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Urteil

9 A 184/11

VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0213.9A184.11.0A
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Leitsätze
Voraussetzungen für die gerichtliche Durchsetzung von Mehrkosten im Rahmen der Gewässerunterhaltung.(Rn.17) (Rn.20) (Rn.23)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Voraussetzungen für die gerichtliche Durchsetzung von Mehrkosten im Rahmen der Gewässerunterhaltung.(Rn.17) (Rn.20) (Rn.23) I. Über die Klage konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 1. Die Klage ist zulässig. a) Die Klage ist als Leistungsklage zulässig. Über die allgemeine Leistungsklage können speziell auch Ansprüche eines Hoheitsträgers gegenüber dem Bürger aus einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis geltend gemacht werden (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Auflage, Vorb § 40, Rn. 8 a). Für die Leistungsklage besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Dieses würde nur dann entfallen, wenn für den öffentlichen Rechtsträger als einfacherer Weg die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs der Erlass eines Leistungsbescheides in Betracht käme, die Behörde mithin die vom Gericht begehrte Entscheidung selbst durch Verwaltungsakt treffen kann (Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 50). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn § 114 WG LSA a. F. ermächtigt den Kläger nicht zum Erlass eines Verwaltungsaktes, um Mehrkosten geltend zu machen. Ob ein Verwaltungsakt einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf, ist zunächst einmal eine Frage des Gesetzesvorbehalts (Art. 20 Abs. 3 GG). Dabei setzt der Erlass eine Verwaltungsaktes im Grundsatz nicht nur voraus, dass für die getroffene Regelung in materieller Hinsicht eine gesetzliche Grundlage besteht, sondern auch dafür, dass die Behörde in der Form eines Verwaltungsaktes handeln darf, was besonders für die Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Leistungsansprüchen dem Bürger gegenüber von Bedeutung ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Auflage, § 35 Rn. 11). Nach Auffassung des Gerichts lässt in der Regel allein das Vorhandensein einer materiell-rechtlichen Regelung im Bereich des Über- und Unterordnungsverhältnisses (Subordinationsverhältnis) noch nicht auf die Ermächtigung zum Handeln in der Form eines Verwaltungsaktes schließen. Denn der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verlangt, dass diese in den Rechtskreis des Einzelnen nur eingreifen darf, wenn sie dazu in einem Gesetz ermächtigt wird, wobei diese Ermächtigung überdies hinreichend bestimmt sein muss. Die Eingriffsermächtigung muss gerade auch ein Vorgehen im Wege eines Verwaltungsaktes gestatten. Dies folgt daraus, dass der Erlass eines Verwaltungsaktes über die materiell-rechtliche Inanspruchnahme des Bürgers hinaus eine zusätzliche Belastung (Beschwer) bedeutet. Die Verwaltung verschafft sich mit dem Erlass des Verwaltungsaktes selbst einen Vollstreckungstitel. Dies kann der Bürger nur verhindern, indem er sich förmlich gegen den Verwaltungsakt zur Wehr setzt, wobei ihm – jedenfalls partiell - die Widerspruchs- und Prozesslast obliegt. Soll diese behördliche Eingriffsmöglichkeit gegeben sein, muss dies deshalb ausdrücklich gesetzlich bestimmt sein (so auch OVG Lüneburg, U. v. 19.06.1996, 13 L 6935/95, juris). § 114 WG LSA a. F. kommt eine derartige Qualifizierung als Eingriffsnorm jedoch nicht zu. