Urteil
3 A 177/21 MD
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2021:1102.3A177.21MD.00
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Leitsätze
1. Aufgrund des für das Asylverfahren bestehende Beschleunigungsgebot darf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht unbegrenzte Zeit auf die Abgabe einer individuellen Zusicherung warten.(Rn.25)
2. Erhält sie auf eine entsprechende Anfrage über mehrere Monate keine Antwort und ist auch nicht absehbar, dass sie demnächst eine solche erhalten wird, hat sie eine Entscheidung über den Asylantrag auf Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse zu treffen.(Rn.25)
3. Hierbei ist zur Orientierung die sechsmonatige Frist des § 24 Abs. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) bzw. Art. 31 Abs. 3 UAbs. 1 RL 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) heranzuziehen.(Rn.25)
4. Das Zuwarten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge auf die Abgabe einer individuellen Zusicherung durch die griechischen Behörden stellt keinen sachlichen Grund für das Ausbleiben einer Entscheidung im Asylverfahren dar, wenn eine derartige Anfrage im individuellen Fall nicht erfolgte.(Rn.25)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, über die Asylantrag der Kläger vom 15. Oktober 2020 innerhalb von acht Wochen nach Rechtskraft dieser Entscheidung zu entscheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aufgrund des für das Asylverfahren bestehende Beschleunigungsgebot darf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht unbegrenzte Zeit auf die Abgabe einer individuellen Zusicherung warten.(Rn.25) 2. Erhält sie auf eine entsprechende Anfrage über mehrere Monate keine Antwort und ist auch nicht absehbar, dass sie demnächst eine solche erhalten wird, hat sie eine Entscheidung über den Asylantrag auf Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse zu treffen.(Rn.25) 3. Hierbei ist zur Orientierung die sechsmonatige Frist des § 24 Abs. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) bzw. Art. 31 Abs. 3 UAbs. 1 RL 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) heranzuziehen.(Rn.25) 4. Das Zuwarten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge auf die Abgabe einer individuellen Zusicherung durch die griechischen Behörden stellt keinen sachlichen Grund für das Ausbleiben einer Entscheidung im Asylverfahren dar, wenn eine derartige Anfrage im individuellen Fall nicht erfolgte.(Rn.25) Die Beklagte wird verpflichtet, über die Asylantrag der Kläger vom 15. Oktober 2020 innerhalb von acht Wochen nach Rechtskraft dieser Entscheidung zu entscheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Das Gericht entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit durch Beschluss vom 14. Oktober 2021 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG übertragen hat. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage zulässig. Die in § 75 S. 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten, deren Einhaltung als besondere Prozessvoraussetzung angesehen wird (BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 14, und Urt. v. 23.März 1973 - 4 C 24.92 -, juris Rn. 26), war bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung abgelaufen. Die Asylantragstellung der Kläger erfolgte am 15. Oktober 2020; die Klageerhebung am 23. Juli 2021 und damit mehr als 9 Monate nach Antragstellung. Die dreimonatige Sperrfrist gilt auch im Bereich des Asylrechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Februar 1994 - 5 C 24.92 -, juris Rn. 12; VG München, Urt. v. 08. Februar 2016 - M 24 K 15.31419 -, juris Rn. 27). Sie wird weder durch § 24 Abs. 4 AsylG noch durch Art. 31 Abs. 3 und 5 der Asylverfahrensrichtlinie modifiziert (Vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 30. Oktober 2014 - 24 K 992/14.A -, juris Rn. 13; VG Ansbach, Beschl. v. 4. August 2014 - AN 11 K 13.31060-, juris, Rn. 10). Im Übrigen war im Zeitpunkt der Klageerhebung auch die Frist von sechs Monaten seit Stellung des Antrags beim Bundesamt abgelaufen. Einer gesonderten außergerichtlichen Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens durch die Kläger bedurfte es aufgrund der langen Verfahrensdauer nicht, insbesondere da die Beklagte zumindest durch Zustellung der Klageschrift im Juli 2021 zum Betreiben angehalten war, eine Entscheidung jedoch seither nicht erging. Die Kläger haben darüber hinaus das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Bescheidung beschränkte Untätigkeitsklage. