumutbar, ihr Aufenthaltsrecht in Griechenland wahrzunehmen. Dies wäre für sie mit der konkreten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung verbunden. Sofern das Bundesamt nicht bis zum 21. April 2021 eine Anhörung anberaume oder den Asylantrag bescheide, werde sie eine Untätigkeitsklage erheben. Mit Schreiben vom 16. April 2021 teilte das Bundesamt der Klägerin mit, aufgrund einer internen Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat - BMI - werde für eine Entscheidung noch Zeit benötigt. Es werde gebeten, bis zur Entscheidung von weiteren Anfragen abzusehen. Am 21. April 2021 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, die Klage sei als Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig. Die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO sei abgelaufen. In Asylverfahren hätten Antragstellerinnen und Antragsteller ein besonderes Interesse an der Durchführung des behördlichen Asylverfahrens, insbesondere der Anhörung zu ihren Fluchtgründen, weswegen die Beschränkung der Untätigkeitsklage auf den Bescheidungsantrag zulässig sei. Vorliegend habe die Beklagte ohne zureichenden Grund noch nicht über den Asylantrag entschieden und das Verfahren seit August 2020 nicht gefördert. Der vorliegende Fall bereite auch keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten. Die Frage, ob international Schutzberechtigten - wie der Klägerin - in Griechenland eine Verletzung des Verbotes einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aus Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - EuGRCh - wegen der Lebensbedingungen in Griechenland drohe, sei ein asylrechtliches Standardproblem. Die Situation solcher Schutzberechtigten in Griechenland sei vergleichsweise gut dokumentiert und zudem bereits Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Die Klägerin trägt zudem vor, das Bundesamt müsse beachten, dass sie an den Rollstuhl gebunden sei. Ihre Behinderung sei durch ärztliche Atteste belegt worden und im Übrigen aufgrund ihres Erscheinungsbildes auch ohne medizinische Fachkenntnis offensichtlich. Aufgrund ihrer Behinderung sei es fernliegend, vorliegend eine Unzulässigkeitsentscheidung zu treffen. Es entstehe der Eindruck, dass das Bundesamt die Entscheidung allein aus verfahrenstaktischen Erwägungen zurückstelle. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, über ihren Asylantrag (Az. 8...) zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, das Verfahren auszusetzen und eine angemessene Frist für die Entscheidung festzusetzen. Sie trägt vor, es liege ein zureichender Grund für die noch nicht erfolgte Bescheidung des Asylantrags der Klägerin vor. Aufgrund von besonderen Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsaufklärung habe bisher keine Entscheidung getroffen werden können. Da der Klägerin bereits in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, sei im Rahmen der Bescheidung ihres hiesigen Asylantrags zunächst insbesondere die Zulässigkeit des Antrags zu prüfen. Dies erfordere jedoch aufgrund der zu würdigenden Situation von Schutzberechtigten in Griechenland einen erhöhten Aufwand. Die Lage von Rückkehrerinnen und Rückkehrern in Griechenland und eine mögliche Verletzung garantierter Rechtsgüter, unter anderem aus Art. 4 EuGRCh und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - sei dabei sorgfältig in den Blick zu nehmen. Bei der Prüfung der Erheblichkeit einer etwaigen Rechtsgutverletzung seien neben den individuellen Umständen auch die aktuelle Erkenntnislage über die humanitären Bedingungen in dem zuständigen Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Die Tatsache, dass die europäische Kommission bislang kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland eingeleitet habe, lasse den Schluss zu, dass die Situation vor Ort als angemessen beurteilt und Griechenland stattdessen weiterhin bei der Bewältigung der Herausforderungen in den Bereichen Asyl und Migration in Form vielfältiger Maßnahmen unterstützt werde. Angesichts der Dynamik von Versorgungssituation und Arbeitsmarktlage, auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie, sei die Beklagte auf eine stets aktualisierte Erkenntnislage angewiesen, damit diese Grundlage der Entscheidung werden könne. Zudem gebe es noch laufende Abstimmungen mit dem BMI hinsichtlich der Fälle von Anträgen in Griechenland Schutzberechtigter. Das BMI sei in einem regelmäßigen Austausch mit der griechischen Regierung, um die Lage von Schutzberechtigten in Griechenland zu verbessern. Einzelheiten zu diesem Austausch seien der Beklagten nicht bekannt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen, elektronisch geführten Verwaltungsvorganges des Bundesamtes - VV - Bezug genommen.