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Urteil

9 A 233/11

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2012:0712.9A233.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus (teilunterkellertes Reihenhaus) bebauten Grundstücks in A-Stadt, G-straße … (Flur …, Flurstück 79/0) und wendet sich gegen die Heranziehung zur Kostenerstattung für die Stilllegung ihres Schmutzwasserhausanschlusses. 2 Im Januar 2011 war das klägerische Grundstück vom Hochwasser der Saale betroffen. Aufgrund dessen entstanden am Haus Rissbildungen mit Setzungserscheinungen, woraufhin das Wohnhaus baupolizeilich gesperrt wurde. Die von dem Beklagten mittels Kamerafahrt durchgeführte Überprüfung der Schmutzwasserleitungen ergab, dass unter dem klägerischen Haus massive Grundwasser- und Sandeinspülungen durch Schäden an der Hausanschlussleitung festzustellen waren. Die dabei entstandenen Sand- und Bodeneinspülungen wiesen darauf hin, dass bereits erhebliche Hohlräume unter dem Haus ausgespült wurden. Das in diesem Zusammenhang erstellte Gutachten des Dipl.-Ing. F. S. und des Dipl.-Geol. E. E. vom 08.06.2011 führt dazu aus: 3 „Mit Zutritt des Grundwassers in den Keller infolge des Saale-Hochwassers am 21.01.11 sind die gesamte Gründungsschicht und Teile der Fundamente unter Auftrieb geraten. Dieser Vorgang allein kommt als Rissursache nur untergeordnet und zwar in dem Maße in Frage, wie infolge des Wasseranstieges Kornumlagerungen in der Gründungsschicht stattgefunden haben. Bei den anhand der Schurfgrube in der Gründungssohle vorgefundenen Mittelsanden ist das Vermögen zur Kornumlagerung infolge Wasseranstieg nur gering und bedarf vergleichsweise hoher Anstiegsgeschwindigkeiten. Die in diesem Zusammenhang von den Eigentümern für den 21.01.11 beschriebenen kleineren Rissbildungen sind Ausdruck der vorgenannten Beurteilung. 4 Durch das Abpumpen des infolge Hochwassers in die Kanalisation eingedrungenen Saalewassers wurde neben der eigentlichen Abwasserleitung auch der Keller entwässert, da, wie die nachträgliche Kamerabefahrung gezeigt hat, Teile der Abwasserleitung innerhalb des Gebäudes beschädigt waren und somit das im Keller, oberhalb des Rohrscheitels anstehende Wasser durch die Leckstellen der Abwasserleitung hindurch abgezogen werden konnte. Die vom Eigentümer festgestellten Fließgeräusche, während zeitgleich von den Eigentümern selbst kein Wasser eingeleitet wurde, sind Beleg für den zuvor beschriebenen Vorgang. Ein zusätzlicher Beleg sind die zu diesem Zeitpunkt auf dem Kellerfußboden beobachteten, lokalen hydraulischen Grundbrüche, die Ausdruck dafür sind, dass infolge des Abziehens des Wassers aus dem Keller in die Abwasserleitung hinein ein Druckgefälle zwischen dem außen vor dem Haus anstehenden Grundwasser und dem im Keller „abgesenkten“ Wasserspiegel entstand. 5 Es ist angesichts der wahrgenommenen Fließgeräusche davon auszugehen, dass beim Abpumpen der Abwasserleitung so hohe Fließgeschwindigkeiten entstanden, dass Bodenteile auf dem Fließweg vom Keller in die Abwasserleitung hinein „mitgerissen“ wurden und somit die Gründungsschicht des Gebäudes insbesondere in dem Bereich durch Bodenentzug geschwächt wurde, in dem die Abwasserleitung die Außenwand quert. Belege für die vorgenannten Darstellung sind die bei der Kamerabefahrung festgestellten Sandablagerungen in der Abwasserleitung sowie die Tiefenerstreckung der ausgeprägt locker gelagerten Böden im Bereich BS 1.“ 6 Aufgrund der durch die Kamerabefahrung festgestellten Beschädigung an der Schmutzwasserhausanschlussleitung, beauftragte der Beklagte als für die Abwasserentsorgung zuständige Wasserzweckverband die Firma K. mit der Stilllegung des klägerischen Grundstücksanschlusses. 7 Mit Kostenerstattungsbescheid vom 04.05.2011 zog der Beklagte die Klägerin zur Erstattung der Kosten für die Stilllegung des Schmutzwasserhausanschlusses i. H. v. 2.621,27 € heran. 8 Den von der Klägerin mit der Begründung eingelegten Widerspruch, dass sie keinen Auftrag zur Stilllegung des Hausanschlusses gegeben habe, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2011 als unbegründet zurück. Bei der Stilllegung des klägerischen Grundstücksanschlusses habe es sich um eine von der Klägerin zu erstattende Maßnahme i. S. v. § 12 der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung (Aas-WVS) des Beklagten gehandelt. Durch die starken Spülungen sei der Untergrund unter dem Gebäude in die Anschlussleitung und weiter in die öffentliche Kanalisation gespült worden, was zur unkontrollierten Setzung des Gebäudes und damit zu den aufgetretenen Gebäudeschäden geführt habe. Es habe Gefahr im Verzuge vorgelegen. Die Klägerin habe der Trennung zugestimmt. 