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat ein Asylantragsteller, über dessen Asylantrag nicht in angemessener Frist entschieden worden ist, jedenfalls dann ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Untätigkeitsklage mit dem Ziel, das Bundesamt zur Bescheidung seines Antrages zu verpflichten, wenn er vom Bundesamt bisher nicht zu seinen Asylgründen angehört worden ist (BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 32 ff.). Die Fallgestaltung zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unterscheidet sich zwar von vorliegendem Sachverhalt insoweit, als dass hier bereits eine Anhörung nach § 25 AsylG am 11. Dezember 2020 erfolgt ist. Es kann im Ergebnis jedoch zu keiner unterschiedlichen Bewertung führen, wenn trotz erfolgter Anhörung sogar mehr als 9 Monate bis zur Klageerhebung und mehr als 12 Monate bis zum Abschluss des Verfahrens in erster Instanz durch Urteil keine Entscheidung durch die Beklagte getroffen worden ist. So erscheint es nicht sachgerecht, den Kläger, der trotz langfristiger Untätigkeit der Behörde zumindest zur Begründetheit seines Antrages angehört worden ist, im Vergleich zu dem Asylantragsteller, bei dem nur eine Anhörung zur Zuständigkeit des Asylverfahrens stattgefunden hat, zu benachteiligen, wenn das Ergebnis – nämlich das Ausbleiben einer Entscheidung durch die Beklagte – sich gleicht. Für einen zwingenden gerichtlichen Verpflichtungsausspruch im Sinne des § 113 Abs. 1 VwGO sieht das Gericht unter Berücksichtigung der asylrechtlichen Besonderheiten vorliegend kein Erfordernis. Die Kläger tragen zurecht vor, dass Ihnen eine Rechtsmittel- und insbesondere Tatsacheninstanz genommen würde, wenn das Verwaltungsgericht erstmalig in materieller Hinsicht über den Asylantrag entschiede. Gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 AsylG ist das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, unanfechtbar. Das gilt gemäß § 78 Abs. 1 S. 2 AsylG auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist. Eine Berufung ist nur unter den engen Voraussetzungen der § 78 Abs. 2 bis 4 AsylG zulässig. Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 39 Abs. 1 RL 2005/85/EG gewährleisten dem Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Nach Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU haben alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sicherzustellen, dass ein wirksamer Rechtsbehelf eine umfassende ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt. Angesichts der äußerst engen Voraussetzungen zur Berufungszulassung in Asylverfahren erschiene dieses Recht im Falle des zwingenden „Durchentscheidens“ des Gerichts in vorliegenden Fallkonstellationen nicht gewährleistet. Dies gilt umso mehr, als dass es sich bei dem gesetzlich vorgesehenen Asylverfahren um eine Tatsacheninstanz mit umfassenderen Verfahrensgarantien handelt. So sieht § 24 Abs. 1 S. 3 AsylG die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung zur umfassenden Sachaufklärung und § 24 Abs. 1 S. 1 AsylG die Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 VwGO anwendet, vor (BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -juris Rn. 48 ff; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid v. 22. Juli 2015 – 1a K 5125/14.A -, juris Rn. 43). Angesichts der im Asylverfahren bestehenden Besonderheiten, die dem Bundesamt zur Sachverhaltsaufklärung und zur Verfahrensbeschleunigung