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Unterhaltungsverbände hat mit der Befugnis ausstatten wollen, Mehrkosten durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Gewöhnlicherweise verwendet eine Rechtsnorm dabei u. a. Begriffe wie „erheben“, „macht geltend“ oder „setzt fest“, was hier nicht der Fall ist. Vielmehr wendet sich der Wortlaut - wie bei einer „nur“ Anspruchnorm - lediglich an den Erstattungspflichtigen und legt ihm die Pflicht auf, die Mehrkosten „zu ersetzen“. Im Gegensatz dazu hat der Gesetzgeber in § 106 Abs. 2 WG LSA a. F. ausdrücklich geregelt, dass diese wie Kommunalabgaben erhoben und vollstreckt werden. Der Rechtsvergleich zwischen diesen beiden Normen ergibt deshalb, dass sich der Gesetzgeber der Verschaffung einer Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes hinreichend bewusst war. In Anbetracht dessen scheidet jedenfalls eine Betrachtung in der Weise aus, dass sich im Ausnahmefall (s. o.) allein aus einer Anspruchsnorm die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes herleiten ließe. b) Für die Entscheidung über die erhobene Leistungsklage ist das Verwaltungsgericht Magdeburg nach § 52 Nr. 1 VwGO örtlich zuständig. Danach ist in Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt (Gerichtsstand der Belegenheit). Mit der hier erhobenen Leistungsklage fordert der Kläger Mehrkosten im Sinne von § 114 WG LSA, weshalb es sich um eine Streitigkeit handelt, bei der die örtlichen Gegebenheiten den geltend gemachten Anspruch dergestalt prägen, dass die Einbeziehung des ortsspezifischen Elements – vergleichbar mit grundstücksbezogenen Abgaben – bei der Entscheidung nicht vernachlässigt werden kann. Der Ort, an dem die konkreten Maßnahmen des Klägers durchgeführt worden sind, ist im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Magdeburg belegen. 2. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat in Ansehung von § 114 Abs. 1 Satz 1 WG LSA a. F. einen Anspruch auf Erstattung der ihm im Rahmen der Gewässerunterhaltung entstandenen Mehrkosten. Auf diese Vorschrift ist deshalb abzustellen, weil der Kläger die unter Erstattungspflicht gestellte Maßnahme am 16.03.2011, mithin vor Inkrafttreten des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), welches am 01.04.2011 in Kraft getreten ist, vorgenommen hat. § 114 Abs. 1 WG LSA a. F. regelt für den Fall, dass sich die Kosten der Unterhaltung deshalb erhöhen, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert, der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen hat. Der Unterhaltungspflichtige kann statt der tatsächlichen Mehrkosten jährliche Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, verlangen. Dabei genügt eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. a) Bei der verrohrten Überfahrt über den Graben B 2/14/1/1 im Bereich der Straße von K. nach G. zum Grundstück des Klägers handelt es sich unzweifelhaft um eine Anlage im Gewässer i. S. v. § 114 Abs. 1 Satz 1 WG LSA a. F., die geeignet ist, Mehrkosten auszulösen. Denn Mehrkosten entstehen immer dann, wenn durch die jeweilige Anlage die übliche maschinelle Mahd und Grundräumung nicht mehr oder nur erschwert möglich ist bzw. mit erhöhten Aufwand durchgeführt werden muss. Dies ist bei einer verrohrter Überfahr unzweifelhaft der Fall. Denn diese kann mithin nicht in der Art und Weise wie ein freiliegender Graben unterhalten werden. Mehrkostenpflichtig ist insofern der Eigentümer des Grundstücks, dem die Anlage, durch die die Mehrkosten verursacht worden sind, dient. Dies ist vorliegend unzweifelhaft der Beklagte. b) Die vom Kläger geltend gemachten Kosten sind dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt. § 114 Abs. 1 WG LSA a. F. sieht dabei zwei unterschiedliche Methoden der Geltendmachung vor. Einerseits ist der Mehrkostenersatz nach den tatsächlichen Mehrkosten und andererseits entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, möglich (Satz 3). Vorliegend hat sich der Kläger für den Mehrkostenersatz nach tatsächlichen Aufwendungen entschieden. Zu den tatsächlich entstandenen Kosten sind solche zu rechnen, die zur sachgerechten Unterhaltung aus der Sicht einer sparsamen wirtschaftenden und zugleich vorausschauend planenden Körperschaft zum Zeitpunkt der Planung und Durchführung der Unterhaltung erforderlich erschienen. Bei der Beurteilung, was ein Unterhaltungsverband im Einzelfall bei der Art und Weise der Durchführung der Unterhaltung für notwendig und erforderlich halten durfte, steht ihm ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen Grenze erst bei einem sachlich nicht mehr vertretbaren Mittelverbrauch überschritten ist (dazu VG Magdeburg, U. v. 15.11.2011, 9 A 400/09 MD zu Grundstücksanschlusskosten). Diese Grenze ist erst dann überschritten, wenn Kosten in für den Unterhaltungsverband erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also auch ihm sachlich schlechthin nicht mehr als vertretbar hätten erscheinen dürfen (vgl. BVerwG, B. v. 30.04.1997, 8 B 105.97, juris). Eine solche äußere Begrenzung der Erstattungsfähigkeit ist außer aus Gründen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung auch wegen der Interessenlage erforderlich; denn wegen des in § 114 Abs. 1 WG LSA a. F. geregelten Erstattungsanspruchs wird der Unterhaltungsverband bei der Unterhaltung vorwiegend quasi auf fremde Rechnung tätig. Folglich ist auch bei Anwendung von § 114 Abs. 1 WG LSA a. F. ein auftragsähnliches Rechtsverhältnis zwischen dem Erstattungspflichtigen und dem Unterhaltungsverband anzunehmen, aus dem eine Schutzpflicht des Unterhaltungsverbandes dergestalt resultiert, auf die Angemessenheit der Aufwendung bedacht zu sein. Deshalb steht ihm kein uneingeschränkter Ersatz für alle Aufwendungen bei der Ausführung der ihm obliegenden Unterhaltung zu; vielmehr ist er in entsprechender Anwendung des in § 670 BGB enthaltenen Rechtsgedankens auf den Aufwendungsersatz beschränkt, den er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass der Einsatz eines Spülgerätes, von Arbeitskräften des Klägers sowie eines Baggers notwendig und die dafür in Ansatz gebrachten Kosten angemessen waren. So gibt weder der Vortrag des Klägers noch der Sachverhalt im Übrigen Veranlassung für das Gericht der Frage nachzugehen, in welchen Abständen die Spülung solcher Rohrdurchlässe erforderlich ist, zumal nach dem Vortrag des Klägers dieser Rohrdurchlass jedenfalls mehrere Jahre nicht gespült wurde, so dass deren Erforderlichkeit jedenfalls nicht in Abrede zu stellen ist. Macht ein Unterhaltungsverband – wie hier – erstmalig Mehrkosten geltend, so ist es auch nicht erforderlich, die in den Jahren zuvor für diesen Bereich nicht angefallenen allgemeinen Unterhaltungskosten abzusetzen. Werden durch eine Anlage - wie hier - im Gewässer über die normale Unterhaltung hinausgehende Maßnahmen veranlasst, so gehören zu den Mehrkosten sämtliche Kosten, die infolgedessen entstehen. Dies trifft auch für den Umgang mit dem angefallenen Spülgut, dem Schlamm und die Sedimente aus der Verrohrung zu, die mit dem eingesetzten Bagger aus dem Graben entfernt in das Grabenprofil eingebaut wurden. Sofern der Beklagte insofern einwendet, auch aus nicht verrohrten Abschnitten eines Grabens müssten Ablagerung in etwa gleicher Menge ausgebaggert und eingebaut werden, weshalb die hier dafür anfallenden Kosten (für zwei Mitarbeiten sowie Einsatz eines Mobilbaggers) keine Mehrkosten seien, so folgt das Gericht dem nicht. Zwar muss auch das im Rahmen der Räumung der Gewässersohle in nicht verrohrten Abschnitten zu Tage geförderte Material eingebaut bzw. abgelagert werden. Der dafür erforderliche