9 Mit der fristgerecht erhobenen Klage wendet sich die Klägerin weiter gegen die Kostenerstattung für die Stilllegung ihres Schmutzwasserhausanschlusses und führt aus, dass die Rechnungslegung der ausführenden Firma K. richtigerweise gegenüber dem Beklagten als Auftraggeber erfolgt sei. Die Stilllegung eines Hausanschlusses aufgrund einer „Gefahr im Verzug“ sei von der Satzung des Beklagten nicht gedeckt. Die Klägerin verwies in diesem Zusammenhang auch auf einen weiteren zwischen den Beteiligten geführten zivilrechtlichen Rechtsstreit, wonach bauliche Mängel der Anschlussleitungen streitgegenständlich seien. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Kostenerstattungsbescheid des Beklagten vom 04.05.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 05.08.2011 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen 14 und verteidigt die Inanspruchnahme der Klägerin zur Kostenerstattung für die Stilllegung des Schmutzwasserhausanschlusses. Die aufgrund der im Bereich des klägerischen Grundstücks festgestellten Schäden an der Schmutzwasserabflussleitung führten zu nicht nur unerheblichen Belastungen der Kanalisationsanlagen des Beklagten. Unbestritten habe auch eine unmittelbare Gefährdung des Wohnhauses durch den unkontrollierten Abfluss vorgelegen. Bei einem weiteren Abpumpen in die öffentliche Kanalisation hätte das Wohnhaus weiteren Schaden genommen. Demnach lag die Stilllegung auch im Interesse der Klägerin und es sei unverständlich, warum sie nunmehr der Stilllegung widersprochen haben möchte. 15 Es sei nicht absehbar gewesen, welche sonstigen Bestandteile, Stoffe, Verunreinigungen, etc. den Weg in die Anlagen gefunden hätten. Der funktionsfähige Zustand der öffentlichen Kanalisation sei unumgänglich. Der Sachverhalt beschreibe den Tatbestand der „Beseitigung eines Grundstücksanschlusses“ nach § 12 der Aas-WVS. Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) und der Satzung des Beklagten seien die entstandenen Kosten für die Beseitigung des Grundstücksanschlusses vom Grundstückseigentümer zu tragen. Dies könne auch durch Verwaltungsakt umgesetzt werden. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtakte verwiesen. Diese war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Kostenerstattungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Nach § 8 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz Sachsen-Anhalt (KAG LSA) können Landkreise und Gemeinden bzw. Zweckverbände nach Aufgabenübertragung (§ 6 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit - GKG LSA -) bestimmen, dass ihnen die Aufwendungen für unter anderem die Veränderung und Beseitigung eines Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen in der tatsächlich entstandenen Höhe erstattet werden. Dies ist vorliegend durch die im Tatbestand genannte Satzung des Beklagten geschehen. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung sind nicht vorgetragen und für das Gericht auch nicht ersichtlich. Die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 12 der Satzung des Beklagten sind gegeben. Denn bei der hier vorgenommenen baulichen Trennung des Hausanschlusses vom Gesamtnetz handelt es sich jedenfalls um eine Veränderung, wenn nicht sogar um eine Beseitigung des Grundstücksanschlusses (vgl. zur diesbezüglichen Tatbestandsauslegung nur: VG Magdeburg, U. v. 18.05.2011, 9 A 81/09 MD; juris). 19 Das Gericht hat aufgrund der übereinstimmend vorgetragenen Geschehnisse um das Saale-Hochwasser im Januar 2011 im Bereich des klägerischen Grundstücks keine Zweifel daran, dass das öffentliche Kanalnetz des Beklagten durch die im Bereich des Kellers des Wohnhauses der Klägerin aufgetretenen Schäden an der Schmutzwasserhausanschlussleitung erheblichen Gefahren ausgesetzt war. Denn auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten S./E. führt aus, dass die Abwasserleitung innerhalb des Gebäudes beschädigt war und durch die hohe Fließgeschwindigkeit Bodenteile auf dem Fließweg vom Keller in die Abwasserleitung hinein mitgerissen wurden und somit die Gründungsschicht des Gebäudes insbesondere in dem Bereich durch Bodenentzug geschwächt wurde. Demnach ist es für das Gericht nachvollziehbar, dass durch das Loch in der Schmutzwasserleitung im Bereich des Kellers des Wohnhauses Materialien in den Kanal hineingesogen