vom Gesetzgeber zugewiesen sind, kann eine infolge von Untätigkeit der Behörde erhobene Klage nicht dazu führen, dass das Verwaltungsgericht an Stelle und ohne dass das Bundesamt sich inhaltlich mit dem Asylbegehren auseinandergesetzt hat, erstmals in der Sache entscheidet, und zwar unabhängig davon, ob eine Anhörung gemäß § 25 AsylG rein formell schon durchgeführt worden ist. Dem behördlichen Asylverfahren ist insoweit ein hoher Stellenwert zuzumessen. Insbesondere sei erwähnt, dass die vom Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt geprägte Rechtsprechung, nach der eine auf eine gebundene Entscheidung gerichteten Untätigkeitsklage – wie im Asylverfahren, wo kein Ermessens-, Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum besteht – das Rechtsschutzbedürfnis fehle (insbesondere OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 26. März 2009 - 3 O 422/08 -, juris Rn. 4, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 28. April 1997 - 6 B 6/97 -, juris Rn. 28, und Urt. v. 7. Oktober 1980 - 6 C 39/80 -, BVerwGE 61, 45 = juris), vorliegende keine Anwendung findet. Die angeführten obergerichtlichen Entscheidungen betreffen ausschließlich Fallkonstellationen, in denen nur noch eine gebundene Rechtsentscheidung durch Widerspruchsbescheid zu treffen gewesen wäre. Sie unterscheiden sich von der vorliegenden Sachlage jedoch dahingehend, dass die Ausgangsbehörde immerhin bereits durch Erlass eines Ausgangsbescheids tätig geworden ist, woran es bei der Beklagten vorliegend gänzlich mangelt. Auch steht der sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Asylverfahren geltende Beschleunigungsgrundsatz einem Rechtsschutzinteresse für die reine Bescheidungsklage nicht entgegen. Ob die Klägerin mit einer gerichtlichen Untätigkeitsklage tatsächlich schneller und einfacher zu dem von ihr angestrebten Ziel der Zuerkennung internationalen Schutzes gelangen kann, kann unter den obwaltenden Umständen einer hohen Belastung der Verwaltungsgerichte mit Asylverfahren nicht festgestellt werden (BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 53). Die Beklagte hat ohne zureichenden Grund nicht über den Asylantrag der Kläger entschieden, sodass das Verfahren nicht nach § 75 Satz 3 VwGO unter Setzung einer Entscheidungsfrist auszusetzen, sondern die Beklagte, ohne weitere Entscheidungsvorgaben, zur Entscheidung über den Asylantrag zu verpflichten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 56 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18. März 2019 - OVG 2 L 32.18 -, juris Rn. 3). Ob ein zureichender Grund für die Verzögerung vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Neben den vielfältigen Umständen, die eine verzögerte behördliche Entscheidung dem Grunde nach rechtfertigen können, ist auch eine etwaige besondere Dringlichkeit der Angelegenheit für den Kläger zu berücksichtigen. Zureichende Gründe sind dabei nur solche, die mit der Rechtsordnung in Einklang stehen. Als mögliche zureichende Gründe für eine Verzögerung sind unter anderem ein besonderer Umfang und besondere Schwierigkeiten der Sachaufklärung oder die außergewöhnliche Belastung einer Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann anerkannt worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Gemessen daran rechtfertigen die von der Beklagten vorgebrachten Gründe die Nichtbescheidung der Asylanträge der Kläger nicht. Die Beklagte teilte auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts nach den Gründen für das bisherige Nichtentscheiden mit Schriftsatz vom 28. Juli 2021 mit, dass es an einer individuellen Zusicherung der griechischen Behörde fehle, ohne die eine Entscheidung nicht ergehen könne. Insoweit vertritt das Gericht die Auffassung, dass das Warten auf eine solche Zusicherung durchaus zeitweise einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung darstellen kann. Aufgrund des für das Asylverfahren bestehenden Beschleunigungsgebots (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 19) darf die Beklagte jedoch nicht unbegrenzte Zeit auf die Abgabe einer solchen individuellen Zusicherung warten. Erhält sie auf eine entsprechende Anfrage über mehrere Monate keine Antwort und ist auch nicht absehbar, dass sie demnächst eine solche erhalten wird, hat sie eine Entscheidung über den Asylantrag auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse zu treffen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 19; VG Magdeburg, Urt. v. 11. Februar 2021 – 9 A 363/20 – juris Rn. 27; VG Hannover, Urt. v. 29. Juni 2021 – 12 A 3583/21 –, juris Rn. 26). Hierbei ist zur Orientierung die sechsmonatige Frist des § 24 Abs. 4 AsylG bzw. Art. 31 Abs. 3 UAbs. 1 RL 2013/32/EU heranzuziehen, jedenfalls dann, wenn sechs Monate nach der ersten Anfrage noch keine Antwort der Behörden des betreffenden Drittstaates eingegangen ist oder diese zu erkennen gegeben haben, dass sie die Abgabe einer individuellen Zusicherung nicht für erforderlich halten. Hierauf kommt es vorliegend jedoch nicht an. Auf Nachfrage des Gerichts zum Datum der Anfrage an die griechischen teilte die Beklagte mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 mit, kein derartiges Ersuchen gestellt zu haben. Als Grund führte sie aus, dass solche Anfragen erfahrungsgemäß nur mit einem Verweis auf die allgemeine Zusicherung Griechenlands beantwortet würden. Es ist daher unerklärlich, aus welchem Grund die Beklagte auf eine individuelle Zusicherung der griechischen Behörde wartet, wenn sie nicht einmal den Versuch unternommen hat, eine solche zu erhalten. Ein zureichender Grund liegt damit nicht vor. Auch sind weder andere Umstände vorgetragen noch ersichtlich, die einen zureichenden Grund dafür darstellen könnten, dass die Beklagte seit nunmehr über einem Jahr noch nicht über den Asylantrag des Klägers entschieden hat. Der Beklagten stand eine angemessen lange Zeit zur Bearbeitung des Asylverfahrens zur Verfügung. Anstrengungen der Beklagten zum Abschluss des behördlichen Asylverfahrens sind auch nach Klageerhebung nicht ersichtlich gewesen. Die Klage ist auch begründet. Der Anspruch des Klägers auf eine Entscheidung über seinen Asylantrag folgt aus §§ 3 ff. AsylG und Art. 16a Abs. 1 GG. Für die vorzunehmende Entscheidung der Beklagten über das Asylverfahren ist eine Frist von acht Wochen nach Rechtskraft dieser Entscheidung angemessen. Hierbei hat das Gericht neben dem bereits vergangenen Zeitraum von über einem Jahr seit der Antragstellung insbesondere berücksichtigt, dass eine persönliche Anhörung der Kläger bereits erfolgt ist. Der Fristlauf war vorliegend nicht bereits an die Zustellung des Urteils zu knüpfen, sondern an die Rechtskraft des vorliegenden Urteils, denn eine vorläufige Vollstreckung ist bei Verpflichtungsklagen nur hinsichtlich der Kosten möglich (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über ihre Asylanträge. Die in den Jahren 1998 und 2002 geborenen, miteinander verheirateten Kläger sind syrische Staatsangehörige arabischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten ihren Angaben zufolge zunächst von Griechenland per Flugzeug nach Italien und sodann ohne längeren dortigen Aufenthalt mit einem Bus über die Schweiz am 18. September 2020 gemeinsam in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 15. Oktober 2020 stellten die Kläger beim Bundesamt unter dem Aktenzeichen einen formellen Asylantrag, woraufhin am 4. November 2020 eine Befragung zur Vorbereitung der Anhörung stattfand, in welcher sie ihren Reiseweg schilderten. Hierbei gaben beide Kläger an, zuvor ca. 3 Jahre in Griechenland gelebt und dort bereits internationalen Schutzstatus mit Bescheiden vom 8. November 2019 und 23. September 2019 gewährt bekommen zu haben. Am 11. Dezember 2020 erfolgten sowohl Anhörungen der Kläger zur Zulässigkeit als auch zur Begründetheit des Asylantrags. Seither erging keine Entscheidung im behördlichen Asylverfahren der Beklagten. Mit Schreiben