Gerichtsbescheid
8 A 25/16
VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2016:0128.8A25.16.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer Bescheidung als Zweitantrag nach § 71a AsylG(Rn.10)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer Bescheidung als Zweitantrag nach § 71a AsylG(Rn.10) Die Klage, über die gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid und durch den Einzelrichter (§ 76 AsylG) entschieden werden konnte, hat Erfolg. 1.) Das klägerische Begehren ist im Wege der Anfechtungsklage zulässig (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 27.10.2015, 1 C 32.14; juris). 2.) Die Klage ist begründet. In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist der streitbefangene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt war nicht befugt, den Asylantrag der Klägerin als Zweitantrag nach § 71 a AsylG zu werten. Nach dieser Vorschrift ist dann, wenn der Asylbewerber nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Verfahren durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Die Prüfung und Entscheidung über einen Zweitantrag beinhaltet aber auch und zunächst, dass das Bundesamt Kenntnis von den Entscheidungsgründen der Ablehnung des Antrages im anderen Mitgliedstaat hat und die diesbezüglichen Ermittlungen anstellt (BVerwG, Beschluss v. 18.12.2015, 1 B 2.15; VG Osnabrück, Beschluss v. 24.04.2015, 5 B 125/15; VG Lüneburg, Beschluss v. 11.05.2015, 2 B 13/15; VG Ansbach, Urteil v. 07.01.2016, AN 3 K 15.30960 mit Verweis auf: Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 71 a Rz. 17; alle juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Das Gericht führte bereits in dem Eilverfahren 5 B 177/15 in dem Beschluss vom 22.06.2015 aus: "Die Antragsgegnerin war nicht befugt, den Asylantrag des Antragstellers als Zweitantrag nach § 71 a AsylVfG zu werten und die Prüfung auf das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen zu beschränken. § 71a Abs. 1 AsylVfG bestimmt, dass für den Fall, dass ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Ausgangspunkt der Prüfung des § 71a AsylVfG ist dabei die Frage, ob überhaupt ein Zeitantrag vorliegt. Eine solche Prüfung beinhaltet auch, dass das Bundesamt Kenntnis von den Entscheidungsgründen der Ablehnung des Antrags im anderen Mitgliedstaat hat (vgl. Marx, AsylVfG, Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 71a Rn. 17). Ausgehend von diesen Vorgaben bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids. Denn vorliegend steht schon nicht fest, dass das Asyl(Erst-)verfahren des Antragstellers in Italien rechtskräftig abgeschlossen wurde. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin (dort Seite 188) hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auf Nachfrage des Bundesamtes mitgeteilt, dass der Antrag auf internationalen Schutz durch die italienischen Behörden abgelehnt worden sei. Es sei allerdings noch ein Rechtsmittel anhängig. Damit kann schon nicht festgestellt werden, dass das Asylverfahren in Italien rechtskräftig abgeschlossen wurde. Überdies dürfte der Antragsgegnerin der entsprechende Bescheid der italienischen Behörden nicht vorgelegen haben. Damit ist für das Gericht nicht erkennbar, dass in Italien überhaupt eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages des Antragstellers in einer Weise erfolgt ist, die den Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337/9 vom 20.12.2011) – sog. Qualifikationsrichtlinie – entspricht. Diese (positive) Feststellung ist allerdings Tatbestandsvoraussetzung des § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG („nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat“). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Asylantrag durch den Antragsteller in Italien vor dem 01.01.2014 gestellt worden ist. Asylanträge, die in der Union bis spätestens zum 31.12.2013 gestellt wurden, zielten allerdings ausschließlich auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Art. 2 Buchst. c) Verordnung (EG) Nr. 343/2003. Damit bleibt offen, ob die italienischen Behörden vorliegend geprüft haben, ob für Somalia die Voraussetzungen des Art. 15 lit. c der Qualifikationsrichtlinie (subsidiärer Schutz i.S.d. § 4 AsylVfG) gegeben sind. Im Ergebnis kann nicht festgestellt werden, dass - wie § 71a Abs. 1 AsylVfG verlangt - ein erfolgloser Abschluss des Asylverfahrens in einem anderen Europäischen Mitgliedstaat vorliegt. Es kann im Übrigen auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Asylbewerber durch die Ausreise aus dem ersten für die Prüfung seines Asylbegehrens zuständigen Mitgliedstaat seinen ersten Asylantrag konkludent zurückgenommen hat. Es ist eine andere Frage, ob das jeweilige nationale Verfahrensrecht Rechtsfolgen an ein regelmäßiges Nichtbetreiben des Verfahrens knüpft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.01.2015 – A 11 S 2508/14 –; VG Osnabrück, Beschluss vom 24.04.2015 - 2 B 125/15 - jeweils zit. n. Juris). Ergeben die Ermittlungen, dass in dem anderen Mitgliedstaat noch keine Entscheidung in der Sache ergangen ist, oder kann die Antragsgegnerin trotz aller ihr möglichen und zumutbaren Ermittlungen keine gesicherten Erkenntnisse über den Ausgang des Erstverfahrens erlangen, muss sie des Antragstellers die Möglichkeit einräumen, das Verfahren fortzuführen, ohne dass es als Folge- bzw. Zweitantrag behandelt wird; sie hat den Antrag also als Erstantrag zu prüfen und zu bescheiden (vgl. Marx, AsylVfG, Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 71a Rn. 17). Durch diese Vorgehensweise wird auch gewährleistet, dass in jedem Fall die umfassende Prüfung des (Erst)Antrags durchgeführt und beendet wird." Mangels anderer Hinweise und Erkenntnisse schließt sich das Gericht diesen Ausführungen vorliegend an und darf darauf verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Die Nichtannahme von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG beruht lediglich auf der Prüfung im Rahmen des fehlerhaft angenommenen Zweitantrages. 3.) Demnach entfällt auch die Rechtsgrundlage für die im Bescheid ausgesprochene Abschiebungsandrohung. 4.) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.04.2015, mit welchem der Asylantrag wegen eines bereits in Italien durchgeführten Asylverfahrens als Zweitantrag nach § 71 a AsylG abgelehnt sowie die Abschiebung nach Italien angedroht wurde und beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 20.04.2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verweist auf den streitbefangenen Bescheid. Im Eilverfahren wurde mit Beschluss vom 22.06.2015 (5 B 177/15) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.