wurden, die zweifellos die weiteren Abwasserbeseitigungsanlagen des Beklagten und damit das Gesamtkanalnetz schädigen konnten. Ohne Zweifel durfte der Beklagte unter diesen Umständen den Schmutzwasserhausanschluss der Klägerin vom Netz nehmen. Daneben hatte diese - im Interesse des öffentlichen Kanalnetzes stehende - Maßnahme auch den Effekt, dass das klägerische Wohnhaus stabilisiert, jedenfalls durch den Sog der Kanalisation im Kellerbereich nicht weiter in Mitleidenschaft gezogen wurde. Dies belegen zur Überzeugung des Gerichtes die zur Akte gereichten Unterlagen und die Ausführungen der Beteiligten zweifellos. Dementsprechend kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die Klägerin am besagten Tag tatsächlich zugegen war und mit dem Mitarbeiter des Beklagten die Trennung vom Kanalnetz mitbeschlossen hat. Denn diese Trennung wäre auch gegen ihren Willen zum Schutz der öffentlichen Kanalisation möglich gewesen. 20 Auf etwaige zivilrechtliche Ansprüche aufgrund einer mangelhaften Herstellung der Grundstücksanschlussleitung kommt es bei diesem Sachverhalt nicht an. Bestanden somit die sachlichen Voraussetzungen für die Trennung vom Kanalnetz, durfte der Beklagte die Klägerin auch mittels Leistungsbescheid zur Kostenerstattung heranziehen. Nach § 8 KAG LSA i. V. m. § 13 Buchst. a) der Aas-WVS des Beklagten ist Schuldner des Erstattungsanspruchs der Grundstückseigentümer; nach § 13 Buchst. b) der Satzung wird die Kostenerstattung durch Bescheid festgesetzt. 21 Der Beklagte ist nicht auf die Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage zur Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruches angewiesen. Vielmehr kann er die Klägerin direkt mittels eines Leistungsbescheides in Anspruch nehmen. Der Erlass belastender Verwaltungsakte bedarf einer doppelten gesetzlichen Ermächtigung, nämlich über diejenige in materieller Hinsicht hinaus auch einer solchen, gerade in der Form des Verwaltungsaktes zu handeln. Soll mittels eines Leistungsbescheides eine Zahlungsverpflichtung statuiert werden, liegt eine ausreichende gesetzliche Grundlage dafür nicht schon in der Normierung des zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Anspruchs, sondern das Gesetz muss auch zu dessen Durchsetzung mittels Leistungsbescheides ermächtigen (vgl. nur: BVerwG, U. v. 03.03.2011, 3 C 19.10; U. v. 12.12.1979, 8 C 77.78; Nds. OVG, B. v. 28.10.1998, 13 L 4668/96; VG Hannover, U. v. 22.07.2011, 3 A 1905/08; VG Koblenz, U. v. 05.12.2011, 4 K 564/11.KO; VG Magdeburg, U. v. 13.02.2012, 9 A 184/11 MD; alle juris). Dabei ist in der Rechtsprechung und in Teilen der Literatur grundsätzlich anerkannt, dass eine erforderliche Verwaltungsaktsbefugnis nicht ausdrücklich im Gesetz verankert sein muss, sondern auch ungeschrieben bestehen kann und auch eine gewohnheitsrechtliche Eingriffsermächtigung gesehen wird (vgl. dazu nur: BVerwG, U. v. 23.10.1979, I C 48.75; ausführlich: VG Hannover, U. v. 22.07.2011, 3 A 1905/08 m. w. N.; VG Koblenz, U. v. 05.12.2011, 4 K 564/11.KO m. w. N.; alle juris). 22 Vorliegend hat das Gericht keine ernstlichen Zweifel daran, dass das KAG LSA dem Beklagten in Verbindung mit seiner entsprechenden Satzung nicht die Befugnis zum entsprechenden Handeln mittels Verwaltungsakts und damit durch einen Bescheid eröffnet. Denn in § 8 Satz 4 KAG LSA ist bestimmt, dass für den aus Satz 1 der Norm resultierenden Erstattungsanspruch die Vorschriften dieses Gesetzes - also des KAG LSA - entsprechend gelten. Demnach gelten für die Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse und der damit im Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen nach § 8 KAG LSA die allgemeinen Vorschriften der Handlungsform des Abgaben- und Beitragsrechts. Dementsprechend ist im KAG LSA gesetzlich geregelt, dass der Erstattungsanspruch wie Kommunalabgaben erhoben und vollstreckt werden (so z. B. auch zu § 106 Abs. 2 WG LSA a. F.: VG Magdeburg, U. v. 13.02.2012, 9 A 184/11 MD; juris). Auf die dogmatische Diskussion zur Befugnis durch Verwaltungsakt handeln zu dürfen kommt es demnach nicht an (vgl. dazu ausführlich nur: VG Magdeburg, U. v. 13.02.2012, 9 A 184/1; VG Hannover, U. v. 22.07.2011, 3 A 1905/08; jeweils m. w. Nachw.; beide juris). 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften der §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert erfolgt wie die vorläufige Festsetzung nach den klägerischen Angaben in Höhe des Kostenbescheides und der weiteren Gebühren und Auslagen (§ 52 Abs. 3 GKG).