Kosten- und Mitteleinsatz ist jedoch nicht mit dem vergleichbar, was, bedingt durch die Verrohrung und die daraus resultierende Notwendigkeit der Spülung, erforderlich ist. Derartige Besonderheiten genügen, die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten als Mehrkosten anzusehen. Im Rahmen des Mehrkostenersatzes nach § 114 Abs. 1 WG LSA a. F. sind auch Kosten für den Einsatz von eigenem Personal sowie eigenen Maschinen erstattungsfähig. Insofern unterscheidet sich die durch § 114 Abs. 1 WG LSA a. F. vorgegebene Rechtslage von § 8 KAG LSA. Zu Letzterem hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (U. v. 30.01.2003, 1 L 485/02) entschieden, dass die Personalkosten für den Einsatz eigener Dienstkräfte grundsätzlich nicht zum erstattungsfähigen Aufwand bei der Herstellung eines Grundstücksanschlusses gehört, es sei denn, der Verband hätte ausschließlich zu dem Zweck, Anschlüsse herzustellen, besondere Dienstkräfte eingestellt. Diese Rechtsauffassung, die das Gericht teilt, resultiert jedoch aus dem Gesamtgefüge der abgabenrechtlichen Normen in Bezug auf die Herstellung, das Vorhalten und den Betrieb einer leitungsgebundenen Einrichtung. So werden u. a. die Kosten für die Herstellung einer leitungsgebundenen Einrichtung in der Regel im Wege der Globalkalkulation ermittelt und nach einem - relativ groben - Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der ausschließlich dem Vorteilsgedanken des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA gerecht werden muss, auf die bevorteilten Grundstücke verteilt. Dabei ist es unbeachtlich, in welchem Umfang Investitionen für das jeweilige Grundstück notwendig sind/ waren. Anders - die Fallgestaltung des § 6 Abs. 3 Satz 5 KAG LSA einmal außer Betracht gelassen - in Bezug auf die Erstattung von Grundstücksanschlusskosten nach § 8 KAG LSA. Dort finden die Besonderheiten des jeweiligen Grundstücks (Lage, Erreichbarkeit etc.) sowohl bei der Erstattung nach tatsächlichen Aufwendungen als auch nach Einheitssätzen Berücksichtigung. Weil jedoch die Grundstücksanschlüsse deshalb gleichsam Ausfluss der der Körperschaft obliegenden Abwasserbeseitigungsaufgabe sind, weil diese - bei zentraler Entsorgung - eben nur durch den Anschluss der Grundstücke sichergestellt werden kann, sollen nur solche Kosten berücksichtigt werden, die sich aus den vorgenannten Aspekten, nämlich den Besonderheiten des Grundstücks im Einzelfall, ergeben. Kosten, die für die Körperschaft bereits aus der Aufgabenübertragung resultieren, wie die Personalkosten im Allgemeinen, sind nicht im Rahmen von § 8 KAG LSA erstattungsfähig, sondern über (allgemeine) Benutzungsgebühren (vgl. § 5 Abs. 2a KAG LSA). Anders bei § 114 Abs. 1 WG LSA a. F.. Mehrkosten sind nämlich nicht gleichsam Ausfluss der den Unterhaltungsverbänden obliegenden Aufgabe der Unterhaltung Gewässer zweiter Ordnung; sie entstehen lediglich in Wahrnehmung derselben. Umstände, aus denen sie resultieren (Anlagen im oder am Gewässer etc.), gewährleisten die Gewässerunterhaltung jedoch - anders als Grundstücksanschlüsse für die Abwasserbeseitigung - nicht, sondern erschweren sie allenfalls. Da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die für die einzelnen Positionen in Ansatz gebrachte Höhe der Kosten völlig unangemessen ist, war der Klage stattzugeben. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte als Unterlegener (§ 154 Abs. 1 VwGO). Zwar bietet § 155 Abs. 4 VwGO dem Gericht auch die Möglichkeit, demjenigen ganz oder teilweise die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, der diese durch sein Verschulden verursacht hat. Dass der Kläger die Klage hier mutwillig erhoben hat, ist jedoch nicht ersichtlich. So hatte er den Beklagten mit Schreiben vom 23.03.2011 aufgefordert, den streitigen Betrag bis zum 29. April 2011 auf das ihm mitgeteilte Konto zu überweisen. Nach dem umfangreicher Schriftverkehr mit dem Beklagten zu seinen Nachfragen hinsichtlich der geltend gemachten Forderung geführt wurde, mahnte der Kläger die Forderung nochmals mit Schreiben vom 5. Mai 2011 unter Fristsetzung bis zum 20. Mai 2011 an. Da der Kläger seine Forderung hinreichend plausibilisiert hatte, stand nach Ablauf dieser Frist der gerichtlichen Durchsetzung der Forderung auch nicht entgegen, dass der Beklagte sich mit den ihm erteilten Auskünften hinsichtlich der Erläuterung der Rechnung noch immer nicht zufrieden gab. Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Die Beteiligten streiten um im Rahmen der Gewässerunterhaltung entstandener Mehrkosten. Der Kläger ist ein Unterhaltungsverband nach dem Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt, dem die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung in seinem Verbandsgebiet obliegt. Am 16.03.2011 setzte er bei der Unterhaltung des Grabens B 2/14/1/1 in B., Straße von K. nach G., ein Spülgerät ein, um einen Durchlass zum Grundstück des Beklagten zu spülen. Das Spülgerät wurde von einem Dritten bereitgestellt; zudem kam ein Mobilbagger des Beklagten, der von zwei Mitarbeitern betreut wurde, vor Ort zum Einsatz, um das Spülgut seitlich des Grabens zu profilieren und einzubauen. Mit Schreiben vom 23.03.2011 forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung von Mehrkosten i. H. v. 383,64 € auf. Zur Begründung führte er aus, die Kosten seien für die Spülung der Überfahrt über den Graben entstanden. Diese beliefen sich auf 402,04 €. Davon seien die „normalen Unterhaltungskosten“ i. H. v. 18,40 € abzusetzen, so dass sich ein Erstattungsbetrag i. H. v. 383,64 € ergebe. Nachfolgend fand zwischen den Beteiligten Schriftverkehr zum Grund und zur Höhe des Erstattungsbetrages statt. Mit Schreiben vom 05. Mai 2011 mahnte der Kläger die Begleichung der Forderung bis spätestens 20.05.2011 an. Nachdem die Forderung vom Beklagten nicht beglichen wurde, hat der Kläger am 11.07.2011 Klage erhoben. Zur Begründung seines Anspruchs führt er im Wesentlichen aus, die Mehrkosten setzten sich aus der Rechnung eines Subunternehmers für das Bereitstellen des Spülgerätes i. H. v. 180,07 €, einer Pauschale i. H. v. jeweils 35,00 € pro Vorarbeiter für die Einweisung des Subunternehmers sowie einer zweistündigen Bereitstellung eines Mobilbaggers des Verbandes i. H. v. insgesamt 152,00 Euro zusammen. Von den sich daraus ergebenden 402,07 € seien die Kosten für die „normale Unterhaltung“ i. H. v. 18,40 € abzusetzen; so ergebe sich ein Forderungsbetrag i. H. v. 383,64 €. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 383,64 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Zu seiner Rechtsverteidigung führt im Wesentlichen aus, die Klage stelle bereits einen Missbrauch der Verwaltungsgerichtsbarkeit dar, da seine bisherige Nichtzahlung lediglich darauf zurückzuführen sei, dass ihm die Rechnung als nicht plausibel erschienen sei. Seine Rückfragen beim Kläger habe dieser lediglich unzureichend beantwortet. So sei ihm bis heute nicht klar, warum der Einbau und die Profilierung des Spülgutes nicht auch angefallen wäre, wenn keine Verrohrung vorhanden gewesen wäre. Das bei der Spülung anfallende Spülgut sei jedenfalls kostenlos zu verbauen. Dies belegten die Abschnitte, die nicht verrohrt seien, bei denen Ablagerungen in etwa gleicher Menge ausgebaggert werden müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten und des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Diese war Gegenstand der Entscheidungsfindung.