vom 23. Juli 2021, beim Verwaltungsgericht Magdeburg eingegangen am selben Tage, haben die Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Zur Zulässigkeit der auf bloße Bescheidung gerichteten Untätigkeitsklage führen sie aus, dass auch bei einer Klage bezüglich eines Asylverfahrens, in dem bereits eine Anhörung zur Begründetheit gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 AsylG stattgefunden hat, ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung des Antrags bestünde. Ein Anspruch auf Bescheidung ergebe sich dabei insbesondere aufgrund des vom Bundesverwaltungsgericht in neuerer Zeit mehrmals zuerkannten hohen Stellenwertes des behördlichen Asylverfahrens. Auch fehle es den Klägern an einer Rechtsmittelinstanz gegen eine belastende Asylentscheidung, wenn das Verwaltungsgericht erstmalig in materieller Hinsicht über den Asylantrag entscheide, da eine Berufung in Asylverfahren nur unter bestimmten, engen Voraussetzungen zulässig sei. Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 39 Abs. 1 RL 2005/85/EG gewährleiste dem Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, wobei Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU ergänzend hierzu klarstelle, dass sich die Prüfung neben Rechtsfragen auch auf Tatsachen erstrecke. Das deutsche Verwaltungsverfahrensrecht sei dahingehend europarechtskonform auszulegen, dass erst eine behördliche Entscheidung ergehen müsse, damit der Antragsteller die Möglichkeit habe, diese erste Entscheidung durch ein Gericht überprüfen zu lassen. Der Beschleunigungsgrundsatz, der im behördlichen wie im gerichtlichen Asylverfahren gelte, stünde einem Rechtsschutzinteresse für die reine Bescheidungsklage nicht entgegen. Die Kläger sind der Ansicht, dass kein zureichender Grund ersichtlich sei, weshalb das Bundesamt über ihren Asylantrag noch nicht entschieden hat. Für das Asylverfahren bestehe ein Beschleunigungsgebot. Die sechsmonatige Frist des Art. 31 Abs. 3 S. 1 der Richtlinie 2013/32/EU gebe hierbei eine Orientierung für § 75 S. 1 VwGO. Auch sei an der Regelung des § 24 Abs. 4 AsylG der gesetzgeberische Wille zu erkennen, dass Asylverfahren im Regelfall eine Zeitdauer von sechs Monaten nicht überschreiten sollen. Mögliche Zweifel des Bundesamtes hinsichtlich der Frage, ob international Schutzberechtigte ohne konkret-individuelle Zusicherung der griechischen Behörden für Unterbringung und Versorgung nach Griechenland abgeschoben werden dürfen oder ob dies einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK begründe, stellten kein zureichender Grund für das Nichtbetreiben des Verfahrens dar. Zudem handele es sich bei der Zusicherung der griechischen Behörden um eine freiwillige Selberverpflichtung, die in derartigen Fällen erwartungsgemäß nicht zu erwarten sei. Die Kläger beantragen, die Beklagte zur Bescheidung des Asylantrags der Kläger vom 15.10.2020, Az. , zu verpflichten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte begründete die Tatsache, dass noch keine Entscheidung im Asylverfahren der Kläger ergangen ist, damit, dass es an einer individuellen Zusicherung der griechischen Behörden fehle, ohne die eine Entscheidung nicht ergehen könne. Nach Aufforderung an die Beklagte durch Verfügung des Gerichts teilte die Beklagte indes mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 mit, dass eine Anfrage zur Abgabe einer individuellen Zusicherung im vorliegenden Verfahren überhaupt nicht gestellt worden sei und begründete dies damit, dass erfahrungsgemäß solche Anfragen durch die griechischen Behörden nur mit einem Verweis auf die allgemeine Zusicherung Griechenlands beantwortet würden. Mit Erklärungen vom 20. August 2021 und 26. August 2021 verzichteten die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO auf mündliche Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese sowie die bei der Kammer geführten Erkenntnismittel zu Griechenland waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.